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Bekanntmachung über die Haftung der BundesrepublikDeutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüberAngehörigen der Niederlande

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande

BeamtHaftNLDBek

Ausfertigungsdatum: 06.05.1958 Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber Angehörigen der Niederlande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-9-2, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910

(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Niederlande die Gegenseitigkeit ohne die in der Bekanntmachung des Reichsministers der Justiz vom 18. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S.

414) genannte Einschränkung verbürgt ist.

 

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r J u s t i z

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