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4 WF 156/10_Gegenstandswert bei Ablehnung eines Einzelrichters

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 WF 156/10 = 68 F 710/10 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…]

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwältin […]

gegen

[…]

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Amtsgericht Frank als Einzelrichter

am 03.06.2011 beschlossen:

Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde des Antragsgegners vom 24.03.2011 gibt keine Veranlassung zur Herabsetzung des mit Beschluss des Senats vom 25.01.2011 festgesetzten Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.

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Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 25.01.2011 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bremen vom 20.10.2010 zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf EUR 19.429,12 festgesetzt. Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in dieser Höhe wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 24.03.2011.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse des Familiengerichts statt, durch die der Verfahrenswert festgesetzt wird. Familiengerichte sind gemäß § 23b Abs. 1 GVG die Abteilungen für Familiensachen bei den Amtsgerichten, nicht aber die Senate für Familiensachen bei den Oberlandesgerichten. Die Beschwerde ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Zugunsten des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er die Frist von zwei Wochen für die Gegenvorstellung eingehalten hat. Er behauptet unwiderlegbar, der Senatsbeschluss vom 25.01.2011 sei ihm vor Einlegung der Beschwerde nicht mitgeteilt worden, er habe vielmehr erst durch den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin von dem Beschluss des Senats Kenntnis erlangt.

Die Gegenvorstellung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners besteht keine Veranlassung zur Herabsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren.

Die Frage des Gegenstandswerts bei der Ablehnung eines Richters ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (s. dazu Herget, in: Zöller, Komm. z. ZPO, 28.

Auflage 2010, § 3 ZPO Rn 16, Stichwort „Ablehnung eines Richters“ m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen entspricht er in der Regel dem Wert der Hauptsache (OLG Bremen, Beschluss vom 19.12.1997, OLGR Bremen 1998, 111; Beschluss vom 20.02.2009, Gesch.-Nr. 4 WF 8/09; Beschluss vom 18.02.2010, Gesch.-Nr. 4 WF 115/09). Daran ist auch im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 15.12.2003 (Gesch.-Nr. II ZB 32/03, zitiert nach juris) jedenfalls für die Ablehnung eines Einzelrichters festzuhalten. Der BGH hat in dem genannten Beschluss nicht über die Frage entschieden, welcher Wert für das

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Verfahren betreffend die Ablehnung eines Richters festzusetzen ist. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung auf die Ablehnung eines Sachverständigen. Der BGH hat dazu ausgeführt, das Interesse eines Beteiligten an einer Sachverständigenablehnung sei unter Berücksichtigung der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozess mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bewerten. Das Gutachten bestimme nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern diene dem Gericht lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittele. Das Gericht sei wiederum nicht an die Meinung des Sachverständigen gebunden, sondern könne weitere Sachverständige beauftragen.

Diese Begründung ist auf die Ablehnung eines Einzelrichters nicht übertragbar. Dieser hat keine eingeschränkte Bedeutung oder Rolle im Verfahren, sondern entscheidet allein über dessen Gegenstand. Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass der den Richter ablehnende Beteiligte befürchtet, wegen der von ihm angenommenen Voreingenommenheit des Richters im Verfahren insgesamt zu unterliegen. Sein Interesse an der Ablehnung des Einzelrichters entspricht daher in der Regel dem Wert des Verfahrensgegenstandes (ebenso BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Gesch.-Nr. IX ZB 60/06, zitiert nach juris).

Besondere Umstände, aufgrund deren im vorliegenden Fall ein niedrigerer Verfahrenswert angemessen ist, sind nicht ersichtlich.

gez. Frank

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