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Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischender Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staatüber Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17.Dezember 1975

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Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17.

Dezember 1975

SozSichAbk2ErgAbkESPG

Ausfertigungsdatum: 29.07.1977 Vollzitat:

"Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und dem Ergänzungsabkommen vom 17. Dezember 1975 vom 29. Juli 1977 (BGBl. 1977 II S. 685), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 9.12.2004 I 3242 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.8.1977 +++)  

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1   - Art 2  

(1) Hat ein Träger der Krankenversicherung für die in Artikel 15 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 genannten Personen und deren Angehörige Leistungen gemäß Artikel 15 Abs. 4 und 5 dieses Abkommens gewährt, so sind ihm als Beiträge im Sinne des § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Aufwendungen für diese Leistungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von dem zuständigen Träger der

Rentenversicherung zu erstatten.

(2) Die Beträge, die nach Absatz 1 von den Trägern der Rentenversicherung den Trägern der

Krankenversicherung zu erstatten sind, gelten als Beiträge für die Krankenversicherung im Sinne des § 219 Abs.

1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

Art 3  

(1) (weggefallen)

(2) Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens vom 4. Dezember 1973 für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese auf ihren Antrag ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über diesen Ausgleich entscheidet die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe f der Zusatzvereinbarung genannte Verbindungsstelle; vor der Entscheidung sind die anderen Verbände der

Unfallversicherung zu hören. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Unfallversicherung aufgebracht.

Art 4  

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen

1.   nach Artikel 45 Abs. 1 des Abkommens vom 4. Dezember 1973,

 

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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2.   nach Artikel 10 Abs. 2 oder Artikel 11 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung

 in Kraft zu setzen.

(2) Soweit die Zuständigkeit landesunmittelbarer Träger berührt ist, erfolgt die Bestimmung

1.   des zuständigen Trägers gemäß Artikel 1 Nr. 7 und des Trägers des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 1 Nr. 8 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 und

 2.   anderer Verbindungsstellen sowie anderer zuständiger Träger gemäß Artikel 4 der Zusatzvereinbarung

 durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Art 5  

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Art 6  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

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