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Versicherungsausweis für Mieter und Vermieter

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Academic year: 2022

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Versicherungsaus-

weis für Mieter und

Vermieter

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Inhaltsverzeichnis Seite

A. Allgemeines 4

A.1 Versicherer 4

A.2 Versicherungsnehmer 4

A.3 Versicherte 4

Vermieter 4

Mieter 4

A.4 Zu Ziffer A.2 und A.3 4

A.5 Versicherte Risiken / Personen 5

Haftpflichtversicherung 5

Umwelt-Haftpflichtversicherung 5

A.6 Vertragsaufbau 6

A.7 Vertragsgrundlagen 6

A.8 Salvatorische Klausel 6

A.9 Versicherungssummen 6

A.10 Datenschutzklausel 7

A.11 Allgemeine Bestimmungen 8

Ansprüche untereinander 8

Auslandsschäden 8

Schiedsgerichtsverfahren zwischen Versicherungsnehmer / Versicherten und

Anspruchsteller 9

Risikobegrenzungen 9

Zuständiges Gericht und anzuwendendes Recht 15

Sanktionsklausel 15

B. Versicherungsschutz für den Vermieter 16

B.1 Haftpflichtversicherung 16

Gegenstand des Versicherungsschutzes 16

B.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung 16

Gegenstand des Versicherungsschutzes 16

Umfang der Versicherung 17

Versicherungsfall 17

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 17

Nicht versicherte Tatbestände 19

B.3 Anderweitige Versicherungen 21

C. Versicherungsschutz für den Mieter 22

C.1 Haftpflichtversicherung 22

Gegenstand des Versicherungsschutzes 22

Schäden an gemieteten Sachen 22

(3)

C.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung 22

Gegenstand des Versicherungsschutzes 22

Umfang der Versicherung 23

Versicherungsfall 23

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 23

Nicht versicherte Tatbestände 25

C.3 Anderweitige Versicherungen 27

(4)

A. Allgemeines

A.1 Versicherer

XL Insurance Company SE Direktion für Deutschland Kranhaus 1, Im Zollhafen 18 DE – 50678 Köln

A.2 Versicherungsnehmer

Beazy UG Finowstrasse 7 10247 Berlin

A.3 Versicherte

Vermieter

Privatpersonen und/oder gewerbliche Unternehmen, welche bewegliche Sachen über die Internet-Plattform (APP) des Versicherungsnehmers an andere Privatpersonen und/oder gewerbliche Unternehmen gemäß Ziffer A.3.2 vermieten.

Mieter

Privatpersonen und/oder gewerbliche Unternehmen, welche bewegliche Sachen von anderen Privatpersonen und/oder gewerbliche Unternehmen gemäß Ziffer A.3.1 über die Internet-Plattform (APP) des Versicherungsnehmers mieten.

A.4 Zu Ziffer A.2 und A.3

Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag erfolgt nur zwischen dem Versicherungsnehmer gemäß Ziffer A.2 und dem Versicherer gemäß Ziffer A.1. Der Versicherungsnehmer ist allein Beitragsschuldner.

Im Übrigen aber finden alle Bestimmungen, die für den Versicherungsnehmer gelten, entsprechend für die vom Versicherungsschutz erfassten Versicherten Anwendung.

Unabhänging davon sind die Versicherten gemäß Ziffer A.3 dazu berechtigt, ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer direkt geltend zu machen.

(5)

A.5 Versicherte Risiken / Personen

Versichert ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB XLC04) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts - des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer A.2

sowie

- der Versicherten gemäß Ziffer A.3

aus ihren sich ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

Haftpflichtversicherung

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht.

der Versicherten gemäß Ziffer A.3.1 aus Vermietung beweglicher Sachen über die Internet- Plattform (APP) des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer A.2 an Versicherte gemäß Ziffer A.3.2.

der Versicherten gemäß Ziffer A.3.2 aus Anmietung beweglicher Sachen von Versicherten gemäß Ziffer A.3.1 über die Internet-Plattform (APP) des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer A.2.

Umwelt-Haftpflichtversicherung

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht.

der Versicherten gemäß Ziffer A.3.1 aus Vermietung beweglicher Sachen über die Internet- Plattform (APP) des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer A.2 an Versicherte gemäß Ziffer A.3.2.

der Versicherten gemäß Ziffer A.3.2 aus Anmietung beweglicher Sachen von Versicherten gemäß Ziffer A.3.1 über die Internet-Plattform (APP) des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer A.2.

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A.6 Vertragsaufbau

Der Versicherungsschutz dieses Versicherungsvertrages ist in den Vertragsteilen der Ziffer A bis C - soweit vereinbart - wie folgt geregelt:

- Ziffer A enthält Bestimmungen, die – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - für den gesamten Versicherungsvertrag Gültigkeit haben;

- Ziffer B bestimmt den Versicherungsschutz für den Vermieter gemäß Ziffer A.3.1.

- Ziffer C bestimmt den Versicherungsschutz für den Mieter gemäß Ziffer A.3.2.

A.7 Vertragsgrundlagen

- Versicherungsbedingungen dieses Versicherungsvertragses, ausgestellt am 31.10.2019 - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB XLC04,

Stand: 01.01.2019, Version 1.21)

A.8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Versicherungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesen Fällen eine neue wirksame Regelung zu treffen, die der Altregelung möglichst nahe kommt.

A.9 Versicherungssummen

Versicherungsschutz für den Vermieter

Schadenart Versicherungssumme

je Versicherungsfall (EUR)

Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (EUR)

Selbstbeteiligung je Versicherungsfall (EUR)

Personen-, Sach- und versicherte

Vermögenschäden im Rahmen der Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung

30.000 - 0

Versicherungsschutz für den Mieter

Schadenart Versicherungssumme

je Versicherungsfall (EUR)

Höchstersatzleistung je Versicherungsjahr (EUR)

Selbstbeteiligung je Versicherungsfall (EUR)

Personen-, Sach- und versicherte

Vermögenschäden im Rahmen der Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherung

30.000 - 0

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A.10 Datenschutzklausel

Der Versicherungsnehmer gemäß Ziffer A.2 willigt ein, dass der Versicherer gemäß Ziffer A.1 im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der

Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an verbundene Unternehmen, Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur

Abwicklung der Rückversicherung, sowie an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und für den Fall der Mitversicherung an Mitversicherer zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche übermittelt.

Weiterhin willigt der Versicherungsnehmer ein und sichert zu, die Versicherten über den oben beschriebenen Gebrauch ihrer persönlichen Daten zu informieren.

Auf Wunsch werden dem Versicherungsnehmer zusätzliche Informationen zur Datenübermittlung zugesandt.

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Seite 8

A.11 Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Bestimmungen (Ziffer A.11) gelten für alle Vertragsteile (Ziffer A bis C) soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Ansprüche untereinander

Versichert sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB in Verbindung mit Ziffer 27 AHB - auch Haftpflichtansprüche der Versicherten gemäß Ziffer A.3 untereinander wegen:

Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten/

Occupational Diseases in dem Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;

Sachschäden;

Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.

Auslandsschäden

- Gilt nicht für die Umwelt-Haftpflichtversicherung -

Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, mit Ausnahme von Schäden in USA/Kanada.

Diese gelten nur nach besonderer Vereinbarung versichert.

(9)

Schiedsgerichtsverfahren zwischen Versicherungsnehmer / Versicherten und Anspruchsteller

Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht.

Der Versicherungsnehmer gemäß Ziffer A.2 bzw. die Versicherten gemäß Ziffer A.3 sind verpflichtet, dem Versicherer gemäß Ziffer A.1 die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu

ermöglichen.

Risikobegrenzungen

Die Bestimmungen dieser Ziffer A.11.4 haben gemäß Ziffer A.6 Gültigkeit für alle Vertrags- teile dieses Versicherungsvertrages - zusätzlich zu in den anderen Vertragsteilen dieses Versicherungsvertrages enthaltenen Ausschlüssen, gleichgültig ob es sich um den Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts oder öffentlich-rechtliche Pflichten handelt.

Nutzung der Internet-Plattform (APP) außerhalb Deutschlands und Österreichs Nicht versichert ist die Haftpflicht der Vermieter und Mieter für Schäden, die an den geliehenen bzw. durch die verliehenen Gegenstände entstehen, wenn die Nutzung der Internet-Plattform (APP) außerhalb Deutschlands und Österreichs erfolgt ist.

Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge Kraft- und Wasserfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht A.11.4.2.1.1

- wegen Schäden, die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder

Kraftfahrzeuganhängers verursachen;

A.11.4.2.1.2

- wegen Schäden, die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

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Seite 10

A.11.4.2.1.3

Eine Tätigkeit der in Ziffer A.11.4.2.1.1 und A.11.4.2.1.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i.S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

Luft- und Raumfahrzeuge

Raketen und Satelliten gelten als Luftfahrzeuge i.S. dieser Bestimmung.

A.11.4.2.2.1

Ausgeschlossen ist die Haftpflicht wegen Schäden, die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- und Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- und Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.

Ausschließlich für Ziffer B und C gilt dieser Ausschluss nicht für unbemannte Luftfahrt- systeme. Unter folgenden Voraussetzungen sind - abweichend von Ziffer A.11.4.2.2.1, Abs. 1 - ferngesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb (Drohne) mit einem Gewicht von bis zu 5 kg versichert:

- Vorliegen einer gültigen behördlichen Genehmigung gemäß § 16 LuftVO falls gesetzlich vorgeschrieben oder entsprechender Bedingungen im Ausland,

- Einhalten von behördlichen und gesetzlichen Vorschriften sowie von Hersteller- bestimmungen und

- Einsatz im kontrolliertem Bereich (autonomer Einsatz gilt nicht versichert).

Ausgeschlossen sind jedoch

- Ansprüche aufgrund der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter sowie Verletzung der Privatsphäre;

- Ansprüche wegen Cyber Liability.

A.11.4.2.2.2

Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus

- Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren;

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- Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugteilen,

und zwar sowohl wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen als auch wegen Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.

Zu Ziffer A.11.4.2.1 und A.11.4.2.2

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten gemäß Ziffer A.3 kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Nicht versicherbare Risiken

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

wegen Bergschäden (i.S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;

wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;

wegen Schäden an Kommissionsware einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Vermögensfolgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall etc.);

Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden und Schäden an Sachen Dritter.

wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen sowie aus der selbstständigen und/oder nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, soweit für Eisenbahnen und die Teilnahme am Eisenbahnbetrieb eine Pflichtversicherung durch das AEG i.V.m. der EBHaftpflV vorgeschrieben ist;

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Seite 12

wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. des § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;

aus der Vergabe von Lizenzen, der Erstellung von Plänen, Konstruktionen, Instruktionen etc. sowie der Überlassung von Know-how wegen Schäden oder Mängeln an Sachen – einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Vermögensfolgeschäden (z.B.

Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall) -, die unter Verwendung der Lizenzen, der Pläne und Konstruktionen oder Instruktionen etc. bzw. unter Ausnutzung des Know- hows hergestellt wurden oder ein Versicherter gemäß Ziffer A.3 die Bau-/Montageleitung auszuüben hat.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden und Schäden an Sachen Dritter;

wegen Personenschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten stehen;

wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit A.11.4.4.8.1

- Chlor-Fluor-Kohlenwasserstoffen und Halonen;

- CKA-Salze (Chrom-Kupfer-Arsensalzmischungen);

- Dioxine und Furane;

- Methyltert-butylether (MTBE);

(13)

A.11.4.4.8.2

- der Herstellung, Lagerung und dem Vertrieb von Antikonzeptiva; Impfstoffen; Statinen und Fibraten; Alosetron, Bromfenac; Bromocriptin; Bupropion; Cisaprid; Clioquinol/

Iodoquinol (Oxychinoline); Diethylstilbestrol (D.E.S); Dexfenfluramin; Ephedrin;

Fenfluramin; Fialuridin; Fluoxetin; Infliximab; Itraconazol; Leflunomid; Methylphenidat;

Mibefradil; Nefazodon; Oestrogen und Derivaten; Oxycodon; Paroxetin; Phentermin;

Phenyl-propanolamin (PPA); Progesteron und Derivaten; Rapacuronium bromide;

Sertralin; Sibutramin; Terbinafin; Thalidomid; Thimerosal, Troglitazon; Trovafloxacin/

Alatrofloxacin;

A.11.4.4.8.3

- der Herstellung und dem Vertrieb von Schusswaffen;

A.11.4.4.8.4

- dem Human Immune Deficiency Virus (HIV), dem Acquired Immune Deficiency

Syndrome (AIDS), dem AIDS Related Complex (ARC), jedem mit HIV, ARC oder AIDS zusammenhängenden Virus, Komplex oder Syndrom, jeglichen Manifestationen oder Folgen, welche auf die Angst vor Ansteckung durch die oben erwähnten Viren oder auf die Angst vor AIDS zurückzuführen sind;

A.11.4.4.8.5

- der Herstellung und dem Vertrieb von Blut und Blutprodukten;

- Silikonimplantaten;

- Latex (aus Naturkautschuk);

A.11.4.4.8.6

- Toxic Mold / Black Mold (Schimmelpilze jeglicher Art und deren Sporen);

wegen Personenschäden in den USA/Kanada durch elektromagnetische Felder (EMF) beim Gebrauch von Mobilfunkgeräten;

wegen Personenschäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit polychlorierten Biphenylen (PCB) stehen.

Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche infolge Brand oder Explosion;

(14)

Seite 14

wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Massnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;

wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit Terror- und/oder Sabotageakten.

Terror- und Sabotageakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Zwecke mit dem Ziel, auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen oder Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten;

wegen Schäden aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die auf der Grundlage des Vorwurfes eines so genannten „faute inexcusable“ in französischsprachigen Ländern geltend gemacht werden.

nach den Art. 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;

gegen einen Versicherten gemäß Ziffer A.3 als Halter eines Flugplatzes und/oder Landeplatzes für Luftfahrzeuge i.S. der Ziffer A.11.4.2.2;

Offshore-Betriebsstättenrisiko

wegen Schäden aus Besitz und Betrieb von Offshore-Anlagen.

Als Offshore-Anlagen i.S. dieser Bestimmungen sind stationäre oder mobile

Produktionsanlagen zur Gewinnung von Öl und Gas sowie Bohranlagen zu verstehen.

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Ausschluss Corona

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche, Kosten und Schäden, die mittel- oder unmittelbar auf folgenden Pflichtverletzungen zurückzuführen sind oder damit zusammenhängen:

1. Versäumnisse oder Unterlassen angemessener Massnahmen zur Einhaltung und Befolgung von Gesetzen, Regierungsvorschriften oder offiziellen Richtlinien bezüglich eines tatsächlichen oder vermuteten Ausbruchs einer Corona-bedingten Krankheit;

2. Versäumnisse, Unterlassen bzw. Fehler bei der Erstellung eines Krisen-Management- Plans zur Eindämmung, Abwehr oder Vorsorge vor Corona-Infektionen.

Zuständiges Gericht und anzuwendendes Recht

a. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.

b. Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Ausschließlich zuständig sind deutsche Gerichte.

Sanktionsklausel

Dieser Versicherungsvertrag gewährt - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - keinen Versicherungsschutz oder sonstige Leistungen und Zahlungen des Versicherers gemäß Ziffer A.1 soweit und solange dem Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder sonstige anwendbare Sanktionen und Embargos entgegenstehen.

(16)

Seite 16

B. Versicherungsschutz für den Vermieter

B.1 Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung des Vermieters für Schäden aus der Vermietung beweglicher Sachen über die Internet-Plattform (APP) des

Versicherungsnehmers richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB XLC04) sowie den Bestimmungen der Ziffer A - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart -, sowie den Bestimmungen dieser Ziffer B, die den AHB vorgehen.

B.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für die Umwelt-Haftpflichtversicherung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB XLC04), den Bestimmungen der Ziffer A – soweit diese nicht als ungültig für die Umwelt- Haftpflichtversicherung bezeichnet sind - sowie der Bestimmungen der Ziffer B.1, die den AHB vorgehen.

Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB - im Rahmen dieser Ziffer B.1 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Vermieters wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung.

Versichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.

(17)

Umfang der Versicherung

Die Versicherung erstreckt sich auf die in Ziffer A.5.2.1 genannten Tätigkeiten/

Erzeugnissen.

Versicherungsfall

Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer B.1.1.2 Abs. 2 versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Vermieter.

Der Versicherungsfall muss während der Dauer der Einbeziehung unter den

Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder

- aufgrund behördlicher Anordnung

Aufwendungen des Vermieters für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i.S. der Ziffer B.2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Vermieter oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

Der Vermieter ist verpflichtet,

- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und

(18)

Seite 18

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen

oder

- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

Verletzt der Vermieter eine der in Ziffer B.2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer B.2.4 vereinbarten

Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

Verletzt der Vermieter eine der in Ziffer B.2.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Vermieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Vermieter.

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist.

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die

Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i.S. der Ziffer B.2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Vermieters; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Vermieters standen.

(19)

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden, versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer B.2.1.2 Abs. 2 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grund-stücke oder Sachen des Vermieters, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

Nicht versicherte Tatbestände

Nicht versichert sind - zusätzlich zu Ziffer A.11.4, wobei Aufwendungen wie Schäden behandelt werden -

Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;

Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen;

Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn der Einbeziehung unter den Versicherungs- schutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern über Vorversicherungen des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen des Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung mehr besteht. Alle Versicherungsfälle werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Versicherungs-vertrages zugeordnet;

Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Vermieter nach Beginn des Versicherungsschutzes Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

(20)

Seite 20

Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder

- an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, oder - ohne Genehmigung des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung

von Abfällen, oder

- unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen oder seines Personals

zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden.

Soweit der Vermieter einen Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt (§ 16 KrW-/AbfG), gilt dieser Ausschluss nur, wenn

- der Dritte unzuverlässig ist und der Vermieter hinsichtlich dessen Auswahl oder Überwachung grob fahrlässig oder wissentlich gehandelt hat oder

- die übergebenen Abfälle nicht der Deklaration entsprechen;

Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherten gerichteten behördlichen

Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

Ansprüche wegen Schäden infolge Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

(21)

Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

B.3 Anderweitige Versicherungen

Möglicherweise bestehende andere Versicherungen gehen vor.

(22)

Seite 22

C. Versicherungsschutz für den Mieter

C.1 Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung des Mieter für Schäden aus der Anmietung beweglicher Sachen über die Internet-Plattform (APP) des

Versicherungsnehmers richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB XLC04), den Bestimmungen der Ziffer A – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart -, sowie den Bestimmungen der Ziffer C.1, die den AHB vorgehen.

Schäden an gemieteten Sachen

Versichert ist - abweichend von den Ziffern 7.6, 7.7 und 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Mieters wegen Schäden an den über die Internet-Plattform (APP) des Versicherungsnehmers angemieteten beweglichen Sachen des Vermieters.

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiss und übermässiger Beanspruchung.

C.2 Umwelt-Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz für die Umwelt-Haftpflichtversicherung richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB XLC04), den Bestimmungen der Ziffer A – soweit diese nicht als ungültig für die Umwelt-

Haftpflichtversicherung bezeichnet sind - sowie den Bestimmungen dieser Ziffer C.2, die den AHB vorgehen.

Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB - im Rahmen dieser Ziffer C.2 die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Mieters wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung.

(23)

Versichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden wie Sachschäden behandelt.

Umfang der Versicherung

Die Versicherung erstreckt sich auf die in Ziffer A.5.2.2 genannten Tätigkeiten/

Erzeugnissen.

Versicherungsfall

Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß Ziffer C.2.1.2 Abs. 2 versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Mieter. Der Versicherungsfall muss während Dauer der Einbeziehung unter den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, - nach einer Störung des Betriebes oder

- aufgrund behördlicher Anordnung

Aufwendungen des Mieters für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.

Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen i.S. der Ziffer C.2.4.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Vermieter oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.

(24)

Seite 24

Der Mieter ist verpflichtet,

- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen

oder

- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.

Verletzt der Mieter eine der in Ziffer C.2.4.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer C.2.4 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.

Verletzt der Mieter eine der in Ziffer C.2.4.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten

Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die

Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.

(25)

Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i.S. der Ziffer C.2.4.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Mieters; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Mieters standen.

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden, versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.2.1.2 Abs. 2 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Vermieters, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

Nicht versicherte Tatbestände

Nicht versichert sind - zusätzlich zu Ziffer A.11.4, wobei Aufwendungen wie Schäden behandelt werden –

Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen;

Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen;

Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn der Einbeziehung unter den Versicherungsschutz des Gruppenversicherungsvertrages eingetreten sind.

Dies gilt nicht, sofern über Vorversicherungen des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen des Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung mehr besteht.

Alle Versicherungsfälle werden dem ersten Versicherungsjahr dieses Versicherungs- vertrages zugeordnet;

(26)

Seite 26

Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können;

Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Mieter nach Beginn des Versicherungsschutzes Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren;

Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;

Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfälle - ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung oder

- an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist, oder - ohne Genehmigung des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung

von Abfällen, oder

- unter Nichtbeachtung von Auflagen oder Hinweisen des Inhabers von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen oder seines Personals

zwischen-, endgelagert oder anderweitig entsorgt werden.

Soweit der Mieter einen Dritten mit der Abfallentsorgung beauftragt (§ 16 KrW- /AbfG), gilt dieser Ausschluss nur, wenn

- der Dritte unzuverlässig ist und der Mieter hinsichtlich dessen Auswahl oder Überwachung grob fahrlässig oder wissentlich gehandelt hat oder

- die übergebenen Abfälle nicht der Deklaration entsprechen;

Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst an Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherten gerichteten behördlichen

Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;

(27)

Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;

Ansprüche wegen Schäden infolge Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten;

Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.

C.3 Anderweitige Versicherungen

Möglicherweise bestehende andere Versicherungen gehen vor.

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