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Hinweise für Genehmigungsinhaber der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung bei Inanspruchnahme der Ärztlichen Bereitschaftspraxen der KV RLP

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KV RLP / SQS-HINWISE BEI BEANSPRUCHUNG DER BEREITSCHAFTSDIENSTPRAXEN / 906272 / FEBRUAR 2018 SEITE 1 VON 1

Hinweise für Genehmigungsinhaber der besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung bei

Inanspruchnahme der Ärztlichen Bereitschaftspraxen der KV RLP

Falls Ausnahmsweise durch den Genehmigungsinhaber keine persönliche Erreichbarkeit gewährleistet werden kann und ein Rückgriff auf bspw. den Vertreter nicht möglich ist, kann zur Sicherstellung der palliativ-medizinischen Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten auch auf die Ärztliche Bereitschaftspraxen der KV RLP zurückgegriffen werden.

Dabei muss der koordinierende Palliativarzt sicherstellen, dass die Patientenverfügung,

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht sowie die erstellten Bedarfs- und Notfallpläne bei der Versorgung verfügbar sind. Dementsprechend sind folgende Punkte zu beachten:

1.) Hinterlegung von Abwesenheitsinformationen beim Patienten (bspw.

verschlossener Umschlag)

Über erwartete Dauer der Abwesenheit

Angabe einer Notruftelefonnummer

2.) Besonderer Bedeutung kommt der Pflegedokumentation zu, welche

Diagnose

Therapie

Bedarfsmedikation zur Symptomkontrolle

Rechtsverbindliche Ansprechpartner enthalten muss.

Nur so hat der behandelnde Arzt der Ärztlichen Bereitschaftspraxis die relevanten Informationen.

Falls es zum Einsatz der Ärztlichen Bereitschaftspraxis kommen sollte, wird der behandelnde Arzt die Pflegedokumentation zur Dokumentation nutzen.

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