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101. 2. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Europäische Ethnologie

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2010/2011 – Ausgegeben am 11.05.2011 – 18. Stück

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

C U R R I C U L A

101. 2. (geringfügige) Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Europäische Ethnologie

Der Senat hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2011 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs.

10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 14. April 2011 beschlossene 2. Änderung des Curriculums für das Bachelorstudium Europäische Ethnologie, veröffentlicht am 17.03.2008 im Mitteilungsblatt der Universität Wien, 15. Stück, Nummer 100, 1. Änderung Mitteilungsblatt vom 25.06.2010, 32. Stück, Nummer 215, in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

Rechtsgrundlagen für diesen Beschluss sind das Universitätsgesetz 2002 und der Studienrechtliche Teil der Satzung der Universität Wien in der jeweils geltenden Fassung.

In der Modulgruppe 1 werden für das PS B 120 und für das PS B 130 die Teilnahmebeschränkungen auf 60 Studierende festgelegt.

In den Modulen 2 Forschungsfelder B230 und 4 Kulturtheorien B430 wird der Lehrveranstaltungstyp von „VO+UE“ auf „VO+LK“ geändert.

In den Modulen 5 B 520 VO+LK und 6 B 620 VO+LK wird der Lehrveranstaltungstyp von

„VO+LK“ auf „VO+UE“ geändert.

In § 8 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt:

(2) Wenn bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerinnen- und Teilnehmerzahl die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze übersteigt, erfolgt die Aufnahme der Studierenden in die Lehrveranstaltungen nach einem vom für die Studienorganisation zuständigen akademischen Organ festgelegten Anmeldeverfahren. Das Verfahren ist im Mitteilungsblatt der Universität Wien rechtzeitig kundzumachen.

(3) Die Lehrveranstaltungsleiterinnen und Lehrveranstaltungsleiter sind berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen akademischen Organ für bestimmte Lehrveranstaltungen Ausnahmen zuzulassen.

§ 11 Inkrafttreten

Absatz 3 wird hinzugefügt: Die Änderungen des Curriculums in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 11.05.2011, Nr. 101, Stück 18, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

Im Namen des Senates:

(2)

Der Vorsitzende der Curricularkommission N e w e r k l a

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