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Wie viel hat die Teilnahme der kantonalen Angestellten am „Waffentag“ die Steuer- zahlerInnen gekostet (Vollkostenrechnung für Vorbereitungsarbeiten, Material, Stand- miete, Löhne inkl

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I 157/2001 POM 5. Dezember 2001 46C

Interpellation

3967 Rytz, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 03.09.2001

Fördert die Polizeidirektion den Besitz und den Gebrauch von Waffen

Im August dieses Jahres haben Vertreter der Kantonspolizei Bern sowie des Jagdinspektorates am ersten „Kantonalen Informationstag Waffen“ teilgenommen. Tisch an Tisch mit rechtsnationalen Waffenlobbyisten, Waffenhändlern und privaten Sicherheits- firmen wurde dabei über Themen wie „Waffentragen für Private“ oder “Ausnahmebe- willigungen für Waffenerwerb“ informiert. Im Rahmenprogramm wurden Möglichkeiten zum Gratis-Testschiessen angeboten (vgl. Bund, 27.8.2001).

Mit Bezug auf den Schutz der Bevölkerung vor Waffenmissbrauch und mit Bezug auf die knappen Personalressourcen in der Polizei- und Militärdirektion (Stichwort Überstunden) stellen sich die folgenden Fragen:

1. Wer hat den Einsatz von kantonalen Angestellten aus Polizei-, Militär- und Volkswirtschaftsdirektion an dieser privaten Veranstaltung angeordnet? Wurden die Direktionsleitungen darüber informiert?

2. Welche Ziele sollten mit dem Einsatz von kantonalen Angestellten am „Waffentag“

erreicht werden? Decken sich diese Ziele mit denjenigen der Organisatoren des

„Waffentages“?

3. Wie viele kantonale Angestellte waren am Waffentag (Samstag von 11-18 Uhr) im Einsatz?

4. Wie viel hat die Teilnahme der kantonalen Angestellten am „Waffentag“ die Steuer- zahlerInnen gekostet (Vollkostenrechnung für Vorbereitungsarbeiten, Material, Stand- miete, Löhne inkl. Samstagszuschläge usw.)

5. Ist der Regierungsrat der Meinung, dass das Grossaufgebot von kantonalen Beamten am „Waffentag“ berechtigt war und dass der gemeinsame Auftritt mit Waffenhändlern und der politischen Waffenlobby dem Auftrag des Kantons Bern zur Gewaltprävention und zur Durchsetzung der öffentlichen Sicherheit entspricht?

6. Welche Bedeutung misst der Regierungsrat in Bezug auf die Gewaltprävention der Einschränkung des Waffenbesitzes bei? Erachtet die Regierung die heutigen Regelungen und Kontrollen als genügend oder müssen Lücken gefüllt werden (z.B. bei den soft-air-guns)?

7. Wie erklärt die Regierung die Zunahme der Waffenhandelsbewilligungen und der Ausnahmebewilligungen im Jahr 2000 (vgl. Statistiken und Tabellen zum Verwaltungs- bericht 2000, S. 17)?

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Antwort des Regierungsrates

Ausgangslage

Mit der per 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Waffengesetzgebung, welche zwischenzeitlich bereits mehrere Revisionsprozesse durchlaufen hat und noch durchläuft, wurden die für den Vollzug der Waffengesetzgebung zuständigen Amtsstellen seitens der Bevölkerung – vornehmlich aus Kreisen der Sportschützen, Waffensammler, Waffenhändler und weiterer Interessierten – mit unzähligen Fragen zum äusserst komplexen Waffenrecht konfrontiert. Die Polizei- und Militärdirektion, als Vollzugs- und Aufsichtsbehörde und Schnittstelle zum Bund und den anderen Kantonen, erkannte aufgrund der vielen Anfragen, das grosse Informationsbedürfnis der Bevölkerung. Sie nutzte anlässlich des "Kantonalen Informationstags Waffen" die Gelegenheit, Informationen über das Waffengesetz einem breiten Kreis von Interessierten zu vermitteln.

Zu den einzelnen Fragen:

1. Die Initiierung und die Organisation des "Kantonalen Informationstages Waffen"

erfolgte allein durch die private Veranstalterin. Diese holte bei den einzelnen Stellen vorgängig eine mündliche Zusage zur Teilnahme ein. Die jeweiligen Ämter respektive die Kantonspolizei entschieden, an dieser Veranstaltung mitzuwirken. Die betroffenen Direktionen wurden über Zweck, Ziel und Inhalt der Veranstaltung in Kenntnis gesetzt.

2. Das Ziel der Teilnahme der Behörden war es ausschliesslich, über das geltende Recht, dessen wesentlichen Neuerungen und Änderungen zu informieren und Einzelfragen über die Gesetzgebung zu beantworten. Die selben Ziele verfolgte auch die private Veranstalterin, welche den Informationstag vor allem im Interesse der aktiven Sportschützinnen und Sportschützen durchführte.

3. Am Informationstag waren von der Polizei- und Militärdirektion, aus dem Amt für Migration und Personenstand zwei Personen und vom Polizeikommando eine Person anwesend. Von der Volkswirtschaftsdirektion vertrat ein Wildhüter aus dem Amt für Natur die Belange des Jagdinspektorates.

4. Der Kanton Bern hat weder Standmieten noch andere Vergütungen für die Teilnahme an diesem Anlass entrichten müssen. Der gastgebende Schützenverein stellte Personal, Material und die Hallennutzung zur Verfügung. Die Kostenfreiheit galt übrigens auch gegenüber den Besucherinnen und Besuchern, die keinen Eintritt zu bezahlen hatten. Der Einsatz am Samstag wurde den Kantonsmitarbeitenden als normale Arbeitszeit angerechnet.

5. Nebst den vier Mitarbeitenden des Kantons wurde der Infotag von privaten Organisationen bestritten. Dies waren in erster Linie Schützenverbände und eine Sicherheitsunternehmung. Von einem Grossaufgebot an kantonalen Angestellten und Mitteln kann nicht die Rede sein. Themen wie Gewaltprävention und öffentliche Sicherheit waren wichtige Anliegen der Polizei- und Militärdirektion. Die Auswahl der weiteren Teilnehmer war Sache der Organisatorin, wobei von Seiten der Behörden ausdrücklich die Bedingung gestellt wurde, dass keine aktive Werbung für Waffen und kein Verkauf von solchen stattfinden durfte. Gerade mit Blick auf die Missbrauchsbekämpfung und die Gewaltprävention war die Anwesenheit der kantonalen Behörden von grosser Bedeutung.

6. Das eidgenössische Waffengesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen. Gleichzeitig ist das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen im Rahmen dieser Gesetzgebung

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gewährleistet. Die Gewaltprävention im Bereich des Waffenrechts betrifft - wie die Praxis klar zeigt - in der Regel nicht Personen, welche sich über die gesetzlichen Bestimmungen informieren und diese einzuhalten gewillt sind, sondern vielmehr Personenkreise, welche sich darüber hinwegsetzen. Erste Erfahrungen mit der neuen Waffengesetzgebung haben gezeigt, dass nach wie vor offene Fragen und Lücken (Bsp. soft-air-guns oder Waffenhandel unter Privaten) bestehen. Der Regierungsrat unterstützt deshalb die aktuellen Bestrebungen des Bundes nach Lösungen. Die kantonalen Vollzugsbehörden haben ihrerseits dafür zu sorgen, dass das Gesetz eingehalten und der Missbrauch erfolgreich verhindert wird. Prävention und Information sind dazu wichtige Instrumente, wobei die Teilnahme an der Veranstaltung in Schüpfen ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele war. Aufgrund der jüngsten Ereignisse überprüft die Polizei- und Militärdirektion zudem die geltende Zuständigkeitsregelung im Bewilligungswesen.

7. Mit der Inkraftsetzung der neuen Waffengesetzgebung wurde gleichzeitig verlangt, dass gesamtschweizerisch alle, d.h. auch die bisherigen Waffenhändler erneut eine umfassende theoretische und praktische Prüfung zur Erlangung der Waffenhandelsbewilligung zu absolvieren und zu bestehen haben. Dies führte dazu, dass auch die bestehenden Waffenhändler, welche ihr Recht zum Handeln behalten wollten, sich um eine neue Waffenhandelsbewilligung bewerben mussten. Eine Zunahme der Waffenhandelsbewilligungen fand somit lediglich auf dem Papier statt.

Die Zahl der Waffenhändler ist jedoch aufgrund der wesentlich strengeren Anforderungen an die Inhaberinnen und Inhaber und an die Sicherheit der Geschäftsräume stark zurückgegangen und dürfte unter Berücksichtigung der Prognosen in Zukunft noch weiter sinken. Da der Kanton Bern die Waffenhandelsprüfungen für verschiedene Kantone durchgeführt hat, gibt die Statistik zudem nicht die realen Verhältnisse im Kanton Bern wieder. Die Zunahme der Ausnahmebewilligungen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass mit dem neuen Gesetz einerseits auch die Waffenhändler für den Erwerb sogenannter verbotener Waffen eine Ausnahmebewilligung benötigen (zum Beispiel Zulieferer von Polizeikorps), anderseits aufgrund strengerer Anforderungen neu auch für Schlagstöcke und gewisse Arten von Messern und Dolchen, eine Ausnahmebewilligung benötigt wird.

An den Grossen Rat

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