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Bekanntmachung über die Haftung der BundesrepublikDeutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen vonJapan

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik

Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan

BeamtHaftJPNBek

Ausfertigungsdatum: 05.09.1961 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen von Japan in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-9-5, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910

(Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung von Japan die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach der Verkündung dieser Bekanntmachung begangen worden ist.

 

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z

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