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zu dem vom Bundeskanzleramt vorgelegten Entwurf eines Künstlersozialversicherungs-Beitragsförderungsgesetzes

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(1)

Dr. Juliane Alton Geschäftsführerin

An den

Österreichischen Nationalrat Parlament

A-1010 Wien

Künstlersozialversicherung - Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

interessengemeinschaft

freie theaterarbeit

Wien, am 11. September 2000

zu dem vom Bundeskanzleramt vorgelegten Entwurf eines Künstlersozialver- sicherungs-Beitragsförderungsgesetzes - (KSVB-G) nehmen wir Stellung wie folgt:

Eine Regelung, die lediglich einen Zuschuß zu den Pensionsversicherungsbeiträgen der selbständigen Künstlerinnen und Künstler vorsieht, können wir allenfalls als ersten Schritt akzeptieren.

Unsere Forderung nach Übernahme der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch eine dafür einzurichtende Körperschaft bleibt bestehen. Detailliert finden sich unsere Forderungen im gemeinsamen Entwurf der Interessenvertretungen eines Künstler- sozialversicherungsgesetzes vom Jänner 1999, der dem Bundeskanzleramt vorliegt.

Die Probleme im Bereich der darstellenden Kunst werden durch das Gesetz in keiner Weise gelöst, eher noch verschärft, wie auch die Gewerkschaft befürchtet. Dem kann durch die Aufstockung des IG-Netzes begegnet werden, das jetzt schon einen wichtigen Beitrag leistet, jedoch nicht ausreichend dotiert ist, um seine Aufgaben zur Gänze erfüllen zu können. Hier darf darauf hingewiesen werden, daß das BKA seiner Zusage vom Sommer 1998

(!),

das Netz um eine Million Schilling aufzustocken, bislang nicht nachgekommen ist.

Mit freundlichen Grüßen

~ v+iA-

Juliane AI~en Vorstand

Beilage: Entwurf in modifizierter Form

interessengemeinschaft freie theaterarbeit

a-1080 wien pfeilgasse 8/3 tel +43 (1} 4038794 fax +43 (1) 408 93 60 e-mail: j.alton@freietheater.at

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- 1 -

ENTWURF des Künstlesozialversicherungs-8eitragsförderungsgesetzes 2000

Änderungsvorschläge der IG Autorinnen Autoren,

der GRAzer Autorenversammlung und der Obel$etzergemeinschaFt Wien, 7.9.2000

Bundesgesetz über die Enichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Pensionsversicherung (Künstlerpensionsversicherungs-

Beitragsförderungsgesetz - KPVB~)

und

Bundesgesetz, mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Enichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Pensionsversicherung

(Künstlerpensionsversicherungs-Beitragsförderungsgesetz - KPVB~)

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

KU nstlerpensionsversicherun gsfonds

§ 3. Errichtung

§ 4. Aufgaben

§ 5. Aufbringung der Mittel

§ 6. Organe des Fonds

§ 7. Kuratorium

§ 8. Aufgaben des Kuratoriums

§ 9. Geschäftsführer

§ 10. KOnstlerkommission

§ 11. Verschwiegenheitspflicht

§ 12. Elektronische Datenverarbeitung

§ 13. Abgabenbefreiung

§ 14. Aufsicht

§ 15. Aufsichtsbehördliches Verfahren

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§ 16. BeitragszuschUSSe

§ 17. Anspruchsvoraussetzungen

§ 18. Höhe des Beitragszuschusses

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3. Abschnitt Leistungen des Fonds

§ 19. Entstehen und Ende des Anspruches auf Beitragszuschuss

§ 20. Verständigung des Fonds

§ 21. Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss

§ 22. Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 23. Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 24. Melde und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 25. Rückzahlung der Beitragszuschüsse

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26. Übergangsbestimmungen

§ 27. Verweisungen

§ 28. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 30. Vollziehung

1. Abschnitt Allgemeines Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Leistung von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensionsversi- cherung der im Inland pflichtversicherten selbstständig erwerbstätigen Künstler.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Künstler im Sinne des Bundesgesetzes ist, wer in einer Kunstsparte auf Grund künstleri- scher Befähigung künstlerisch tätig ist. Als Kunstsparten gelten die Fachgebiete der Literatur einschließ- lich der literarischen Übersetzung, der Musik, Theater und darstellende Kunst, der bildenden Künste, der Filmkunst und der Multimediakunst.

(2) Die künstlerische Befähigung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls fOr jene Fachgebiete gegeben, in de- nen eine künstlerische Hochschulbildung erfolgreich absolviert worden ist.

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-3-

2. Abschnitt

KUnstlerpensionsversicherungsbeitragsfonds Errichtung

§ 3. (1) Zur Entlastung von selbstständigen Künstlern bei der Beitragsleistung zur Pensionsversi- cherung nach dem Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBI. Nr. 560/1978, wird ein Fonds ei ngerichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung "KUnstlerpensionsversicherungsbeitragsfonds", besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.

Aufgaben

§ 4. Aufgabe des Fonds ist jedenfalls die Leistung von ZuschOssen zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und die Aufbringung der Mittel hiefUr.

Aufbringung der Mittel

§ 5. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

I. Überweisungen aus zweckgebundenen Abgaben;

2. Beiträge des Bundes, die in entsprechender Höhe im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorzusehen sind;

3. Rückzahlungen von ZuschOssen;

4. sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;

5. sonstige Einnahmen;

6. freiwillige Zuwendungen.

ad § 5 Z. 2. Im Sinne einer Gleichbehandlung mit jenen Kunstschaffenden, die als Dienstnehmer der Bun- destheater angestellt sind, deren Finanzierung im Bundestheaterorganisationsgesetz durch das Budget gesichert ist, sind für die F6rderung der PensionsversicherungsbeitriJge von freiberuflich Kunstschaffen- den im Bundesfinanzgesetz die entsprechenden Mittel vorzusehen, damit eine wertgesicherte Garanöe des maximalen F6rderbetrages von jahr/ich 12.000 Schilling gegeben werden kann.

Organe des Fonds

§ 6. Organe des Fonds sind:

I. das Kuratorium (§ 7), 2. die Geschäftsführung (§ 9).

3. die Künstlerkommission (§ 10).

Kuratorium

§ 7. (1) Das Kuratorium besteht aus neun Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom für Kunst zustän- digen Bundesminister wie folgt bestellt:

VarianteA:

I. eini Vertreter des für Kunst zuständigen Bundesministeriums, 2. ein Vertreter des Bundesministeriums tOr Soziales,

3. ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

4. drei Mitglieder auf Vorschlag der österreichischen Kulturpolitischen Kommission (ÖKK) und 5 drei Mitglieder auf Vorschlag der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport und freie Berufe.

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Variante B:

1. bis 3. bleiben gegenüber Variante Agleich, 4. und 5. werden ersetzt durch

4. ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und 5. fOnf fachkundige Vertreter repräsentativer österreichischer Künstlerverbände.

ad § 7, Abs. 1: Die von der IG Autorinnen Autoren vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der reprij- sentativen Vertretung von KOnstIerinteressen im KunstfOrderungsbeitragsgeseizes 1981 undtagtzug/eich ein Qualitätselement ("fachkundig") ein. Sie ist gegen Ober der Regelung des Entwurfs flexibler und tragt ferner einer umfassenderen Vertretung der nicht in Gewerkschaften organisierten KOnstIer Rechnung.

(2) Den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt der für Kunst zuständige Bundesminister aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 Kuratorium die Ge- schäfte so lange weiterzufOhren, bis das neu bestellte Kuratorium zusammentritt.

(3) Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fOnf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode be- ginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Kuratoriums. Scheidet ein Mit- glied vorzeitig aus, ist das Kuratorium durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionspe- riode hat das Kuratorium die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis das neu bestellte Kuratorium zu- sammentritt.

(4) Ein Mitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von seiner Funktion abberufen werden, wenn das Mitglied

I. dies beantragt;

2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung un- fähig ist.

Aufgaben des Kuratoriums 8. (1) Dem Kuratorium obliegt

1. die Beschlussfassung Ober

a. die Geschäftsordnung des Kuratoriums und der Geschäftsfllhrung;

b. den Jahresvoranschlag einschließlich des Stellenplans und den Rechnungsabschluss;

c. den Jahresbericht der GeschäftsfOhrung;

d. die Veranlagung des Fondsverrnögens;

e. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Fonds zum Gegenstand haben;

f. den Abschluss unbefristeter Dienstverträge;

2. die Vortage von Berichten an den fOr Kunst zuständigen Bundesminister;

3. die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsverrnögens.

(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr einzuberufen und fer- ner, wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums verlangen. Es ist bei Anwesenheit von minde- stens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Vergü- tung der Fahrtkosten zu den Sitzungen. Mitglieder des Kuratoriums, die nicht im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit an den Sitzungen teilnehmen, haben zudem Anspruch auf Sitzungsgelder. Die Höhe der Sit- zungsgelder wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem für Kunst zuständigen Regierungsmitglied festgelegt.

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Geschäftsführer

§ 9. (1) Der GeschäftsfOhrer des Fonds wird vom Kuratorium auf die Dauer von fllnf Jahren bestellt.

Bei der Bestellung ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBI. I Nr. 26/1998, anzuwenden.

(2) Die Bestellung zum Geschäftsfllhrer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus be- stehenden Verträgen durch das Kuratorium aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.

(3) Der GeschäftsfUhrer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus beste- henden Verträgen seinen Rücktritt gegen Ober dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Uegt ein wich- tiger Grund hierfür vor, kann der ROcktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam.

ad § 9, Abs 2 und 3: Nach dem Enwurf kann eine bloße unbegrtlndete ErklSrung des GeschSftsfOh- rers dazu fOhren, daß der Fonds innerhalb von 14 Tagen fOhrungslos ist. Diese Regelung erscheint nicht sachgerecht. Ferner sollte der GeschlJftsfOhrer - wie bei der Filmförderung - durch Dienstvertrag ange- stellt werden.

(4) Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgeset- zes Ubertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.

(5) Der GeschäftstOhrer hat bis Ende September des laufenden Kalenderjahres den Jahresvoran- schlag tUr das folgende Kalenderjahr sowie jeweils bis Ende März den Jahresbericht und den Rech- nungsabschluss Ober das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.

(6) Weiters hat der GeschäftsfOhrer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die lage des Fonds im Vergleich zur VorsChaurechnung unter Berücksichti- gung der kOnftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Uquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

Künstlerkommission

§ 10. (1) Die KOnstierkommission besteht aus Kurien, die den Kunstsparten entsprechen, und einer spartenObergreitenden Kurie. Es besteht eine Spartenkurie fOr literatur, eine Spartenkurie fOr Musik und Tonkunst, eine Spartenkurie für Theater und darstellende Kunst, eine Spartenkurie für bildende KOnste, eine Spartenkurie für Filmkunst und eine Spartenkurie für MuHimedia-Kunsl.

(2) Jede Kurie besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden vom für Kunst zuständigen Bundesminister aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Vertreter des für Kunst zuständigen Bundesministeriums be- stellt.

(4) Die tOnf weiteren Mitgliedern einer Kurie werden von den entsprechenden repräsentativen KOnstlerver- tretungen entsendet. FOr jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Welchen KOnstiervertretungen fOr welche Kurie ein Entsenderecht zukommt, ist durch Verordnung des fUr Kunst zuständigen Bundesministers auf Vorschlag des Kuratoriums festzule- gen. Macht eine KOnstIervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so geht das Recht zur Bestellung auf den fOr Kunst zuständigen Bundesminister Ober. Sprechen sich die repräsentativen Künstlervereini- gungen einer Kunstsparte gegen die Beteiligung ihrer Verwertungsgesellschaften in ihrer Spartenkurie aus, kommt nicht diesen Verwertungsgesellschaften, sondern den nächstgereihten repräsentativen Ein- richtungen in dieser Sparte in einer überhängenden Uste ein Entsendungsrecht zu.

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(5) Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die Mitglieder der spartenübergreifenden Kurie werden vom für Kunst zuständigen Bundesminister aus dem Kreise der Mitglieder der Spartenkurien bestellt, wobei jede Spartenkurie durch zumindest ein Spartenkurienmitglied vertreten ist.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder Oben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigen- nützig aus. Sie verpflichten sich, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, dazu in einer Niederschrift die durch den Vorsitzenden und durch das Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

(7) Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Fonds Gutachten ge- mäß § 21 Abs. 2 zu erstatten.

(8) Die jeweilige Spartenkurie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der weiteren Mitglie- dern und bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters beschlussfähig. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vor jeder Abstimmung hat der Vorsitzende die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitglieder der Kurie ihre Stimme abzugeben haben, zu bestimmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben kein Stimmrecht.

(9) Die spartenübergreifende Kurie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und des Vorsitzenden beschlussfähig. Die Kurie fasst ihre BeschlOsse mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Über jede Sitzung ist vom Vorsitzenden ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. In das Protokoll sind die für die Abstimmung entscheidenden Erörterungen aufzunehmen. Das Gutachten hat der Vorsitzende unverzüglich unter An- schluss einer Ausfertigung des Protokolls schriftlich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.

(11) Die Vorsitzenden, Stellvertreter und Mitglieder der Kurien werden auf die Funktionsdauer von drei Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten einer Kurie. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist von der jeweiligen entsendungberechtigten repräsentativen Künstlervertre- tung ein neues Ersatzmitglied für die jeweilige Kurie nachzunominieren. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Kurie die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Kurie zusammentritt.

ad § 10, Abs. 1 bis B: Im Entwurf ist eine aal/gemeine Kurie" Kurie vorgesehen, der jedoch die Funktion einer gemeinsamen Kurie der Spartenkurien zukommt, diese Bestimmung der Kurie muß daher auch im Gesetz zum Ausdruck kommen. Auch die Mitwirkung in Kurien kann keine Funktion auf -Lebenszeit" sein.

Sinnvollerweise sollte sich die Funktionsperiode weniger lang als die Funktionsperiode des Kuratoriums erstrecken, da es in den Kurien vor allem um Kenntnisse über NeuzugiJnge im Kunstbetrieb gehen wird und sich die Ablösen des Kuratoriums und der Kurien nicht decken, sondern zeitlich überschneiden soll- ten.

Verschwiegenheitspflicht

§ 11. (1) Die Organe sowie die Mitarbeiter des Fonds haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tä- tigkeit bekannt gewordenen Tatsachengegenüber jedermann, dem sie Ober solche Angelegenheiten eine Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Eine Ausnahme von der im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als das Or- gan oder der Bedienstete für einen bestimmten Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses und für Mit- glieder eines Organs auch nach Ausscheiden aus der Organfunktion.

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Elektron ische Datenverarbeitung

§ 12. Der Fonds ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezoge- nen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, ermächtigt, als dies zur ErfOl- lung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

Abgaben befreiung

§ 13. (1) Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln.

(2) Es si nd befreit:

1. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

2. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den bundesgesetz- lichen Rechtsgebilhren,

3. Eingaben an den Fonds von den bundesgesetzlichen Stempelgebühren.

(3) Die Beitragszuschilsse sind von der Einkommensteuer befreit.

Aufsicht

§ 14. (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des für Kunst zuständigen Bundesministers . (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

I. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

2. die Erfililung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und;

3. die Gebarung des Fonds.

(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung des für Kunst zuständigen Bundesministers :

I. die Geschäftsordnung;

2. der Jahresvoranschlag;

3. der Rechnungsabschluss.

(4) Die Genehmigung zu den Beschlüssen gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn der Beschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

(5) Der für Kunst zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem für Kunst zuständigen Bundesminister Auskünfte ilber alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprilfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratori- ums sind dem für Kunst zuständigen Bundesminister unverzüglich vorzulegen.

(6) Der Vertreter des für Kunst zuständigen Bundesministers kann gegen Beschlüsse des Kuratori- ums, die gegen eine Rechtsvorschritt verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen BeschlUsse, welche die finanziellen Interessen des Bundes berühren, Einspruch mit aufschiebender Wir- kung erheben. Der Vorsitzende hat die Durchführung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben worden ist, vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung des für Kunst zuständigen Bundesministers einzuholen.

ad § 14, Abs. 6: Der Entwurf sieht eine Aufsicht durch Verteter des Bundeskanzlers und des Finanzmini- sters vor. Beaufsichtigt werden soll die Tätigkeit des Kuratoriums, dem bereits Vertreter des Bundeskanz- lers und des Finanzministers angehören. Zur Vereinfachung der Abläufe wird vorgeschlagen, den letzte- ren (nach § 7 bestellten) Vertretern gleich ein qualifiziertes Stimmrecht einzuräumen.

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Aufsichtsbehördliches Verfahren

§ 15. (1) Der fOr Kunst zuständige Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Organen des Fonds aufzuheben sowie den seinem Genehmigungsvorbehalt unterliegenden EntsCheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von Entscheidungen zu untersagen, wenn die betref- fende Entscheidung:

I, von einem unzuständigen Organ des Fonds getroffen wurde oder 2. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht.

3. eine die Fondsverwaltung selbst betreffende Entscheidung wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchfOhrbar ist

ad § 15, Abs. 1: Die Aufsichtsrechte des tar Kunst zustiindigen Bundesministers sollen die Korrektheit und Sparsamkeit der Verwaltung sicherstellen. Die Untersagung der DurchfiJhrung von Entscheidungen ·we- gen der finanziellen Auswirkungen" (Z. 3) sollte zur Eindämmung des Verwaltungsaufwandes zulässig sein, nicht aber zur KUlZung von Beitragszuschassen.

(2) Die Organe des Fonds sind im Fall des Abs. 1 verpflichtet, den der Gesetzeslage entsprechen- den Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe ParteisteIlung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(4) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist die Durchführung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluss des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der für Kunst zuständige Bundesminister die ihm zu Grunde liegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchfüh- rung untersagt hat, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

3. Abschnitt Leistungen des Fonds

BenragszuschUsse

§ 16. (1) Der Fonds leistet Zuschüsse zu den von den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflicht- versicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Beitragszuschüsse).

(2) Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige BeitragszuschOsse.

An spruchsvoraussetzu ngen

§ 17. Voraussetzung fOr die Leistung von Beitragszuschüssen sind:

1. Antrag des Künstlers;

2, Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Z 2;

3. die Summe der Einkünfte des Künstlers gemäß § 2 Abs. 3 Z 1-4 Estg 1988 (Erwerbseinkünfte) aus einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 2 darf im Kalenderjahr, in dem ein Beitragszuschuss ge- bührt, die halbe Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG nicht überschreiten; bis zum Nachweis der EinkOnfte wird dieser durch die Erklärung des Antragstellers Ober die erwarteten Einkünfte ersetzt

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ad § 17. Die Anspruchsvoraussetzung ist ohne EinschrlJnkung durch eine Mindestdauer der TlJögkeits- ausabung an eine bestehende GSVG-Versicherungspßicht zu knQpfen. Eine generelle Einkommensunter- grenze schließt gerade die Bedarltigsten von der Förderung aus. Far unter der geplanten Einkommensun- tergrenze liegende Kunstschaffende, die freiwillig in das SV-System optieren, ist ein Anspruch auf Zu- schuß vorzusehen. Die Höchstgrenze soll durch Bindung an die GSVG-Höchstbemessungsgrundlage valorisiert werden. Zur Minimierung des VeIWaltungsaufwands ist nur auf EIWerbseinkQnfte bezug zu nehmen.

Höhe des Beitragszuschusses

§ 18. (1) Der Beitragszuschuss gebOhrt in Höhe der Beitragsvorschreibungen auf Grund der Pflicht- versicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 17 Z 2, maximal 12.000 SChilling (Beträge siehe Verordnung Ober veränderliche Werte) jährlich.

(2) Besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss nicht während eines vollen Kalenderjahres, so er- folgt eine aliquote Kürzung des Beitragszuschusses.

Entstehen und Ende des Anspruchs auf Beitragszuschuss

§ 19. (1) Der Anspruch auf Beitragszuschuss besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für in der Vergangenheit liegende Zeiträume, die in den drei, dem Kalenderjahr der AntragsteIlung gemäß § 17 Z 1 vorangegangenen Kalenderjahren liegen. Wird die Versicherungspflicht erst später festgestellt, besteht Anspruch auf BeitragSZUSChUSS bei Vorliegen der Voraussetzungen auch für frOhere Zeiträume, sofem die AntragsteIlung binnen sechs Monaten ab Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt.

(2) Der Anspruch auf Beitragszuschuss erlischt mit Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen.

Verständigung des Fonds

§ 20. Erfolgt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Hinweis auf die behauptete KOnstfereigenschaft im Sinne des § 2, so hat die Sozialversicherungsanstalt den Fond hievon zu verständigen und ihm die vorhandenen Unterlagen und Belege, die fOr die Beurtei- lung der Anspruchsvoraussetzung gemäß § 17 Z 2 nUtzlich sein könnten, vorzulegen.

Entscheidung über den Anspruch auf BeitragSZUSChuss

§ 21. (1) Über den Anspruch auf Beitragszuschuss entscheidet der Fonds in erster Instanz mit Be- scheid. Bescheide des Fonds können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Berufung an den für Kunst zuständigen Bundesminister angefochten werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwal- tungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Ist in einem Verfahren strittig, ob der Antragsteller eine Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 ausObt, so hat die betreffende Kurie (§ 10) ein Gutachten zu erstellen.

(3) Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzOglich zu Obermitteln.

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(4) Dem tor Kunst zuständigen Bundesminister wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht einge- räumt, gegen Bescheide des Fonds Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

ad § 21: Ein Instanzenzug gegen Entscheidungen des Fonds ist unerllißlich.

Mitwirkung der Sozialversicherungsträger

§ 22. (1) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem Fonds die tor die Feststellung der Anspruchsberechtigung auf den Beitragszuschuss von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben. Insbesondere hat die Sozialversiche- rungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu prOfen, ob die Einkommensgrenzen gemäß § 17 Abs. 3 über- schritten werden, und das Ergebnis dieser Prüfung dem Fonds mitzuteilen. Weiters hat diese Einrichtung im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst auch die Übermittlung von maschineillesba- ren Datenträgern.

(2) Nach Mitteilung der Personen, die tor ein bestimmtes KaJendeljahr vorläufige BeitragszuschOs- se erhalten haben, teilt die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Fonds jene Per- sonen mit, die entgegen ihrer Einkommenserklärung (§ 17 Z 3 zweiter Halbsatz) mit den Einkünften die Grenze nach § 17 Z 3 überschritten haben.

ad § 22: Antrlige auf F6rderung sind an die SozialversicherungsanstaN der gewerblichen Wirtschaft zu richten; diese hat zu prOfen, ob die Einkommensgrenzen gemliß § 17 Abs. 3 aberschritten werden, und das Ergebnis dieser PrOfung dem Fonds mitzuteilen. Eine Einbeziehung der Finanzlimter ist nicht not- wendig.

Auszahlung des Beitragszuschusses

§ 23. (1) Der Fonds zahlt den Beitragszuschuss unmittelbar an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus. Über die Zahlungsmodalitäten ist eine Vereinbarung mit dieser Anstalt zu treffen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem betreffenden Künstler die um den Beitragszuschuss verringerten Pensionsversicherungsbeiträge vorzuschreiben.

Melde- und Mitwirkungspflichten der Zuschussberechtigten

§ 24. (1) Personen, zu deren Beiträgen ein Zuschuss gezahlt wird, haben alle rur die Gewährung dieser Leistung bedeutsamen Änderungen sowie maßgebenden Ereignisse und Tatsachen nach deren Eintritt spätestens mit Ablauf des darauffolgenden Kalendermonats dem Fonds zu melden.

(2) Die Personen gemäß Abs. 1 haben dem Fonds auf Anfrage Ober alle Umstände, die fOr die PrO- fung des weiteren Vorliegens der Anspruchsberechtigung auf Beitragszuschuss maßgeblich sind, läng- stens bis Ablauf des auf die Anfrage folgenden Kalendermonats wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Fonds auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Wird diesen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, erlischt der Anspruch auf Beitragszuschuss. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerb- lichen Wirtschaft ist vom Fonds hievon in Kenntnis zu setzen.

ad § 24. (1): Die Antragsteller/Anspruchberechtigten haben ohnehin alle Belege und Aufzeichnungen vor- zulegen, so daß sich zusätzliche Ausfahrungen dazu erabrigen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Fristen sind auf Antrag ver1ängerbar.

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Rückzahlung der Beitragszuschüsse

§ 25. (1) Beitragszuschüsse, die auf Grund unwahrer oder unvollständiger Angaben, oder auf Grund der Verletzung von Melde- und Mitwirkungspflichten gemäß § 24 zu Unrecht vom Fonds gezahlt wurden, sind vom Betroffenen dem Fonds rückzuerstatten. Das Gleiche gilt für vorläufige Beitragszu- schüsse, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG geleistet wurden, wenn sich nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6 GSVG) für das betreffende Kalender- jahr kein Anspruch auf Beitragszuschuss ergibt.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Antrag vom Fonds mit Bescheid festzusetzen. Der Fonds entscheidet in erster Instanz. Bescheide des Fonds können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Berufung an den für Kunst zuständigen Bundesminister angefochten werden. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51, anzuwenden.

(3) Der Fonds kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berück- sichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Künstlers auf die Rückerstattung gemäß Abs. 1 zur Gänze oder zum Teil verzichten.

(4) Zur Eintreibung der Forderung des Fonds auf Grund der Rückerstattungsbescheide ist dem Fonds die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VerwaltungsvoJlstreckungsgesetz 1991, BGBI Nr. 53).

ad § 25: Ein Instanzenzug gegen Entscheidungen des Fonds ist uner#aßJich.

5. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind Personen befreit, für die im Rahmen der Kunstförderung des Bundes Vorkehrungen für Leistungen aus einer Fürsorge- bzw. Versorgungseinrichtung wie z.B. dem Sozialfonds der Uterarischen Verwer- tungsgesellschaft (ist noch auszuführen) oder durch eine private Vorsorge getroffen worden sind, ,die den Leistungen im GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, wenn diese Personen am 1. Jänner 2001 das 47. Lebensjahr vollendet haben und die Befreiung von der Pflichtversicherung bean- tragen. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem fOr Kunst zuständigen Bundesministerin.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum 30. Juni 2001 zu stellen. Über einen solchen Antrag ist vor dem 1. Oktober 2001 zu entscheiden.

ad § 26: Die Befreiung jener Kunstschaffenden, die das 47. Lebensjahr vollendet haben, soll auf Antrag auch rar all jene gelten, die auf Grund der vom Gesetzgeber jahrzehntelang verursachten Versicherungs- misere private Vorsorge getroffen haben.

Verweisungen

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen

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(13)

- 12-

§ 28. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Verordnung BGBI. Nr. 55/1980, zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 192/1994 außer Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der §§ 20, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 2 der Bundesminister für Soziales ;

3. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 3 der fOr Kunst zuständige Bundesminister und der Bundesminister fOr Finanzen;

4. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 2 und des § 23 Abs. 1 der für Kunst zuständige Bundesminister und der Bundesminister für Soziales;

5 .. im übrigen der für Kunst zuständige Bundesminister ..

Artikel 11

Bundesgesetz mit dem das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBI.Nr. 573/1981, zuletzt geän- dert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 26/2000, geändert wird:

1. § 1 Abs. 1/autet wie folgt:

M(1) Nach diesem Gesetz sind folgende Abgaben an den Bund zu entrichten:

1. vom Betreiber einer Rundfunkempfangseinrichtung (vom Rundfunkteilnehmer) zu jeder gemäß § 3 RundfunkgebOhrengesetz, BGBI. I Nr. 159/1999, zu entrichtenden GebOhr monatlich ein Beitrag von 6,60 S (Kunstförderungsbeitrag).

2. vom Betreiber einer Kabelrundfunkanlage je Empfangsberechtigten von Rundfunksendungen monat- lich einen Beitrag von 3,40 S.

3. von demjenigen, der als erster im Inland gewerbsmäßig entgeltlich Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen Ober Satelliten bestimmt sind (Satellitenreceiver. -decoder) in den Verkehr bringt, eine einmalige Abgabe von 120 S je Gerät. Ausgenommen sind jene Geräte (Decoder), die aus- schließlich zum Empfang von Rundfunksendungen gemäß Z 2 geeignet sind.-

2. In § 1 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefOgt:

"(3a) Auf die Einhebung der Beiträge gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 finden die Bestimmungen Ober die Einhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, daß hiezu das Finanzamt XXXXX zuständig ist.

(3b) Der Bund hat die gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 eingehobenen Abgaben an den Künstlerpensi- onsversicherungsbeitragsfonds abzufü hren. ft

3. In § 1 Abs. 4, § 2 und § 5 sind die Bezeichnung "Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch die Bezeichnung "tOr Kunst zuständiger Bundesminister" " und die Bezeichnung "Bundesminister für Wis- senschaft und Forschung" durch die Bezeichnung "Bundesminister fOr Bildung, Wissenschaft und Kul- tur" zu ersetzen.

(14)

-13-

4. § 5 Z 3 lautet

"3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3b der fOr Kunst zuständige Bundesminister im Einvemehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;"

5. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefDgt:

"(3) § 1 Abs. 1, Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4, §§ 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxxl2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

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