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Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Verein e.v. Wolfhagen Vereinssatzung

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Academic year: 2022

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1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

1. Der Verein beruht auf dem Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Wolfhagen und Umgebung.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Sitz des Vereins und der Erfüllungsort ist Wolfhagen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Aufgaben

§ 2

1. Der Verein hat die Aufgabe, die gemeinschaftlichen Belange der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Wolfhagen und Umgebung wahrzunehmen. Er bezweckt im Besonderen unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Wahrung der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins Wolfhagen und Umgebung sowie die Förderung der Grundstückswirtschaft.

2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Verein im Besonderen den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer von Wolfhagen und Umgebung zu fördern und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.

3. Ergänzung vom 12. März 1974

Die Ergänzung des § 2 der Vereinssatzung hat folgenden Wortlaut:

Dazu gehört auch, Mitglieder des Vereins in allen vorgenannten Rechtsfragen zu beraten und zu vertreten.

Der Verein bzw. der Vorstand kann durch Vollmacht seiner Mitglieder die rechtlichen Interessen von Institutionen und Gerichten vertreten, wo kein Anwaltszwang vorgeschrieben ist.

Die Vertretung stützt sich dann auf Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes.

Haftung in Rechtsauskünften wird durch den Verein nicht gegeben. Sie sind ohne Gewähr. Der Auskunftsholende kann keine Forderungen wegen falscher Auskünfte an den Verein geltend machen. Bei dem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Wolfhagen e. V. handelt es sich nicht um einen auf Erwerbszwecke ausgerichteten Verein, sondern vielmehr um die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Belange der Mitglieder. Somit tritt der § 4 Abs. 1 Ziffer 6 des Körperschafts-Steuergesetzes für den Verein nicht zu.

4. Mitgliedschaft

§ 3

(2)

b) Die Anmeldung hat schriftlich, mit der Anerkennung der Vereinssatzung zu erfolgen.

Durch die Mitgliedsaufnahme ist das Mitglied verpflichtet die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Verein. Die Mitgliedschaft ist mit der Eintragung in die Mitgliederliste erworben. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Kalendervierteljahres, in welchem die Aufnahme in den Verein erfolgt ist.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Austritt, der nur zum Ablauf eines Kalenderjahres nach vorausgegangener halbjährlicher Kündigung durch einen eingeschriebenen Brief an den Verein erfolgen kann.

b) durch Ausschluss, der nur durch den Verein nach Anhörung des Ausschusses erfolgen kann,

1. bei Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, 2. bei Zuwiderhandlung gegen den Zweck und die Beschlüsse des Vereins.

Der Ausschluss ist mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung, die keine aufschiebende Wirkung hat, an den Vorstand zu.

Der ordentliche Rechtsweg gegen die Ausschließung ist ausgeschlossen.

Die ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen und mit Eingang des die Ausschließung oder den Austritt bekannt gebenden Beschlusses bzw.

Schreibens keinerlei sonstigen Rechte gegenüber dem Verein.

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Belange des Haus-, und Grundeigentümer-Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. In gleicher Weise kann die Mitgliederversammlung ein bisheriges Vorstandsmitglied des Vereins zum Ehrenvorsitzenden ernennen.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im Besonderen die Rechte auszuüben, die der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen. Ferner sind sie berechtigt, die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Beistand in Anspruch zu nehmen.

Die Kassenprüfung erfolgt am Jahresende.

2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch den Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

(3)

6. Der Vereinsvorstand

§ 5

1. Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Vereinsvorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, c) dem Geschäfts- und Schriftführer.

d) Kassierer, e) sechs Beisitzern, f) zwei Kassenprüfern.

Die Vorstandmitglieder müssen Grundeigentümer sein. Der Vereinsvorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vereinsvorsitzende sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

Der Vereinsvorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vereinsvorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und haben die laufenden Geschäfte nach den Beschlüssen des Vorstandes zu führen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes beträgt drei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl vorgenommen worden ist.

3. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich. Dem Vereinsvorstand kann eine Aufwandsentschädigung bewilligt werden, deren Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Den Ort der Zusammenkunft bestimmt der Vereinsvorsitzende. Er ist zur Einberufung verpflichtet auf schriftlichen Antrag mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes von mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

7. Der Ausschuss

§ 6

Der Ausschuss steht dem Vorstand als beratendes Organ zur Seite. Er ist zu gegebenen Zeitabständen über die Entwicklung der Vereinstätigkeit zu unterrichten und gutachterlich bei allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Im obliegt die Vorbereitung verschiedener Untersuchungen und Überprüfungen. Der Ausschuss wird vom Vorstand berufen.

8. Mitgliederversammlung

§ 7

(4)

Übrigen die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins es erfordert,

b) ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vereinsvorstand verlangt.

2. Alljährlich soll innerhalb der ersten 6 Wochen des Kalenderjahres, eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Anträge müssen schriftlich 8 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorstand eingereicht werden.

3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Einhaltung der vorgeschriebenen Einladungsfrist einzuberufen.

9. Änderung des § 7 vom 12.März 1974

Der § 7 der Vereinssatzung wird wie folgt geändert:

Der Satz, „die Einladung erfolgt 4 Wochen zuvor durch briefliche Benachrichtigung oder durch Veröffentlichung in der HNA“, wird gestrichen. Hierfür gilt in Zukunft folgendes: Die Einladung erfolgt 10 Tage zuvor durch briefliche Benachrichtigung oder durch Veröffentlichung in der HESSISCHEN NIEDERSÄCHSISCHEN ALLGEMEINEN Zeitung.

10. Fachausschüsse

§ 8

Der Vereinsvorstand kann für bestimmte Sachgebiete des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werden vom Vereinsvorsitzenden bestellt und zu den Sitzungen einberufen.

11. Satzungsänderungen

§ 9

Satzungsänderungen durch die Vereinsversammlung können erfolgen a) auf Antrag des Vereinsvorstandes,

b) auf Antrag eines Mitgliedes.

Ein Änderungsbeschluss erfordert Dreiviertelmehrheit der auf der Versammlung anwesenden Mitglieder, zumindest aber 40 Prozent der vorhandenen Stimmen.

Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Vereinsversammlung die Abänderungsanträge genau bekanntgegeben sind.

(5)

12. Auflösung des Vereins

§ 10

1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer neuen Vereinsversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Jedes Mitglied haftet nur mit dem Anteil des Vereinsvermögens.

3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vorstand als Liquidator durchzuführen hat. Das nach Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen ist nach den Beschlüssen der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

Diese Satzung wurde im Februar 1973 in Wolfhagen beschlossen.

Der Verein ist beim Amtsgericht Wolfhagen in das Vereinsregister unter Nummer 158 eingetragen.

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