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Version 1.1 vom 23. Oktober 2018

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE

Sektion Erneuerbare Energien

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 58 462 56 11, Fax +41 58 463 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch

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Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen Faktenblatt

Version 1.1 vom 23. Oktober 2018

1. Ausgangslage und Zielsetzung

Aufgrund des totalrevidierten Energiegesetzes, welches die Schweizer Stimmbevölkerung am 21. Mai 2017 angenommen hat, können Kehrichtverbrennungsanlagen, Klärgasanlagen sowie Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung in den Genuss eines Investitionsbeitrags kommen, sofern die finanziellen Mittel ausreichen.

Dieses Faktenblatt bietet Antworten auf Fragen, mit denen sich Projektanten konfrontiert sehen kön- nen.

2. FAQ

2.1 Für welche Biomasseanlagen besteht Anspruch auf einen Investitionsbeitrag gemäss Artikel 24 des revidierten Energiegesetzes?

Ein Investitionsbeitrag kann für Kehrichtverbrennungsanlagen, Klärgasanlagen sowie für Holzkraft- werke von regionaler Bedeutung in Anspruch genommen werden. Während die beiden erstgenannten Anlagentypen künftig vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen sind, besteht bei Holzkraft- werken von regionaler Bedeutung die Wahl zwischen Einspeisevergütung und Investitionsbeitrag. So- wohl für neue Anlagen aller Kategorien als auch für erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen kann ein Investitionsbeitrag beansprucht werden.

2.2 Muss eine Biomasseanlage energetische Mindestanforderungen erfüllen, damit ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden kann?

Ja. Die Anforderungen sind in Anhang 2.3 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV) definiert.

2.3 Wie hoch ist der Investitionsbeitrag?

Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten (d. h.

derjenigen Investitionskosten, die in einem direkten Zusammenhang mit der Stromerzeugung stehen) und maximal 100 Prozent der nicht amortisierbaren Mehrkosten. Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden nach einer vom Bundesamt für Energie bereitgestellten Methode berechnet.

2.4 Bei welcher Stelle und in welcher Form muss ich mein Gesuch für einen Investitionsbeitrag einreichen?

Das Gesuch muss beim Bundesamt für Energie eingereicht werden. Das entsprechende

Gesuchsformular, ein Tool zur Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten sowie ergänzende

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Informationen sind auf der Website des BFE unter folgender Adresse verfügbar:

http://www.bfe.admin.ch/foerderung > Erneuerbare Energien > Investitionsbeiträge Nur vollständige Gesuche gelten als eingereicht.

2.5 Wann muss ich das Gesuch für einen Investitionsbeitrag einreichen?

Ein Gesuch für einen Investitionsbeitrag kann nur für Anlagen gestellt werden, für welche bereits eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden ist oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist. Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einreichdatums behandelt.

2.6 Für meine Anlage wurde bereits eine Einspeisevergütung oder eine

Mehrkostenfinanzierung gewährt. Besteht für diese Anlage auch ein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag?

Nein. Solange der Betreiber einer Anlage eine Mehrkostenfinanzierung oder eine Einspeisevergütung erhält, kann ihm kein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.

2.7 Ist der ökologische Mehrwert des produzierten Stroms bereits im Investitionsbeitrag enthalten?

Nein. Im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem ist der ökologische Mehrwert durch den Investitionsbeitrag nicht abgedeckt. Der ökologische Mehrwert kann in Form von

Herkunftsnachweisen an ein Stromversorgungsunternehmen oder an einer der zahlreichen Strombör- sen verkauft werden.

2.8 Kann ich die Arbeiten an meiner Anlage in Angriff nehmen, bevor ich vom Bundesamt für Energie eine Zusage für den Investitionsbeitrag erhalten habe?

Nein. Wer um einen Investitionsbeitrag ersucht, darf erst mit den Arbeiten beginnen, wenn das Bundesamt für Energie den Investitionsbeitrag zugesichert hat. Auf Ersuchen kann das Amt den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Aus dieser Bewilligung entsteht kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.

2.9 Gehört die Bestellung eines BHKW zu den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten im Sinne des Art. 28 EnG?

Nein. Bei den Investitionsbeiträgen gilt erst die Aufnahme der Arbeiten vor Ort als Baubeginn.

2.10 Meine Anlage ist bereits in Betrieb. Kann ich trotzdem einen Investitionsbeitrag in An- spruch nehmen?

Ja, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2018 für das Einspeisevergütungssystem (KEV) angemeldet wurde und ein entsprechender Wartelistenbescheid vorliegt. Die Anlage darf jedoch erst nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sein.

2.11 In welcher Reihenfolge werden die Gesuche für Investitionsbeiträge berücksichtigt?

Die Gesuche um Investitionsbeiträge werden anhand ihres Einreichedatums berücksichtigt. Die Investitionsbeiträge werden zugesichert, so lange die finanziellen Mittel ausreichen. Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen.

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2.12 Wird eine Anlage, die bereits in Betrieb ist oder für die eine Projektfortschrittsmeldung nach bisherigem Recht eingereicht wurde (Springer-Anlage), bei der Gewährung von Investitionsbeiträgen prioritär behandelt?

Eine Anlage, für die bis zum 31. Dezember 2017 eine Projektfortschritts- oder

Inbetriebnahmemeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde, wird entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Anlage bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim Bundesamt für Energie eingereicht wird.

2.13 Was versteht man unter einem Holzkraftwerk von regionaler Bedeutung?

Bei einem Holzkraftwerk von regionaler Bedeutung handelt es sich um eine Anlage zur Produktion von Elektrizität aus Holz, die den regionalen Energiebedarf an Elektrizität und Wärme nicht übersteigt.

3. Gesetzliche Grundlagen

 Energiegesetz vom 30. September 2016: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compila- tion/20121295/index.html

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik- Wasserkraft- und Biomasseanlagen 14. Kapitel: Schlussbestimmungen

 Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien:

https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20162947/index.html

3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen 6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang 2.3: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

4. Weitere Fragen

Bundesamt für Energie, Daniel Binggeli und Matthieu Buchs, E-Mail: IBB@bfe.admin.ch, Telefon: +41 58 462 56 11

Referenzen

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