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Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023

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Amt für Grundsatz und Soziales

Az.: 30.10105-013.431; 459.71-3990549

Sitzungsvorlage JHA/SA/15/2018

Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

5 Jugendhilfe- und Sozialausschuss 18.06.2018 öffentlich

6 Anlagen

1. Amtsgericht Karlsruhe-Durlach

Gemeinden: Pfinztal, Walzbachtal, Weingarten 2. Amtsgericht Ettlingen

Städte/Gemeinden: Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Waldbronn 3. Amtsgericht Karlsruhe

Städte/Gemeinden: Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheim-Hochstetten Rheinstetten, Stutensee 4. Amtsgericht Bruchsal

Städte/Gemeinden: Bad Schönborn, Bruchsal, Dettenheim, Forst, Graben-Neudorf, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Östringen, Ubstadt-Weiher

5. Amtsgericht Bretten

Städte/Gemeinden: Bretten, Gondelsheim, Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld, Zaisenhausen

6. Amtsgericht Philippsburg

Städte/Gemeinden: Oberhausen-Rheinhausen, Philippsburg, Waghäusel

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss schlägt die in den beigefügten Vorschlagslisten aufgeführten Männer und Frauen den jeweiligen Amtsgerichten als Jugendschöffen vor.

I.Sachverhalt

Die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 gewählten Jugendschöffen endet am 31.12.2018.

Für die nächste Amtsperiode vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 ist eine Neuwahl der Ju- gendschöffen erforderlich.

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Az.: 30.10105 - 013.431; 459.71 - 3990549

Seite 2 Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen werden entsprechend § 35 Abs. 1 Jugendge- richtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfe- und Sozialausschuss aufgestellt. Die endgültige Wahl erfolgt durch die Wahlausschüsse der jeweiligen Amtsgerichte.

Gemäß der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenmi- nisteriums und des Sozialministeriums vom 28.11.2017, Az.: 3222/0061, sind die Vor- schlagslisten für Jugendschöffen bis spätestens 22.06.2018 aufzustellen.

Die Zahl der insgesamt zu wählenden Jugendschöffen für die Jugendkammer des Landgerichts Karlsruhe und für das Bezirksjugendschöffengericht Karlsruhe wurde von den sechs Amtsgerichten für den Landkreis Karlsruhe mitgeteilt. Danach entfallen auf den Amtsgerichtsbezirk

Bretten 4 Jugendschöffen,

Bruchsal 14 Jugendschöffen,

Ettlingen 8 Jugendschöffen,

Karlsruhe 16 Jugendschöffen,

Karlsruhe-Durlach 8 Jugendschöffen, Philippsburg 4 Jugendschöffen.

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss soll ebenso viele Männer wie Frauen, und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugend- und Hilfs- schöffen benötigt werden.

Vom Jugendhilfe- und Sozialausschuss sind also vorzuschlagen:

dem Amtsgericht Bretten 8 Jugendschöffen (4 Frauen, 4 Männer) dem Amtsgericht Bruchsal 28 Jugendschöffen (14 Frauen, 14 Männer) dem Amtsgericht Ettlingen 16 Jugendschöffen (8 Frauen, 8 Männer) dem Amtsgericht Karlsruhe 32 Jugendschöffen (16 Frauen, 16 Männer) dem Amtsgericht Karlsruhe-Durlach 16 Jugendschöffen (8 Frauen, 8 Männer) dem Amtsgericht Philippsburg 8 Jugendschöffen (4 Frauen, 4 Männer) Die Vorgeschlagenen sollen zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet bzw. das 70. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Alle Gruppen der Bevölkerung sollen nach Ge- schlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Das Amt eines Jugendschöffen kann nur von Deutschen im Sinne von Artikel 116 Grundge- setz ausgeübt werden.

Die Verwaltung hat mit Rundschreiben vom 06.02.2018 bei den Städten und Gemein- den des Landkreises, bei der Liga der freien Wohlfahrtspflege und beim Kreisjugendring Karlsruhe e.V. Vorschläge eingeholt. Die eingereichten Vorschläge sind in den beige- fügten Listen nach Amtsgerichtsbezirken zusammengefasst.

Den aufgeführten Personen wurden die persönlichen Voraussetzungen für die Aus- übung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendschöffen bekannt gegeben. Sie haben

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Az.: 30.10105 - 013.431; 459.71 - 3990549

Seite 3 eine Erklärung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgegeben und sind im Falle ihrer Wahl zur Übernahme des Ehrenamtes bereit.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Die Vorschlagslisten für Jugendschöffen werden nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG) vom Jugendhilfe- und Sozialausschuss aufgestellt und bei den Amtsgerichten eingereicht.

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