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Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistandsin der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

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Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

EWGFinBeistG

Ausfertigungsdatum: 24.12.1971 Vollzitat:

"Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 24. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2156)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1972 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EWGEntsch 143/71 (CELEX Nr: 371D0143) +++) Art 1  

(1) Hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand, der vom Rat der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 22. März 1971 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/15 vom 27. März 1971) eingeführt worden ist, Kredite zu gewähren oder Forderungen zu übernehmen, so geschieht dies durch die Deutsche Bundesbank. Die sich hieraus ergebenden finanziellen Ansprüche einschließlich derjenigen, die sich bei einer Mobilisierung ausstehender Forderungen ergeben, stehen der Deutschen Bundesbank zu.

(2) Bei einer Inanspruchnahme von Krediten im Rahmen des Mechanismus für den mittelfristigen finanziellen Beistand durch die Bundesrepublik Deutschland stehen die in Anspruch genommenen Beträge der Deutschen Bundesbank zu. Die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen werden von der Deutschen Bundesbank erfüllt.

Art 2  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 3  

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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