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INFOS-10-2014

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Academic year: 2022

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Mit offi ziellen Rundschreiben der KVB, die auch Bekanntmachungen enthalten

KVB INFOS

ABRECHNUNG

122 Die nächsten Zahlungstermine 122 Abrechnungsabgabe für das Quartal 3/2014

123 Keine Klammerung bei Honoraranträgen und Widersprüchen 124 Honoraranträge:

Fax oder Postversand?

124 Hyposensibilisierungs- behandlung: GOP 30131 neben 30130

VERORDNUNGEN

125 Aut-idem-Regelung: Vorgehen bei Lieferschwierigkeiten 126 Ergänzungen der Arzneimittel- Richtlinie

QUALITÄT

127 DMP-Feedbackberichte für erstes Halbjahr 2014

ALLGEMEINES

127 Wegweiser Psychotherapie aktualisiert

128 Ab 1. Januar gilt ausschließ- lich die elektronische Gesundheitskarte 129 Behandlung von Asylbewerbern

SEMINARE

130 Die nächsten Seminartermine der KVB

10 |1 4

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1 2 2 A B R E C H N U N G

Die nächsten Zahlungstermine*

10. Oktober 2014

Abschlagszahlung September 2014 31. Oktober 2014

Restzahlung 2/2014 10. November 2014

Abschlagszahlung Oktober 2014 10. Dezember 2014

Abschlagszahlung November 2014

* Abschlagszahlungen im Notarztdienst wegen individueller Berechnung zirka fünf Tage später

Abrechnungsabgabe für das Quartal 3/2014

Bitte übermitteln Sie uns Ihre Abrech- nung für das dritte Quartal 2014 bis spätestens Freitag, den 10. Okto- ber 2014, online über das Portal

„Meine KVB“ (KV-SafeNet* oder KV-Ident), D2D oder über KV-Con- nect. Gerne können Sie uns Ihre Ab- rechnung und Unterlagen auch schon früher zusenden. Nähere Informati- onen zur Online-Abrechnung fi nden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Online-Abrechnung.

Bitte überzeugen Sie sich vor der Übermittlung Ihrer Abrechnung, dass diese vollständig und korrekt ist. Wir empfehlen dazu die Durchsicht der in Ihrer Praxissoftware durch das KBV-Prüfmodul erzeugten GNR- Statistik (also der Aufstellung/Über- sicht aller abgerechneten Gebühren- nummern/Leistungspositionen) und gegebenenfalls der Fallstatistik.

Dadurch verschaff en Sie sich einen schnellen Überblick und haben noch die Möglichkeit, eventuell erforder- liche Korrekturen oder Ergänzun- gen vor der Übermittlung der Ab- rechnung vorzunehmen. Bitte be- achten Sie weiterhin die persönli- che Leistungserbringung qualifi kati- onsgebundener Leistungen. Diese Regelung ist insbesondere zu be- achten bei angestellten Ärzten, in Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinischen Versorgungs- zentren.

Sollten Sie trotzdem nach erfolgter Übermittlung Ihrer Abrechnung fest- stellen, dass Sie doch noch einen nachträglichen Berichtigungs- oder Ergänzungswunsch haben, schicken Sie uns Ihren Änderungswunsch bit- te sofort zu. Sofern uns Ihr Wunsch innerhalb eines Monats nach dem offi ziellen Abrechnungsabgabeter- min erreicht, können wir die Ände- rungen noch aktuell in Ihrer Abrech- nung berücksichtigen.

Nach den aktuell gültigen Abrech- nungsbestimmungen der KVB (Pa- ragraf 3 Absatz 3) gilt Folgendes:

(3) Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung eines bereits einge- reichten Behandlungsfalles ist unbe- schadet der Absätze 1 und 2 durch den Vertragsarzt innerhalb eines Monats nach Ablauf der von der KVB zur Einreichung der Abrechnung fest- gesetzten Frist zulässig. Ausnahms- weise kann die Abrechnung noch nach dem Ende dieser Frist berichtigt oder ergänzt werden, wenn dies

innerhalb eines Monats nach Er- halt des Honorarbescheides und der Richtigstellungsmitteilung be- antragt wird,

die eingereichte Abrechnung ob- jektiv erkennbar unzutreff end ist und

die Nichtvergütung der betroff e- nen Leistungen einen Honorar- verlust zur Folge hätte, der einen unverhältnismäßigen Eingriff in den Vergütungsanspruch des Vertragsarztes darstellen würde.

Die Gesamtversion fi nden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Service/

Rechtsquellen/Rechtsquellen Bayern/

Buchstabe „A“.

Anschrift für Korrekturwünsche (nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1) und/oder Korrekturanträge (nach Paragraf 3 Absatz 3 Satz 2):

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

„Abrechnungskorrekturen“

Witschelstraße 106 90431 Nürnberg

Zusätzliche Abrechnungsunter- lagen auf dem Postweg:

Den Abrechnungsunterlagen muss – neben Ihrer online übermittelten Abrechnung – wie bisher die unter- schriebene Sammelerklärung (bitte

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1 2 3 A B R E C H N U N G

das Quartal eintragen) einschließlich notwendiger Unterlagen, wie bei- spielsweise Krankenscheine Sozial- hilfe, beigefügt werden. Ein aktuel- les Exemplar der Sammelerklärung können Sie unter www.kvb.de unter Service/Formulare/Buchstabe „S“

herunterladen. Zur besseren Über- sicht über die einzureichenden Scheine steht Ihnen das Merkblatt

„Besondere Kostenträger“ zur Ver- fügung. Eine ausführliche Beschrei- bung fi nden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Abgabe- Erstellung-Korrektur/Besondere Kos- tenträger.

Anschrift für Briefsendungen:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

„Quartalsabrechnung“

93031 Regensburg

Anschrift für Päckchen/Pakete:

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Yorckstraße 15

93049 Regensburg

Bitte vergessen Sie nicht, den Arzt- stempel einschließlich der Betriebs- stättennummer auf den eingereich- ten Unterlagen sowie dem Briefum- schlag anzubringen.

Sollten Sie ausnahmsweise die Frist nicht einhalten können, haben Sie die Möglichkeit, unter der E-Mail- Adresse Terminverlaengerung@

kvb.de oder unter der Faxnummer 09 41 / 39 63 – 1 38 mit Begründung eine Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen.

Wichtig: Eine mögliche Verlängerung der Abgabefrist bezieht sich aus- schließlich auf Ihre Abrechnung, nicht auf die elektronische Dokumen- tation der Qualitätssicherungs- und Zusatzvereinbarungen der KVB.

Empfangsbestätigungen über den Erhalt Ihrer Abrechnungsunterlagen erhalten Sie unter der Faxnummer 09 41 / 39 63 – 1 38.

Notarzteinsätze über emDoc Eine Besonderheit stellt die Einrei- chung und Abrechnung von Notarzt- einsätzen über emDoc dar. Mit em- Doc können Sie Ihre Fälle laufend zur Abrechnung einreichen. Alle bis zum jeweiligen Abrechnungslauf einge- reichten Fälle werden berücksichtigt.

Anders als bei der sonst erforderli- chen Einreichung der handschriftlich unterzeichneten Sammelerklärung bestätigen Sie in emDoc auf elektro- nischem Weg, dass Sie die Leistun- gen persönlich den Bestimmungen entsprechend erbracht haben.

Bitte beachten Sie auch unsere ge- sonderten Informationen zu emDoc und zur „Notarztdienst-Abrechnung“

unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Abgabe-Erstellung- Korrektur/Notarztdienst-Abrech- nung.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 8 80 88 Fax 0 89 / 5 70 93 – 6 49 25 E-Mail emDoc@kvb.de

Bitte benutzen Sie bei mehrseitigen Honoraranträgen und Widersprü- chen zu Ihrer Honorarabrechnung keine Heftklammern. Getackerte Schreiben führen bei uns zu einer Verzögerung im Arbeitsablauf des Posteingangs.

Hintergrund:

Im Zuge der elektronischen Verar- beitung werden sämtliche Schrei- ben eingescannt. Hierfür sind im Vorfeld Heftklammern zu entfer- nen, um Scannerfehler zu vermei- den. Diese Verzögerungen können durch Ihre Mithilfe vermieden wer- den.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständ- nis und Ihre Unterstützung.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

Keine Klammerung bei

Honoraranträgen

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1 2 4 A B R E C H N U N G

Vielfach werden Honoraranträge und Widersprüche zur Honorarab- rechnung an uns vorab per Fax übermittelt und entweder taggleich oder wenige Tage später per Post nochmals an uns geschickt.

Diese Mehrfachübermittlung glei- cher Schreiben ist grundsätzlich nur sinnvoll bei drohender Fristver- säumnis.

Bitte überlegen Sie vor der Über- mittlung, ob der doppelte Versand im jeweiligen Fall erforderlich ist.

Der doppelte Eingang bedeutet für uns durch die zweimalige Inhalts- prüfung und Erfassung einen er- höhten Arbeitsaufwand.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständ- nis und Ihre Unterstützung.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

Honoraranträge:

Fax oder Postversand?

Bitte beachten Sie bei der Nebenei- nanderabrechnung der GOP 30131 EBM und GOP 30130 EBM Folgen- des:

Nach den Bestimmungen des Ein- heitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) können Sie die Gebührenord- nungspositionen (GOP) 30130 und 30131 EBM bei einer Hyposensibili- sierungsbehandlung (Desensibili- sierung) durch subkutane Allergen- injektion(en) mit anschließender Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer abrechnen, wenn Sie die notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen für eine gegebenenfalls erforderliche Schockbehandlung und Intubation erfüllen.

Die GOP 30131 EBM vergütet den Zuschlag zur GOP 30130 EBM für jede weitere Hyposensibilisierungs- behandlung durch Injektion(en):

 zu unterschiedlichen Zeiten am selben Behandlungstag (zum Beispiel bei Injektion verschie- dener nicht mischbarer Allerge- ne oder Cluster- oder Rush-The- rapie),

 mit Angabe des jeweiligen In- jektionszeitpunkts (Uhrzeit),

 bis zu viermal am Behandlungs- tag (somit können Sie je Be- handlungstag maximal fünf In- jektionen im Rahmen der Hyposensibilisierungsbehand- lung abrechnen),

 jeweils mindestens 30-minüti- ges Nachbeobachtungsinter- vall.

Die Leistung nach GOP 30130 EBM ist bei der Nebeneinanderabrech- nung der GOPen 30131 und 30130 EBM nur dann vollständig erbracht, wenn Sie den jeweiligen Injekti- onszeitpunkt (Uhrzeit) bei der

Hyposensibilisierungsbehandlung:

GOP 30131 neben 30130

GOP 30130 EBM angeben. Bitte beachten Sie dies bei Ihrer Honora- rabrechnung.

Bei Fragen erreichen Sie unseren Experten Tobias Mierzwa Telefon 09 41/ 39 63 – 3 59 E-Mail Tobias.Mierzwa@kvb.de

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1 2 5 V E R O R D N U N G E N

Aut-idem-Regelung: Vorgehen bei Lieferschwierigkeiten

Apotheken sind zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels ver- pfl ichtet, wenn ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoff bezeichnung verordnet oder die Substitution des Arzneimittels durch ein wirkstoff - gleiches Arzneimittel nicht ausge- schlossen wurde. Das abzugeben- de, wirkstoff gleiche Präparat muss in Wirkstärke und Packungsgröße mit dem verordneten Arzneimittel identisch und für mindestens ein gleiches Krankheitsbild/eine glei- che Indikation zugelassen sein so- wie die gleiche oder eine aus- tauschbare Darreichungsform ha- ben.

Um dem Wirtschaftlichkeitsgebot gerecht zu werden, sollten Sie die Abgabe eines preisgünstigen Arz- neimittels ermöglichen und nur in medizinisch begründeten Ausnah- mefällen eine Substitution aus- schließen (sprich: ein Aut-idem- Kreuz setzen).

 Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag be- steht.

 Ist kein rabattiertes Arzneimittel verfügbar, gibt die Apotheke ei- nes der drei preisgünstigsten oder das von Ihnen namentlich verordnete oder ein importiertes Arzneimittel ab (bei Wirkstoff - verordnung eines der drei preis- günstigsten).

 Ist das verordnete Arzneimittel eines der drei preisgünstigsten, darf das ersetzende Arzneimittel nicht teurer sein, als das nament- lich verordnete.

Vorgehen bei Lieferschwierig- keiten

Kommt es zu Lieferschwierigkeiten bei dem verordneten und den drei preisgünstigsten Präparaten, hat

die Apotheke vor der Abgabe mit Ihnen Rücksprache zu halten.

 Die Apotheke dokumentiert auf dem Rezept das mit Ihnen abge- sprochene Präparat und macht zusätzlich einen Vermerk zur Lieferunfähigkeit.

 Ein neues Rezept muss nicht ausgestellt werden, jedoch muss das tatsächlich abgege- bene Präparat dann von Ihnen auf dem Originalrezept gegen- gezeichnet werden.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31 E-Mail Verordnungsberatung@kvb.de

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1 2 6 V E R O R D N U N G E N

rus (cHCV)-Infektion (Genotyp 3): Anhaltspunkt für einen ge- ringen Zusatznutzen.

 In Kombination mit Peginterfe- ron alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieer- fahrenen Patienten mit chroni- scher Hepatitis-C-Virus (cHCV)- Infektion (Genotyp 3): Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.

 In Kombination mit Peginterfe- ron alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven und therapieer- fahrenen Patienten mit chroni- scher Hepatitis-C-Virus (cHCV)- Infektion (Genotyp 4, 5 und 6):

Ein Zusatznutzen ist nicht be- legt.

 In Kombination mit Peginterfe- ron alfa + Ribavirin beziehungs- weise Kombination mit Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin bei Patienten mit einer HIV-Koinfektion (therapienaiv, therapieerfahren) mit chroni- scher Hepatitis-C-Virus (cHCV)- Infektion (Genotyp 1-6): An- haltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31 E-Mail Verordnungsberatung@kvb.de

Ergänzungen der Arzneimittel-Richtlinie

Hier fi nden Sie eine Übersicht ein- zelner Beschlüsse des Gemeinsa- men Bundesausschusses (G-BA), aufgeteilt in die betroff enen Anla- gen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).

Off -Label-Use (Anlage V) Wirkstoff e, die in zulassungsüber- schreitenden Anwendungsgebieten – Off -Label-Use – verordnungsfä- hig sind

 Atovaquon + Pyrimethamin zur Prophylaxe der Toxoplasmose- Enzephalitis

 Cotrimoxazol (Trimethoprim/

Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien

 Cotrimoxazol (Trimethoprim/

Sulfamethoxazol) zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis

 Dapson + Pyrimethamin zur Pro- phylaxe der Toxoplasmose-Enze- phalitis

Frühe Nutzenbewertung (Anlage XII)

Pharmazeutische Unternehmen müssen bei der Markteinführung ei- nes Arzneimittels mit neuem Wirk- stoff oder bei einer Indikationser- weiterung in einem Dossier unter anderem den medizinischen Zu- satznutzen im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie gegenüber dem G-BA belegen.

Macitentan (Opsumit®)

Da es sich dabei um ein „Orphan Drug“ handelt, wurde keine zweck- mäßige Vergleichstherapie be- stimmt und die Nutzenbewertung vom G-BA selbst vorgenommen.

Für „Orphan Drugs“ – Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen sind – gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt und der nochmalige Nachweis des Zusatz- nutzens im Dossier entfällt. Das

Ausmaß des Zusatznutzens wurde als gering eingestuft.

Sofosbuvir (Sovaldi®)

 In Kombination mit Peginterfe- ron alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir) bei therapie- naiven Patienten ohne Zirrhose mit chronischer Hepatitis-C-Vi- rus (cHCV)-Infektion (Genotyp 1):

Anhaltspunkt für einen gerin- gen Zusatznutzen.

 In Kombination mit Peginterfe- ron alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin bei therapienaiven Patienten mit Zir- rhose mit chronischer Hepatitis- C-Virus (cHCV)-Infektion (Geno- typ 1): Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.

 In Kombination mit Peginterfe- ron alfa + Ribavirin gegenüber Peginterferon alfa + Ribavirin + Proteaseinhibitor (Boceprevir oder Telaprevir) therapieerfahre- nen Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Virus (cHCV)-Infek- tion (Genotyp 1): Ein Zusatznut- zen ist nicht belegt.

 In Kombination mit Ribavirin ge- genüber Peginterferon alfa + Ri- bavirin bei therapienaiven Pati- enten mit chronischer Hepatitis- C-Virus (cHCV)-Infektion (Geno- typ 2): Hinweis für einen be- trächtlichen Zusatznutzen.

 In Kombination mit Ribavirin ge- genüber Peginterferon alfa + Ri- bavirin bei therapieerfahrenen Patienten mit chronischer Hepa- titis-C-Virus (cHCV)-Infektion (Genotyp 2): Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.

 In Kombination mit Ribavirin ge- genüber Peginterferon alfa + Ri- bavirin bei therapienaiven und therapieerfahrenen Patienten mit chronischer Hepatitis-C-Vi-

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1 2 7 Q UA L I TÄT / A L LG E M E I N E S

DMP-Feedbackberichte für erstes Halbjahr 2014

Für die DMP Asthma/COPD, Diabe- tes mellitus Typ 1 und Typ 2 sowie Koronare Herzkrankheit hat die Ge- meinsame Einrichtung DMP Bayern aus den DMP-Dokumentationen des ersten Halbjahres 2014 die DMP- Feedbackberichte erstellt.

Damit erhalten alle koordinieren- den Ärzte eine praxisindividuelle Rückmeldung über die Behandlung ihrer Patienten hinsichtlich der ver- einbarten Qualitätsziele.

Mit Hilfe von SmarAkt – dem Ak- tenarchivsystem der KVB – kann je- der DMP-Arzt die Feedbackberich- te seiner Praxis online einsehen:

Wählen Sie dafür unter „Aktentyp“

die „DMP-Akte“ aus und geben Sie den gewünschten Berichtszeitraum ein (zum Beispiel „20141“ für das erste Halbjahr 2014).

Informationen und Zugang zu Smar- Akt erhalten Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Online-Ange- bote/SmarAkt.

Bei Fragen zu den DMP-Feedbackbe- richten erreichen Sie die Geschäftsstel- le der Gemeinsamen Einrichtung DMP Bayern unter

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 24 36 Fax 0 89 / 5 70 93 – 6 49 55 E-Mail info@ge-dmp-bayern.de

Wegweiser Psychotherapie aktualisiert

Im Juli 2014 wurde der „Wegweiser zur Erbringung psychotherapeuti- scher Leistungen“ neu aufgelegt. Er bietet seit nunmehr sieben Jahren Ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- ten regelmäßig eine aktualisierte Orientierung für ihre berufl iche Tä- tigkeit und wird über die Landes- grenzen hinaus genutzt. In der Neu- aufl age wurden insbesondere die Hinweise zu den einschlägigen Richtlinien und Vereinbarungen, zu den aktuell benötigten Vordrucken und Abrechnungsbestimmungen sowie zu Gruppentherapien/Grup- pengrößen dem aktuellen Stand an- gepasst. Auch das Thema „Rau- cherentwöhnung als Methode in der vertragsärztlichen Versorgung“

wurde in den Wegweiser mit aufge- nommen. Ein eigener Abschnitt zu den Besonderheiten bei der psy- chotherapeutischen Versorgung von Angehörigen der Bundeswehr und bei der Abrechnung im Rah- men der Besonderen Kostenträger sorgt in der Neuaufl age für mehr Klarheit und Transparenz.

Die Online-Version des aktualisier- ten Wegweisers Psychotherapie fi n- den Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Abrechnung/Psychothera- peutische Leistungen.

Bei Fragen erreichen Sie unser Expertin Karin Bruckmüller unter

Telefon 09 11 / 9 46 67 E-Mail Karin.Bruckmüller@kvb.de

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A L LG E M E I N E S 1 2 8

Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte

Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird endgültig abgelöst: Ab 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Gesetzlich krankenversi- cherte Patienten können dann nur noch mit der eGK den Arzt, Zahn- arzt oder Psychotherapeuten auf- suchen. Auf diese Regelung haben sich die Kassenärztliche Bundes- vereinigung (KBV), die Kassenzahn- ärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzli- chen Krankenversicherung (GKV) geeinigt. Ursprünglich sollte die Übergangsfrist für die alte Chipkar- te bereits Ende September 2014 auslaufen. Die KBV konnte gegen- über den Krankenkassen jedoch durchsetzen, dass die KVK noch ein Quartal länger verwendet wer- den kann. So haben Ärzte und Psy- chotherapeuten die Sicherheit, dass sie auch noch im vierten Quartal 2014 über die alte Karte abrechnen können.

Neu ab 1. Januar 2015: die KVK wird ungültig

Wichtig für Sie als Arzt oder Psycho- therapeut: Die alte Chipkarte gilt ab Januar 2015 für GKV-Versicherte nicht mehr als gültiger Nachweis, um Leis- tungen in Anspruch zu nehmen. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum der KVK hat keine Bedeutung mehr. Das heißt: Auch Karten mit einem länge- ren Gültigkeitsdatum dürfen nicht mehr verwendet werden. Die KVK ist dann nur noch für Versicherte so- genannter sonstiger Kostenträger (zum Beispiel Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung zu- lässig. Die KBV wird technische Maß- nahmen veranlassen, sodass alte Karten ab Januar für GKV-Versicher- te von den Lesegeräten auch nicht mehr eingelesen werden können.

Bei Patienten ohne eGK: Privat- vergütung

Es ist zu erwarten, dass einige we- nige Patienten im Januar 2015 ent- weder noch keine eGK haben wer- den oder aber fälschlicherweise noch die alte Karte verwenden, ob- wohl sie bereits über eine Gesund- heitskarte verfügen. Für diese Fälle wurde folgendes Verfahren verein- bart:

Kann der Patient auch auf Nachfra- ge keine eGK vorlegen und ist die Behandlung nicht verschiebbar, gilt Folgendes:

 Der Patient hat zehn Tage Zeit, eine gültige Karte nachzureichen.

Ansonsten kann der Arzt oder Psychotherapeut eine Privatver- gütung für die Behandlung ver- langen. Das Ersatzverfahren ist in diesem Fall nicht möglich.

 Legt der Patient bis zum Ende des Quartals seine eGK vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, muss der Arzt bezie- hungsweise Psychotherapeut dem Patienten das Geld zurück- zahlen. Das gilt auch, falls die Krankenkasse des Versicherten bis zum Ende des Quartals nach- weist, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Leistungsan- spruch bestand. Der Arzt rech- net die Behandlung dann wie ge- wohnt als Kassenleistung ab.

Der Arzt kann seinem Patienten während dieser Zeit Arznei-, Ver- bands-, Heil- und Hilfsmittel privat verordnen: Er vermerkt dazu auf dem Privatrezept „ohne Versiche- rungsnachweis“. Der Patient trägt die Kosten selbst, kann aber versu- chen, sich das Geld von seiner Krankenkasse erstatten zu lassen.

Ausnahme: Bei Notfallbehandlun- gen, in denen keine eGK vorgelegt werden kann, darf der Arzt das Er- satzverfahren anwenden.

Mehr Informationen

Ausführliche Informationen zur Nutzung der eGK fi nden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/

IT in der Praxis/Elektronische Ge- sundheitskarte (eGK). In der No- vemberausgabe der KVB INFOS werden wir Ihnen zudem Antworten auf die wichtigsten Fragen in der Praxis liefern.

Die Vereinbarung zur Anwendung der elektronischen Gesundheits- karte (Anlage 4a zum Bundesman- telvertrag) fi nden Sie auf den Inter- netseiten der KBV unter www.kbv.de in der Rubrik Rechtsquellen.

Bei Fragen erreichen Sie uns unter Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

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A L LG E M E I N E S

Behandlung von Asylbewerbern

Wir gehen davon aus, dass in Zukunft verstärkt Asylbewerber und Flücht- linge vor allem Haus- und Kinder- ärzte kontaktieren werden. Bei der Behandlung dieses Personenkreises sind folgende Punkte zu beachten.

Rechtliche Grundlagen

Paragraf 4 Asylbewerberleistungs- gesetz (AsylbLG)

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben im Vergleich zu ge- setzlich Krankenversicherten einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung. Der Be- handlungsanspruch wurde vom Ge- setzgeber in Paragraf 4 AsylbLG auf folgende Sachverhalte begrenzt:

 ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzu- ständen einschließlich der Ver- sorgung mit Arznei- und Ver- bandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Bes- serung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfol- gen erforderlichen Leistungen,

 Gewährung von ärztlicher und pfl egerischer Hilfe und Betreu- ung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen,

 Verabreichung amtlich empfoh- lener Schutzimpfungen.

Paragraf 6 AsylbLG

Des Weiteren können gemäß Para- graf 6 AsylbLG auch sonstige, über die genannten Sachverhalte hinaus- gehende (ärztliche) Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn diese zur Sicherung des Lebensun- terhalts oder der Gesundheit uner- lässlich sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde einzuholen.

Abrechnungsvoraussetzungen Grundlage für die Behandlung ge- mäß Paragraf 4 AsylbLG ist stets ein von der jeweiligen Sozialhilfe- verwaltung ausgestellter, gültiger Behandlungsschein. Dieser muss folgende Daten enthalten:

 Name, Vorname

 Geburtsdatum

 Anschrift

 fünfstellige Kassennummer der Sozialhilfeverwaltung

Abrechnungsbesonderheiten

 Bitte beachten Sie die individu- ellen Angaben der Sozialhilfever- waltung insbesondere hinsicht- lich des Leistungsumfangs, Gültigkeitszeitraums und behan- delnder Fachrichtung.

 Falls keine ausreichende Ver- ständigungsmöglichkeit mit dem Patienten besteht, kann ein Dol- metscher beim zuständigen So- zialhilfeträger formlos angefor- dert werden. Die Kosten hierfür übernimmt der Sozialhilfeträger.

 Als Versichertenstatus ist ein- heitlich M (Mitglied) anzugeben.

 Überweisungen sind grundsätz- lich nur mit Zustimmung des So- zialhilfeträgers mit entsprechen- dem Genehmigungsvermerk (Muster 6) möglich.

 Ausnahme: Landratsamt Ans- bach. Direkte Überweisung zum Facharzt ist hier möglich, eine Zustimmung des Amts ist nicht mehr erforderlich.

 Behandlung im Notfall: Verwen- dung des Musters 19 (Notfall-/

Vertreterschein), sofortige Eilan- zeige der Notfallbehandlung beim zuständigen Sozialamt (14-Tage-Frist) notwendig.

 Krankenhauseinweisung nur mit Zustimmung des Sozialhilfeträ-

gers. Ausnahme: Notfalleinwei- sung.

Hinweise zu Verordnungen

 Arznei- und Verbandmittel sind im Rahmen der Behandlung aku- ter Erkrankungen und Schmerz- zustände verordnungsfähig.

 Für Heilmittel, Brillen, orthopädi- sche oder andere Hilfsmittel ist eine Genehmigung des Sozialhil- feträgers erforderlich.

 Impfstoff e sind auf den Namen des Patienten auf Muster 16 (Kassenrezept) zulasten des So- zialhilfeträgers zu verordnen.

Impfstoff e dürfen nicht dem Sprechstundenbedarf entnom- men werden.

 Asylbewerber sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

http://www.stmas.bayern.de/fi - bel/sf_a165.php

sowie unter:

http://www.stmas.bayern.de//mi- gration/index.php

Verzeichnis der Sozialhilfeverwal- tungen:

http://www.stmas.bayern.de/sozi- al/sozialhilfe/bayern.php

Bei Fragen zur Abrechnung erreichen Sie uns unter

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 10 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 11 E-Mail Abrechnungsberatung@kvb.de

Bei Fragen zu Verordnungen erreichen Sie uns unter

Telefon 0 89 / 5 70 93 – 4 00 30 Fax 0 89 / 5 70 93 – 4 00 31 E-Mail Verordnungsberatung@kvb.de

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1 3 0 S E M I N A R E

Die nächsten Seminartermine der KVB

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die neben- stehenden Seminare nur eine Aus- wahl aus dem umfassenden Seminar- programm der KVB darstellen.

Informationen zu KVB-Seminaren erhalten Sie von unseren Mitarbei- tern unter der Telefonnummer 0 89 / 5 70 93 – 4 00 20

Informationen zu Seminaren rund um die Themen Qualitätsmanage- ment (QM) und Qualitätszirkel (QZ) erhalten Sie von unseren Mitarbei- tern unter den Telefonnummern 09 11 / 9 46 67 – 3 22

09 11 / 9 46 67 – 3 23

Online-Anmeldung im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Fortbildung/KVB-Seminare/

Online-Anmeldung.

Anmeldeformulare und weitere Seminare fi nden Sie in unserer Seminarbroschüre und im Internet unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Fortbildung/KVB-Seminare.

Fax: 0 89 / 5 70 93 – 4 00 21 Gebühr

Die Seminare sind zum Teil gebüh- renpfl ichtig und in ihrer Teilnehmer- zahl begrenzt.

Fortbildungspunkte

Bei der Teilnahme an unseren Semi- naren sammeln Sie auch Fortbil- dungspunkte. Die jeweilige Anzahl können Sie bei Ihrer Seminaranmel- dung erfragen.

KVB-Seminare

Ärztinnen in der vertragsärztlichen Versorgung Alles rund ums Arbeitsrecht

Hautkrebsscreening

Grundlagenwissen KV-Abrechnung - operativ tätige Fachärzte

Gründer-/Abgeberforum

Die Privatabrechnung in der ärztlichen Praxis - Hausärzte Abrechnungsworkshop HNO

Abrechnungsworkshop Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendlichenpsychiater

Datenschutz in der Praxis

Informationen und Tipps für angestellte Ärzte

Abrechnungsworkshop Internisten mit Schwerpunkt und fachärztliche Internisten Grundlagenwissen KV-Abrechnung - konservativ tätige Fachärzte

Abrechnungsworkshop Urologen

Betriebswirtschaftliche Grundlagen für den Vertragsarzt Kooperationen - mit der Praxis in die Zukunft

Abrechnungsworkshop Orthopäden/Reha DMP-Fortbildungstag für Hausärzte QM-/QZ-Seminare

QEP®-Einführungsseminar für Psychotherapeuten in Kooperation mit dem Berufsverband DGPT

P

Regionale Moderatorentreff en

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1 3 1 S E M I N A R E

Zielgruppe Teilnahme- gebühr

Datum Uhrzeit Veranstaltungsort

(KVB-Bezirksstelle) Praxisinhaber kostenfrei 14. Oktober 2014 18.00 bis 21.00 Uhr München Praxisinhaber kostenfrei 15. Oktober 2014

12. November 2014

15.00 bis 19.00 Uhr 15.00 bis 19.00 Uhr

Augsburg Regensburg Praxisinhaber 160,- Euro 15. Oktober 2014

8. November 2014

13.00 bis 21.00 Uhr 9.00 bis 17.00 Uhr

Bayreuth Regensburg Praxismitarbeiter kostenfrei 16. Oktober 2014

22. Oktober 2014

16.00 bis 19.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

München Bayreuth Praxisinhaber und Existenzgründer kostenfrei 18. Oktober 2014

25. Oktober 2014 8. November 2014 15. November 2014

10.00 bis 16.00 Uhr 10.00 bis 16.00 Uhr 10.00 bis 16.00 Uhr 10.00 bis 16.00 Uhr

Würzburg Regensburg Bayreuth München Praxisinhaber und -mitarbeiter 95,- Euro 24. Oktober 2014 15.00 bis 19.00 Uhr Bayreuth Praxismitarbeiter kostenfrei 5. November 2014 14.00 bis 17.00 Uhr Nürnberg Praxismitarbeiter kostenfrei 5. November 2014

13. November 2014

15.00 bis 18.00 Uhr 15.00 bis 18.00 Uhr

Augsburg Straubing Praxisinhaber und -mitarbeiter kostenfrei 5. November 2014 15.00 bis 18.00 Uhr Straubing

Praxisinhaber kostenfrei 5. November 2014 15.00 bis 19.00 Uhr Regensburg Praxismitarbeiter kostenfrei 6. November 2014 15.00 bis 18.00 Uhr Regensburg Praxismitarbeiter kostenfrei 6. November 2014 16.00 bis 19.00 Uhr München Praxismitarbeiter kostenfrei 12. November 2014 15.00 bis 18.00 Uhr Bayreuth Praxisinhaber kostenfrei 12. November 2014 15.00 bis 17.30 Uhr Augsburg Praxisinhaber kostenfrei 12. November 2014 15.00 bis 20.00 Uhr Würzburg Praxismitarbeiter kostenfrei 13. November 2014 16.00 bis 19.00 Uhr München Praxisinhaber 95,- Euro 15. November 2014 10.00 bis 15.00 Uhr Würzburg Zielgruppe Teilnahme-

gebühr

Datum Uhrzeit Veranstaltungsort

(KVB-Bezirksstelle) Praxisinhaber und Praxismitarbeiter 220,- Euro 14. November bis

15. November 2014

15.00 bis 20.30 Uhr 9.00 bis 17.00 Uhr

Nürnberg

QZ-Moderatoren mit Grund- oder Kompaktschulung

kostenfrei 19. November 2014 16.00 bis 20.00 Uhr München

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