• Keine Ergebnisse gefunden

250. Richtigstellung des § 12 Abs. 5 des studienrechtlichen Satzungsteils

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "250. Richtigstellung des § 12 Abs. 5 des studienrechtlichen Satzungsteils"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

MITTEILUNGSBLATT

Studienjahr 2005/2006 – Ausgegeben am 20.07.2006 – 39. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

SATZUNG

250. Richtigstellung des § 12 Abs. 5 des studienrechtlichen Satzungsteils

§ 12 Abs 5 lautet:

Die oder der Studierende hat der oder dem Studienpräses das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit und die Betreuerin oder den Betreuer vor Beginn der Bearbeitung schriftlich bekannt zu geben. Für eine etwaige Abfassung in einer Fremdsprache (§ 59 Abs 1 Z 7 Universitätsgesetz 2002) ist die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers einzuholen und der oder dem Studienpräses zu melden. Das Thema und die Betreuerin oder der Betreuer gelten als angenommen, wenn die oder der Studienpräses diese nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen bescheidmäßig untersagt.

Der Vorsitzende des Senates:

C l e m e n z

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

ten Terpentetrahromiden führten nun zu dem Resultat, dass keiner der drei Körper sich in einen andern durch Temperaturiinderung übert'iihren ließ7 dass also, der Annahme von

Es zeigte sich in der Mischzone der Lösungen von gewöhnlicher Bernsteins äure und der fraglichen Substanz keinerl ei Differenz der auftretend en Krystalle und auch

ten, dass also nur eine Wachsthumsanomalie vorliegt, welche vermuthlich durch eine Verunreinigung der Mutterlauge des einen Präparate bedingt war.. In der That zeigte sich auch

Und auch wenn die genetische Methode nicht der Herstellung eines Designerbabys gilt, was Reproduktionsmediziner glaubhaft versichern, so führt dennoch kein Weg daran vorbei, dass die

Finden Studierende keine Betreuerin oder keinen Betreuer, die oder der zur Betreuung der Dissertation bereit ist, hat die oder der Studienpräses diesen Studierenden eine

(5) Die oder der Studierende hat der oder dem Studienpräses das Thema der Diplom- oder Masterarbeit und die Betreuerin oder den Betreuer vor Beginn der Bearbeitung

(5) Studierende haben der oder dem Studienpräses das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit und die Betreuerin oder den Betreuer vor Beginn der Bearbeitung schriftlich

(4) Ein Lehramtsstudium, das vollständig absolviert wurde oder zu dem eine aufrechte Zulassung besteht, kann von den Studierenden um ein drittes Unterrichtsfach