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7. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002

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MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2003/2004 - Ausgegeben am 13.11.2003 - 2. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

S A T Z U N G

7. Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organs gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002

Der Senat hat in seiner Sitzung am 30. Oktober 2003 auf Vorschlag des Rektorats einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz wird gemäß § 19 Abs.

2 Z 2 UG 2002 ein monokratisches Organ mit der Funktionsbezeichnung Studienpräses eingerichtet.

Der Vorsitzende des Senates:

C l e m e n z

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