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Einstellbedingungen für das Parken auf der P+R-Anlage Leinfelden

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für das Parken auf der P+R-Anlage Leinfelden

1. Diese P+R-Anlage dient dem Parken beim Übergang vom Kraftfahrzeug zum öffentlichen Nahverkehrsmittel. Zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sind deshalb nur Personen berech- tigt, die ihre Fahrt anschließend mit VVS-Verkehrsmitteln fortsetzen.

2. Die Höchstparkdauer von Kraftfahrzeugen ist auf 24 Stunden beschränkt.

3. Die Entgeltpflicht besteht täglich 24 Stunden. Es werden Entgelte in folgender Höhe erhoben:

Tagesparkschein 2,00 € 3-Monatsparkkarte 60,00 € Halbjahresparkkarte 90,00 € Jahresparkkarte 170,00 €

Tagesparkscheine sind an den Parkscheinautomaten erhältlich.

3-Monats-, Halbjahres- und Jahresparkkarten werden bei den Bürgerämtern in den Rathäusern Echterdingen und Leinfelden unter Vorlage eines aktuell gültigen Verbundpasses des VVS oder einer gültigen polygoCard verkauft. Außerdem können Halbjahreskarten vom VVS durch Teilnahme am P+R-Bankabbuchungsverfahren bezogen werden. Parkkarten werden nur an Inhaber von gültigen Fahrausweisen ausgegeben.

4. Tagesparkscheine und 3-Monats-, Halbjahres- und Jahresparkkarten sind im Fahrzeug von außen gut lesbar hinter der vorderen Windschutzscheibe auszulegen bzw. anzubringen.

5. Das Entgelt für nicht oder teilweise nicht benutzte Parkkarten wird nicht erstattet, es sei denn, dass der Betreiber die Gründe für die Nichtbenutzung zu vertreten hat.

6. Schwerbehinderte, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenver- kehrsordnung über Parkerleichterung sind, dürfen ihr Kraftfahrzeug 24 Stunden unentgelt- lich abstellen, wenn sie ihre Fahrt anschließend mit einem VVS-Verkehrsmittel fortsetzen.

Zum Nachweis der Berechtigung muss der Sonderausweis von außen gut lesbar im Fahr- zeug angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf Verlangen zur Prüfung der Be- rechtigung des unentgeltlichen Parkens den Aufsichtskräften auszuhändigen.

7. Das Kraftfahrzeug ist so abzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht behindert werden. Mar- kierungen der Einstellplätze für Fahrzeuge sind einzuhalten.

8. Der Mieter kann keinen Anspruch auf Vorfinden eines freien Einstellplatzes geltend machen.

9. Der Betreiber der P+R-Anlage übernimmt für das abgestellte Fahrzeug keine Verwahr- und Obhutspflichten, also keine Haftung für Verlust oder Beschädigung. Er haftet auch nicht für Vermögensschäden, die den Berechtigten z.B. dadurch entstehen können, dass sie keinen freien Einstellplatz vorfinden, oder dadurch, dass sie wegen eines vorschriftswidrig abgestell- ten Fahrzeugs ihren Einstellplatz nicht verlassen können.

10. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Alle Schäden, die dem Betreiber der P+R-Anlage durch unbefugte Nutzung oder unbefugten Aufenthalt ent- gegen Ziff. 1 dieser Bedingungen entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Eine strafrechtliche Verfolgung behält sich der Betreiber vor.

11. Für widerrechtlich (ohne gültigen Parkschein oder Parkkarte) abgestellte Fahrzeuge wird eine erhöhte Parkgebühr in Höhe von € 20 je angefangene 24 Stunden erhoben. Länger als 3 Tage widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

12. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und Benutzungsbestimmungen zu befolgen. Die Bestim- mungen der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend.

13. Vorstehende Bedingungen werden durch Benutzung der P+R-Anlage anerkannt.

Höchstparkdauer: 24 Stunden

Für die Bewirtschaftung dieser Parkfläche sind die

Stadtwerke

Leinfelden-Echterdingen zuständig:

Postfach 10 03 51

70747 Leinfelden-Echterdingen Tel. 0711 1600-900

Mit der Überwachung des Objekts ist die Firma W & P

Wert- und Personenschutz Echterdinger Straße 85 70794 Filderstadt Tel. 0711 780 1593 beauftragt.

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Einstellbedingungen

für das Parken im P+R-Parkhaus Echterdingen

stadtwerke@le-mail.de www.swle.de

SWLE_06_2020

1. Diese P+R-Anlage dient dem Parken beim Übergang vom Kraftfahrzeug zum öffentlichen Nahver- kehrsmittel. Zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sind deshalb nur Personen berechtigt, die ihre Fahrt anschließend mit VVS-Verkehrsmitteln fortsetzen. Der Aufenthalt zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.

2. Die Höchstparkdauer von Kraftfahrzeugen ist auf 21 Tage beschränkt. Das Dauerparken über 24 Stunden hinaus ist auf die 3.-5. Parketage beschränkt.

3. Die Entgeltpflicht besteht täglich 24 Stunden. Es werden Entgelte in folgender Höhe erhoben:

Tagesparkschein 4,00 €

Langzeitparken 2.-21. Tag täglich 6,00 €

3-Monatsparkkarte 60,00 €

Halbjahresparkkarte 90,00 €

Jahresparkkarte 170,00 €

Tages- und Langzeitparkscheine sind an den Parkscheinautomaten erhältlich.

3-Monats-, Halbjahres- und Jahresparkkarten werden bei den Bürgerämtern in den Rathäusern Echterdingen und Leinfelden unter Vorlage eines aktuell gültigen Verbundpasses des VVS oder einer gültigen polygoCard verkauft. Außerdem können Halbjahreskarten vom VVS durch Teilnahme am P+R-Bankabbuchungsverfahren bezogen werden. Parkkarten werden nur an Inhaber von gültigen Fahrausweisen ausgegeben.

4. Tagesparkscheine und 3-Monats-, Halbjahres- und Jahresparkkarten sind im Fahrzeug von außen gut lesbar hinter der vorderen Windschutzscheibe auszulegen bzw. anzubringen.

5. Das Entgelt für nicht oder teilweise nicht benutzte Parkkarten wird nicht erstattet, es sei denn, dass der Betreiber die Gründe für die Nichtbenutzung zu vertreten hat.

6. Schwerbehinderte, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenver- kehrsordnung über Parkerleichterung sind, dürfen ihr Kraftfahrzeug 24 Stunden unentgelt- lich abstellen, wenn sie ihre Fahrt anschließend mit einem VVS-Verkehrsmittel fortsetzen.

Zum Nachweis der Berechtigung muss der Sonderausweis von außen gut lesbar im Fahr- zeug angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf Verlangen zur Prüfung der Be- rechtigung des unentgeltlichen Parkens den Aufsichtskräften auszuhändigen.

7. Das Kraftfahrzeug ist so abzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht behindert werden. Mar- kierungen der Einstellplätze für Fahrzeuge sind einzuhalten.

8. Der Mieter kann keinen Anspruch auf Vorfinden eines freien Einstellplatzes geltend machen.

9. Der Betreiber der P+R-Anlage übernimmt für das abgestellte Fahrzeug keine Verwahr- und Obhutspflichten, also keine Haftung für Verlust oder Beschädigung. Er haftet auch nicht für Vermögensschäden, die den Berechtigten z.B. dadurch entstehen können, dass sie keinen freien Einstellplatz vorfinden, oder dadurch, dass sie wegen eines vorschriftswidrig abgestell- ten Fahrzeugs ihren Einstellplatz nicht verlassen können.

10. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Alle Schäden, die dem Betreiber der P+R-Anlage durch unbefugte Nutzung oder unbefugten Aufenthalt ent- gegen Ziff. 1 dieser Bedingungen entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Eine strafrechtliche Verfolgung behält sich der Betreiber vor.

11. Für widerrechtlich (ohne gültigen Parkschein oder Parkkarte) abgestellte Fahrzeuge wird eine erhöhte Parkgebühr in Höhe von € 20 je angefangene 24 Stunden erhoben. Länger als 3 Tage widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

12. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und Benutzungsbestimmungen zu befolgen. Die Bestim- mungen der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend.

13. Vorstehende Bedingungen werden durch Benutzung der P+R-Anlage anerkannt.

Höchstparkdauer: 21 Tage

Für die Bewirtschaftung dieser Parkfläche sind die

Stadtwerke

Leinfelden-Echterdingen zuständig:

Postfach 10 03 51

70747 Leinfelden-Echterdingen Tel. 0711 1600-900

Mit der Überwachung des Objekts ist die Firma W & P

Wert- und Personenschutz Echterdinger Straße 85 70794 Filderstadt Tel. 0711 780 1593 beauftragt.

(3)

für das Parken auf der P+R-Anlage Oberaichen

1. Diese P+R-Anlage dient dem Parken beim Übergang vom Kraftfahrzeug zum öffentlichen Nahver- kehrsmittel. Zum Abstellen eines Kraftfahrzeugs sind deshalb nur Personen berechtigt, die ihre Fahrt anschließend mit VVS-Verkehrsmitteln fortsetzen. Der Aufenthalt zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.

2. Die Höchstparkdauer von Kraftfahrzeugen ist auf 21 Tage beschränkt.

3. Die Entgeltpflicht besteht täglich 24 Stunden. Es werden Entgelte in folgender Höhe erhoben:

Tagesparkschein 1,50 €

Langzeitparken 2.-21. Tag täglich 5,00 €

3-Monatsparkkarte 60,00 €

Halbjahresparkkarte 90,00 €

Jahresparkkarte 170,00 €

Tages- und Langzeitparkscheine sind an den Parkscheinautomaten erhältlich.

3-Monats-, Halbjahres- und Jahresparkkarten werden bei den Bürgerämtern in den Rathäusern Echterdingen und Leinfelden unter Vorlage eines aktuell gültigen Verbundpasses des VVS oder einer gültigen polygoCard verkauft. Außerdem können Halbjahreskarten vom VVS durch Teilnahme am P+R-Bankabbuchungsverfahren bezogen werden. Parkkarten werden nur an Inhaber von gültigen Fahrausweisen ausgegeben.

4. Tagesparkscheine und 3-Monats-, Halbjahres- und Jahresparkkarten sind im Fahrzeug von außen gut lesbar hinter der vorderen Windschutzscheibe auszulegen bzw. anzubringen.

5. Das Entgelt für nicht oder teilweise nicht benutzte Parkkarten wird nicht erstattet, es sei denn, dass der Betreiber die Gründe für die Nichtbenutzung zu vertreten hat.

6. Schwerbehinderte, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 der Straßenver- kehrsordnung über Parkerleichterung sind, dürfen ihr Kraftfahrzeug 24 Stunden unentgelt- lich abstellen, wenn sie ihre Fahrt anschließend mit einem VVS-Verkehrsmittel fortsetzen.

Zum Nachweis der Berechtigung muss der Sonderausweis von außen gut lesbar im Fahr- zeug angebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung ist auf Verlangen zur Prüfung der Be- rechtigung des unentgeltlichen Parkens den Aufsichtskräften auszuhändigen.

7. Das Kraftfahrzeug ist so abzustellen, dass andere Fahrzeuge nicht behindert werden. Mar- kierungen der Einstellplätze für Fahrzeuge sind einzuhalten.

8. Der Mieter kann keinen Anspruch auf Vorfinden eines freien Einstellplatzes geltend machen.

9. Der Betreiber der P+R-Anlage übernimmt für das abgestellte Fahrzeug keine Verwahr- und Obhutspflichten, also keine Haftung für Verlust oder Beschädigung. Er haftet auch nicht für Vermögensschäden, die den Berechtigten z.B. dadurch entstehen können, dass sie keinen freien Einstellplatz vorfinden, oder dadurch, dass sie wegen eines vorschriftswidrig abgestell- ten Fahrzeugs ihren Einstellplatz nicht verlassen können.

10. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Alle Schäden, die dem Betreiber der P+R-Anlage durch unbefugte Nutzung oder unbefugten Aufenthalt ent- gegen Ziff. 1 dieser Bedingungen entstehen, werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Eine strafrechtliche Verfolgung behält sich der Betreiber vor.

11. Für widerrechtlich (ohne gültigen Parkschein oder Parkkarte) abgestellte Fahrzeuge wird eine erhöhte Parkgebühr in Höhe von € 20 je angefangene 24 Stunden erhoben. Länger als 3 Tage widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

12. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und Benutzungsbestimmungen zu befolgen. Die Bestim- mungen der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend.

13. Vorstehende Bedingungen werden durch Benutzung der P+R-Anlage anerkannt.

Höchstparkdauer: 21 Tage

Für die Bewirtschaftung dieser Parkfläche sind die

Stadtwerke

Leinfelden-Echterdingen zuständig:

Postfach 10 03 51

70747 Leinfelden-Echterdingen Tel. 0711 1600-900

Mit der Überwachung des Objekts ist die Firma W & P

Wert- und Personenschutz Echterdinger Straße 85 70794 Filderstadt Tel. 0711 780 1593 beauftragt.

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Einstellbedingungen

für die Tiefgarage Zehntscheuer

stadtwerke@le-mail.de www.swle.de

SWLE_06_2020

1. Mietvertrag

Mit dem Einfahren in die Tiefgarage oder mit Lösen eines Parkscheins kommt zwischen dem Vermieter und dem Benutzer (Mieter) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein nach der StVZO amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu den nachfolgenden Bedingungen zu Stande.

Bewachung oder Verwahrung sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

2. Parkentgelt

Die Höhe des Parkentgelts richtet sich für jeden Einstellplatz nach der aushängenden Preisüber- sicht. Das Parkentgelt ist vor Verlassen der Tiefgarage am Parkscheinautomaten zu entrichten.

Der Parkschein ist gut lesbar hinter die Windschutzscheibe des geparkten Fahrzeugs zu legen.

3. Haftung des Vermieters

Nachdem der Vermieter keine Obhuts- und Bewachungspflichten übernimmt, haftet er nicht für Verlust und Beschädigung, insbesondere nicht für Schäden, die durch andere Mieter oder sons- tige dritte Personen verursacht werden. Die Benutzung der Tiefgarage erfolgt auf eigene Gefahr.

4. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Tiefgarage. Der Mieter ist verpflichtet, solche Schäden sofort unaufgefordert, vor Verlassen der Tiefgarage an den Vermieter zu melden.

5. Benutzungsbestimmungen

Kraftfahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Abstellplätze abgestellt werden. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten, sowie die An- weisungen des Vermieters bzw. von dessen Beauftragten zu befolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der StVO. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer drohenden Gefahr auf Kosten des Mieters aus der Tiefgarage zu entfernen. Die Ausfahrt Bernhäuser Straße darf nach 22.00 Uhr nicht mehr benutzt werden.

6. Erhöhtes Parkentgelt

Wird ohne gültigen Parkschein geparkt, so beträgt das erhöhte Parkentgelt je angefangene 24 Stunden:

n bei Parken ohne Parkschein oder Zeitüberschreitung von mehr als 1 Stunde 25,00 EUR n bei Zeitüberschreitung bis maximal 1 Stunde 15,00 EUR Länger als 3 Tage widerrechtlich geparkte Fahrzeuge können abgeschleppt werden.

Hausordnung

Die im öffentlichen Straßenverkehr geltenden Bestimmungen und Verkehrszeichen gelten auch in der Tiefgarage und sind zu beachten. In der Tiefgarage darf nur Schritttempo gefahren werden.

In der Tiefgarage ist nicht gestattet:

n das Rauchen, die Verwendung von Feuer

n die Lagerung von Betriebsstoffen, feuergefährlichen Gegenständen, leeren Betriebsstoffbehältern n das Nachfüllen von Öl, Treibstoffen oder sonstigen Betriebsmitteln

n das unnötige Laufenlassen oder Ausprobieren von Motoren n das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor n das Abstellen von Krafträdern

n der Aufenthalt unberechtigter Personen

n der Aufenthalt von Personen über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorgangs hinaus n das Mitführen von Anhängern.

Auf den Abstellplätzen und Fahrspuren der Tiefgarage sowie im Ein- und Ausfahrbereich ist es untersagt, Fahrzeuge zu reparieren, zu waschen oder innen zu reinigen, Kühlwasser, Betriebs- stoffe oder Öle abzulassen, sowie Verunreinigungen zu verursachen.

Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen, da eine Bewachung und Verwahrung nicht stattfindet.

Die Stadtwerke Leinfelden-Echterdingen sind berechtigt, vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Mieters zu entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder andere Schäden den Betrieb der Parkierungsanlage gefährdet, das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder kein Nummernschild besitzt. Das gleiche gilt für Fahrzeuge, die während der Einstelldauer durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wurden.

Für die Bewirtschaftung dieser Parkfläche sind die

Stadtwerke

Leinfelden-Echterdingen zuständig:

Postfach 10 03 51

70747 Leinfelden-Echterdingen Tel. 0711 1600-900

Mit der Überwachung des Objekts ist die Firma W & P

Wert- und Personenschutz Echterdinger Straße 85 70794 Filderstadt Tel. 0711 780 1593 beauftragt.

(5)

ÖFFNUNGSZEITEN

Ein-/Ausfahrt Bernhäuser Straße 6.00 bis 22.00 Uhr Ein-/Ausfahrt Maiergasse 6.00 bis 24.00 Uhr

W & P, Wert- und Personenschutz

Echterdinger Straße 85, 70794 Filderstadt KONTAKT: 0711-7801593

DIESE ANLAGE

WIRD VIDEOÜBERWACHT

Zweck:

Die Videoüberwachung erfolgt zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Vermeidung von Straftaten sowie zur Beweissicherung bei Straftaten. Rechtsgrundlage der Videoüberwachung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, wobei unsere Interessen sich aus den vorgenannten Zwecken ergeben.

Hinweis:

Weitere Informationen zum Datenschutz (insbesondere Ihren Rechten), zur Speicherdauer sowie Kontaktdaten unseres Datenschutz-

beauftragten finden Sie im Internet unter: www.swle.de Alternativ

können Sie die Informationen auch jederzeit bei uns anfordern.

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