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Publikationen - Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2016 – Teil 1

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B u n d e s f a c h p l a n O f f s h o r e

f ü r d i e d e u t s c h e a u s s c h l i e ß l i c h e W i r t s c h a f t s z o n e d e r N o r d s e e

2 0 1 6 u n d U m w e l t b e r i c h t

Te i l 1 : C l u s t e r ü b e r g r e i f e n d e

A n b i n d u n g e n

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Bundesfachplan Offshore

für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2016 und Umweltbericht

Teil 1: Clusterübergreifende Anbindungen

Hamburg, 09. Dezember 2016

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© Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Hamburg und Rostock 2016

BSH Nr. 7605

Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil dieses Werkes darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des BSH reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

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Bundesfachplan Offshore

für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2016

Teil 1: Clusterübergreifende Anbindungen

Hamburg, 09. Dezember 2016

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Inhalt I

Inhalt

1 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende

Anbindungen ... 1

1.1 Gesetzliche Grundlage ... 1

1.2 Neue Rechtslage: Einführung Windenergie-auf-See-Gesetz und Änderung Energiewirtschaftsgesetz ... 1

1.3 Zweck des Dokuments und Anwendungsbereich ... 3

1.4 Vorbehalt des Inkrafttretens des EEG 2017 ... 3

2 Fortschreibungsverfahren ... 4

3 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen ... 6

4 Festlegungen des aktuellen BFO-N 2013/2014 ... 7

5 Clusterübergreifende Anbindungen ... 8

5.1 In Betracht kommende Cluster ... 8

5.2 Nicht in Betracht kommende Cluster/Vorhaben ... 8

5.3 Ermittlung der erwarteten Offshore-Windparkleistung der in Betracht kommenden Cluster ... 8

Methodik für Leistungsermittlung ... 8

5.3.1 Ermittelte Offshore-Windenergie- und Übertragungsleistung ... 9

5.3.2

6 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen ... 11

6.1 Standardisierte Technikvorgaben ... 11

6.2 Planungsgrundsätze ... 11

6.3 Besondere Planungsgrundsätze ... 12

6.4 Räumliche Festlegungen ... 13

6.5 Keine clusterübergreifende Anbindungen... 15

7 Abwägung ... 16

7.1 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen ... 16

Gesetzliche Grundlage ... 16

7.1.1 Fortschreibungsverfahren ... 16

7.1.2

7.2 Clusterübergreifende Anbindungen ... 17

Angenommene Leistung der Cluster – Tabelle ... 19

7.2.1

7.3 Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen ... 19

Standardisierte Technikvorgaben ... 19

7.3.1 Planungsgrundsätze ... 20

7.3.2 Räumliche Festlegungen ... 21 7.3.3

(8)

II Inhalt

7.4 Umweltbericht ... 21

8 Zusammenfassende Umwelterklärung und

Überwachungsmaßnahmen ... 22

8.1 Zusammenfassende Umwelterklärung nach § 14l UVPG ... 22 8.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 14m UVPG ... 22

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: BFO-N 2013 / 2014 ... 7 Abbildung 2: Korridore für clusterübergreifende Drehstrom-Seekabelsysteme ... 14

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Cluster 1 bis 8 mit angenommener Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung ... 10

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Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen 1

1 Der Bundesfachplan Offshore Clusterübergreifende Anbindungen

1.1 Gesetzliche Grundlage

Das BSH erstellt seit einigen Jahren nach § 17a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan (Bundesfachplan Offshore – BFO) für die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland.

Seit der Änderung des § 17a EnWG1 ist der BFO statt jährlich alle zwei Jahre, beginnend im Jahr 2016, zu erstellen.

Im Rahmen des BFO werden nach dem gesetzlichen Auftrag zunächst die Offshore-Anlagen festgelegt, die für Sammelanbindungen geeignet sind. Ferner enthält der BFO neben der Festlegung der notwendigen Trassen und Standorte für die Anbindungsleitungen der Offshore- Windparks, Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander.

Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen und hierbei Grenzkorridore zu definieren.

Der aktuellste BFO für die AWZ der Nordsee ist der BFO-N 2013/2014.

1.2 Neue Rechtslage: Einführung Windenergie-auf-See-Gesetz und Änderung Energiewirtschaftsgesetz

Am 08.07.2016 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2017) verabschiedet und wurde am 18.10.2016 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I S. 2258, verkündet.

Auf Grundlage dieses Gesetzes wird unter anderem das EnWG geändert und das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz – WindSeeG) eingeführt. Grundlegend neu ist in Bezug auf Offshore-Windenergie allem voran die Umstellung des Förderregimes nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (EEG 2014) auf eine wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie durch Ausschreibungen.

Nach Art. 23 Abs. 1 EEG 2017 tritt das Gesetz am 1. Januar 2017 in Kraft und gemäß Art. 23 Abs. 3 EEG 2017 treten die für die Offshore-Fachplanung und Offshore- Netzentwicklungsplanung relevanten §§ 17a, 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes in der derzeit noch geltenden Fassung mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.

Das WindSeeG regelt, dass sich bestehende Offshore-Windpark-Projekte im Rahmen einer Übergangsphase zu jeweils zwei Stichtagen auf ausgeschriebene Netzanbindungskapazität bewerben können.

Nach der Übergangsphase werden der Bundesfachplan Offshore und der Offshore- Netzentwicklungsplan im Flächenentwicklungsplan (§ 5 WindSeeG) bzw. teilweise im Flächenentwicklungsplan und teilweise im Netzentwicklungsplan aufgehen. § 7 WindSeeG

1 Auf Grundlage des Ersten Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2194.

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2 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen

regelt das Verhältnis zwischen dem Bundesfachplan Offshore und dem Offshore- Netzentwicklungsplan einerseits und dem Flächenentwicklungsplan andererseits. Danach gelten die Festlegungen im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan bis Ende 2025. Ab dem Jahr 2026 gelten dann nur noch die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan.

Nach § 17a Abs. 7 EnWG (n.F.) wird ab dem 31. Dezember 2017 kein Bundesfachplan Offshore mehr erstellt, wobei begonnene Verfahren zu Ende geführt werden. Gemäß § 17b Absatz 5 EnWG (n.F.) legen die Übertragungsnetzbetreiber ab dem 1. Januar 2018 keinen Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor.

Für den letzten Bundesfachplan Offshore und Offshore-Netzentwicklungsplan ergeben sich mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 01. Januar 2017 einige Änderungen, welche vor allem der Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur in der Übergangsphase dienen.

In diesem Zusammenhang sind vor allem die §§ 26, 27 und 29 WindSeeG und § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) relevant.

Für die Übergangsphase regelt § 27 Abs. 2 WindSeeG, dass sich bestehende Offshore- Windpark-Projekte im Sinne des § 26 WindSeeG zu den beiden Stichtagen 01. März 2017 und 01. März 2018 auf Netzanbindungskapazität in Höhe von jeweils 1.550 MW bewerben können.

Die BNetzA hat nach § 29 WindSeeG die Ausschreibungsbedingungen bekannt zu machen und dabei nach § 26 Nr. 5. WindSeeG anzugeben, in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG und im bestätigten Offshore- Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c EnWG ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht.

Nach § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) soll der Offshore-Netzentwicklungsplan Festlegungen enthalten, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten ausnahmsweise über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a EnWG festgelegten Cluster gemäß

§ 17d Absatz 3 EnWG (n.F.) erfolgen kann. In der entsprechenden Gesetzesbegründung zu

§ 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) wird konkretisierend ausgeführt, dass Grundlage für diese Festlegungen die im Bundesfachplan Offshore getroffenen Festlegungen dazu sind, inwieweit dies fachplanerisch möglich ist. Eine ausnahmsweise clusterübergreifende Anbindung von Windenergieanlagen auf See ist allenfalls bei bestehenden Projekten im Übergangssystem möglich und auch nur dann, wenn sowohl der Bundesfachplan Offshore als auch der Offshore- Netzentwicklungsplan zu dem Ergebnis kommen, dass eine clusterübergreifende Anbindung des Projekts ausnahmsweise erfolgen kann und dies gemäß § 17d Absatz 3 EnWG (n.F.) für eine effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.

Der BFO-N sieht bislang clusterübergreifende Anbindungen nicht vor. Das Gebot, dass jeder Windpark im eigenen Cluster anzuschließen ist (Grundsatz 5.4.2.6 BFO-N 2013/2014), ist aus fachplanerischer Sicht von zentraler Bedeutung für eine koordinierte und systematische räumliche Gesamtplanung.

Die Regelungen des WindSeeG und Änderungen des EnWG verdeutlichen demgegenüber, dass diesen der Gedanke des Wettbewerbs und der Akteursvielfalt zugrunde liegt. Es soll sämtlichen bestehenden Projekten die Möglichkeit gegeben werden, sich auf freie Netzanbindungskapazität im Rahmen der Übergangsphase zu bewerben. Um jedoch nicht die zentralen Grundsätze des BFO-N zu unterlaufen, sind die clusterübergreifenden Anbindungen im BFO-N als Ausnahme explizit auszuweisen, bevor die BNetzA diese zum Gegenstand der Ausschreibung macht.

Da die BNetzA nach § 29 Abs. 1 WindSeeG spätestens acht Wochen vor dem 01.03.2017 die Ausschreibungsbedingungen bekannt zu machen hat, ist es erforderlich, dass das BSH die clusterübergreifenden Anbindungen bis Ende 2016 mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Rechtslage (01. Januar 2017) festlegt. Um die rechtzeitige Ausweisung

(11)

Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen 3

der clusterübergreifenden Anbindungen im BFO noch im Jahr 2016 zu ermöglichen, ist trotz fehlender in Kraft getretener Rechtsgrundlage folgendes zweistufiges Verfahren vorgesehen:

Verfahren Teil 1:

BFO-N: Fortschreibung lediglich in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen auf Grundlage der relevanten Regelungen des EEG 2017 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens.

Verfahren Teil 2:

BFO-N: Volle Fortschreibung bis Ende 2017 nach § 17a EnWG in der ab 01. Januar 2017 geänderten Fassung.

Wegen weiterer Details zum Verfahren wird auf Kapitel 2 verwiesen.

1.3 Zweck des Dokuments und Anwendungsbereich

Bei diesem Dokument handelt es sich um Teil 1 eines zweistufigen Fortschreibungsverfahrens des BFO-N 2013/2014 für das Jahr 2016. Aufgrund der unter Kapitel 1.2 ausgeführten Änderungen der Rechtslage, die voraussichtlich am 01. Januar 2017 in Kraft treten werden, werden im Rahmen dieses Dokuments ausschließlich die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen nach § 17b Abs. 3 EnWG (n.F.) i.V.m. § 29 WindSeeG für die Bekanntmachung der Ausschreibungsbedingungen durch die BNetzA, die im Rahmen der Übergangsphase für die Bewerbung bestehender Offshore- Windpark-Projekte gelten, geprüft und ausgewiesen.

Zweck dieses Dokuments ist die Gewährleistung der rechtzeitigen fachplanerischen und damit räumlichen Ausweisung der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen, damit diese als Grundlage für den Offshore-Netzentwicklungsplan und dementsprechend für die Ausschreibung der Netzanbindungskapazität durch die BNetzA in der Übergangsphase dienen können.

Die Festlegungen des derzeit aktuellen BFO-N 2013/2014 haben nach wie vor Bestand und sind nicht Gegenstand dieses Dokuments. Die Gesamtfortschreibung des BFO-N 2013/2014 für die Jahre 2016/2017 bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

1.4 Vorbehalt des Inkrafttretens des EEG 2017

Da das EEG 2017 voraussichtlich erst am 01. Januar 2017 in Kraft treten wird, stehen die Ausführungen dieses Dokuments unter dem Vorbehalt, dass das EEG 2017 tatsächlich in Kraft tritt.

Sämtliche Festlegungen zu den ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen gelten dementsprechend frühestens ab diesem Zeitpunkt.

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4 Fortschreibungsverfahren

2 Fortschreibungsverfahren

Das BSH stellte im Jahr 2012 erstmalig den BFO-N für die AWZ auf und machte diesen am 22. Februar 2013 öffentlich bekannt. Am 12. Juni 2015 machte das BSH die Fortschreibung des BFO-N für die Jahre 2013/2014 öffentlich bekannt.

Das BSH hält es im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Rechtslage voraussichtlich zum 01.

Januar 2017 (vgl. Kapitel 1.2 bis 1.4) für notwendig, die clusterübergreifenden Anbindungen bis Ende 2016 als Ausnahme von den zentralen Grundsätzen der Bundesfachpläne festzulegen.

Es ist daher vorgesehen, ein zweistufiges Verfahren im Hinblick auf die Fortschreibung des BFO durchzuführen:

Verfahren Teil 1:

BFO-N: Fortschreibung lediglich der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen auf Grundlage der relevanten Regelungen des EEG 2017 unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens.

Der Entwurf des BFO-N und der Entwurf des Umweltberichts lagen im Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 16.09.2016 im BSH an den Standorten Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, Bibliothek, 20359 Hamburg, und Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, 18057 Rostock innerhalb der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung wurde am 09.08.2016 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS), der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Welt öffentlich bekannt gemacht. Zudem wurden die Träger öffentlicher Belange über die Fortschreibung sowie die Konsultation mit Schreiben vom 16.08.2016 informiert und hatten die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2016.

Im Verfahren sind insgesamt 21 Stellungnahmen eingegangen.

Zur Besprechung der Inhalte der Ausweisung der clusterübergreifenden Netzanbindung – Teil1 – fand am 06.10.2016 ein Anhörungstermin im BSH in Hamburg statt

Die Stellungnahmen wurden im Verfahren berücksichtigt. Auf Kapitel 7 wird verwiesen.

Der BFO-N 2016, Teil 1, und der entsprechende Umweltbericht liegen im Zeitraum vom 12.12.2016 bis zum 12.01.2017 im BSH an den Standorten Hamburg, Bernhard-Nocht-Straße 78, Bibliothek, 20359 Hamburg, und Rostock, Neptunallee 5, Bibliothek, 18057 Rostock innerhalb der jeweiligen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung wird am 09.12.2016 in den Nachrichten für Seefahrer (NfS), der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Welt öffentlich bekannt gemacht.

Zusätzlich sind die Dokumente auf der Internetseite des BSH www.bsh.de (Reiter Meeresnutzung/Bundesfachplan Offshore) abrufbar.

Verfahren Teil 2:

BFO-N: Volle Fortschreibung bis Ende 2017 nach § 17a EnWG in der ab 01. Januar 2017 geänderten Fassung.

(13)

Fortschreibungsverfahren 5

Übersicht voraussichtlicher Verfahrensablauf:

TEIL 1: Clusterübergreifende Anbindungen BFO-N 2016 nach EEG 2017

Wesentliche Verfahrensschritte Voraussichtlicher Zeitraum 2016 Erarbeitung Entwurf BFO-N Teil 1 (clusterübergreifende

Anbindungen) und Entwurf Umweltbericht

32. KW Versand der Entwurfsdokumente an Träger öffentlicher

Belange, eingetragene Vereine, Verbände

33. KW Öffentliche Bekanntmachung der Entwurfsdokumente

NfS, FAZ und Welt/Veröffentlichung Internet

19.08.

Öffentliche Auslegung der Entwurfsdokumente 22.08. – 19.09.

Stellungnahmefrist Träger öffentlicher Belange, Verbände, eingetragene Vereine, Öffentlichkeit

19.09.

Anhörungstermin 06.10.

Abwägung Stellungnahmen/Einwendungen bis Ende Oktober Abstimmung Bundesamt für Naturschutz, Küstenländer, ggf.

weitere Beteiligte

November

Einvernehmen Bundesnetzagentur November

Öffentliche Bekanntmachung Mitte Dezember

TEIL 2: Fortschreibung BFO-N 2016/2017 nach § 17a EnWG (n.F.) einschließlich der clusterübergreifenden Anbindungen

Wesentliche Verfahrensschritte Voraussichtlicher Zeitraum 2017 Ermittlung Fortschreibungsbedarf Bis Ende 2016 Erarbeitung Entwurf Fortschreibung BFO-N 2016/2017 und

Entwurf Umweltbericht

1. Quartal 2017 Einleitung Beteiligungsrunde

(national, international)

2. Quartal 2017 Öffentliche Auslegung und Bekanntmachung der

Entwurfsdokumente

2. Quartal 2017 Stellungnahmefrist Träger öffentlicher Belange, Verbände,

eingetragene Vereine, Öffentlichkeit

Insgesamt ca. 8 Wochen

Anhörungstermin Anfang 3. Quartal 2017

Abwägung Stellungnahmen/Einwendungen 3. Quartal 2017 Abstimmung Bundesamt für Naturschutz, Küstenländer, ggf.

weitere Beteiligte

4. Quartal 2017

Vorab-Information Ministerien 4. Quartal 2017

Einvernehmen Bundesnetzagentur 4. Quartal 2017

Öffentliche Bekanntmachung Ende 2017

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6 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen

3 Einführung: Clusterübergreifende Anbindungen

Der BFO-N 2013/2014 enthält entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 17a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EnWG) Festlegungen zu:

1. Offshore-Anlagen (Offshore-Windparks), die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind (Kapitel 4 BFO-N 2013/2014),

2. Trassen und Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Offshore-Anlagen (Offshore Windparks) (Kapitel 5 BFO-N 2013/2014),

3. Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten (Grenzkorridore, Kapitel 5.3.2.3 BFO-N 2013/2014),

4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen (Kapitel 5.2 BFO-N 2013/2014),

5. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen (Kapitel 6 BFO-N 2013/2014),

6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridoren untereinander (Kapitel 7 BFO-N 2013/2014),

7. Standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.

Im Rahmen dieser Teilfortschreibung werden in den folgenden Kapiteln die einzelnen Regelungsgegenstände für ausnahmsweise zulässige clusterübergreifende Anbindungen für die Ausschreibung der Bundesnetzagentur im Sinn der § 17b Abs. 3 EnWG i.V.m. § 29 Windenergie-auf-See-Gesetz dargestellt.

Im Folgenden werden die standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätze für die clusterübergreifenden Anbindungen dargestellt und im Rahmen der räumlichen Planung umgesetzt. Diese räumlichen Festlegungen werden textlich beschrieben und kartographisch dargestellt.

Das BSH prüft bei der Erstellung dieser Teilfortschreibung des BFO Nordsee, ob den Festlegungen für die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Insbesondere werden geprüft:

• die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung

• die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

• etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren oder Standorten.

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Festlegungen des aktuellen BFO-N 2013/2014 7

4 Festlegungen des aktuellen BFO-N 2013/2014

Im BFO-N 2013/2014 werden Offshore-Anlagen identifiziert, welche für Sammelanbindungen geeignet sind (vgl. Kapitel 4 BFO-N 2013/2014). Die Bestimmung der räumlichen Lage der Offshore-Windparks erfolgt im BFO-N durch Festlegung sog. Cluster. Darunter sind Offshore- Windparks zu verstehen, die regelmäßig in einem räumlichen Zusammenhang stehen.

Im Rahmen der Festlegung von Offshore-Windparks, die für Sammelanbindungen geeignet sind, wurden in Bezug auf den Planungshorizont in erster Linie die Windparks in der AWZ der Nordsee einbezogen, welche nach der dem BSH zur Verfügung stehenden Informationsgrundlage grundsätzlich dazu geeignet sind, die Ziele der Bundesregierung abzubilden. Zudem wird unter Zugrundlegung eines Zeitraums von 20 – 30 Jahren die mögliche Entwicklung von Offshore-Windenergie und der Netztopologie räumlich dargestellt.

Des Weiteren legt der BFO-N 2013/2014 Anbindungsleitungen für Offshore-Windparks (vgl.

Kapitel 5 BFO-N 2013/2014), grenzüberschreitende Seekabelsystem (vgl. Kapitel 6 BFO-N 2013/2014), Verbindungen untereinander (vgl. Kapitel 7 BFO-N 2013/2014) sowie jeweilige standardisierte Technikvorgaben und Planungsgrundsätze fest.

Ziel des BFO ist es, die bestehende Netzinfrastruktur und die Netztopologie, insbesondere im Hinblick auf die Netzanbindungen der Offshore-Windparks in der AWZ, unter den gegebenen Rahmenbedingungen räumlich zu koordinieren und im Sinne einer vorausschauenden und aufeinander abgestimmten Gesamtplanung festzulegen.

Abbildung 1: BFO-N 2013 / 2014

(16)

8 Clusterübergreifende Anbindungen

5 Clusterübergreifende Anbindungen

Nach § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Netzanbindung von Offshore-Windparks sicherzustellen bzw. nach den Vorgaben des durch die BNetzA bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Aufgabe dieses Plans, Teil 1: clusterübergreifende Anbindungen für die Ausschreibung der Bundesnetzagentur i.S.d. § 17b Abs. 3 EnWG n.F. i.V.m. § 29 WindSeeG, ist es, die notwendigen Trassen für die ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen in der AWZ der Nordsee im Rahmen der bestehenden Rahmenbedingungen räumlich festzulegen.

Die Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungsleitungen erfolgt insbesondere auf Grundlage von standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen für die räumliche Planung.

5.1 In Betracht kommende Cluster

Die § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG legen fest, dass bestehende Offshore-Windpark-Projekte an der Ausschreibung in der Übergangsphase unter den im WindSeeG genannten Voraussetzungen teilnehmen können. Demnach sind in der AWZ der Nordsee die Projekte teilnahmeberechtigt, die nach § 5 oder § 17 der SeeAnlV in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die AWZ ein genehmigtes bzw. planfestgestelltes Offshore-Windenergie- Vorhaben sind, oder bei denen ein Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 VwVfG durchgeführt worden ist und die in einem der Cluster 1 bis 8 des BFO-N 2013/2014 geplant sind.

Für die AWZ der Nordsee bedeutet dies, dass zu den in Betracht kommenden Clustern für clusterübergreifende Anbindungen die Cluster 1 bis 8 des BFO-N 2013/2014 zählen.

5.2 Nicht in Betracht kommende Cluster/Vorhaben

Wie unter Kapitel 1.1 dargestellt, können gemäß § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG Offshore- Windpark-Vorhaben an der Ausschreibung für bestehende Projekte in der Übergangsphase teilnehmen, die in den Clustern 1 bis 8 des BFO-N 2013/2014 geplant sind. Daher ist es für Vorhaben, die in Cluster 9 bis 13 der BFO-N 2013/2014 liegen sowie für Vorhaben außerhalb von Clustern des BFO-N 2013/2014, nicht möglich teilzunehmen. Somit kommen clusterübergreifende Anbindungen für die Cluster 9 bis 13 sowie für Vorhaben außerhalb von Clustern des BFO-N 2013/2014 aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht.

5.3 Ermittlung der erwarteten Offshore-Windparkleistung der in Betracht kommenden Cluster

Für die in Kapitel 4.2 des BFO-N 2013/2014 bestimmten Cluster 1 bis 8 ist die zu erwartende Erzeugungsleistung der Offshore-Windparks zu ermitteln.

Methodik für Leistungsermittlung 5.3.1

Allgemein ist im Rahmen der Methodik der Leistungsermittlung darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Leistung ausschließlich der Ermöglichung der räumlichen Planung, d.h. der Ermittlung der notwendigen Anzahl der Netzanbindungssysteme sowie deren konkreter räumlicher Festlegung, dient.

Die Methodik der Leistungsermittlung entspricht grundsätzlich der des Kapitel 4.3.1 des BFO-N 2013/2014.

Bei der angegebenen Leistung handelt es sich bei den Vorhaben, die sich im Probebetrieb befinden bzw. genehmigt sind, um Angaben, die dem BSH zum Zeitpunkt dieser Teilfortschreibung vorlagen, und im Übrigen um eine Prognose, welche dem Zweck des BFO, nämlich der Flächensicherung, gerecht werden soll.

Im Rahmen der Ermittlung der Leistung aus Offshore-Windenergie wird wie folgt vorgegangen:

(17)

Clusterübergreifende Anbindungen 9

Bei den Vorhaben, die sich bereits im Probebetrieb bzw. im Bau befinden, wird die Leistung zugrunde gelegt, die auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse gebaut wurde/wird. Für genehmigte Vorhaben, die sich bereits erfolgreich am Verfahren zur Zuweisung von Anschlusskapazität durch die Bundesnetzagentur beteiligt haben, wurden die Ergebnisse entsprechend berücksichtigt.

Hinsichtlich der weiteren Vorhaben, die zugelassen sind, wird die Leistung zugrunde gelegt, die die Windpark-Entwickler beim BSH angegeben haben. Diese Leistung wurde insoweit plausibilisiert, dass die der Leistung zugrunde liegende Anzahl der Windenergieanlagen und der Windenergieanlagentyp auch von der gegenwärtigen Zulassung umfasst sein muss.

Bei den Offshore-Windparks, die beantragt aber nicht zugelassen sind, wird die Leistung zugrunde gelegt, die die Windparkentwickler jeweils zum Zeitpunkt dieser Teilfortschreibung beim BSH angegeben haben. Da diese Vorhaben nach der Bestätigung des O-NEP Zieljahr 2025 auf der Zeitschiene tendenziell weiter hinten liegen, kann die zu erwartende Leistung lediglich prognostiziert werden. Die annähernd exakte Bestimmung der Leistung gestaltet sich bei diesen Vorhaben besonders schwierig, da nicht vorhersehbar ist, welche Windenergieanlagen mit welcher Leistung nach dem Stand der Technik in der Zukunft zum Einsatz kommen werden. Insoweit kann die Leistung bei diesen Vorhaben allenfalls geschätzt werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der erwarteten Offshore- Windenergieleistung vor dem Hintergrund des Zwecks des BFO – nämlich der räumlichen Planung – erfolgt. Das bedeutet, dass die prognostizierte Leistung tendenziell im oberen Bereich der Bandbreite der wahrscheinlichen Entwicklungen der geplanten Offshore- Windparkvorhaben liegt. Der Grund für diese Art der Leistungsermittlung liegt vor allem darin, ausreichend Flächen für die Netzanbindungssysteme zu sichern, um auch auf zukünftige Entwicklungen wie etwa den technischen Fortschritt und den damit ggf. verbundenen erhöhten Platzbedarf angemessen reagieren zu können. Eine Aussage zu etwa Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Bedarfsgerechtigkeit ist damit nicht verbunden.

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass mit dieser Prognose kein Vorgriff auf das Ergebnis der Ausschreibungen durch die BNetzA nach den Vorschriften des WindSeeG im Übergangssystem verbunden oder intendiert ist.

Für die Erstellung des Flächenentwicklungsplans haben die angegebenen Leistungen keine verbindliche Vorwirkung.

Aufbauend auf diesen Annahmen ergeben sich für die Cluster 1 bis 8 die in Tabelle 1 dargestellten Leistungen sowie eine prognostizierte Gesamtleistung der Cluster 1 bis 8 in der AWZ der Nordsee von etwa 12,1 GW.

Diese Leistung stellt sich im Einzelnen zusammengefasst wie folgt dar:

Ermittelte Offshore-Windenergie- und Übertragungsleistung 5.3.2

Unter Zugrundelegung aller unter Kapitel 4.2 des BFO-N 2013/2014 dargestellten Vorhaben in den Clustern 1 bis 8 stellt sich die angenommene Leistung in den einzelnen Clustern zusammengefasst wie folgt dar.

Beantragte Standorte für Offshore-Windenergieanlagen, die in den Anwendungsbereich der Veränderungssperre vom 16. Juni 2015 fallen, finden in der Summe der angenommenen Leistung keine Berücksichtigung.

(18)

10 Clusterübergreifende Anbindungen

Tabelle 1: Cluster 1 bis 8 mit angenommener Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung

Windparkcluster ca. MW / Cluster Anzahl Systeme Übertragungsleistung (MW)

Cluster 1 900 1 900

Cluster 2 1.650 2

800 60*) 900

Cluster 3 2.600 3

900 916 900

Cluster 4 1.150 2

576 690

Cluster 5 1.400 2

864 900

Cluster 6 1.800******) 2

400 800**)

Cluster 7 1.400 2

900 900

Cluster 8 1.200***) 1 900****)

Σ 12.100*****) 16 12.306

Küstenmeer Nordsee

(nachrichtlich) 219 2 224

*) Offshore-Windpark „alpha ventus“: Drehstromanbindung ab Umspannwerk

**) Die unbedingte Netzanbindungszusage (UNAZ) des Offshore-Windpark „Demonstrationsprojekt Albatros“ in Höhe von 50 MW wurde durch die Bundesnetzagentur mit Beschluss (Az. BK6-15-168) vom 28.01.2016 auf NOR-6-2 verlagert. Der Offshore-Windpark „Albatros 1“ besitzt eine durch die Bundesnetzagentur zugewiesene Kapazität von 66,8 MW auf NOR-6-2 gemäß Beschluss (Az. BK6-15-010-Z4) vom 24.11.2015.

***) Der Windpark „Global Tech I“ mit 400 MW Leistung ist derzeit noch in Cluster 6 (NOR-6-2) angeschlossen.

Die Verlagerungsentscheidung der Bundesnetzagentur (Az. BK6-14-127) vom 23.03.2015 sieht vor, dass das Vorhaben über NOR-8-1 angeschlossen wird.

****) Der Offshore Windpark „EnBW Hohe See“ besitzt eine durch die Bundesnetzagentur zugewiesene Kapazität von 450 MW auf NOR-8-1 gemäß Beschluss (Az. BK6-14-129-Z5) vom 28.01.2015. Der Beschluss ist bestandskräftig. Des Weiteren wurde dem Offshore Windpark durch die Bundesnetzagentur eine Kapazität von 50 MW auf NOR-6-2 gemäß Beschluss (Az. BK6-15-010-Z3 – Hinweis: gegenüber einem Offshore- Windparkentwickler nicht bestandskräftig) vom 24.11.2015 zugewiesen. . Mit Beschluss (Az. BK6-15-168) vom 28.01.2016 der Bundesnetzagentur wurden die mit Beschluss (Az. BK6-15-010-Z3) vom 24.11.2015 zugewiesenen 50 MW auf NOR-8-1 verlagert.

*****) Beantragte Standorte für Offshore-Windenergieanlagen, die in den Anwendungsbereich der Verlängerung und Änderung vom 15. Juni 2015 der Veränderungssperre vom 15. Juni 2012 fallen, finden in der Summe keine Berücksichtigung.

******) Clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 vorgesehen.

Die Differenz zwischen der Erzeugungsleistung und der Übertragungsleistung ergibt sich, da die berücksichtigten individuellen Planungen der Vorhabenträger nicht notwendigerweise auf die standardisierten Leistung der Netzanbindungssysteme abgestimmt sind.

Die Angabe zum Küstenmeer ist inhaltlich nicht Gegenstand dieses Plans, sondern wird lediglich nachrichtlich dargestellt.

(19)

Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen 11

6 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen

Unter einer clusterübergreifenden Anbindung ist ein Drehstromseekabelsystem als Ausführung eines Unterwasserseekabelsystems zu verstehen, dass die in den Offshore- Windenergieanlagen produzierte und im Umspannwerk gebündelte Energie zu der Konverterplattform führt. Dabei liegen das Umspannwerk und die Konverterplattform nicht im gleichen Cluster gemäß BFO-N 2013/2014. Es handelt sich um eine gegenüber den bisherigen Festlegungen des BFO-N 2013/2014 lediglich in Ausnahmefällen zulässige Anbindung. Ein Drehstrom-Seekabelsystem besteht nach dem Stand der Technik aus drei einzelnen Leitern, die mit einem Lichtwellenleiter zur Kommunikation in einem Kabel zusammengefasst werden.

6.1 Standardisierte Technikvorgaben

Standardisierte Technikvorgaben für Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore-Windparks werden im BFO-N 2013/2014 unter 5.4.1 definiert. Da es sich bei den clusterübergreifenden Anbindungen auch um Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore Windparks handelt, gelten auch hier die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels 5.4.1 BFO-N 2013/2014. Im Folgenden werden zur Übersicht die standardisierten Technikvorgaben des Kapitels 5.4.1 BFO-N 2013/2014 aufgeführt. Wegen der Begründung wird auf die Begründung zur standardisierten Technikvorgabe unter 5.4.1 des BFO-N 2013/2014 verwiesen.

Zusammenfassung standardisierte Technikvorgaben für Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore-Windparks (Kapitel 5.4.1, BFO-N 2013/2014)

• Übertragungsspannung 155 kV

6.2 Planungsgrundsätze

Der BFO-N 2013/2014 definiert unter 5.4.2 Planungsgrundsätze für Drehstrom- Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore Windparks. Die Planungsgrundsätze sind als Grundsätze zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Da es sich bei den clusterübergreifenden Anbindungen, auch um Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore Windparks handelt, gelten auch hier unter der Maßgabe der besonderen Planungsgrundsätze unter Kapitel 6.3 die Grundsätze des Kapitels 5.4.2 des BFO- N 2013/2014. Da es sich hier jedoch um clusterübergreifende Anbindungen handelt, die nach § 17b Abs. 3 EnWG i.V.m. § 29 Nr. 5 WindSeeG ausnahmsweise wie im Kapitel 1.1 beschrieben möglich sind, kann der Grundsatz 5.4.2.6 „Windparks sind im gleichen Cluster anzuschließen“

hier nicht gelten.

(20)

12 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen

Im Folgenden werden zur Übersicht die Planungsgrundsätze des Kapitels 5.4.2 des BFO-N 2013/2014 aufgeführt. Auf die Begründung der Planungsgrundsätze wird verwiesen.

Zusammenfassung Planungsgrundsätze für Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken der Offshore-Windparks (Kapitel 5.4.2, BFO-N 2013/2014)

• größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelführung

• Abstand bei Parallelverlegung: 100 m; nach jedem zweiten Kabelsystem 200 m

• Berücksichtigung bestehender und genehmigter Nutzungen (Bebauung 500 m Abstand, Schifffahrtsrouten 300 m Abstand)

• Kreuzungen vermeiden, wenn zwingend erforderlich, dann möglichst rechtwinklig;

Abstand zwischen Wendepunkten 250 m

• Länge des Drehstrom-Seekabelsystems zur Anbindung des Umspannwerks nicht länger als 20 km

• Windparks sind im gleichen Cluster anzuschließen

• Mindestüberdeckung 1,5 m

• Verlegung möglichst außerhalb der Natura2000-Gebiete / geschützten Biotope

• Verminderung der Sedimenterwärmung (Einhaltung 2 K-Kriterium)

• Schonendes Verlegeverfahren und zeitliche Gesamtkoordinierung der Verlegearbeiten

• Berücksichtigung von Kulturgütern und Fundstellen von Kampfmitteln

• Rückbaupflicht

6.3 Besondere Planungsgrundsätze

Clusterübergreifende Anbindungen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. Folgende Erwägungen stehen einer räumlichen Planung von diesen entgegen.

Zusammenfassung zusätzliche Planungsgrundsätze für clusterübergreifende Anbindungen

• Länge des Drehstrom-Seekabelsystems nicht länger als 20 km

• Kreuzungen von Vorranggebieten Schifffahrt vermeiden

• Keine Erforderlichkeit in Clustern mit ausgeschöpfter Kapazität

• Keine Erforderlichkeit bei Clustern mit ausreichend freier Kapazität

• Ggf. technische Restriktionen

• Vermeidung einer Kettenreaktion Längenbegrenzung (ca. 20 km) 6.3.1

Die Kabellänge zwischen Konverterplattform und Umspannwerk sollte möglichst 20 km nicht überschreiten.

Die Längen der Drehstrom-Seekabelsysteme zur Verbindung der Konverterplattform mit dem Umspannwerk sollten aufgrund ihrer Verluste und der damit einhergehenden Erwärmung des Bodens (vgl. Planungsgrundsatz 5.4.2.9 BFO-N 2013/2014) möglichst 20 km nicht

(21)

Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen 13

überschreiten und möglichst gering gehalten werden. Zusätzlich hat die Länge des Drehstrom- Seekabelsystems direkten Einfluss auf die Größe und Dimensionierung der Umspann- und Konverterplattformen, da Größe und Gewicht der erforderlichen Drosselspulen mit der Kabellänge steigen.

Die clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 liegt mit 24,5 km gerade noch im vertretbaren Bereich. Die Länge ist zum einen der Lage des Umspannwerkes und zum anderen der erforderlichen Umgehung eines bekannten Wracks erforderlich, sodass in diesem Einzelfall eine Abweichung begründet ist.

Vermeidung Kreuzung Vorranggebiet Schifffahrt 6.3.2

Die Kreuzung von im Raumordnungsplan AWZ Nordsee festgelegten Vorranggebieten für die Schifffahrt sollte vermieden werden.

Um Beeinträchtigung der Schifffahrt zu minimieren, sollten bei clusterübergreifenden Anbindungen die Kreuzung von Vorranggebieten der Schifffahrt vermieden werden. Auf Grundsatz 5.3.2.4 des BFO-N 2013/2014 wird verwiesen.

Ausgeschöpfte Kapazität 6.3.3

Clusterübergeifende Anbindungen sind in Clustern mit ausgeschöpfter Kapazität nicht erforderlich.

In Clustern, in denen alle Offshore-Windpark-Vorhaben über eine unbedingte Netzanbindungszusage (UNAZ) nach § 118 Abs. 12 EnWG bzw. eine Kapazität nach § 17d Abs. 3 EnWG n.F. verfügen und die Netzanbindungen effizient ausgelastet sind, sind clusterübergreifende Anbindungen aufgrund der ausgeschöpften Kapazität nicht erforderlich.

Freie Kapazität im eigenen Cluster 6.3.1

Clusterübergeifende Anbindungen sind in Clustern mit ausreichend freier Kapazität nicht erforderlich.

Wenn ein Cluster über ausreichend freie Kapazität eines bestehenden Netzanschlusses verfügt oder in der Bestätigung des O-NEP Zieljahr 2025 eine Netzanbindung für das Cluster im Übergangssystem bestätigt wurde, ist eine clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich.

Ggf. technische Restriktionen 6.3.2

Clusterübergreifende Anbindungen sind nur möglich, wenn technische Restriktion diesen nicht entgegenstehen.

Vermeidung einer Kettenreaktion (§ 17d EnWG n.F.) 6.3.3

Clusterübergreifende Anbindungen dürfen keine weiteren clusterübergreifenden Anbindungen auslösen, sog. Kettenreaktion.

Gemäß § 17b Abs. 3 EnWG n.F. enthält der Offshore-Netzentwicklungsplan Festlegungen, in welchem Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des § 26 Absatz 2 WindSeeG ausnahmsweise über einen anderen im BFO nach § 17a festgelegten Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen kann. Nach § 17d Abs. 3 EnWG (n.F.) kann ausnahmsweise eine Anbindung über ein Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.

Daher sind clusterübergreifende Anbindungen nur dann möglich, wenn keine weiteren clusterübergreifenden Anbindungen aus einer clusterübergreifenden Anbindung resultieren, sog. Kettenreaktion.

6.4 Räumliche Festlegungen

Die vorgesehene clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und Cluster 7 ermöglicht die Anbindung des planungsrechtlich verfestigten Windparks „Atlantis 1“ an den geplanten

(22)

14 Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen

Konverter in Cluster 7. Die Trasse verläuft innerhalb des Windparks auf der bisher vorgesehenen Trasse zum äußeren Rand des Clusters 6. Dieser Abschnitt ist ca. 6,5 km lang.

Anschließend kreuzt die clusterübergreifende Anbindung das Vorbehaltsgebiet Schifffahrt Nr.

12 rechtwinklig. Im westlichen Bereich des Clusters 7 erfolgt die Kreuzung der bereits verlegten Gleichstromsysteme „BorWin1“ und „BorWin2“. Von dort verläuft die clusterübergreifende Anbindung nördlich von „BorWin2“ zur Konverterplattform in Cluster 7. In diesem Bereich ist es etwa 3 km westlich der Konverterplattform erforderlich, ein bekanntes Wrack zu umgehen, sodass hier von der Parallellage zu „BorWin2“ abgewichen wird. Die clusterübergreifende Anbindung hat derzeit eine Länge von ca. 24,5 km. Da es sich bei der Längenbegrenzung um einen Grundsatz handelt, von dem im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann und die Abweichung mit der Lage des Umspannwerks sowie der erforderlichem Umgehung eines Wracks zu begründen ist, liegt die Länge der clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 mit 24,5 km gerade noch im vertretbaren Bereich.

Es gibt des Weiteren eine bereits bestehende (in Betrieb befindliche) clusterübergreifende Anbindung des Vorhabens „Global Tech I“ (in Cluster 8 liegend) an „BorWin beta“ (in Cluster 6 liegend). Der Windpark „Global Tech 1“ ist aufgrund der Verlagerungsentscheidung der BNetzA (Az. BK6-14-127) vom 23.03.2015 jedoch zukünftig in Cluster 8 an die Konverterplattform

„BorWin gamma“ anzuschließen. Die beiden vorhandenen Kabel der bereits bestehenden clusterübergreifenden Anbindung sollen, soweit möglich, zur Anbindung von „Albatros 1“ und

„Demonstrationsprojekt Albatros“ (siehe Beschlüsse der BNetzA vom 24.11.2015 [Az. BK6-15- 010-Z4] und vom 28.01.2016 [Az. BK6-15-168]) sowie ggf. als Verbindung untereinander zwischen „BorWin gamma“ und „BorWin beta“ genutzt werden. Für die Anbindung der Windparks „Albatros 1“ und „Demonstrationsprojekt Albatros“ soll das nördlich liegende Drehstrom-Seekabelsystem der ursprünglichen Anbindung von „Global Tech 1“ genutzt werden.

Die Trasse verringert sich dadurch auf eine Gesamtlänge von ca. 23,5 km.

Abbildung 2: Korridore für clusterübergreifende Drehstrom-Seekabelsysteme

(23)

Festlegung der clusterübergreifende Anbindungen 15

6.5 Keine clusterübergreifende Anbindungen

Zwar wären weitere clusterübergreifende Anbindungen grundsätzlich denkbar, diese kommen jedoch unter Zugrundelegung der unter Kapitel 6.3 genannten Kriterien nicht in Betracht.

Konkret legen dieser Einschätzung folgende Erwägungen zugrunde:

Cluster 1

Für das Cluster 1 ist keine clusterübergreifende Anbindung vorgesehen. Zum einen würde deren Länge 20 km weit übersteigen, zum anderen wäre für eine Anbindung in einem anderen Cluster eine Kreuzung eines Vorranggebietes Schifffahrt notwendig. Des Weiteren ist im Cluster 1 die Netzanbindung NOR-1-1 im O-NEP für das Zieljahr 2024 bestätigt, sodass freie Kapazität für die bestehenden Projekte gemäß § 26 WindSeeG vorhanden ist. Zudem würde eine clusterübergreifende Anbindung zu einer unerwünschten Kettenreaktion (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.3) führen.

Cluster 2

Da im Cluster 2 die Netzanbindungen effizient durch die Offshore-Windpark-Vorhaben mit einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Abs. 12 EnWG/ Kapazität nach § 17d Abs. 3 EnWG ausgelastet sind und hier keine bestehenden Projekte gemäß § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG liegen, sind clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich.

Cluster 3

Es ist keine clusterübergreifende Anbindung für das Cluster 3 vorgesehen. Eine clusterübergreifende Anbindung würde die Länge von 20 km weit übersteigen (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 0). Eine Vermeidung der Kreuzung von Vorranggebieten für Schifffahrt wäre nicht möglich (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.2). Zudem ist im Cluster 3 die Netzanbindung NOR-3-3 im O-NEP für das Zieljahr 2023 bestätigt, sodass freie Kapazität für die bestehenden Projekte gemäß § 26 WindSeeG vorhanden ist.

Zudem würde eine clusterübergreifende Anbindung zu einer unerwünschten Kettenreaktion (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.3) führen.

Cluster 4

Im Cluster 4 sind clusterübergreifenden Anbindungen nicht erforderlich, da für das bestehende Projekt in Cluster 4 entsprechend § 26 WindSeeG ausreichend freie Kapazität der bereits errichteten Netzanbindungen für vorhanden ist.

Cluster 5

Es ist keine clusterübergreifende Anbindung für das Cluster 5 vorgesehen, da eine clusterübergreifende Anbindung die Länge dieser 20 km weit übersteigen würde (vgl.

besonderer Planungsgrundsatz 0).

Zudem ist im Cluster 5 die Netzanbindung NOR-5-2 (vgl. Bestätigung O-NEP Zieljahr 2025) vorgesehen, sodass freie Kapazität für die bestehenden Projekte gemäß § 26 WindSeeG vorhanden ist.

Zudem würde eine clusterübergreifende Anbindung zu einer unerwünschten Kettenreaktion (vgl. besonderer Planungsgrundsatz 6.3.3) führen.

Cluster 8

Im Cluster 8 sind die Netzanbindungen effizient durch die Offshore-Windpark-Vorhaben mit einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Abs. 12 EnWG/zugewiesenen Kapazität nach § 17 Abs. 3 EnWG ausgelastet, sodass clusterübergreifende Anbindungen nicht erforderlich sind. Zudem liegt in Cluster 8 kein teilnahmeberechtigtes bestehendes Projekt gemäß § 26 Abs. 2 und § 30 WindSeeG.

(24)

16 Abwägung

7 Abwägung

In diesem Kapitel werden die Ergebnisse der Konsultation, einschließlich des Anhörungstermins am 06.10.2016, und die Berücksichtigung der rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise dargestellt.

7.1 Der Bundesfachplan Offshore – Clusterübergreifende Anbindungen

Gesetzliche Grundlage 7.1.1

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig- Holstein regte an zu ergänzen, dass mit dem BFO auch Grenzkorridore festgelegt werden, da diese mit Blick auf die Situation der Küstenländer in direktem Zusammenhang mit den ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen stehen würden.

Ein entsprechender Hinweis wurde aufgenommen.

Fortschreibungsverfahren 7.1.2

Ein Konsultationsteilnehmer erklärt zum Fortschreibungsverfahren, dass das geplante Vorgehen des BSH, die gesetzlichen Vorgaben zur Fortschreibung des BFO in zwei Teilfortschreibungen durchzuführen und nicht, wie naheliegend und bisher gehandhabt, in einer einzigen umfassenden Fortschreibung, nicht die geltende Gesetzesvorgabe, die Fortschreibung im Jahr 2016 durchzuführen, erfülle. Nach § 17a EnWG in der bereits geltenden Fassung erstelle das „Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie […] in jedem geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016 […] einen Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfachplan Offshore)“.

Das habe Auswirkungen für die beiden geplanten Ausschreibungen im März 2017 und im März 2018, für die so jeweils unterschiedliche BFO-Fassungen gelten würden. Die für den Verlauf des Kalenderjahrs 2017 geplante zweite Teilfortschreibung würde nach derzeitiger Planung erst Ende 2017 fertiggestellt und damit nicht mehr rechtzeitig für die 1. Auktion im März 2017, wohingegen auf die 2. Auktion im März 2018 eine andere umfassend überarbeitete BFO- Fassung Anwendung finden würde. Beide Auktionen beträfen jedoch Offshore- Windparkprojekte, die denselben Zeitraum tangieren, nämlich zu realisierende Projekte für die Jahre 2021 bis 2025. Hierfür müsse es eine einheitliche Lösung geben, idealerweise eine Durchführung des kompletten Fortschreibungsverfahrens bis Ende 2016.Da die vorgesehene zweite Teilfortschreibung der standardisierten Technikvorgaben erst im Verlauf von 2017 und damit zwischen den beiden Ausschreibungsterminen im März 2017 und März 2018 für die Übergangsphase erfolgen solle, könnten für die Teilnahme an der zweiten Ausschreibung andere technische Standardvorgaben gelten als in der ersten.

Ähnlich äußert sich ein weiterer Konsultationsteilnehmer. Die Zweiteilung der Fortschreibung der standardisierten Technikvorgaben könne Auswirkungen für die beiden geplanten Ausschreibungen im März 2017 und im März 2018 haben, da für diese Ausschreibungen jeweils unterschiedliche BFO-Fassungen gelten würden. Die für das Kalenderjahr 2017 geplante zweite Teilfortschreibung werde nach derzeitiger Planung erst Ende 2017 fertiggestellt und gelte damit nicht für die 1. Auktion im März 2017. Auf die 2. Auktion im März 2018 würde hingegen eine überarbeitete BFO-Fassung Anwendung finden. Beide Auktionen beträfen jedoch Windparkprojekte, die im selben Zeitraum (2021-2025) realisiert werden sollten. Da die vorgesehene zweite Teilfortschreibung der Technikvorgaben zwischen den beiden Ausschreibungsterminen für die Übergangsphase erfolgen solle, entstehe somit das Risiko, dass für die Teilnahme an der zweiten Ausschreibung andere technische Rahmenbedingungen gelten würden als in der ersten. Dies könne die Planungskosten für diejenigen Akteure erhöhen, die im Rahmen der ersten Ausschreibungsrunde keinen Zuschlag erhielten und dann an der zweiten Ausschreibungsrunde teilnähmen.

Aus Sicht eines Konsultationsteilnehmers sei daher zu vermeiden, dass für die Übergangsphase 2021 bis 2025 zwei unterschiedliche Technikvorgaben festgeschrieben

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Abwägung 17

werden, so dass für die beiden Ausschreibungsrunden in der Übergangsphase die gleichen Technikvorgaben gelten.

Andere Konsultationsteilnehmer halten die Aufteilung der Fortschreibung der BFOs in einen Teil 1, mit dem das spezifische Problem der kurzfristigen Herstellung von Rechtssicherheit bezüglich clusterübergreifender Anbindungsmöglichkeiten angegangen werde, und einen Teil 2 zur umfassenden Fortschreibung zur Umsetzung des WindSeeG für sachgerecht. Das Vorgehen des BSH, zügig das Thema der clusterübergreifenden Anbindungen aufzugreifen und in den BFOs umzusetzen, wird begrüßt. Ohne dieses Vorgehen hätte es an der für die zu erwartenden Ausschreibungen nach § 26 WindSeeG erforderlichen Rechtsgrundlage gefehlt, um allen „bestehenden Projekte“, die nach WindSeeG an den Ausschreibungen im Übergangssystem teilnehmen könnten, rechtssicher eine Chance auf Zuschlag und anschließende Realisierung zu geben. Der entsprechende Hinweis in der Stellungnahme vom 09. August 2016 zu den vorläufigen Prüfungsergebnissen der Bundesnetzagentur für den O- NEP 2025 habe sich damit erfreulicherweise erledigt.

Zum Zeitplan wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass laut den Konsultationsunterlagen die reguläre Fortschreibung des BFO im Laufe des Jahres 2017 erfolgen und mit der öffentlichen Bekanntmachung Ende 2017 abgeschlossen werden solle. Die Ausschreibungsrunden im Übergangssystem fänden jedoch am 1. März 2017 und am 1. März 2018 statt. Es müsse mithin gewährleistet sein, dass bei einer möglichen Weiterentwicklung der standardisierten Technik- und Planungsvorgaben, die Offshore-Windparks betreffen, für die beiden Ausschreibungsrunden keine unterschiedlichen Vorgaben gelten, die zu Verzerrungen der Wettbewerbssituation führen könnten. Dies ließe sich ggf. durch entsprechende Übergangsvorschriften bewerkstelligen.

Die Ausführungen unter den Kapiteln 1.2. bis 1.4. adressieren bereits die in den Stellungnahmen angesprochenen Punkte. Auf die Ausführungen wird daher verwiesen. Zwar regelt der geänderte § 17a EnWG, dass das BSH in jedem geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, einen Bundesfachplan Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone erstellt, allerdings impliziert die Regelung nicht, dass die Erstellung des BFO im Jahr 2016 zwingend abzuschließen ist. Ein Grund für die Änderung der Jährlichkeit auf einen Zwei-Jahres-Turnus ist u.a. die Ermöglichung, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abstimmung mit den Betroffenen zu intensivieren und offene fachliche Fragestellungen einer umfassenden Lösung zuzuführen. Dass es der fachlichen Diskussion etwa im Hinblick auf die Festlegung der standardisierten technischen Regelvorgaben bedarf, hat die Konsultation gezeigt. Eine einheitliche Einschätzung zu der Frage, welche technische Ausführungen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und dementsprechend Eingang in den BFO finden sollen, gab es nicht und bedarf daher der weiteren Behandlung. Der Einwand, dass keine unterschiedlichen BFO-Vorgaben zu den beiden Terminen der Übergangsausschreibungen gelten dürften, greift weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die gleichen Festlegungen des BFO zu den beiden Terminen der Übergangsausschreibungen gelten müssen. Mit der zweiteiligen Fortschreibung wird dem Wunsch nach Klarheit zur Ausweisung der clusterübergreifenden Anbindungen einerseits und dem Wunsch nach der Berücksichtigung von technischem Fortschritt andererseits gleichermaßen angemessen Rechnung getragen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Kapitel 7.3.1 verwiesen.

Um die gewünschte Klarheit zu gewährleisten, wurde der Zeitplan der Fortschreibungen so konzipiert, dass die Veröffentlichung der jeweiligen Endfassungen vor den beiden Terminen für die Übergangsausschreibungen vorgesehen ist.

7.2 Clusterübergreifende Anbindungen

Einige Konsultationsteilnehmer begrüßten, dass clusterübergreifende Anbindungen nur in Ausnahmefällen möglich seien und hier ausnahmsweise von dem Planungsgrundsatz 5.4.2.6 des BFO-N 2013/2014 abgewichen werden könne. Die ausgewiesene clusterübergreifende Anbindung zwischen den Clustern 6 und 7 sei nicht zu beanstanden. Sie ermögliche einem

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18 Abwägung

weiteren Projektinhaber die Teilnahme an den beiden Auktionen im Übergangsmodell. Die Notwendigkeit weiterer clusterübergreifender Anbindungen in Nord- und Ostsee werde nicht gesehen.

Es wurde jedoch in diesem Zusammengang gefordert, dass eine Abwägung zu treffen sei, da es entscheidend sei, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes (alle bestehenden Projekte gemäß § 26 Abs. 2 WindSeeG erhalten die Möglichkeit an den Ausschreibungen der Übergangsphase teilzunehmen) und unter Berücksichtigung von energiewirtschaftlichen Aspekten, wie einer effizienten Netzkapazitätsnutzung, einer Reduktion von Nutzungskonflikten sowie unter Berücksichtigung fachplanerischer Grundsätze von diesem Grundsatz abgewichen werden könne.

Bei der Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen wurden mögliche Optionen unter Berücksichtigung der Planungsgrundsätze geprüft. Die räumliche Ausweisung der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen dient als Grundlage für den Offshore-Netzentwicklungsplan und dementsprechend für die Ausschreibung von Netzanbindungskapazität durch die BNetzA in der Übergangsphase für bestehende Projekte.

Die Frage, welche Vorhaben die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen der Übergangsphase erfüllen, ist nicht Gegenstand dieses Plans und ergibt sich aus den Regelungen des WindSeeG (vgl. Kapitel 1.3). Kapitel 6.5 führt aus, aufgrund von welchen Planungsgrundsätzen eine Abweichung von dem Planungsgrundsatz 5.4.2.6, nach dem Vorhaben im gleichen Cluster anzuschließen sind, nicht möglich ist. Verschiedene Verbände erklärten, dass betroffene Betreiber darauf hingewiesen hätten, dass in Cluster 7 – auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen clusterübergreifenden Anbindung – bei den Ausschreibungen im Übergangssystem eine überdurchschnittlich hohe Wettbewerbsintensität entstünde.

Ein Konsultationsteilnehmer trägt vor, dass der gültige BFO-N clusterübergreifende Anbindungen verbiete. Eine bestehende Ausnahme bestehe nur für die in der Vergangenheit geschaffene clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 8. Das BSH sehe im Entwurf zur Teilfortschreibung des BFO-N eine weitere clusterübergreifende Anbindung zwischen den Clustern 6 und 7 vor. Die clusterübergreifende Anbindung solle sicherstellen, dass allen an den Ausschreibungen im Übergangssystem teilnahmeberechtigten Projekte eine Möglichkeit zum Netzanschluss bereitgestellt werde. Neben dem Ausschreibungsvolumen stelle die für die einzelnen Cluster verfügbare Netzanschlusskapazität einen limitierenden Faktor in den Ausschreibungen dar. Somit gebe es Wettbewerb auf zwei Ebenen – clusterübergreifend in Bezug auf das Ausschreibungsvolumen und clusterintern durch die limitierte Netzanschlusskapazität. Durch die neue und zusätzliche clusterübergreifende Anbindung zwischen den Clustern 6 und 7 würden unter Berücksichtigung des Flächenansatz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie [BMWi] in Höhe von 10,5 MW/km² bis 13 MW/km² erhebliche wettbewerbliche Nachteile für die Offshore-Windparks in Cluster 6 und 7 erzeugen. Bei Zugrundelegung eines lediglich mittleren Flächenansatzes von 12 MW/km² sei die Differenz zwischen der am Konverter in Cluster 7 zur Verfügung stehenden Kapazität von 900 MW zur nachgefragten Kapazität von 1.872 MW in den Cluster 6 und 7 am höchsten. Ggf.

sei bis zur Verfügbarkeit des Konverters in Cluster 7 eine höhere Technologieentwicklung zu erwarten, so dass bei einem Flächenansatz von 13 MW/km² weitaus ungünstigere Verhältnisse aufkämen. Auch ohne clusterübergreifende Anbindung von Cluster 6 und 7 bestehe schon ein dem Durchschnitt entsprechender clusterinterner Wettbewerb um Netzanschlusskapazität in Cluster 7. Somit wären Projekte in Cluster 7 neben der wettbewerblichen Benachteiligung durch große Küstenentfernung und Wassertiefe auch durch einen sehr hohen clusterinternen Wettbewerb schlechter gestellt.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei es unerlässlich, dass eine clusterübergreifende Anbindung von Cluster 6 und 7 ausbleibe und für Cluster 6 – sofern dort ein Zuschlag erfolgen sollte – ein separater Konverter errichtet werde. Aufgrund dieser Tatsachen sei die vorgesehene clusterübergreifende Anbindung von Cluster 6 und Cluster 7 nicht sachgerecht.

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Abwägung 19

Demgegenüber kann das relativ kleine Restpotenzial aus Cluster 8 das kann man schon relativ eindeutig sagen aufgrund des Gesetzbeschlusses voraussichtlich nicht an der Ausschreibung im Übergangssystem teilnehmen, weshalb wir unabhängig von den raumordnerischen Vorgaben – hier nicht die Erforderlichkeit eines clusterübergreifenden Anschlusses sehen.

Auch die BNetzA äußerte sich im Rahmen der Konsultation diesbezüglich dahingehend, dass sie die clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 begrüße. Wenn keine clusterübergreifende Anbindung ausgewiesen werden würde, wäre unter Umständen ein Anbindungssystem für das Cluster 6 erforderlich, was mit extremen kostenintensiven Leerständen verbunden wäre. Daher sehe die BNetzA klar die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der clusterübergreifenden Anbindung zwischen Cluster 6 und 7.

Wie unter Kapitel 1.3 ausgeführt, ist Zweck dieses Dokuments die Gewährleistung der rechtzeitigen fachplanerischen und damit räumlichen Ausweisung der ausnahmsweise zulässigen clusterübergreifenden Anbindungen, damit diese als Grundlage für den Offshore- Netzentwicklungsplan und dementsprechend für die Ausschreibung der Netzanbindungskapazität durch die BNetzA in der Übergangsphase dienen können. Die Frage, ob ein Vorhaben tatsächlich die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Übergangsausschreibungen erfüllt, ist nicht Gegenstand dieses Plans. Die Frage, wie viele und welche Netzanbindungsmaßnahmen mit wie viel Kapazität ausgeschrieben werden, adressiert der O-NEP und ergibt sich aus den Regelungen des WindSeeG. Zu dem aufgeworfenen Punkt der ggf. zu erwartenden höheren Technologieentwicklung wird auf die Ausführungen unter Kapitel 7.3.1 verwiesen.

Angenommene Leistung der Cluster – Tabelle 7.2.1

Ein Konsultationsteilnehmer teilte mit, dass sich in Tabelle 1 (Cluster 1 bis 8 mit angenommener installierter Leistung der Offshore-Windparks und die sich daraus ergebende Anzahl der Netzanschlusssysteme sowie deren Leistung) ein Widerspruch für die Leistungsermittlung in Cluster 8 ergeben würde. Die Erzeugungskapazität müsse dort mit ca. 1.050 MW angesetzt werden, da keine Möglichkeit zur Ableitung einer darüber hinausgehenden Strommenge vorgesehen sei. Dadurch würden eine weitergehende Erzeugungskapazität und ihre Berücksichtigung in der Tabelle hinfällig werden.

Da die Ermittlung der erwarteten Offshore-Windenergieleistung vor dem Hintergrund des Zweck des BFO – nämlich der räumlichen Planung – erfolgt, liegt die prognostizierte Leistung tendenziell im oberen Bereich. Im Fall des Cluster 8 wurde daher auch die Fläche im Cluster 8 berücksichtigt, auf der nach derzeitigem Stand erst nach dem Übergangssystem des Windenergie-auf-See-Gesetzes ein Windparkvorhaben umgesetzt werden könnte. Der Grund für diese Art der Leistungsermittlung liegt vor allem darin, ausreichend Flächen für die Netzanbindungssysteme zu sichern, um auch auf zukünftige Entwicklungen angemessen reagieren zu können.

Da sich im Konsultationsverfahren ergeben hat, dass eine clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 vorzugswürdig ist, wurde die Anzahl der Systeme in Cluster 6 von 3 auf 2 und dementsprechend auch die Übertragungsleistung in der Tabelle 1 zu Kapitel 5.3.2 angepasst.

7.3 Festlegung der clusterübergreifenden Anbindungen

Standardisierte Technikvorgaben 7.3.1

Mehrere Konsultationsteilnehmer fordern die Anpassung der standardisierten Technikvorgaben für Drehstromseekabelsysteme (einheitlichen Spannungsebene von 155 kV), da diese auf den Stand der Technik aus dem Jahr 2013/2014 basierten. Es wird vorgetragen, dass eine höhere Systemspannung und damit eine Erhöhung der Übertragungsleistung je System möglich sei.

Diese Forderung wurde insbesondere durch Träger von Offshore-Windparkvorhaben vorgebracht, die sich durch eine Erhöhung der Systemleistung eine Einsparung von

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20 Abwägung

Kabelsystemen und damit mehr Raum für Windparkplanungen erhoffen. Die zuständige Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB) nahm im Rahmen des Anhörungstermins dahingehend Stellung, dass die derzeitigen standardisierten Technikvorhaben den Stand der Technik abbilden würden und für diese Ausführung ein Markt vorhanden sei. Somit überwiegen diese Argumente, die für eine Beibehaltung der standardisierten Technikvorgaben, die bereits etabliert und in verschiedenen Netzanschlusssystemen in der Nordsee umgesetzt bzw. geplant sind.

Die BNetzA wies diesbezüglich im Rahmen der Konsultation auf den Widerspruch hin, dass einerseits seitens der Windparkbetreiber die Forderung nach einer Verkürzung der Realisierungsdauer der Netzanbindungssysteme gestellt werde und gleichzeitig eine ständige Anpassung von Standards. Die BNetzA stellte dabei in Frage, wie eine Verkürzung der Realisierungsdauer bei permanenter Überarbeitung von Standards möglich sei. Hier bestünde ein Spannungsfeld.

In der Konsultation gab es keine einheitliche Einschätzung zu der Frage, welche technischen Ausführungen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, sodass diese Frage der weiteren Behandlung in Rahmen einer umfangreicheren Ermittlung bedarf. Auch steht eine Anpassung der standardisierten Technikvorgaben ohne angemessene Belastbarkeit der technischen Annahmen der Forderung von verlässlichen Rahmenbedingungen entgegen. Es ist daher vorgesehen, den Umgang mit den technischen Entwicklungen im Rahmen der Gesamtfortschreibung zu konsultieren und im Ergebnis ggf. die standardisierten Technikvorgaben entsprechend anzupassen.

Des Weiteren wurde gefordert, dass die im BFO-N 2013/2014 vorgesehene optionale Verwendung eines höheren technischen Standards möglich bleiben solle, wenn das BSH nach erfolgter Einzelfallprüfung zustimme.

Wie im aktuell gültigen BFO-N 2013/2014 dargestellt, sind sowohl die festgelegten und in der räumlichen Planung umgesetzten standardisierten Technikvorgaben als auch die Planungsgrundsätze als Grundsätze zu verstehen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann Auf die Ausführungen unter Kapitel 3, BFO-N 2013/2014 Wird verwiesen.

Planungsgrundsätze 7.3.2

Das Bundesamt für Naturschutz nimmt dahingehend Stellung, dass grundsätzlich jedes Cluster und die zugehörigen Netzanschlüsse in der zeitlichen Umsetzung und der räumlichen Ausnutzung optimal beansprucht werden sollte. Aus Sicht des BfN müssten clusterübergreifende Anschlüsse jedoch eine Ausnahme sein und Einzelfällen vorbehalten bleiben, da es aus naturschutzfachlicher Sicht zur zusätzlichen Beanspruchung von Meeresboden komme, v.a. auch durch Kreuzungsbauwerke, anderenfalls Kettenreaktionen drohten, die windparkunspezifische Ausbauplanung zu untergraben, daraus resultierend bestehende Planungsgrundsätze aufgeweicht werden könnten und räumlich wenig Spielräume vorhanden seien, zusätzliche Kabelsysteme unterzubringen.

In den bisherigen Genehmigungsverfahren zeige sich, dass der derzeit bestehende clusterübergreifende Anschluss von Cluster 8 zu Cluster 6 (OWP Global Tech) bzw. temporäre Anschlüsse zu einer großen Anzahl von Kabelkreuzungen mit bestehenden oder geplanten Kabeln sowohl in den Windparks selbst als auch außerhalb führten. Bei zukünftigen Trassenplanungen seien die Planungsgrundsätze 5.4.2.4 (BFO-N) und 5.3.2.6 (BFO-O) einzuhalten, das heißt Kabelkreuzungen seien zu vermeiden. Zudem seien temporäre Anschlüsse (auch im selben Cluster) regelmäßig mit Mehrfacheingriffen in die Meeresnatur verbunden. Insofern seien auch temporäre Anschlüsse zu vermeiden.

Wie in Kapitel 1.2 dargestellt, ist eine ausnahmsweise clusterübergreifende Anbindung von Windenergieanlagen auf See nur dann zulässig, wenn sowohl der Bundesfachplan Offshore als auch der Offshore-Netzentwicklungsplan zu dem Ergebnis kommen, dass eine clusterübergreifende Anbindung des Projekts erfolgen kann und dies gemäß § 17d Absatz 3

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Abwägung 21

EnWG (n.F.) für eine effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. Bei der Prüfung von der räumlichen Festlegung von clusterübergreifenden Anbindungen wurden zum einen die bestehenden Planungsgrundsätze (vgl. Kapitel 6.2) berücksichtigt, als auch zum anderen besondere Planungsgrundsätze wie u.a. die Vermeidung einer Kettenreaktion (vgl. Kapitel 6.3).

Das Bundesamt für Naturschutz führt des Weiteren in seiner Stellungnahme auf, dass nach Anschluss von Global Tech 1 an den Konverter „BorWin gamma“ in Cluster 8 ein ungenutztes Kabelteilstück zwischen Cluster 6 und 8 verbleibt. Dieses sei zurückzubauen.

Die Frage, ob ein ungenutztes Kabelstück zurückzubauen ist, bleibt den jeweiligen Einzelzulassungsverfahren nach Bekanntwerden der vorhabenspezifischen Rahmenbedingungen vorbehalten.

Begrenzung der Länge des Drehstrom-Systems

Mehrere Konsultationsteilnehmer thematisierten den Planungsgrundsatz zur Begrenzung der Länge der Drehstrom-Seekabelsysteme, wonach die Länge dieser möglichst 20 km nicht überschreiten und möglichst gering gehalten werden sollte.

Es wurde zum einen darauf hingewiesen, dass dieses Kriterium nicht konsequent eingehalten wurde, da die vorgesehene clusterübergreifende Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 eine Länge von 24,5 Kilometern vorsieht und somit der Planungsgrundsatz nicht eingehalten werde.

Daher sollte eine Anpassung des Planungsgrundsatzes erfolgen. Es gab zudem die Anmerkung, dass die Längenbegrenzung nicht zwingend gelte, sondern lediglich für den Regelfall. Dies lege die Formulierung „sollte möglichst 20 km nicht überschreiten" nahe. In begründeten Ausnahmefällen könne daher von diesem Planungsgrundsatz abgewichen werden. Die genannte Begründung des BSH sei zudem tragfähig und zutreffend.

Im Gegensatz dazu gibt es auch die Forderung, dass aufgrund der Überschreitung von 20 km eine Anbindung zwischen Cluster 6 und 7 nicht festgelegt werden sollte.

Da der Grundsatz vorsieht, dass die Länge möglichst 20 km nicht überschreiten sollte, und es sich hierbei um einen Grundsatz handelt, von dem im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann, erscheint aus Sicht des BSH eine Anpassung des Grundsatzes als nicht erforderlich.

Das Bundesamt für Naturschutz stimmt den besonderen Planungsgrundsätzen für clusterübergreifende Anbindungen zu.

Räumliche Festlegungen 7.3.3

Die vom zuständigen ÜNB hinsichtlich der Trassenführung vorgebrachten Änderungswünsche wurden entsprechend den aktuellen Planungen übernommen. Dies führte zu einem leicht vom vorherigen Entwurf abweichenden Trassenverlauf innerhalb des Windparks „Albatros“, der jedoch so zwischen den Beteiligten einvernehmlich abgestimmt wurde. Insoweit wurde der BFO an die zwischenzeitlich erfolgten Einigungen angepasst.

7.4 Umweltbericht

Das Bundesamt für Naturschutz hat zum Umweltbericht keine Anmerkungen.

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