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SATZUNG für den Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Wolfsburg und Umgebung e.v. 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins.

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SATZUNG für den

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Wolfsburg und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins.

Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Wolfsburg und Umgebung e. V. im Folgenden „Verein"

genannt, ist die Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Wolfsburg und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Wolfsburg und Umgebung e.V., abgekürzt Haus & Grund Wolfsburg und Umgebung e.V.

Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinsamen Rechte und Pflichten, insbesondere des örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums, die Förderung des

Wohnungswesens, des Wiederaufbaus und des Realkredites in Staat und Gemeinde. Ihm obliegt es

namentlich, seine Mitglieder zu beraten und in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck entsprechende Einrichtungen.

Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Wolfsburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die über Haus-, Wohnungs- oder Grundeigentum sowie über ein diesem ähnliches Recht, z. B. Erbbaurecht, verfügen oder eines der vorgenannten Rechte anstreben und oder die Ziele des Vereins voll und ganz unterstützen. Für Verwalter von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum gilt Satz 1 entsprechend.

Steht das Recht an dem Grundstück mehreren Personen zu, so kann jeder von ihnen Mitglied werden, sie zahlen dann nur einen Beitrag, für den sie dann gesamtschuldnerisch haften. Bei Abstimmungen und Wahlen ihnen nur eine gemeinsame Stimme zu.

Leistungen erlangen die Mitglieder erst durch den Zahlungseingang des ersten Mitgliedsbeitrages.

Mitglieder, die sich um Ziele der Organisation und um den Verein in besonderem Maß verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

§ 3 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Kündigung ist erstmals nach 2-jähriger Mitgliedschaft und zwar zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

Sie muss dem Vorstand 6 Monate vor Jahresschluss schriftlich angezeigt werden.

Der Ausschluss kann nur bei wichtigem Grund erfolgen. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen ab Zugang, Beschwerde beim Vorstand einlegen. Uber die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung, bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft. Endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss werden bereits

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gezahlten Beträge für das laufende Jahr nicht erstattet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Bis dahin entstandene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen.

Der Verein haftet nicht für Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten gegenüber Mitgliedern bedient.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Beratung und sonstige Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Die Mitglieder sind den gemeinsamen Belangen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins.

verpflichtet und sollen diese nach besten Kräften fördern und den Verein seinem Bemühen unterstützen.

Beratungen können nur bezüglich der Immobilien in Anspruch genommen werden, die dem Verein gemeldet sind. Für die jeweiligen Immobilien sind in der Beratung alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere

Urkunden, Mietverträge usw. vorzulegen.

Beratungen erfolgen in der Geschäftsstelle oder telefonisch. Die Beantwortung von bautechnischen Fragen erfolgt aus rechtlichen Gründen nur vor Ort.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt von den Mitgliedern Beiträge, gestaffelt nach Art und Zahl der dem Verein gemeldeten Immobilien bzw. den darauf gerichteten Erwerbsabsichten. Die Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen. Bei Eintritt bis zum 30.06. eines Jahres ist der volle Beitrag zu entrichten, bei Eintritt nach dem 30.06. reduziert sich der Grundbeitrag um die Hälfte. Der Vorstand ist berechtigt, die Erhebung einer Aufnahmegebühr zu beschließen und deren Höhe festzusetzen.

Für Sonderleistungen setzt der Vorstand ein Entgelt fest, das neben dem Beitrag zu zahlen ist. Änderungen bezüglich der dem Verein gemeldeten Immobilien ziehen Beitragsveränderungen nach sich, bei Anmeldung mit sofortiger Wirkung; bei Abmeldung, wenn diese bis zum 30.06. eines Jahres erfolgt, zum Jahresende, sofern die Mitgliedschaft schon mindestens zwei Jahre währt, sonst erst zum 31.12. nach 2-jähriger Mitgliedschaft.

Die Jahresbeiträge sind, ohne dass zuvor von Seiten des Vereins noch eine gesonderte Zahlungs-aufforderung ergeht, bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Der erste Beitrag ist spätestens 30 Tage nach Beitritt zu zahlen.

Die Beiträge sollen über Bankeinzugsermächtigung mittels elektronischer Datenträger durch die Hausbank des Vereins eingezogen werden. Wird eine Bankeinzugsermächtigung nicht erteilt, so ist der Verein berechtigt, zur Deckung der Kosten und Auslagen neben dem Jahresbeitrag eine Bearbeitungsgebühr zu erheben, deren Höhe durch den Vorstand festgelegt wird.

Vorstandsmitglieder sind vom Grundbeitrag befreit, auch wenn ihnen das Recht an der Immobilie nur mit anderen Personen zusammen zusteht.

Im Todesfall kann bei gemeinschaftlicher Immobilie der Ehegatte die Beitragsbefreiung nicht für sich in Anspruch nehmen.

Ehrenvorstands- und Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Grundbeitrages befreit für alle Immobilien, an denen ihnen das Recht zumindest mit einem Anderen gemeinschaftlich zusteht. Im Todesfall geht die

Beitragsbefreiung an solchen Immobilien automatisch auf den Ehegatten über.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen namentlich folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes

b) Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Haushaltsplan und über sonstige Anträge

c) Entlassung des Vorstandes

d) Wahl von 2 Kassenprüfern sowie eines Ersatzkassenprüfers e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

f) Festsetzung der Vergütung der Vorstandsmitglieder g) Änderung der Satzung

h) Auflösung des Vereins

Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 7 Der Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.Vorsitzende/r 1. Beisitzer/in

2. Vorsitzende/r 2. Beisitzer/in

Geschäftsführer/in * 3. Beisitzer/in

1. Kassenwart/in 4. Beisitzer/in

2. Kassenwart/in Schriftführer/in Pressewart/in

* Das Vorstandsamt des Geschäftsführers kann auch hauptamtlich geführt werden. Der hauptamtliche Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes. Über die Anstellung und Anstellungsbedingungen entscheidet der Vorstand, ebenso auch über dessen Kündigung.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt grundsätzlich zwei Jahre. In den Geschäftsjahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2017) sind zu wählen:

1. Vorsitzende/r Geschäftsführer/in 2. Kassenwart/in Pressewart/in 3. Beisitzer/in 4. Beisitzer/in

Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in den Geschäftsjahren mit gerader Endziffer (z. B. 2018) gewählt.

Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder

ergänzen.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Mitglieder beratend hinzuziehen.

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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeder für sich Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 9 Die Mitgliederversammlungen

Jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in § 6 aufgeführten Gegenstände nach Maßgabe der vorliegenden Tagesordnung und den darin enthaltenen Anträgen.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für das nächste Geschäftsjahr, wobei nur einer von ihnen wiedergewählt werden darf.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden oder von der Mehrheit des Vorstandes zur Beratung und Beschlussfassung über Fragen des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums einberufen werden. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen und muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung versandt werden; für die Rechtzeitigkeit ist der Poststempel maßgebend. Die Einladung muss Zeit und Ort der Versammlung, darüber hinaus auch die Tagesordnung enthalten und alle Anträge

bekanntgeben, über die in der Versammlung abgestimmt werden soll. Die Anträge müssen spätestens bis zum 15.01. des jeweiligen Geschäftsjahres beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingegangen sein.

Derartige Anträge können im Laufe des Geschäftsjahres jederzeit gestellt werden, müssen jedoch spätestens 2 Wochen vor Versendung der Einladung beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingegangen sein, wenn darüber in der folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vertretungsberechtigung

In der Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch Ehegatten oder volljährige Abkömmlinge vertreten lassen; die Vertretungsberechtigung ist durch schriftliche Vollmacht in der Mitgliederversammlung nachzuweisen.

Soweit Mitglieder gesetzlich vertreten werden, ist die gesetzliche Vertretungsmacht in der Mitgliederversammlung nachzuweisen.

Verwalter sind bezüglich der von ihnen verwalteten Immobilien bei Abstimmungen und Wahlen nicht stimmberechtigt.

§ 11 Beschlüsse und Wahlen

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat grundsätzlich eine Stimme. Ruht jedoch die Mitgliedschaft auf einem Grundstücksrecht, das das Mitglied mit anderen gemeinsam innehat, so haben diese gemeinsam nur eine Stimme.

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Ist ein Mitglied mit dem Vereinsbeitrag des Vorjahres ganz oder teilweise im Rückstand so ist es nicht stimmberechtigt.

Stimmrecht bei Versammlungen erlangen die Mitglieder erst durch Zahlungseingang des ersten Mitgliedsbeitrages.

Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht.

Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten

Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der beantragten Änderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung genau angegeben ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder und eine 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung zu einer neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4- Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt

amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.

Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 13 Datenschutzregelung

Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein folgende persönliche Daten des Mitgliedes auf:

a) Den vollständigen Namen b) Titel, akademischen Grad c) Die Anschrift

d) Telefon- Faxnummer und E-Mail-Adresse e) Das Geburtsdatum

f) Die Bankverbindung

g) Art und Umfang des Immobilienbesitzes

Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet und gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitgliedes durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt werden. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Mitgliedes werden die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergegeben.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen

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Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner

satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§

34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Beim Vereinsaustritt werden die personenbezogenen Daten, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereines benötigt werden, gelöscht.

Wolfsburg, 02. April 2019

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