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Begründung: Mitglieder des Regierungsrates gehören zahlreichen Stiftungen als Stiftungsräte oder StiftungsratspräsidentInnen an

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M 298/2004 FIN 25. Mai 2005 47C Motion

1760 Schneider, Ursenbach (SVP)

Weitere Unterschriften: 27 Eingereicht am: 24.11.2004

Keine Mitglieder des Regierungsrates mehr in Stiftungsräten

1. Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit sich die Mitglieder des Regierungsrates auf Ende 2005 aus allen Stiftungsräten zurückziehen, um Interessenkollisionen zu vermeiden.

2. Der Regierungsrat veranlasst, dass es den Mitgliedern der Exekutive zukünftig untersagt ist, neue Mandate in Stiftungen zu übernehmen.

3. Der Regierungsrat stellt auf geeignete Weise sicher, dass bei Stiftungen die Interessen des Kantons auch ohne Regierungsmitglieder in Stiftungsräten wahrgenommen werden.

4. Der Regierungsrat legt offen, in welchen Stiftungen die Regierungsmitglieder mit welchen Funktionen tätig sind.

Begründung:

Mitglieder des Regierungsrates gehören zahlreichen Stiftungen als Stiftungsräte oder StiftungsratspräsidentInnen an. Diese Mitgliedschaften von Regierungsmitgliedern werden seit einiger Zeit rege diskutiert.

Bisher wurde die Meinung vertreten, dass Regierungsmitglieder Einfluss auf strategische Entscheidungen in Stiftungen nehmen sollten und die Verbindung zur Regierung nur positiv sei.

Ich bin der Meinung dass Regierungsmitglieder nicht zugleich die Interessen des Kantons wahrnehmen und für Belangen von allfälligen Stiftungen einstehen können. Aus meiner Sicht sind solche Mandate problematisch und führen immer wieder zu Vermutungen und Diskussionen über mögliche Bevorzugungen solcher Stiftungen. (Stiftung Bächtelen–

Übernahme Tägermatt, Stiftung Paul Klee Zentrum, etc.)

Nur mit dieser rigorosen Massnahme werden Vermutungen über Verflechtungen und Verfilzungen zwischen Regierung und Stiftungen ein Ende finden.

Aus diesen Gründen sollen Regierungsmitglieder keine Mandate mehr bei Stiftungen übernehmen dürfen.

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Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt zum vorliegenden Vorstoss wie folgt Stellung:

1. Einleitende Bemerkungen

Die Motion beinhaltet folgende Forderungen:

- Rückzug der Mitglieder des Regierungsrates aus allen Stiftungsräten - Keine Übernahme neuer Stiftungsmandate durch Regierungsmitglieder - Wahrnehmung der Interessen des Kantons auf geeignete Weise ohne

Regierungsmitglieder in Stiftungsräten

- Offenlegung, in welchen Stiftungen die Regierungsmitglieder mit welchen Funktionen tätig sind

Soweit der vorliegende Vorstoss verlangt, dass Regierungsmitglieder nicht in Stiftungs- räten Einsitz nehmen dürfen, kann er als Gesetzgebungsauftrag gedeutet werden, mit dem Ziel, den Mitgliedern des Regierungsrates generell derartige Mandate zu untersagen.

Ansonsten handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion / gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 KV). Der Regierungsrat hat bei einer Richtlinienmotion einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrags, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

2. Übersicht über die Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates in Stiftungsräten

Eine aktuelle Übersicht über die Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates in Stiftungsräten sowie in anderen Leitungsgremien (z.B. in Verwaltungsräten) findet sich im

„Verwaltungsbericht des Regierungsrates, der kantonalen Verwaltung und der Gerichtsbehörden für das Jahr 2004“, Seite 14.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben zurzeit in folgenden Stiftungsräten Einsitz:

Mitglied des Regierungsrates: Einsitznahme in folgenden Stiftungen (Funktion):

Elisabeth Zölch-Balmer - Schloss Spiez (Stiftungsrätin)

Samuel Bhend - Swisstransplant (Stiftungsrat von Amtes wegen) Werner Luginbühl - Zentrum Paul Klee (Präsident)

- Johanna Dürmüller-Bol (Stiftungsrat) - Louise Blackborne (Stiftungsrat)

Dora Andres keine

Urs Gasche - Bächtelen (Präsident)

- Fondation Pro Aventico (Stiftungsrat)

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Mitglied des Regierungsrates: Einsitznahme in folgenden Stiftungen (Funktion):

Mario Annoni - Bernische Denkmalpflegestiftung (Präsident von Amtes wegen)

- Bernische Hochschulstiftung (Stiftungsrat von Amtes wegen)

- Historisches Museum Bern (Präsident von Amtes wegen)

- Hans-Siegrist-Stiftung (Stiftungsrat von Amtes wegen) - Kunstmuseum Bern (Stiftungsrat von Amtes wegen) - Archiv des ehemaligen Fürstbistums Basel (Stiftungsrat

von Amtes wegen)

- Haus der Universität (Stiftungsrat von Amtes wegen) - Maison latine (Stiftungsrat)

- Rebbaumuseum Hof Ligerz (Stiftungsrat)

- Zentrum Paul Klee (Stiftungsrat von Amtes wegen) - Abegg-Stiftung (Stiftungsrat von Amtes wegen)

Barbara Egger-Jenzer keine

3. Bisherige Vorstösse und Arbeiten

Im Herbst 2001 sind verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht worden, die eine ähnliche Stossrichtung wie die vorliegende Motion verfolgt haben. Damals ging es um den Rückzug der Mitglieder des Regierungsrates aus Verwaltungsräten von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung. Die Vorstösse beinhalteten folgende Forderungen:

Vorstoss: Forderungen:

M 143/01 Zaugg - Die Wahrnehmung der kantonalen Interessen an Unternehmen mit einer bedeutenden staatlichen Beteiligung soll ohne die

Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates im Verwaltungsrat erfolgen.

M 162/01 Pfister - Die Mitglieder des Regierungsrates sollen sich aus sämtlichen Verwaltungsräten zurückziehen.

- Die Wahrnehmung der Interessen soll durch unabhängige

Mandatsträger erfolgen (Personen, die weder in Besteller- noch in Aufsichtsfunktionen involviert sind).

In der Novembersession 2001 des Grossen Rates sind die Vorstösse behandelt und folgende Entscheidungen getroffen worden:

- Motion Zaugg mit 153 ja gegen 5 nein als Postulat überwiesen

- Motion Pfister mit 147 ja gegen 7 nein als Postulat überwiesen

Da die damaligen Vorstösse für dringlich erklärt worden sind, konnte der Regierungsrat in seiner gemeinsamen Antwort zu diesen Motionen lediglich eine erste summarische Positionierung zu diesen Fragen vornehmen. Er verwies auf die damals laufenden

vertiefenden Abklärungen und stellte in Aussicht, dem Grossen Rat die Ergebnisse dieser Überprüfungsarbeiten zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

Im sogenannten „Grundlagenpapier zur Problematik der Kantonsvertretungen in Verwaltungsräten“ legte der Regierungsrat eine umfassende Übersicht und Beurteilung der Vertretungsverhältnisse von Regierungsmitgliedern in Verwaltungsräten vor.

In der Junisession 2003 hat der Grosse Rat dieses Grundlagenpapier zur Kenntnis genommen und folgende Planungserklärungen abgegeben:

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- Bis Ende 2006 hat der Regierungsrat nochmals eine vorurteilslose Überprüfung und Gegenüberstellung unterschiedlicher Modelle, wie der Kanton seine Eigentümerinteressen ausüben kann, durchführen zu lassen. Dabei sind neben einer Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Literatur insbesondere die Lösungen des Bundes und anderer Kantone mit ihren Vor- und Nachteilen darzustellen und ihre Anwendbarkeit für den Kanton Bern zu prüfen. In die Untersuchung sind auch die Stiftungen und die neuen Erfahrungen mit dem Insel- Verwaltungsrat einzubeziehen.

- Der Regierungsrat hat sowohl die Lösung des AöV als auch die des Bundes (Rollenaufteilung zwischen EFD und BAV) noch vermehrt und konsequent, sowohl auf Beteiligungen als auch auf Stiftungen, anzuwenden.

Mit diesen beiden Planungserklärungen brachte der Grosse Rat zum Ausdruck, dass sich die Kantonsvertretungsproblematik in adäquater Weise wie bei den Beteiligungen des Kantons auch für Stiftungen stellt.

4. Wesentliche Erkenntnisse des Grundlagenpapiers

Im damaligen Grundlagenpapier wurde eine allgemeingültige Regel betreffend der Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates in Verwaltungsräten von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung als nicht sachgerecht beurteilt. Der Regierungsrat kam zum Schluss, dass im Einzelfall zu entscheiden sei, ob die Einsitznahme eines Mitglieds des Regierungsrates im Verwaltungsrat zweckmässig erscheint. An den gegenwärtigen Vertretungssituationen in Verwaltungsräten soll denn auch grundsätzlich festgehalten werden.

Wenn er es jedoch für angezeigt erachtet, verzichtet der Regierungsrat auf eine Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates im Verwaltungsrat, wie dies beispielsweise im Fall der Stiftung Inselspital geschehen ist.

Für eine Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates in Leitungsgremien von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung sprechen generell folgende Gründe:

- Die Interessen des Kantons können in gewichtiger Weise eingebracht werden.

- Das Informations- und Kontrollbedürfnis des Kantons wird abgedeckt.

- Eine direkte Einflussnahme auf die strategischen Entscheidungen der jeweiligen Unternehmungen ist möglich.

Im Weiteren wurde im Grundlagenpapier auch ausgeführt, dass mit der Einsitznahme von Regierungsmitgliedern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung in einem Leitungsgremium Rollenkonflikte auftreten könnten. Es wurde dargestellt, mit welchen Vorkehrungen diese möglichst zu vermeiden sind. Das vom Amt für öffentlichen Verkehr (AöV) praktizierte Modell mit einer entsprechenden Weisung an die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Personen, die im Verwaltungsrat eines Unternehmens mit kantonaler Beteiligung mitwirken, dürfen nicht gleichzeitig Leistungsvereinbarungen aushandeln, Subventionen gewähren oder behördliche Auflagen erlassen.) wurde denn auch vom Grossen Rat explizit zur konsequenten Anwendung empfohlen.

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5. Beurteilung der einzelnen Ziffern der Motion

Die damals behandelte Thematik trifft in vergleichbarer Weise auch auf die Einsitznahme von Regierungsmitgliedern in Stiftungsräten zu. Diese erfolgt in aller Regel aus den gleichen Gründen, wie sie unter Ziffer 4 ausgeführt worden sind. Im Unterschied zur Einsitznahme in Verwaltungsräten von Unternehmen mit kantonaler Beteiligung ist die Einsitznahme in Stiftungsräten oftmals eine Folge davon, dass diese von Amtes wegen erfolgt. In all diesen Fällen ist der Handlungsspielraum bezüglich der Einsitznahme kaum gegeben.

Ziffer 1

Die vom Motionär verlangte zeitliche Vorgabe ist ausserordentlich kurz. Da viele Mandate von Amtes wegen wahrgenommen werden, ist eine allfällige Organisationsänderung nicht in so kurzer Zeit zu bewerkstelligen, da diese zunächst der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde zu beantragen ist. Ziffer 1 der Motion ist deshalb abzulehnen.

Ziffer 2

Der Regierungsrat ist sich der vom Motionär angesprochenen Problematik allfälliger Rollenkonflikte, die sich aus der Einsitznahme in Stiftungsräten ergeben können, bewusst.

Gestützt auf die auch für Stiftungsräte anwendbaren obigen Überlegungen zur Einsitznahme von Regierungsmitgliedern in Leitungsgremien kann eine Einsitznahme von Regierungsmitgliedern in Stiftungsräten in klar begründeten Fällen jedoch durchaus gerechtfertigt sein. Somit ist im Einzelfall die Opportunität einer Einsitznahme von Mitgliedern des Regierungsrates in Stiftungsräten zu beurteilen, wobei bei der Entsendung von Regierungsmitgliedern Zurückhaltung angebracht ist. Auf die Übernahme von Stiftungspräsidien sollte, wenn möglich, tatsächlich verzichtet werden.

In Übereinstimmung mit den im Rahmen der Beratung des Grundlagenpapiers abgegebenen Planungserklärungen des Grossen Rates empfiehlt der Regierungsrat, diese Ziffer als Postulat anzunehmen.

Ziffer 3

Im Rahmen von Wiederwahlen oder von Neubesetzungen von Stiftungsräten mit Kantonsvertreterinnen oder Kantonsvertretern ist jeweils zu beurteilen, wie die Interessen des Kantons am geeignetsten wahrgenommen werden können. Es ist somit im Einzelfall zu entscheiden, ob die Vertretung des Kantons durch ein Regierungsmitglied, durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Kantonsverwaltung oder in einer anderen Form geschehen soll. Zu einem bestimmten Grad kann der Kanton seinen Einfluss auf Stiftungen auch mittels Subventions- und Leistungsverträgen geltend machen, so dass in solchen Fällen auf eine Einsitznahme in Stiftungsräten verzichtet werden kann.

Der Regierungsrat empfiehlt, auch diese Ziffer als Postulat anzunehmen.

Ziffer 4

Mit der obigen Zusammenstellung wird das Anliegen des Motionärs erfüllt. Ziffer 4 ist als Motion anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben.

6. Antrag: Gestützt auf die obigen Ausführungen beantragt der Regierungsrat:

Ziffer 1: Ablehnung

Ziffer 2: Annahme als Postulat Ziffer 3: Annahme als Postulat

Ziffer 4: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

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An den Grossen Rat

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