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Neues Ehescheidungsrecht in Frankreich

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554 Entscheidungen: Verfassungsrecht. Arbeitsrecht jZI9i6

Neues Ehescheidungsrecht in Frankreich

Von Staatsanwalt Dr. MANFRED DAUSES, Essen Ein neues Ehescheidungsrecht, vom Parlament im Juni ver gange- nen Jahres verabschiedet, ist in Frankreich seit 1. 1.1976 in Kraft*.

Es löst die sog. Loi Naquet vom 27. 7. 1884 ab, ein Gesetz, das ,. Severing aaO, S. 324 f.

17

Vgl. Brecht aaO, S. 143 f.

18

Ebd., S. 144.

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Severing selbst (aaO, S. 319) erinnert claran, "wie ungeniert Bismarck konservative Wahlen finanziell unterstützte, um eine seiner Politik gefü- gige Reichstagsmehrheit zu erhalten", und findet es deshalb "unverständ- lich", daß nicht einmal in "Deutschlands Schicksalsjahren" genügend Mit- tel bereitgestellt wurden, um durch vorbeugende Öffentlichkeitsarbeit eier Regierung "Gewaltanschläge auf Volk und Land abzuwehren".

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Zur Diskussion dieser Frage unter dem GG vgl. einerseits Leisner, Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im Rechtsstaat, 1966; andererseits Kempen, Grundgesetz, amtliche Öffentlichkeitsarbeit und politische 'Vil- lensbildung, 1975.

• Lai no. 75-617 du 11 juillet 1975 portant reforme elu divoree, in:

Journa! Offieie! vom 12. 7. 1975; Dceret no. 75-1124 du 5 deeembre 1975, portant rMonne de Ia procedure du divoree et cle la separation de corps, in: Journal OHleie! vom 9. 12. 1975.

eine Scheidung nur im Falle schwerwiegender Eheverfehlungen wie Ehebruch, Beleidigung oder Mißhandlung des Ehepartners oder Verurteilung zu ehrenrührigen Strafen zuließ. Indem es die Ehe als eine Lebensgemeinschaft versteht, deren durch die Ehegatten selbst herbeigeführten Bruch das Recht bestätigen muß, hat es dem tra- ditionellen - in der Praxis vielfach umgangenen - Konzept der Scheidung als einer Sanktion zur Bestrafung des schuldigen Teils zwei weitere Grundsätze hinzugefügt, nämlich den der einver- nehmlichen Scheidung und der Zerrüttung der Ehegemeinsmaft.

Die Ehescheidung kann nunmehr in folgenden drei Fällen ausge- sprochen werden:

1. Eine einvernehmliche Scheidung (divorce par consentement mutuell kann entweder von bei den Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten mit Einwilligung des andern beantragt wer- den. Sie ist nicht zulässig innerhalb der ersten 6 Monate der Ehe.

Die Antragsteller unterbreiten entweder dem Eherichter (juge aux affaires matrimoniales) des Landgerichts (tribunal de grande instan- ce) eine Übereinkunft (convention), die auch die Remtsfolgen der Scheidung wie das Sorgerecht über die Kinder und die vermögens- remtlichen Folgen regelt, zur Genehmigung, oder der antragstel- lende Ehegatte reicht ein Memoire ein, das dem Antragsgegner eröffnet wird und von diesem anzunehmen ist. Verläuft ein nun- mehr anzusetzendes Schliclltungsverfahren erfolglos, spricht 'das Ge- richt die Scheidung aus.

2. Im Falle langjähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinsmaft, d. h. faktischer Trennung seit mindestens 6 Jahren oder ebenso langer nach der EheschließunI-( eingetretener Geistesstörung des anderen Teils, kann die Scheidung auch aus dem Grundsatz der Zerrüttung (divorce pour rupture de la vie commune) begehrt werden. Der Eherichter gibt dem SdlCidungsbegehren jedom nimt statt, wenn die Scheidung für den anderen Teil in Anbetracht seines Alters und der Dauer der Ehe oder für die Kinder eine unbillige Härte bedeuten würde.

3. Das bereits nach altem Recllt anerkannte Versclmldensprinzip (divorce pour faute) bleibt bestehen; jedoch kann auf Antrag beider Parteien von einem Schuldsprudl im Urteil - der entweder aus- schließlimes Verschulden eines Teils oder beiderseitiges Versmul- den feststellen würde - abgesehen werden.

Neben den Scheidungsgründen und Verfahrensmodalitäten regelt das neue Recht eingehend die Ehesmeidungsfolgen, nämlim das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder sowie die vermögens- und namensrechtlichen Konsequenzen:

1. Die Sorgerechtsbestimmung (garde des enfants) erfolgt unab- hängig vom Scheidungsgrund im ausscl,ließlichen Interesse der Kin- der. Das Sorgerecllt wird demjenigen Elternteil oder, soweit erfor- derlich, derjenigen dri !ten Person zugesprochen, die das erzieherisdle 'Wohl der Kinder am besten gewährleistet.

2. Das Sclleidungsurteil kann einem der Ehegatten die Zahlung einer Abfindung (prestation compensatoire) in kapitalisierter oder Rentenform bzw. in Natur auferlegen. Die Abfindungshöhe ist grundsätzlich versmuldensunabhängig; sie richtet sich einerseits nach den Bedürfnissen des Beremtigten, andererseits der Leistungs- fähigkeit des Verpflichteten. Eine Abfindung kann jedoch nicht dem- jenigen Ehegatten zugesprochen werden, aus dessen ausschließlimem Versmulden die Ehe geschieden wurde oder der sein Smeidungs- begehren auf Ehezerrüttung stützt.

3. Die geschiedene Frau nimmt grundsätzlich wieder ihren Mäd-

chennamen an, sofern ihr nicht der Mann die weitere Führung seines

Namens gestattet oder besondere Gründe in der Person der Frau

oder der Kinder die weitere Führung remtfertigen.

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