Wenn Kinder sexuell
Sexueller Mißbrauch von Kindern in Familien
Herausgegeben von L. Backe, N. Leick, J. Merrick und N. Michelsen
Mit einer Einführung zur deutschen Ausgabe von G. Rust und einem kriminalpolitischen Beitrag von H. Ostendorf
Übersetzung aus dem Dänischen und Amerikanischen von
J.-L. Hörner und K. Schmidt
1986, 185 Seiten, 2 Abbildungen, 1 Tabelle, broschiert, DM 39,80 ISBN 3-7691-0115-4
Bis vor wenigen Jahren noch wurde sexueller Miß- brauch von Kindern in Familien als ein seltenes oder gar exotisches Phänomen angesehen. Die Macht des In- zesttabus hatte eine Mauer des Schweigens um die Op- fer errichtet und den Blick verstellt für die Tausende von Kindern, die dieses Schicksal jährlich erleiden. In- zwischen sind das Bewußtsein und die Sensibilität für das Problem in der Öffentlichkeit gewachsen. Das lan- ge Stillschweigen hat jedoch auch die Entwicklung ei- nes tiefergehenden Verständnisses sowie adäquater Hilfsmöglichkeiten verhindert.
Mit dem vorliegendem Buch wird ein umfassender Ein- blick in die Vielschichtigkeit und Komplexität des sexu- ellen Mißbrauchs vermittelt. Die einzelnen Beiträge erörtern wesentliche Aspekte der Problematik: die Ent- wicklung der kindlichen Sexualität, Symptome und In- dikatoren, typische Familienstrukturen, kurz- und lang- fristige Folgen, den persönlichen Hintergrund des Tä- ters, Hilfsmaßnahmen und Behandlungsmethoden, Schwierigkeiten im beruflichen Umgang mit dem Pro- blem und die rechtliche Situation sowie die Rechtspra- xis. Erst eine kundige und verständnisvolle Hilfe von außen kann den Kindern einen Weg aus ihrer einsamen und verzweifelten Lage heraus öffnen.
Neben dem Lehrer kommt vor allem dem Arzt eine Schlüsselrolle dabei zu, die Situation der Betroffenen zu erkennen und die Weichen in Richtung auf eine Hil- fe für die Kinder (und ihre Familien) zu stellen.
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DÄ 27/87
Expl. „Sexueller Mißbrauch" je DM 39,80
Name, Vorname PLZ, Ort
Getrennt — und doch nicht geschieden?
Wer sich scheiden lassen will, der muß sich erst einmal trennen. Das Gesetz geht von einer „unwiderlegbaren Ver- mutung des Scheiterns der Ehe" aus, wenn die Ehegat- ten „seit einem Jahr getrennt leben" und a) beide die Scheidung beantragen oder b) einer von beiden geschie- den werden will — und der an- dere zustimmt. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so darf das Scheidungsgericht erst dann von der „unwider- legbaren Vermutung" ausge- hen, daß die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Was aber heißt „Ge- trenntleben"? Dazu das Bürgerliche Gesetzbuch:
wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und (wenigstens) ein Ehegat- te sie erkennbar nicht herstel- len will". Am einfachsten ist das nachzuweisen, wenn ei- ner der Partner auszieht.
Doch sagt das Gesetz aus- drücklich, daß die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Eheleute in der gemeinsamen Wohnung „getrennt leben".
Dazu müssen die Gemein- samkeiten grundsätzlich in al- len Lebensbereichen aufge- geben werden. Das gemein- same Schlafzimmer ist eben- so „schädlich" wie gemein- sam essen und gemeinsam ei- nen Teil der Freizeit verbrin- gen. Lediglich aus wirtschaft- licher Notwendigkeit dürfen gewisse Dienstleistungen, wie sie zum Beispiel auch Untermietern gegenüber an der Tagesordnung sind, wei- ter erbracht werden. Die Eheleute müssen aber inner- halb der Wohnung (bei ge- meinsamer Benutzung von Küche, Bad usw.) die Zim- mer unter sich aufgeteilt ha- ben. So haben Richter eine
„Scheidung wegen Aufhe- bung der ehelichen Lebens- gemeinschaft" verweigert, weil die Frau für den Mann weiter gekocht und der Mann
gelegentlich in der Wohnung übernachtet hatte.
Ausgesprochen wird die Scheidung auch nach ein- bzw. dreijährigem Getrennt- leben nicht, „wenn und so- lange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der ge- meinsamen Kinder" aus be- sonderen Gründen notwen- dig ist. Das gilt auch, wenn und solange die Scheidung für den Partner, der nicht ge- schieden werden will, auf- grund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Här- te darstellen würde. Ein
„Härtefall" wird zum Bei- spiel angenommen, wenn durch die Ehescheidung der Unterhalt der Kinder gefähr- det würde. Der Ehegatte, der nicht geschieden werden will, kann als Härtefall unter an- derem anführen, daß er gera- de schwere Schicksalsschläge zu verwinden hat. Von einem Härtefall wird auch ausge- gangen bei langjähriger ge- meinsamer Pflege eines be- hinderten Kindes oder bei langer, harmonisch verlaufe- ner Ehe mit besonders aufop- ferungsvollen Leistungen des scheidungsunwiligen Ehegat- ten. Der Richter wird einen Härtefall jedoch verneinen, wenn ein Partner die Ehe allein aus „Versorgungs- gründen" aufrechterhalten möchte. Entfallen die Grün- de, die den Scheidungsantrag zum Scheitern brachten, so kann der Ehegatte erneut die Scheidung einreichen — späte- stens nach fünf Jahren. Liegt aber auch nach dieser Zeit ei- ne „unzumutbare Härte"
vor, so darf das Familienge- richt dem Scheidungsantrag nach wie vor nicht entspre- chen — es muß später erneut entscheiden. WB
Praxisübergabe
Verfasser des Beitrags
„Praxisübergabe und Be- ratervertrag Vater-Sohn"
(Heft 24) war Diplom-Volks- wirt und Steuerberater Willi Strunz, 8501 Siegelsdorf. Der Name ist beim Umbruch ver- sehentlich „unter den Tisch gefallen". DÄ
Straße Datum, Unterschrift
Irrtümer und Preisänderung vorbehalten. A-1924 (68) Dt. Ärztebi. 84, Heft 27, 2. Juli 1987