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Einheitsmietvertrag. (Ausfertigung für Vermieter/Mieter) 3. Dem Mieter werden für die Mietzeit ausgehändigt: u Zimmersc1ilüssel, _. l'.

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(1)

Einheitsmietvertrag

(Ausfertigung für Vermieter/Mieter)

/ I _/ l

zw1s,non

als Vermieter

Ort. Straße. Hausnummer

z

seiner Ehefrau Vor- und Zuname ,---:-:::--- beide zur Zeit wohnhaft in F

Ort, Straße, Hausnummer als Mieter

wird folgender Mietvertrag geschlossen:*)

� 1 Mieträume

Mietzeit§ 2

§ 3Mietzins

__J__

Zimmer,

_d__

Bad,---==- Bodenraum,-==- Kammer,--==- Toilette,_=:_ Fabrikraum,

_j_

Küche, _-__ Laden,

---==-

Werkstatt, .// Korridor, � Kellerraum,

---==-

Garage

2. Der Mieter ist berechtigt, Waschküche, Trockenboden und Abstellräume, soweit vorhanden, gemäß der Hausordnung unentgeltlich mitzubenutzen.

3. Dem Mieter werden für die Mietzeit ausgehändigt:

LJ, . l'./1

i. Hausschlüssel�, Korridorschlüss1u Zimmersc1ilüssel, _ Bodenschlüssei;i-1Kellerschlüssel, 1. Nur für Verträge von unbestimmter Dauer

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t},P

Das Mietverhältnis beginnt am

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�c.flc.s kann von jedem

�-1 innerhalb der ge- setzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden. :::

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1) o,�

Ist Wohnraum vermietet, so kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines alendermonats für clen letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Uberlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate. Für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist oder für Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegen­

ständen auszustatten hat und der nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie überlassen ist, ist die Kündigung innerhalb der gesetzlich geregelten abgekürzten Kündigungsfristen zulässig.

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Für vermieteten Gewerberaum wird eine Kündigungsfrist von

J

1¾,,dtf/'..e--vereinbart. Wird im Vertrag nichts vereinbart, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

2. Für Verträge von bestimmter Dauer a) Verträge ohne Verlängerungsklausel Das Mietverhältnis

beginnt am _______ und endet am _______ ohne daß es einer Erklärung seitens einer Partei bedürfte.

Im Falle der Vermietung von Wohnraum bleibt das gesetzliche Recht des Mieters, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, unberührt.

b) Verträge mit Verlängerungsklausel Das Mietverhältnis

beginnt am _______ und endet am ______ _

Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unteJ Einhaltung der gesetzli- chen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um ·- Jahre/Monate.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt (s. §7).

4. Jede Kündigung muß schriftlich erfolgen. Für Ihre Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

5. Bei Nutzung als Wohnraum gelten die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen.

1_: D�r Mietzins beträgt

=äl II licl'?

monatlich in Worten-f

e,.

Uk

,L,_,-�

DM

2. Neben der Miete sind vom Mieter Betrie skosten im Sinne der age u § 27 Abs. 1 der Zweiten Be- rechnungsverordnung, d:h. Kosten für laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (insbes. Grundsteu­

er), Wasserversorgung, Betrieb der Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage einschließlich Brenn­

stoff- und Wartungskosten bzw. Kosten der Versorgung mit Fernwärme und Fernwarmwasser, des Fahr­

stuhls, der Straßenreinigung und Müllabfuhr, der Entwässerung, der Hausreinigung und Ungeziefer­

bekämpfung, der Gartenpflege, der Beleuchtung, der Schornsteinreinigung, der Sach- und Haftpflichtver­

sicherung, des Hausmeisters, des Betriebs einer Gemeinschaftsantenne bzw. der mit einem Breitbandka­

belnetz verbundenen privaten Verteilanlage, des Betriebs einer maschinellen Wascheinrichtung sowie die Betriebskosten evtl. Nebengebäude, Zusatzanlagen und -einrichtungen anteilig zu tragen.

*) Unter Mieter und Vermieter werden im folgenden die Mietparteien auch dann verstanden. wenn sie aus mehreren Personen bestehen.

Alle genannten Personen müssen den Mietvertrag unterschreiben. Nicht zutreffende Teile des Mietvertrages sind durchzustreichen; freie Stellen sind auszufüllen oder durchzustreichen.

(2)

!i 4

:Zahlung des Mietzinses

§ 5 Vom Vermieter zugesagte Arbeiten in den Mieträumen;

Zustand der Mieträume

Aufrechnung §6

mit Gegenforderungen Zurückbehaltungsrecht

Fristlose Kündigung §7

Benutzung der Mieträume -§8 Untervermietung

Ausbesserungen und §9 bauliche Veränderungen

Die anteiligen Betriebskosten werden erhoben in Form*: (Nur eine Alternative ausfüllen) - *einer monatlichen Pauschale von DM _______ _

- 'einer monatlichen Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung (s. Ziff. 3) von z.Zt. DM ______ _ Die Verteilung der Kosten der Sammelheizung und Warmwasserversorgung erfolgt durch den Vermieter im Rahmen der gesetzlich bestimmten Abrechnungsmaßstäbe.

3. Sind Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart, so erfolgt die jährliche Abrechnung unverzüglich, so­

bald die Abrechnungsunterlagen dem Vermieter vorliegen. Eine Differenz zwischen Abrechnungsbetrag und jährlicher Vorauszahlungssumme ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung auszu­

gleichen.

Soweit sich Betriebskosten im Sinne der Ziffer 2 - auch rückwirkend - erhöhen bzw. senken oder neu entstehen bzw. wegfallen, kann der Vermieter die erhöhten bzw. neu entstandenen Betriebskosten durch schriftliche Erklärung anteilig nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften umlegen. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird. Betriebskostensenkun­

gen bzw. -fortfall führen zu einer entsprechenden Verminderung der Umlage. Der Vermieter ist in diesen Fällen befugt. die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu erhöhen-bzw. zu senken.

4. Die Befugnis zur Anderung des Mietzinses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Befug­

nis zur Erhöhung der Miete nach Maßgabe dieser Vorschriften steht dem Vermieter während der Ver­

tragslaufzeit auch bei auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträgen zu.

1. Der Mietzins ist - monatlich - vierteljährlich - jährlich - im voraus, spätestens am dritten Werktage des Monats - Vierteljahres - Jahres, zu zahlen an den Vermieter oder an

l 2. Die Nebenabgaben (§ 3 Ziff. 2) sind mit dem Mietzins zu zahlen.

3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang bzw.

die Gutschrift des Geldes an.

1. Der Vermieter verpflichtet sich -vor dem Einzug des Mieters - bis spätestens ______ - folgende Arbeiten vornehmen zu lassen:

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2. Der Mieter ist verpflichtet, den Z_ustand der Mieträume bei Überlassung sorgfältig zu überprüfen und ihm erkennbare Mängel sofort bei Uberlassung zu rügen. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu be­

handeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.

1. Der Mieter kann gegen Mietzinsforderungen mit Schadensersatzforderungen nach § 538 BGB nur auf­

rechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.

2. Mit sonstigen Gegenforderungen kann der Mieter nur aufrechnen, soweit sie unbestritten oder rechts­

kräftig festgestellt sind. Unbeschadet von Ziff. 1 stehen dem Mieter weitere Zurückbehaltungsrechte nur wegen Gegenforderung zu, die auf dem Mietverhältnis beruhen.

1. Das Mietverhältnis kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, a) wenn der Mieter entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines erheblichen Teils (mehr als ein Monatsmietzins) davon in Verzug ist, oder wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Hö­

he eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird;

b) wenn der Mieter trotz Abmahnung des Vermieters die Wohnung vertragswidrig so benutzt, daß die Rechte des Vermieters erheblich verletzt werden (z. 8. unbefugte Untervermietung, Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfaltspflicht);

c) wenn der Mieter trotz Abmahnung schuldhaft seine Verpflichtungen in solchem Maße verletzt, insbe­

sondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

2. Das Recht des Mieters auf fristlose außerordentliche Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1. Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Andernfalls be­

darf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2. Der Mieter ist ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträu­

me noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Entsteht für den Mieter nach Abschluß des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen, es sei denn, in der Person des Dritten liegt ein berechtigter __ Grund zur Ablehnung vor oder der Wohnraum würde über­

!Jläßig belegt oder dem Vermieter ist die Uberlassung aus einem sonstigen Grund nicht zumutbar. Ist die Uberlassung nur bei angemessener Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann der Vermieter die Er­

laubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

1. Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses oder der Mieträume oder zur Beseitigung von Schäden notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Mie­

ters binnen angemessener Frist nach der Ankündigung vornehmen. Zur Abwendung drohender Gefah ren können diese Arbeiten auch ohne vorherige Ankündigung sofort vorgenommen werden.

2. Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig aber doch zweckmäßig sind, muß der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften dulden.

3. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, kann er weder den Mietzins mindern oder zurückbehalten noch Schadenersatz verlangen. Diese Rechte stehen ihm jedoch zu, wenn die Arbeiten den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.

4. Der Mieter darf bauliche Veränderungen nur mit Genehmigung des Vermieters vornehmen.

(3)

ltung der

!i 12 Pfandr@cht d@s Vermi@t@rs an eingebrachten Sach@n

§ 13 Betreten der Mi@träum@

durch den V1nmiet@r

1.Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen.

2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Familienmitglie­

der, Hausgehilfen, Untermieter, von ihm beauftragte Handwerker oder sonstige von ihm eingeschaltete Hilfspersonen schuldhaft verursacht werden.

3. Der Mieter hat zu beweisen, daß ein Verschulden nicht vorgelegen hat; das gilt nicht für Schäden an Räumen, Einrichtungen und Anlagen, die mehrere Mieter gemeinsam benutzen bzw. dem allgemeinen Verkehr zugänglich sind.

1. Unter Berücksichtigung der in § 3 Ziff. 1 festgesetzten Mietzinshöhe übernimmt der Mieter die Schön­

heitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören ins­

besondere Anstrich- bzw. Tapezieren der Wände und Decken, Reinigung von Teppichböden, Innen­

anstrich von Türen und Fenstern, Anstrich von Heizkörpern, Versorgungsleitungen etc.

2. Der Vermieter kann die fälligen Schönheitsreparaturen bereits während der Laufzeit des Vertrages for­

dern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten:

Für Küchen/Kochnischen, Bäder/Duschen und WC alle 3 Jahre, für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen alle 5 Jahre, für andere Nebenräume alle 7 Jahre.

Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. ab der letzten während des Vertrages ordnungs­

gemäß durchgeführten Schönheitsreparatur.

3. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des voll­

en Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende Schönheitsreparatur verursachen würde. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und des Zeitraums, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist.

4. Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter auf eigene Kosten auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind. Kleine Instandhaltungen umfassen nur das Beheben von Schäden bis zum Betrag DM 100,- im Einzelfall an Tei­

len der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Strom, Bedienungselemente für Jalousien und Markisen, Ver­

schlußvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Spiegel, Verglasungen und-Beleuchtungskör- per, Gebrauchsteile der WC- und Badezimmereinrichtung. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jähr­

lichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8 % der Jahresmiete, höchstens jedoch DM 300,- pro Jahr.

Der Mieter erklärt, daß die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein freies Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind, mit Ausnahme f�lgender Gegenstände:

1. Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann die Mieträume zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Meßgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung wäh­

rend der üblichen Besuchszeiten betreten. Will der Vermieter die Mieträume verkaufen oder ist der Miet­

vertrag gekündigt. so ist er oder ein von ihm Beauftragter befugt, die Mieträume auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen.

2. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, daß die Besichtigungsrechte des Vermieters gemäß Ziffer 1 ausgeübt werden können und die Wohnung zur Abwehr unmittelbarer Gefahren betreten werden kann.

li 14 Beendigung der Mietzeit 1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

§ 15 vorzeitige Beendigung der Mietzeit

'--,,--'6 Personenmehrheit als Mieter

§ 17 Sonstige Vereinbarungen

Vi:mnieter:

Mieter:

Mieter:

Bezüglich der Schönheitsreparaturen bei Ende der Mietzeit gilt § 11 des Vertrages.

2. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, daß die Sachen zurückbleiben, wenn der Vermieter so viel zahlt, wie zur Herstel­

lung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnut­

zung.

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Scha­

den, den der Vermieter erleidet. weil die Räume nach dem Auszug des Mieters leerstehen oder billiger vermietet werden müssen.

1. Mehrere Personen, auch Ehegatten, als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

2. Erklärungen, welche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis bestehen, müssen von oder gegenü­

ber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftli­

chen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme und Abgabe solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt nicht für die Abgabe und Entgegennahme von Kündigungen dieses Vertrages und diesbe­

züglichen Aufhebungsverträgen. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach seinem Zugang abgegeben werden.

3. Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines Mieters, die das Mietverhältnis berühren oder einen Schadenersatzanspruch begründen, haben für und gegen die anderen Mieter (Ehegatten) die gleiche Wirkung.

1. Die Hausordnunä ist Bestandteil dieses Vertrages.

2. Änderungen un Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich erfolgen, es sei denn eine Vertrags­

partei weist nach, daß entsprechende Vereinbarungen mündlich wirksam abgeschlossen worden sind.

3. Es werden folgende Sondervereinbarungen getroffen: /

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Unterschrift ../

(4)
(5)

. u. R. Knobloch Stauffenbergstraße 38 89233 Neu-Ulm-Pfuhl Tel. 0731/711925

Neu-Ulm, 18. 7.98 Anhang zum Mietvertrag, wie mit Ihnen am 16. 5. und 18. 5. 98 mündlich· vereinbart.

Im folgenden die besprochenen Punkte:

____,_,

Kaution: DM 1000,--(zinslos!) 2 f/

Abrechnung der Kaminfegergebühren und des Wasserverbrauches durch den Vermieter r

Übernahme von Reparaturen in der Wohnung werden vom Mieter übernommen

.., W�ng 4e!Jia§g�rjite_mu�. einmal im Jahr vor der Heizperiode durchgeführt werdenÜnd werden durch den.Miete; bezahlt (Bestellung aus Kostengründen vom Vermieter}

Ein Autoabstellplatz ist ohne Mehrkosten im Hof vorhanden

Gartenbenützung und Gartenpflege durch den Mieter (elektr. Rasenmäher sowie elektr .. Heckenschere sind vorhanden)

Die kleine wie die große Kehrwoche sind regelmäßig durchzuführen Die Gardinenstangen sind vorhanden

In der Küche ist ein Spültisch vorhanden

Folgende Teppichböden werden vom Mieter übernommen, Diele und

�i,uJerai1H1Der)und müssen bei einem Auszug vom Mieter entfernt werden.

1 v Außerdem wird der sehr abgenützte Schlafzimmerteppich�vo� Vo�ieter

1

entfernt ,,,..

x

j Der Vermieter verpflichtet sich nach Auszug des Vormieters den Parkettboden

�- abzuschleifen und zu versiegeln Haustiere, wie Hund und Katze können nur mit Eingeständnis des Vermieters gehalten werden

Für Alleinstehenden: Nicht erlaubt ist eine Untervermietung sowie der Einzug von Freund oder Freundin u.a„ Bei Verheiratung kann die Wohnung über­

nommen werden

Unterschrift Unterschrift

,_,-

Mieter

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