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Aktenstück Nr. 86 A

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AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 86 A

S c h r e i b e n des Kirchensenates

betr. Entwurf des 13. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch- lutherischen Landeskirche Hannovers

Hannover, 11. April 2018

Als Anlage übersenden wir den Entwurf des 13. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers nebst Begründung.

Der Kirchensenat In Vertretung:

Dr. Springer

Anlage

(2)

AKTENSTÜCK NR. 86 A SEITE 2 Anlage

Entwurf

13. Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Vom

Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

Die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Fassung vom 1. Juli 1971 (Kirchl. Amtsbl. S. 189), zuletzt geändert durch das 12. Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 13. Juni 2017 (Kirchl. Amtsbl. S. 51), wird wie folgt geändert:

Artikel 78 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a wird die Zahl „64“ durch die Zahl „66“ ersetzt.

2. Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) zwölf vom Kirchensenat berufene Synodale, darunter vier von der Landesjugendkammer vorgeschlagene Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,“

§ 2

(1) Der Abt zu Loccum bleibt Mitglied der Landessynode, bis die Abtsstelle vakant wird.

(2) § 2 Absatz 2 des 9. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 184) wird aufgehoben.

§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 1 ist erstmals auf die Bildung der 26. Landessynode anzuwenden.

Hannover, den

Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen

Landeskirche Hannovers M e i s t e r

(3)

AKTENSTÜCK NR. 86 A SEITE 3

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass der Gesetzesänderung

Der Entwurf einer neuen Kirchenverfassung, der der Landessynode im Mai 2017 mit dem Aktenstück Nr. 25 B vorgelegt wurde, sieht in Artikel 45 vor, dass die Landessynode um insgesamt vier Mitglieder vergrößert wird. Davon sollen zwei zusätzliche Mitglieder gewählt und zwei zusätzliche Mitglieder berufen werden. Unter den berufenen Mitgliedern sollen sich künftig vier Mitglieder befinden, die von der Landesjugendkammer vorgeschlagen werden und die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll sicherstellen, dass die angestrebten Regelungen über die Zusammensetzung der Landessynode unabhängig vom weiteren Verlauf der Beratungen über den Verfassungsentwurf bereits bei der Bildung der 26. Landessynode berücksichtigt werden können. Diese Neubildung der Landessynode muss bis Ende 2019, also noch vor dem in Aussicht genommenen Inkrafttreten der neuen Kirchenverfassung, abgeschlossen sein.

II. Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen keine

B. Im Einzelnen

zu § 1 (Änderung von Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben a und b):

Ebenso wie der Entwurf einer neuen Kirchenverfassung berücksichtigt der vorliegende Gesetzentwurf sowohl den Prüfauftrag der Landessynode mit Bezug auf die Stellung der Jugendsynodalen an den Verfassungsausschuss als auch die Forderungen der Landesjugendkammer zur Zusammensetzung der Landessynode in dem Gespräch mit dem Verfassungsausschuss im Januar 2017. Die von der Landesjugendkammer vorgeschlagenen und vom Kirchensenat berufenen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen sollen anders als bisher nicht nur ein Antragsrecht in den Tagungen der Landessynode haben, sondern die volle Rechtsstellung eines Mitglieds der Landessynode besitzen. Weil dadurch die Landessynode um vier stimmberechtigte Mitglieder erweitert wird und sich in der Folge das bisherige Verhältnis zwischen gewählten und berufenen

(4)

AKTENSTÜCK NR. 86 A SEITE 4 stimmberechtigten Mitgliedern verändert, soll als Ausgleich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Landessynode von 64 auf 66 und die Zahl der zu berufenden Mitglieder von 10 auf 12 erhöht werden.

zu § 2:

§ 2 enthält eine neue Übergangsregelung für die Mitgliedschaft des Abtes zu Loccum in der Landessynode, die bis zum Vakantwerden der Abtsstelle fortbestehen soll. Eine entsprechende Übergangsregelung war bisher in § 2 Absatz 2 des 9. Kirchengesetzes zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 17.

Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 184) enthalten. Diese soll aber nicht fortgeführt werden, weil sie vorsah, im Hinblick auf die Mitgliedschaft des Abtes zu Loccum in der Landessynode zunächst ein Mitglied weniger als an sich vorgesehen zu wählen. Nunmehr wird die Übergangsregelung so gestaltet, dass der Abt zu Loccum der Landessynode als zusätzliches Mitglied angehört.

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