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Mitteilungsblatt der KPH Wien/Krems Nr. 185 am 13. Februar 2020

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Mitteilungsblatt der KPH Wien/Krems Nr. 185 am 13. Februar 2020

Verordnung des Rektorates der KPH Wien/Krems zu den Reihungskriterien im Aufnahmeverfahren Masterstudium Lehramt Primarstufe

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen

Gemäß § 52a Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. setzt die Zulassung zum Masterstudium Lehramt Primarstufe den Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums gemäß § 38 Abs. 1 Hoch- schulgesetz 2005 i.d.g.F. oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums voraus.

Die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Bachelorstudien zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe setzt die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38d Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 i.d.g.F. voraus.

§ 2 Anzahl der Studienplätze

Pro Studienjahr werden höchstens 280 Studienwerber*innen zum Masterstudium Lehramt Primarstufe zugelassen.

§ 3 Vergabe der Studienplätze

Wird die Gesamtzahl der Studienplätze überschritten, erfolgt eine Reihung nach folgenden Kriterien:

a) Abschluss des Bachelorstudiums an der KPH Wien/Krems b) Zeitpunkt der Anmeldung

§ 4 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit 13.02.2020 in Kraft.

Für das Rektorat:

Vizerektor Dr. Andreas Weissenbäck, MBA

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