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Neue Regeln für den Aufsichtsrat für die Festlegung der Vorstandsvergütung durch Gesetz und Kodex

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Academic year: 2022

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Neue Regeln für den Aufsichtsrat für die Festlegung der Vorstandsvergütung durch Gesetz und Kodex

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) beschlossen.

Das möchten wir zum Anlass nehmen, um euch über die wesentlichen Inhalte des VorstAG zu informieren und eine erste Einschätzung aus gewerkschaftlicher Sicht vorzunehmen. Darüber hinaus wollen wir euch die neusten Änderungen im Deutschen Corporate Governance Kodex vorstellen

Euer Bereich Mitbestimmung und Unternehmenspolitik im DGB Bundesvorstand

A: Vorstandsvergütung. Was haben die Gewerkschaften erreicht?

Mit der Verabschiedung des VorstAG werden wichtige gewerkschaftliche Forderungen erfüllt (siehe Übersicht):

Gewerkschaftliche Forderungen (Beschluss DGB Bundesvorstand

vom 3. Juni 2008)

Status nach Verabschiedung VorstAG

Präzisierung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung in

§ 87 Abs. 1 AktG

Weitgehend umgesetzt durch Änderung von § 87 Abs. 1 AktG (ohne Aspekte sozialer,

gesellschaftlicher und ökologischer Verantwortung)

Definition des Unternehmensinteresses in § 76 AktG Keine gesetzliche Umsetzung.

Festschreibung einer Definition im Deutschen Corporate Governance Kodex

Stärkung der Aufsichtsräte: Inhalte der Vorstandsverträge, und hier insbesondere die Grundsätze und Leitlinien der Entlohnung sind so bedeutend, dass sie dem

Aufsichtsratsplenum vorbehalten und nur dort entschieden werden sollten.

Umgesetzt durch Änderung von § 107 Abs. 3 AktG

Kein Opting-Out bezüglich der Transparenz der Vorstandsvergütung im Vorstandsvergütungsgesetz

Nicht umgesetzt

Mehr Transparenz bei variablen Vergütungsbestandteilen und Pensionen

Weitgehend umgesetzt durch Änderung von § 285 HGB (für Versorgungsleistungen) Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für die Höhe der

Vorstandsvergütung bei unvorhergesehenen Entwicklungen (DGB Empfehlung aus dem Jahr 2003).

Umgesetzt durch Änderung von § 87 Abs 1 AktG

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B: Änderungen durch das VorstAG

1) Präzisiere gesetzliche Definition der Angemessenheit der Vorstandsvergütung in (§ 87 Abs. 1 AktG)

• Die Leistung eines Vorstandsmitgliedes wird erstmalig im Aktiengesetz als Kriterium der Angemessenheit genannt.

• Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge eines Vorstandsmitgliedes die „übliche Vergütung“ nicht ohne einen besonderen Grund übersteigen. Dazu sind die Vergütungssysteme anderer Unternehmen derselben Branche und ähnlicher Größe und Komplexität zu berücksichtigen. Außerdem ist das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen (Vertikalität) heranzuziehen.

• Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Unternehmen auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung hin auszurichten.

• Variable Gehaltsbestandteile sollen zukünftig einen mehrjährigen Bezugszeitraum haben. Aus der Vorgabe der mehrjährigen

Bemessungsgrundlage folgt nach den Gesetzesmaterialien, dass die variablen Bestandteile auch an negativen Entwicklungen im gesamten Bemessungszeitraum teilnehmen müssen. Eine Mischung aus

kurzfristigen und längerfristigen Anreizen ist (ebenfalls nach den Gesetzesmaterialien) möglich, wenn im Ergebnis ein langfristiger Verhaltensanreiz erzeugt wird.

• Außerdem soll die Haltedauer von Aktienoptionen von zwei auf vier Jahre erweitert werden (§ 193, Abs. 2 AktG).

• Weiterhin soll der Aufsichtsrat für außerordentliche Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für die variable Vergütung vereinbaren.

2) Nachträgliche Herabsetzung der Vorstandsbezüge in § 87 Abs. 2 AktG

• Der Gesetzgeber hat die Vorgabe an den Aufsichtsrat verschärft, im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens Vorstandsvergütungen herabzusetzen.

• Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus dem Unternehmen herabgesetzt werden.

• Laut Gesetzesmaterialien handelt es sich hier um eine Soll-Vorschrift, die die derzeit geltende Rechtslage (Kann-Vorschrift) deutlich verschärft. Nur bei Vorlage besonderer Umstände kann der Aufsichtsrat von einer Herabsetzung absehen.

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3) Einführung eines Selbstbehaltes für D&O-Versicherungen (§ 93 Abs. 2 AktG)

• Bei sog. D&OVersicherungen (Manager-Haftpflichtversicherungen) ist ein Selbstbehalt von mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds festzulegen.

• Mit der Gesetzesänderung ist jedoch keine generelle Pflicht zum Abschluss einer D&O-Versicherung verbunden.

4) Karenzzeit für den Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat (§ 100 Abs. 2 AktG)

• Für den Wechsel vormaliger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat desselben Unternehmens gilt eine Karenzzeit von zwei Jahren. Diese Vorschrift ist auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt.

• Eine Ausnahme von der Karenzzeit besteht dann, wenn ein

Aufsichtsratsmitglied aufgrund eines Aktionärsvorschlages gewählt wird.

Hier gilt ein Quorum von 25% der Stimmen auf der Hauptversammlung.

• Es gibt eine Übergangsregelung, die die Fortführung bestehender Mandate ermöglicht.

5) Entscheidung über Vorstandsverträge im Plenum des Aufsichtsrats (§ 107 Absatz 3 AktG)

• Die Festsetzung der Vorstandsvergütung ist nach Inkrafttreten des VorstAG dem Aufsichtsratsplenum vorbehalten.

• Eine Delegation der Entscheidung an einen Ausschuss, beispielsweise einen Präsidial- oder Personalausschuss, ist nicht mehr zulässig.

• Die Vorbereitung durch einen Ausschuss ist weiterhin möglich.

6) Klarstellung und Bekräftigung der bereits bestehenden Haftung von

Aufsichtsratsmitgliedern, die eine unangemessene Vorstandsvergütung festgelegt haben. (§ 116 AktG)

• Die Ergänzung im AktG hebt die persönliche Haftung der

Aufsichtsratsmitglieder und die Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates bei der Vergütungsfestlegung hervor.

7) Rechtlich nicht bindendes Votum der Hauptversammlung zum Vergütungssystem (§ 120 Abs. 4)

• Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bekommt die Möglichkeit, über die Billigung des Systems zur Vergütung der

Vorstandsmitglieder zu beschließen.

• Der Beschluss erfolgt auf Verlangen von Aktionären oder auf Vorschlag der Verwaltung.

• Der Beschluss ist rechtlich nicht verbindlich und lässt die Verpflichtung des Aufsichtsrates nach § 87 AktG unberührt.

• Der Beschluss ist nicht nach § 243 AktG anfechtbar.

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8) Verbesserung der Transparenzregeln in § 285 HGB (Art. 3 Abs. 1)

• Verschärfung der Pflichten für die individuelle Offenlegung von Vorstandsbezügen, insbesondere für den Bereich der

Versorgungsbezüge.

C: Änderungen durch den Deutschen Corporate Governance Kodex

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat den Kodex in ihrer Plenarsitzung vom 18. Juni 2009 an die aus dem VorstAG resultierenden

Änderungen angepasst (verbindlich erst nach der Veröffentlichung durch das BMJ im elektronischen Bundesanzeiger).

Darüber hinaus wurden u. a. die folgenden Änderungen vorgenommen:

Konkretisierung des Unternehmensinteresses

In die Präambel wurde auf Vorschlag des DGB die folgende Formulierung übernommen:

„Der Kodex verdeutlicht die Verpflichtung von Vorstand und Aufsichtsrat, im Einklang mit den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen

(Unternehmensinteresse).“

In Ziffer 4.1.1 wurde ebenfalls auf Anregung des DGB ergänzt:

„Der Vorstand leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse, also unter

Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen (Stakeholder).“

Damit konnte die von den Gewerkschaften geforderte Konkretisierung des Unternehmensinteresses im Kodex erreicht werden.

Selbstbehalt bei D&O-Versicherungen für Aufsichtsräte soll analog zu der Regelung für Vorstände vereinbart werden (Ziffer 3.8).

Weitere Konkretisierung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung (Ziffer 4.4.2 und 4.2.3)

Die Vergütungsstruktur, die in der Gesellschaft gilt, wird ausdrücklich als ein Referenzrahmen der Vorstandsvergütung genannt. Außerdem sollen bei der Ausgestaltung variabler Vergütungsbestanteile sowohl positiven als auch negativen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Damit werden zwei Formulierung aus den Gesetzesunterlagen zum VorstAG ausdrücklich in den Kodex übernommen.

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Außerdem soll auf die Unabhängigkeit (vom Vorstand und vom Unternehmen)

eines zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung herangezogener Experten geachtet werden. Als Beispiele für variable Vergütungselemente werden aktien- oder kennzahlenbezogene Vergütungselemente genannt. Sämtliche Vergütungsbestandteile dürfen nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.

Beachtung der Diversity bei der Zusammensetzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (Ziffer 5.1.1 und 5.4.1)

Gemäß dieser Ergänzung soll bei der Zusammenstellung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates auf die Vielfalt (Diversity) geachtet werden. Diese Ergänzung bezieht sich insbesondere auf den Frauenanteil in Vorstand und Aufsichtsrat sowie auf seine Internationalität.

Wechsel ehemaliger Vorstandsmitglieder in den Aufsichtsrat Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll über die Regelungen des VorstAG hinaus gehend unabhängig und kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Gesellschaft sein, dessen Bestellung vor weniger als zwei Jahren endete. Der vom VorstAG ermöglichte direkte Wechsel mit Quorum von 25% soll eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein.

Begrenzung von Aufsichtsratsmandaten für aktive Vorstände

Wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, soll insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen.

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D: Position des DGB:

Der DGB begrüßt die Verabschiedung des VorstAG und die ergänzenden Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ausdrücklich. Es ist überfällig, in der derzeitigen schweren Wirtschafts- und Finanzkrise die Verhaltensanreize der Top- Manager auf den Prüfstand zu stellen und die Unternehmenspolitik insgesamt stärker an langfristige und nachhaltige Unternehmensziele zu knüpfen.

Insbesondere begrüßt der DGB die vorgenommene Präzisierung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Aktienrecht und die mehrjährige Bemessungsgrundlage für langfristige Vergütungsbestandteile. Diese Vorgaben sollten jedoch zukünftig um eine zwingende Berücksichtigung des Entgeltgefüges im Unternehmen sowie die

ausdrückliche Nennung von Zielen der sozialen, ökologischen und gesellschaftlichen Verantwortung ergänzt werden.

Weiterhin befürwortet der DGB, dass der Gesetzgeber mit Verabschiedung des VorstAG systemimmanent beim Aufsichtsrat ansetzt und die Verantwortung des gesamten

Aufsichtsratsplenums stärkt. Eine Stärkung des mitbestimmten Aufsichtsrats ist nötig, um neben den Interessen der Anteilseignerinnen und Anteilseigner auch die auf die

langfristige Zukunft des Unternehmens gerichteten Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Ausgestaltung der Vorstandsvergütung einzuspeisen. Hingegen ist es unverständlich und aus Sicht des DGB als eine Schwächung des Aufsichtsrates klar abzulehnen, dass der Hauptversammlung und damit den diese oftmals dominierenden institutionellen Investoren ein – wenn auch ein rechtlich unverbindliches – Votum über das Vergütungssystem zubilligt worden ist.

Außerdem begrüßt der DGB die Möglichkeit einer nachträglichen Herabsetzung der Vorstandsvergütung, die Einführung eines Selbstbehaltes bei D&O-Versicherungen, die Klarstellung und Bekräftigung der Haftungsregelungen für Aufsichtsratsmitglieder sowie die weitere Verbesserung der Transparenz der Vorstandsvergütung.

Um wirksame Verhaltensänderungen der Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder zu erreichen fehlt jedoch ein ganz entscheidendes Element: Unternehmerisches Handeln darf sich in einer sozialen Marktwirtschaft nicht einseitig an den Eigentümer- oder

Aktionärsinteresse orientieren. Deshalb muss das Unternehmensinteresse im Aktienrecht konkretisiert werden. Die im Deutschen Corporate Governance Kodex vorgenommene Definition des Unternehmensinteresses ist ein erster wichtiger Schritt, der jedoch die notwendige Konkretisierung im Aktienrecht nicht ersetzen kann.

Weiterhin benötigen wir eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorstandsvergütung, wie sie bei Aufsichtsratsvergütungen seit jeher vorgesehen ist.

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E: Informationen/Links

• Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages u. a. zum VorstAG

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/134/1613433.pdf (Link zur Homepage des Deutschen Bundestages)

• DGB-Stellungnahme zum VorstAG

http://www.dgb.de/themen/mitbestimmung/untern_mitbest/weiterentwicklung.htm (unter Dokumente)

• Pressemitteilung von DGB Vorstandsmitglied Dietmar Hexel zur Anhörung des VorstAG im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25. Mai 2009.

http://www.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=

3449

• Entwurf des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18.

Juni 2009 (gültig erst nach Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger) http://www.corporate-governance-code.de/ger/download/D_Kodex_2009_draft.pdf (Link zur Homepage der Kodex-Kommission)

• Vertiefte Informationen können demnächst einer Neuauflage der von der Hans- Böckler-Stiftung herausgegebenen Arbeitshilfe für Aufsichtsräte Nr. 14

(Vorstandsvergütung) entnommen werden.

• Weitere, insbesondere rechtliche, Hinweise finden sich in Kürze in:

Köstler, Roland/Zachert, Ulrich/Müller, Matthias (2009): Aufsichtsratspraxis, Handbuch für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, 9. Auflage, Frankfurt a.

M. Bund-Verlag (im Erscheinen).

Bei diesem Newsletter handelt es sich um einen Informations-Service, der rechtlich unverbindlich ist. Insoweit übernimmt der DGB keine Haftung.

Herausgeber:

Deutscher Gewerkschaftsbund, DGB Dietmar Hexel

Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin

Redaktion:

Marie Seyboth, Rainald Thannisch

VB 03, Bereich Mitbestimmung und Unternehmenspolitik

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