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Bekanntmachung über die Haftung der BundesrepublikDeutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber denAngehörigen der Schweiz

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik

Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz

BeamtHaftCHEBek

Ausfertigungsdatum: 18.11.1960 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-9-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach dem 31.

Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden ist.

 

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z

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