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TOP 2 - Zwischenlager auf der Abfalldeponie „Grauer Wall“

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Antwort des Senats

auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU vom 8. Dezember 2020

„Zwischenlager auf der Abfalldeponie „Grauer Wall“

Die Fraktion der CDU hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet:

„Im September 2020 stellte die Fraktion der CDU eine Kleine Anfrage an den Senat zum Thema „Abfallzwischenlager auf der Mülldeponie ‚Grauer Wall‘“. Der Grund für die Anfrage war ein erneuter Brand auf dem Zwischenlager am 16. Juli 2020. Seit 2012 gab es bereits 18 Brände auf dem Zwischenlager, wobei frühere Brände nach Angaben des Senats aus techni- schen Gründen nicht aufgelistet werden konnten. Bei Bränden auf dem Zwischenlager wer- den verschiedene Emissionen in die Luft freigesetzt und Bewohnerinnen und Bewohner rund um das Zwischenlager immer wieder negativ beeinträchtigt. Die Antwort des Senats vom 27.

Oktober 2020 (20/671) auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU ist in vielen Teilen un- präzise oder gibt zum Teil keine Antworten auf die gestellten Fragen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

1. Wenn Sortierreste aus Gewerbeabfallsortieranlagen den größten Teil des Abfalls auf dem Zwischenlager laut der Antwort des Senats darstellen, welche sonstige Abfallarten werden momentan auf dem Zwischenlager außer den Sortierresten zwischengelagert?

1.1. Welchen prozentualen Anteil betragen die Sortierreste aus Gewerbeabfall-sortier- anlagen momentan am gesamten zwischengelagerten Müll auf der Deponie „Grauer Wall“?

1.2. Welchen prozentualen Anteil betragen die sonstigen Abfallarten momentan am ge- samten zwischengelagerten Müll auf der Deponie „Grauer Wall“?

1.3. Wie haben sich diese prozentualen Werte seit dem Beginn der Genehmigung des Zwischenlagers verändert? (Bitte die einzelnen jährlichen Prozentzahlen für Sortier- reste aus Gewerbeabfallsortieranlagen und sonstige Abfälle aufführen)

2. Wie sieht die prozentuale Verteilung der einzelnen Abfallarten nach Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung an der Gesamtmenge des zwischen gelagerten Abfalls auf der Deponie „Grauer Wall“ aus? Wie hat sich diese prozentuale Zusammensetzung seit dem Beginn der Genehmigung verändert?

3. Welche Gründe wurden für die Brände zwischen 2012 und 2020 auf dem Zwischenlager ermittelt? (Bitte die ermittelten Gründe für jeden einzelnen, in Anlage 1 der Antwort des Se- nats vom 27. Oktober 2020 genannten Brand auflisten)

4. Um welche Uhrzeit und in welcher Art wurden die Anwohnerinnen und Anwohner bei den Bränden auf dem Zwischenlager zwischen 2012 und 2020 gewarnt? (Bitte die Art und die Uhrzeit der Warnung für jeden einzelnen, in Anlage 1 der Antwort des Senats vom 27. Okto- ber 2020 genannten Brand auflisten)

5. Um welche Uhrzeit wurden Schadstoffe in der Luft bei den Bränden auf dem Zwischenla- ger zwischen 2012 und 2020 gemessen und welche Ergebnisse der Messungen wurden festgestellt? (Bitte die Uhrzeit und die Ergebnisse der Messungen für jeden einzelnen, in An- lage 1 der Antwort des Senats vom 27. Oktober 2020 genannten Brand auflisten)

6. Bei welchen Bränden auf dem Zwischenlager zwischen 2012 und 2020 wurden Gefahren für die Bevölkerung bei der Messung der Luftschadstoffe festgestellt?

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7. Inwiefern entsprachen die bei den Bränden auf dem Zwischenlager durchgeführten Schadstoffmessungen in der Luft den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 21. Mail 2008 und der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015?

8. Wie erklärt der Senat die Tatsache, dass die Einsatzdauer der Feuerwehr am 18. und 19.

Juli 2020 sechs Stunden und neu Minuten dauerte, obwohl es sich um einen Fehlalarm auf dem Zwischenlager laut der Antwort des Senats handelte?

9. Wie hoch schätzt der Senat die Reichweite einer Warnung durch Radio-Durchsagen und die „NINA-APP“ bei den Bränden auf dem Zwischenlager ein? (Bitte dabei insbesondere die Zahl der erreichten angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner sowie Passantinnen und Passanten einschätzen)

10. Inwiefern hat der Senat Informationen darüber, wie hoch die Gesamtzahl der Downloads der „NINA-APP“ in Bremerhaven ist und wie viele Menschen mit Hilfe der „NINA-APP“ über ein mögliches Risiko im Zusammenhang mit den Bränden auf dem Zwischenlager in der Ver- gangenheit informiert wurden?

11. Wie erklärt der Senat die Diskrepanz zwischen seinen Angaben in der Antwort vom 27.

Oktober 2020 und den Informationen im Artikel der Nordsee-Zeitung „‘Keine Gefahr für An- wohner‘. Nach Brand auf der Deponie Grauer Wall: Polizei ermittelt Ursache – Feuer schnell gelöscht“ vom 18. Juli 2020 hinsichtlich der Schnelligkeit der Warnung an die Bevölkerung, in dem berichtet wurde, dass die Feuerwehr die Warnmeldung um 19:12 Uhr per Fax an die Leitstelle in Bremen versandte und die Leitstelle diese Meldung erst um 19:29 Uhr an den Radiosender weitergab?

12. Wenn eine ernsthafte Gefährdung der angrenzenden Bevölkerung in der Zukunft auftre- ten sollte, inwiefern hält der Senat die Reichweite und die Schnelligkeit der zurzeit eingesetz- ten (Früh-)Warnmethoden bei den Bränden auf dem Zwischenlager, wie etwa einer Radio- durchsage für ausreichend?

13. Welche Chancen und Hindernisse bestehen aus Sicht des Senats für den Aufbau von ei- genen stationären Warn- und Alarmierungseinrichtungen für die Bremerhavener Bevölke- rung, insbesondere für die angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner für den Fall von neuen Bränden auf dem Zwischenlager in der Zukunft? Welche bremischen Behörden könn- ten im Allgemeinen für den Aufbau solcher Einrichtungen zuständig sein?

14. Inwiefern werden (präventive) Durchsagen aus Streifenwagen an die Bevölkerung bereits heute bei den Bränden auf dem Zwischenlager gemacht? Wenn dies nicht der Fall ist, wel- che Chancen und Hindernisse sieht der Senat dafür in der Zukunft?

15. Inwiefern werden Feinstaubpartikel PM10 und PM2,5 bei den Bränden auf dem Zwi- schenlager nach Informationen und Einschätzung des Senats in die Luft freigesetzt?

16. Inwiefern verstoßen die aktuell eingesetzten Mess- und Nachweisgeräte der Feuerwehr bei den Bränden auf dem Zwischenlager nach Einschätzung des Senats gegen die Bestim- mungen der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission zur Bestimmung der Luftqualität und der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität, u.a. hinsichtlich der Messung von Feinstaubparti- keln?

17. Wo befinden sich die dem Zwischenlager nächstgelegenen Messstellen für Feinstaub- partikel?

18. Inwiefern können die jetzigen Messstellen aussagekräftige Ergebnisse über die freige- setzten Mengen von Feinstaubpartikeln im Falle eines Brandes auf dem Zwischenlager ge- ben? Wie unterscheidet sich die Aussagekraft der Messstellen bei unterschiedlichen Wetter- lagen und Windrichtungen? In welchen Fällen sind aussagekräftige Ergebnisse nicht mög- lich?

19. Welche Gesundheitsgefahren gehen nach Einschätzung des Senats von Feinstaubparti- keln bei den Bränden auf dem Zwischenlager für die Bremerhavener Bevölkerung aus?

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20. Inwiefern hält der Senat den Aufbau weiterer Messstellen für Schadstoffe, insbesondere für Feinstaubpartikel in der Nähe des Zwischenlagers für geboten und notwendig?

21. Inwiefern wurden PFC-haltige Schaumlöschmittel bei der Brandbekämpfung auf dem Zwischenlager von 2012 bis 2020 eingesetzt?

21.1. Wenn dies der Fall war, inwiefern wurden Untersuchungen auf eine direkte Ver- unreinigung von Boden oder Grundwasser durchgeführt?

21.2. Wenn PFC-haltige Schaumlöschmittel eingesetzt und Untersuchungen auf eine direkte Verunreinigung von Boden oder Grundwasser durchgeführt wurden, inwiefern wurden PFC in Boden oder Grundwasser nachgewiesen und inwiefern überschreitet die nachgewiesene Konzentration die vorläufigen Schwellenwerte?

22. Warum mussten deponierechtliche Anforderungen, die den Untergrund des Zwischenla- gers betreffen, 2011 geändert werden?

23. Inwiefern schätzt der Senat die sich seit mehreren Jahren wiederholenden Brände auf dem Zwischenlager als Gefahr, Belästigung oder Nachteil für die angrenzenden Anwohnerin- nen und Anwohner sowie weitere Bevölkerungsgruppen, wie etwa Passanten und Passantin- nen ein?

24. Welche gesetzlichen Bestimmungen auf EU-, Bundes- und/ oder Landesebene regeln die Voraussetzungen für die Anpassung der Genehmigung für das Zwischenlager im Wege der nachträglichen Anordnung? (Bitte die genauen gesetzlichen Bestimmungen sowie die re- levanten Paragraphen auflisten)

24.1. Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Anpassung der Genehmigung im Wege der nachträglichen Anordnung abgelei- tet?

24.2. Wie wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip dabei definiert?

25. Inwiefern hat sich der Stand der Technik bezüglich des Zwischenlagers seit 2016 geän- dert?

25.1. Wie und wo ist der Stand der Technik gesetzlich definiert?

25.2. Inwiefern und wenn ja, wann und wie haben sich die zuständigen bremischen Be- hörden seit 2016 mit der Frage beschäftigt, ob die Genehmigung noch dem aktuellen Stand der Technik zur Zwischenlagerung von Abfällen entspricht?

26. Wie und wo sind „sehr enge Grenzen“ für die Einflussnahme auf die Bremerhavener Ent- sorgungsgesellschaft (BEG) zur Suche nach einem neuen Standort für das Zwischenlager, z. B. durch den Entzug der Genehmigung gesetzlich definiert?

27. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen auf EU-, Bundes-, Landes- oder Kommu- nalebene kann die Genehmigung für das Zwischenlager entzogen werden?

28. Wie werden die Revisionszeiten durch die BEG genau definiert und inwiefern hält der Se- nat diese Definition für zufriedenstellend?

29. Inwiefern gibt es andere Gründe als die Revisionszeit für die Zwischenlagerung der Ab- fälle auf dem Zwischenlager?

30. Wie lange beträgt die Revisionszeit einer Verbrennungslinie im Müll-Heiz-Kraft-werk (MHKW)?

30.1. Inwiefern gibt es Unterschiede hinsichtlich der Revisionszeit der vier Verbren- nungsrichtlinien?

30.2. Wann genau fanden die Revisionen in den letzten fünf Jahren statt? (Bitte das Anfangs- und Enddatum der Revision, die Verbrennungslinie sowie die Revisions- gründe auflisten)

(4)

31. Wie groß ist die Menge des auf dem Zwischenlager gelagerten Mülls seit dem Beginn der Genehmigung bis heute? (Bitte die monatlichen Minimal-, Maximal- und Durchschnitts- mengen seit dem Beginn der Genehmigung auflisten)

32. Wer führt die monatlichen Kontrollen hinsichtlich der Überwachung der Zwischenlage- rung der Abfälle durch?

33. Wie oft finden unangekündigte Besichtigungen des Zwischenlagers statt und wer führt diese Besichtigungen durch?

34. Wie viele unangekündigte Besichtigungen fanden seit dem Beginn der Genehmigung statt? Wann und mit welchen Ergebnissen fanden sie statt? (Bitte einzeln aufführen und Auf- fälligkeiten, Hinweise auf Gefahren, Ordnungswidrigkeiten etc. extra auflisten)

35. Wo findet die Bevorratung von Müll für die anschließende Verbrennung im MHKW für die Fernwärmeerzeugung statt?“

Der Senat beantwortet die kleine Anfrage wie folgt:

1. Wenn Sortierreste aus Gewerbeabfallsortieranlagen den größten Teil des Abfalls auf dem Zwischenlager laut der Antwort des Senats darstellen, welche sonstige Abfallar- ten werden momentan auf dem Zwischenlager außer den Sortierresten zwischengela- gert?

1.1. Welchen prozentualen Anteil betragen die Sortierreste aus Gewerbeabfall- sortieranlagen momentan am gesamten zwischengelagerten Müll auf der Depo- nie „Grauer Wall“?

1.2. Welchen prozentualen Anteil betragen die sonstigen Abfallarten momentan am gesamten zwischengelagerten Müll auf der Deponie „Grauer Wall“?

1.3. Wie haben sich diese prozentualen Werte seit dem Beginn der Genehmigung des Zwischenlagers verändert? (Bitte die einzelnen jährlichen Prozentzahlen für Sortierreste aus Gewerbeabfallsortieranlagen und sonstige Abfälle aufführen) Der Anteil der Sortierreste mit der Abfallschlüsselnummer 19 12 12 im zwischengelagerten Abfall beträgt nahezu 100 %. Der Anteil sonstiger Abfälle liegt unter 1 %. Diese Relationen haben sich in den letzten 5 Jahren nicht verändert.

2. Wie sieht die prozentuale Verteilung der einzelnen Abfallarten nach Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung an der Gesamtmenge des zwischen gelager- ten Abfalls auf der Deponie „Grauer Wall“ aus? Wie hat sich diese prozentuale Zusam- mensetzung seit dem Beginn der Genehmigung verändert?

Der Anteil von Abfällen mit Schlüsselnummer 20 XX XX beträgt unverändert 0 %.

3. Welche Gründe wurden für die Brände zwischen 2012 und 2020 auf dem Zwischen- lager ermittelt? (Bitte die ermittelten Gründe für jeden einzelnen, in Anlage 1 der Ant- wort des Senats vom 27. Oktober 2020 genannten Brand auflisten)

Die Rückerfassung der aufgelisteten Brände durch die polizeilichen Systeme ist lediglich bis 2014 möglich. Insgesamt gab es seit 2014 sieben Vorgänge, die mit dem Standort der Depo- nie in Verbindung gebracht werden können.

Die ermittelten Brandursachen sind in der anliegenden Tabelle (Anlage 3) dargestellt. In den meisten Fällen war eine abschließende Feststellung der Brandursache nicht mehr möglich.

Eine vorsätzliche Brandlegung kann jedoch verneint werden.

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4. Um welche Uhrzeit und in welcher Art wurden die Anwohnerinnen und Anwohner bei den Bränden auf dem Zwischenlager zwischen 2012 und 2020 gewarnt? (Bitte die Art und die Uhrzeit der Warnung für jeden einzelnen, in Anlage 1 der Antwort des Se- nats vom 27. Oktober 2020 genannten Brand auflisten)

Die Daten sind in der beigefügten Tabelle (Anlage 1) zusammengefasst. Die NINA Warn-App steht seit dem 25. August 2016 in Bremerhaven zur Verfügung. Vor diesem Zeitpunkt erfolg- ten Warnungen der Bevölkerung durch Polizeifahrzeuge mit Lautsprecherdurchsagen sowie durch Radiodurchsagen.

5. Um welche Uhrzeit wurden Schadstoffe in der Luft bei den Bränden auf dem Zwi- schenlager zwischen 2012 und 2020 gemessen und welche Ergebnisse der Messun- gen wurden festgestellt? (Bitte die Uhrzeit und die Ergebnisse der Messungen für je- den einzelnen, in Anlage 1 der Antwort des Senats vom 27. Oktober 2020 genannten Brand auflisten)

In der als Anlage 2 beigefügten Tabelle werden die durchgeführten Schadstoffmessungen dargestellt.

6. Bei welchen Bränden auf dem Zwischenlager zwischen 2012 und 2020 wurden Ge- fahren für die Bevölkerung bei der Messung der Luftschadstoffe festgestellt?

Beim Einsatz vom 19.07.2018 wurde durch das Spezialfahrzeug der Feuerwehr, dem CBRN- Erkunder, ein erhöhter Schadstoff-Wert an einer Messstelle festgestellt. Diese Überschrei- tung stellte in der Bewertung keine Gefährdung für die angrenzende Bevölkerung durch ge- sundheitlich gefährdende Schadstoffe dar. Der gemessene Schadstoffwert lag deutlich unter- halb des Störfallbeurteilungswertes AEGL-2.

7. Inwiefern entsprachen die bei den Bränden auf dem Zwischenlager durchgeführten Schadstoffmessungen in der Luft den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mail 2008 und der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015?

Die Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG (Luftqualitätsrichtlinie) in deutsches Recht erfolgte mit der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord- nung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Luftqualitätsrichtlinie verfolgt u. a. das Ziel, die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen im Hinblick auf die Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen (Immissionen durch Industrie, Verkehr, etc.) auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu regeln.

Hierzu werden von den Ländern Luftreinhaltepläne aufgestellt, die u. a. entsprechende Maß- nahmen zur Erhaltung einer guten Luftqualität festlegen.

Zur Messung von Luftschadstoffen und Überwachung der Luftqualitätsstandards bzw. Ein- haltung der Grenzwerte werden stationäre Messeinrichtungen (Messstationen) von den zu- ständigen Behörden betrieben, die über eine Langzeitüberwachung valide Messdaten sam- meln. Hierzu regelt die Richtlinie (EU) 2015/1480 Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen (Messstationen) zur Bestimmung der Luftqualität.

Die mobilen Mess- und Nachweisgeräte der Feuerwehr sind nicht dafür geeignet und vorge- sehen, die in der Luftqualitätsrichtlinie/39. BImSchV festgelegten Luftqualitätsstandards zu überprüfen. Die Messungen der Feuerwehr stellen immer nur eine im Einsatzfall ermittelte Momentaufnahme zur groben Abschätzung von Gefahren einzelner Schadstoffe im Brand- rauch bzw. in ausgetretenen Gefahrstoffen dar. Die Luftqualitätsrichtlinie reguliert u. a. auch die maximal zulässigen Immissionskonzentrationen von Feinstaubpartikeln (PM10/ PM2,5), die von den Messgeräten der Feuerwehr – wie in der Kleinen Anfrage vom 15.09.2020 be- reits beantwortet – nicht gemessen bzw. nachgewiesen werden können.

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8. Wie erklärt der Senat die Tatsache, dass die Einsatzdauer der Feuerwehr am 18. und 19. Juli 2020 sechs Stunden und neu Minuten dauerte, obwohl es sich um einen Fehl- alarm auf dem Zwischenlager laut der Antwort des Senats handelte?

Der Einsatz vom 18.07.2020 wurde um 21:16 Uhr in der Integrierten Rettungsleitstelle eröff- net. Am 18.07.2020 um 22:09 Uhr war der Einsatz laut Berichtsführung für die Einsatzkräfte beendet. Die reale Einsatzdauer betrug somit 53 Minuten.

Zur Erklärung: Es handelt sich um einen Systemfehler bzw. Übertragungsfehler des „Digita- len-Funkmelde-Systems - FMS“. Die Zeiten aus der o. g. Tabelle wurden aus dem Einsatz- leitrechner übertragen. Die Einsatzdauer von sechs Stunden sind demnach auf einen Über- tragungsfehler zwischen Einsatzleitrechner und der FMS-Auswertungssoftware zurückzufüh- ren.

9. Wie hoch schätzt der Senat die Reichweite einer Warnung durch Radio-Durchsagen und die „NINA-APP“ bei den Bränden auf dem Zwischenlager ein? (Bitte dabei insbe- sondere die Zahl der erreichten angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner sowie Passantinnen und Passanten einschätzen)

Laut dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), die die Warn- App NINA (Notfall-Informations- und Nachrichten-App) zur Verfügung stellt, haben 8,1 Mio.

User die App heruntergeladen. Dies entspricht ca. 10 % der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland. In Bremerhaven haben 19.956 Downloads stattgefunden und dies entspricht ca. 17 % der Bevölkerung der Stadt Bremerhaven.

Abhängig von der Tageszeit können über Radio-Durchsagen bis zu 20 % der Bevölkerung erreicht werden.

10. Inwiefern hat der Senat Informationen darüber, wie hoch die Gesamtzahl der Down- loads der „NINA-APP“ in Bremerhaven ist und wie viele Menschen mit Hilfe der „NINA- APP“ über ein mögliches Risiko im Zusammenhang mit den Bränden auf dem Zwi- schenlager in der Vergangenheit informiert wurden?

Siehe Antwort auf die Frage 9.

11. Wie erklärt der Senat die Diskrepanz zwischen seinen Angaben in der Antwort vom 27. Oktober 2020 und den Informationen im Artikel der Nordsee-Zeitung „‘Keine Ge- fahr für Anwohner‘. Nach Brand auf der Deponie Grauer Wall: Polizei ermittelt Ursache – Feuer schnell gelöscht“ vom 18. Juli 2020 hinsichtlich der Schnelligkeit der War- nung an die Bevölkerung, in dem berichtet wurde, dass die Feuerwehr die Warnmel- dung um 19:12 Uhr per Fax an die Leitstelle in Bremen versandte und die Leitstelle diese Meldung erst um 19:29 Uhr an den Radiosender weitergab?

Eine Diskrepanz ist hier nicht erkennbar, weil alle Zeiten belegbar sind. Die Erklärung liegt vielmehr in den komplexen Aufgaben der Feuerwehr- und Rettungsleitstellen in Bremen und Bremerhaven.

Die Entscheidung des Einsatzleiters zur Warnung der Bevölkerung wird von der Einsatzstelle per Funk an die Integrierte Regionalleitstelle Unterweser-Elbe übermittelt. Dort müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter neben dem allgemeinen Einsatzaufkommen und den Notru- fen, die Meldung in einen Vordruck übernehmen und per Fax und Mail an die Feuerwehr- und Rettungsleitstelle in Bremen senden. Dort ergibt sich ebenfalls die o. g. Situation (allge- meines Einsatzaufkommen), wodurch es auch zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Bremen tragen die Informationen in das computerge- stützte Modulare Warnsystem (MoWaS) ein, hierzu wird eine grafische Oberfläche der zu warnenden Bereiche ausgewählt, die Warnmeldung eingegeben, die anzusteuernden Emp- fänger ausgewählt und unmittelbar vorrangig über Satellit an den Warnserver übertragen.

Der Warnserver übermittelt dann die Warnung an die regional zuständigen Medien.

(7)

12. Wenn eine ernsthafte Gefährdung der angrenzenden Bevölkerung in der Zukunft auftreten sollte, inwiefern hält der Senat die Reichweite und die Schnelligkeit der zur- zeit eingesetzten (Früh-)Warnmethoden bei den Bränden auf dem Zwischenlager, wie etwa einer Radiodurchsage für ausreichend?

Wenn eine ernsthafte Gefährdung der angrenzenden Bevölkerung bei Bränden auf dem Zwi- schenlager besteht, wird mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zur Warnung der Bevöl- kerung schnellstmöglich gewarnt. Mittel zur Warnung der Bevölkerung sind dabei nicht nur die NINA-App und Radiodurchsagen, sondern zum Beispiel auch das Warnen mittels Ein- satzkräften, die von Haustür zur Haustür gehen oder das gezielte Positionieren von Fahrzeu- gen, die eine Lautsprecherdurchsage machen können.

13. Welche Chancen und Hindernisse bestehen aus Sicht des Senats für den Aufbau von eigenen stationären Warn- und Alarmierungseinrichtungen für die Bremerhavener Bevölkerung, insbesondere für die angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner für den Fall von neuen Bränden auf dem Zwischenlager in der Zukunft? Welche bremi- schen Behörden könnten im Allgemeinen für den Aufbau solcher Einrichtungen zu- ständig sein?

Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage vom 25.09.2020 (Frage 9) beschrieben, un- terliegt das Abfallzwischenlager auf der Deponie Grauer Wall nicht der Störfallverordnung, so dass das Bundesimmissionsschutzgesetz keine konkreten Anforderungen für diese Art von Anlagen vorsieht. Eine gesetzliche Grundlage für die Installation einer Frühwarneinrichtung ist somit nicht gegeben.

14. Inwiefern werden (präventive) Durchsagen aus Streifenwagen an die Bevölkerung bereits heute bei den Bränden auf dem Zwischenlager gemacht? Wenn dies nicht der Fall ist, welche Chancen und Hindernisse sieht der Senat dafür in der Zukunft?

Grundsätzlich fällt die Entscheidung und Organisation über die Information der Bevölkerung in den Zuständigkeitsbereich der Gesamteinsatzleitung. Die Maßnahme unterliegt der Beur- teilung nach ausreichender Erkundung in Abhängigkeit des Einsatzgeschehens.

Bei Brandbekämpfungsmaßnahmen liegt diese bei der Feuerwehr. Gefahrenabwehrende Durchsagen werden im Bedarfsfall aus dem Einsatzfahrzeugen heraus getätigt, um die Be- völkerung zu warnen. Parallel hierzu wird im Einzelfall geprüft, inwieweit über die Leitstelle veranlasste Rundfunkdurchsagen erforderlich sind.

15. Inwiefern werden Feinstaubpartikel PM10 und PM2,5 bei den Bränden auf dem Zwi- schenlager nach Informationen und Einschätzung des Senats in die Luft freigesetzt?

Sie Antwort auf Frage 16.

16. Inwiefern verstoßen die aktuell eingesetzten Mess- und Nachweisgeräte der Feuer- wehr bei den Bränden auf dem Zwischenlager nach Einschätzung des Senats gegen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission zur Bestimmung der Luftqualität und der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität, u.a. hinsichtlich der Mes- sung von Feinstaubpartikeln?

Grundsätzlich werden bei Bränden immer Feinstaub PM10 und PM2,5 freigesetzt.

Die Stoffzusammensetzung des Brenngutes und dessen Menge, Verbrennungsbedingung (z.B. Sauerstoffgehalt, Temperaturen, Feuchteanteil), die Dauer des Brandes und entspre- chende meteorologische Parameter bestimmen Freisetzung und Ausbreitung von Feinstaub und anderer Luftschadstoffen wie Stickoxide, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Schwerme- talle und Kohlenwasserstoffe.

(8)

Die leichtflüchtigen Anteile werden schnell in den Luftschichten verteilt, schwerflüchtige An- teile binden sich an Staubpartikel, die in wechselnder Entfernung je nach Brandlage und Me- teorologie abgelagert werden.

Bei Bränden auf der Deponie handelt es sich meist um kurzzeitige Freisetzungen von Luft- schadstoffen. Die Feuerwehr überwacht im Rahmen der Gefahrenabwehr mit eigenen Luft- schadstoffmessungen die Ausbreitung und gibt Verhaltenshinweise an die Bevölkerung.

Wie bereits in der Antwort auf Frage 7 dargestellt, sind die mobilen Mess- und Nachweisge- räte der Feuerwehr nicht dazu geeignet und vorgesehen, Messungen zur Bestimmung der Luftqualität (u. a. Feinstaubmessungen) nach den Standards der Luftqualitätsrichtlinie bzw.

39. BImSchV durchzuführen.

Nach dem Löschen des Brandes verringert sich die Schadstoffbelastung in den bodennahen Luftschichten durch Verdünnung und Ablagerung rasch. Bei ortsfesten Bränden spielen Windrichtung und Windgeschwindigkeit eine entscheidende Rolle bei der Ausbreitung der Luftschadstoffe.

17. Wo befinden sich die dem Zwischenlager nächstgelegenen Messstellen für Feinstaubpartikel?

In Bremerhaven befinden sich zwei Luftmessstationen des Bremer Luftüberwachungssys- tems. An beiden werden Feinstaub PM10 und in der Hansastraße Feinstaub PM2,5 gemes- sen.

Die ca. 3 km entfernte Luftmessstation in der Hansastraße dient der Beurteilung der Luftqua- lität des allgemeinen städtischen Hintergrundes in Bremerhaven, die ca. 1,7 km entfernte Luftmessstation in der Cherbourger Straße ermöglicht die Beurteilung an stark befahrenen Straßen. Die Feinstaubkonzentrationen liegen seit Jahren an beiden Luftmessstationen deut- lich unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte.

Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung der Luftqualität nach der europäischen Luftqualitäts- richtlinie und erfasst dabei die Summe aller Quellen aus dem allgemeinen und städtischen Hintergrund und des ortsspezifischen Charakters. Die Auswirkung ausschließlich einer ein- zelnen gewerblichen oder industriellen Anlage wird dabei nicht beurteilt. Dies wird in einem Genehmigungsverfahren oder einem Änderungsverfahren zur Anlage untersucht.

18. Inwiefern können die jetzigen Messstellen aussagekräftige Ergebnisse über die freigesetzten Mengen von Feinstaubpartikeln im Falle eines Brandes auf dem Zwi- schenlager geben? Wie unterscheidet sich die Aussagekraft der Messstellen bei un- terschiedlichen Wetterlagen und Windrichtungen? In welchen Fällen sind aussage- kräftige Ergebnisse nicht möglich?

Die beiden unter Punkt 17 genannten Luftmessstationen ermöglichen keine Aussagen zu Feinstaubkonzentrationen während eines Brandes auf der Deponie. Dies ist nicht ihre Auf- gabe. Freigesetzte Schadstoffe misst man an der Quelle und nicht am Immissionsort.

19. Welche Gesundheitsgefahren gehen nach Einschätzung des Senats von

Feinstaubpartikeln bei den Bränden auf dem Zwischenlager für die Bremerhavener Be- völkerung aus?

Aus gesundheitlichen Vorsorgegründen ist die Freisetzung von Feinstaub generell zu ver- meiden. Weitere Ausführungen dazu siehe Antwort auf Frage 23.

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20. Inwiefern hält der Senat den Aufbau weiterer Messstellen für Schadstoffe, insbe- sondere für Feinstaubpartikel in der Nähe des Zwischenlagers für geboten und not- wendig?

Von 2014 - 2016 führte die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zusammen mit dem Magistrat Bremerhaven ein Sondermessprogramm zu Feinstaub und Staubniederschlag im Einflussbereich der Deponie Grauer Wall durch.

Die Luftschadstoffimmissionsmessungen wurden vom 01.07.2014 bis 31.12.2016 durchge- führt.

Das Messprogramm umfasste die Messungen von Feinstaub und Staubniederschlag mit den Inhaltsstoffen Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Zink, Kupfer, Benzo(a)pyren und Dioxine.

Alle gemessenen Luftschadstoffe lagen unter den entsprechenden Grenz-, Immissions- und Beurteilungswerten. Ein signifikanter Unterschied zwischen städtischem Hintergrund und dem Einflussbereich der Deponie war mit den vorliegenden Messwerten nicht festzustellen.

Die Ergebnisse der Messungen können auf der Internetseite

https://www.bauumwelt.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen213.c.37287.de eingesehen werden.

Weiterführend beauftragte der Magistrat Bremerhaven das unabhängige Messinstitut AN- ECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co. vom 01.09.2018 bis 31.08.2020 mit der Durch- führung vom Messungen zu Staubniederschlag mit Inhaltsstoffen im städtischen Hintergrund von Bremerhaven und im Einflussbereich der Deponie Grauer Wall.

Ziel der Messungen ist die weitere Beurteilung der Luftqualität im allgemeinen städtischen Hintergrund und die vergleichenden Messungen im Nahbereich der Deponie.

Das Messprogramm umfasst die Messungen von Staubniederschlag mit den Inhaltsstoffen Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Zink und Kupfer.

Auch bei dieser Messreihe wurden alle hinzugezogenen Grenz- und Beurteilungswerte ein- gehalten. Die Ergebnisse dieses Messprogramms können ebenso auf der oben genannten Internetseite eingesehen werden.

Die Ergebnisse beider Messprogramme lassen die Schlussfolgerung zu, dass beim ord- nungsgemäßen Betrieb der Deponie und damit auch des Zwischenlagers keine grenzwertre- levanten Feinstaubkonzentrationen in der Nachbarschaft auftreten.

Demzufolge besteht aus behördlicher Sicht keine Notwendigkeit, kontinuierliche Luftmess- einrichtungen für die Beurteilung der Luftqualität einzurichten.

Kurzzeitig hohe Feinstaubkonzentrationen durch zeitlich begrenzte Brandereignisse könnten bei entsprechenden Windrichtungen durch eine stationäre Feinstaubmessung erfasst wer- den. Die europäische Luftqualitätsrichtlinie ermöglicht jedoch ausschließlich die Betrachtung und Beurteilung von Tagesmittelwerten und Jahresmittelwerten, für die es jeweils Grenz- werte gibt. Ein kurzeitiger Brand führt bei dieser Betrachtung nicht zu einer relevanten Über- schreitung der Grenzwerte.

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21. Inwiefern wurden PFC-haltige Schaumlöschmittel bei der Brandbekämpfung auf dem Zwischenlager von 2012 bis 2020 eingesetzt?

21.1. Wenn dies der Fall war, inwiefern wurden Untersuchungen auf eine direkte Verunreinigung von Boden oder Grundwasser durchgeführt?

21.2. Wenn PFC-haltige Schaumlöschmittel eingesetzt und Untersuchungen auf eine direkte Verunreinigung von Boden oder Grundwasser durchgeführt wurden, inwiefern wurden PFC in Boden oder Grundwasser nachgewiesen und inwiefern überschreitet die nachgewiesene Konzentration die vorläufigen Schwellenwerte?

Löschschäume mit den Per- und polyfluorierten Chemikalien, die die Einzelsubstanzen Per- fluoroctansulfonsäure und Perfluoroctansäure enthielten, waren 2012 schon verboten und sind nicht zum Einsatz gekommen.

Da kein PFC-haltiges Schaumlöschmittel durch die Feuerwehr eingesetzt wurde, bestand auch keine Notwendigkeit zur Untersuchung von Boden und Grundwasser 22. Warum mussten deponierechtliche Anforderungen, die den Untergrund des Zwi- schenlagers betreffen, 2011 geändert werden?

In dem Bereich, in dem das Zwischenlager errichtet wurde, war zunächst der Bau eines De- ponieabschnitts der Klasse III vorgesehen. Dafür war ein nach dem Deponierecht zu errich- tender Untergrund geplant. Für die Errichtung eines Abfallzwischenlagers sind Anforderun- gen nach anderen Rechtsgebieten erforderlich, die im Rahmen einer Änderungsgenehmi- gung im Jahre 2011 zugelassen wurden.

Nach der derzeitigen Deponieplanung ist vorgesehen, den Deponieabschnitt 5 bis auf Weite- res nicht zu verwirklichen.

23. Inwiefern schätzt der Senat die sich seit mehreren Jahren wiederholenden Brände auf dem Zwischenlager als Gefahr, Belästigung oder Nachteil für die angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner sowie weitere Bevölkerungsgruppen, wie etwa Pas- santen und Passantinnen ein?

Nach Auffassung des Senats bestand infolge der Brandereignisse zu keinem Zeitpunkt eine nachweisbare Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung.

Die Beurteilung, ob im Falle eines Brandereignisses eine Gefahr für die Bevölkerung besteht, wird anhand der folgenden Regelwerke beurteilt:

1. Einsatztoleranzwerte (ETW) nach vfdb-Richtlinie 10/01 (Einsatzrichtwerte, die schritt- weise an die AEGL-Werte angepasst werden)

2. Störfall–Konzentrationsleitwerte (AEGL-Acute exposure guideline levels): AEGL-2 für einen Expositionszeitraum von 4 h

3. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach TRGS 900.

Wie den Antworten auf die Fragen 5 und 6 zu entnehmen ist, ergaben die Messergebnisse keine Gefährdung für die angrenzende Bevölkerung durch gesundheitlich gefährdende Schadstoffe. Ein Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Schaden noch nicht eingetre- ten ist, aber Interessen beeinträchtigt sind. Das können beispielsweise wirtschaftliche und soziale Nachteile sein. Belästigungen im Gesetzessinn sind Beeinträchtigungen des körperli- chen und seelischen Wohlbefindens des Menschen. Sowohl der Nachteil als auch die Beläs- tigung ist mit dem Begriff der Erheblichkeit verknüpft. Demzufolge sind schädliche Umwelt- einwirkungen nur dann anzunehmen, wenn sie erhebliche Nachteile oder erhebliche Beein- trächtigungen hervorrufen. Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die Nachteile oder Belästigun- gen in Stärke, Intensität und Dauer das übliche und zumutbare Maß überschreiten.

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Es liegen dem Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass durch Brandereignisse im Ab- fallzwischenlager erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen ausgegangen sind.

24. Welche gesetzlichen Bestimmungen auf EU-, Bundes- und/ oder Landesebene re- geln die Voraussetzungen für die Anpassung der Genehmigung für das Zwischenlager im Wege der nachträglichen Anordnung? (Bitte die genauen gesetzlichen Bestimmun- gen sowie die relevanten Paragraphen auflisten)

Auf EU- oder Landesebene werden für die Anpassung von Genehmigungen für Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen durch nachträgliche Anordnungen keine Regelungen ge- troffen.

Die Rechtsgrundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen stellt § 17 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz) dar.

24.1. Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen wird das Verhältnismäßigkeits- prinzip bei der Anpassung der Genehmigung im Wege der nachträglichen Anord- nung abgeleitet?

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich aus Artikel 20 Grundgesetz, es wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet und ist ein hochrangiges Gebot, das die Rechte rechtsfähiger Personen schützt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte natürlicher und juristischer Personen beeinträchtigt.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besteht aus drei Teilgeboten:

Geeignetheit, Erforderlichkeit

Angemessenheit (Übermaßverbot)

Für den Erlass nachträglicher Anordnungen gilt im speziellen der § 17, Absatz 2, Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissi- onsschutzgesetz). Dort ist folgendes ausgeführt:

„Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie un- verhältnismäßig ist, vor Allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.“

24.2. Wie wird das Verhältnismäßigkeitsprinzip dabei definiert?

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein verfassungsmäßiges Gebot. Demnach ist eine nachträgliche Anordnung verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und ange- messen ist. Geeignet ist eine nachträgliche Anordnung, wenn sie einen Pflichtverstoß zumindest teilweise beseitigen kann. Beispielhaft kann man ein unwirksames techni- sches Verfahren nennen, das keinerlei Emissionsreduzierung bewirken würde. Ein sol- ches Verfahren dürfte im Zuge einer nachträglichen Anordnung nicht vorgeschrieben werden, weil es nicht geeignet ist und demzufolge dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wi- derspricht. Erforderlich ist eine nachträgliche Anordnung, wenn keine für den Anlagen- betreiber weniger belastende Maßnahme gegeben ist, mit dem der angestrebte Zweck erreicht werden kann. Angemessen ist eine nachträgliche Anordnung dann, wenn die Nachteile für den Anlagenbetreiber nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg ste- hen. Dabei ist der voraussichtliche Erfolg der nachträglichen Anordnung ins Verhältnis zum Aufwand zu setzen. Es hat eine Abwägung der Interessenlagen statt zu finden.

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Insbesondere die geschützten Grundrechte sind dabei zu berücksichtigen. Im § 17, Ab- satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Kriterien für eine Abwägung ge- nannt.

Zunächst ist der Aufwand für den Betreiber zu berücksichtigen, der für die Erfüllung der An- ordnung betrieben werden muss. Der Aufwand beschreibt dabei den gesamten Werteverzehr auf Seiten des Betreibers und damit die Gesamtheit der ihn treffenden Belastungen ein- schließlich der mittelbaren Nachteile. Damit sind beispielsweise Maßnahmen gemeint, die die Ertragslage einer noch nicht abgeschriebenen Anlage derart verschlechtern, dass sie stillgelegt werden muss. Damit fällt die Nutzungsdauer, die für sich genommen kein Abwä- gungsgrund ist, als Abschreibungskriterium unter die abzuwägenden Kriterien. Weiterhin sind die technischen Verfahren und atypische Besonderheiten einer Anlage bei der Abwä- gung zu berücksichtigen, weil sie sich auf die Emissionssituation auswirken.

Der angestrebte Erfolg einer nachträglichen Anordnung wird bestimmt durch die Art, Menge und Gefährlichkeit der Emissionen. Sowohl die Anordnungen zur Vorsorge als auch zur Ge- fahrenabwehr haben risikoorientiert zu erfolgen. Dabei ist zu bedenken, dass eine Vorsor- geanordnung lediglich emissionsorientiert und eine Gefahrenabwehranordnung prognostisch und immissionsorientiert zu erfolgen hat.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass auch weitere Kriterien gegebenenfalls in die Abwägung einzubeziehen sind. Weiterhin sind Besonderheiten der Abwägung zu berücksich- tigen, die im Einzelfall die Entscheidung sehr erschweren können. Dabei ist an die folgenden Sachverhalte zu denken.

Die Formulierung im § 17 Absatz 1, Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthält die Begrifflichkeit „können“ Anordnungen getroffen werden (sogenannte Vorsorgeanordnun- gen). Im Satz 2 lautet es „soll“ die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen (soge- nannte Gefahrenanordnungen) treffen. In beiden Fällen steht der Behörde ein Ermessen zu, das allerdings im Falle des Satzes 2 gegenüber dem Satz 1 reduziert ist. Im Falle des Satzes 2 muss die Behörde tätig werden, sofern kein atypischer Fall vorliegt.

Soweit Rechtsverordnungen Vorsorgeanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissions- schutzgesetz) abschließend festlegen, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weiterge- hende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden (§ 17 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Weiterhin ist zu berücksichtigen, ob es eine Konkretisierung der abstrakten Pflichten in Form einer Verwaltungsvorschrift gibt.

Sollte dies der Fall sein, führt das ebenso zu einer intensiveren Ermessensbindung. Die Dar- stellung zeigt, dass die ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob nachträgliche Anord- nungen getroffen werden dürfen oder nicht, nur mit einer komplexen Abwägung der zu be- rücksichtigenden Werte getroffen werden kann.

25. Inwiefern hat sich der Stand der Technik bezüglich des Zwischenlagers seit 2016 geändert?

Der Stand der Technik in Bezug auf Abfallzwischenlager hat sich seit dem Jahr 2016 nicht geändert. Das ist nicht ungewöhnlich. In der Regel ändert sich der Stand der Technik in Ab- ständen von wenigen Jahren nicht signifikant, weil es sich um eine jahrelang erprobte Tech- nik handelt.

25.1. Wie und wo ist der Stand der Technik gesetzlich definiert?

Der Stand der Technik ist im § 3, Absatz 6 in Verbindung mit der Anlage zu § 3, Absatz 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes definiert.

Dort sind relativ abstrakte Begrifflichkeiten genannt, die von den Behörden zu berück- sichtigen sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichti- gung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anla- gen einer bestimmten Art, insbesondere bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die in

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der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG näher dargelegt werden. Dazu gehören unter ande- rem die Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.

25.2. Inwiefern und wenn ja, wann und wie haben sich die zuständigen bremi- schen Behörden seit 2016 mit der Frage beschäftigt, ob die Genehmigung noch dem aktuellen Stand der Technik zur Zwischenlagerung von Abfällen entspricht?

Im Zuge der Überwachung der Anlage erfolgt kontinuierlich eine Prüfung, ob die An- lage dem Stand der Technik entspricht.

26. Wie und wo sind „sehr enge Grenzen“ für die Einflussnahme auf die Bremerhave- ner Entsorgungsgesellschaft (BEG) zur Suche nach einem neuen Standort für das Zwi- schenlager, z. B. durch den Entzug der Genehmigung gesetzlich definiert?

Wie der Name bereits aussagt, ist die Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH als Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung organisiert, in der eine von der Entsorgungsfirma Re- mondis geführte Holding 74,9 % und die Stadt Bremerhaven 25,1 % Eigentumsanteile hält.

Insofern ist eine wegen der Minderheitenbeteiligung geringe Einflussnahme lediglich durch die Stadt Bremerhaven möglich. Eine Einflussnahme ist darüber hinaus möglich, wenn ein für alle Beteiligten günstigerer Standort für das Zwischenlager gefunden werden könnte. Die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Genehmigung sind in der Antwort auf die Frage 27 dargestellt.

27. Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen auf EU-, Bundes-, Landes- oder Kommunalebene kann die Genehmigung für das Zwischenlager entzogen werden?

Für die Aufhebung einer Genehmigung kommen sowohl die §§ 48 und 49 des bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als auch der § 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Frage. Unter den dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen sind die Rücknahme oder der Widerruf von erteilten Genehmigungen zulässig. Da die Genehmigung für das Zwischen- lager rechtmäßig erteilt wurde, und das Bundes-Immissionsschutzgesetz im Verhältnis zum bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz als speziellere Vorschrift anzusehen ist, kommt als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Genehmigung des Abfallzwischenlagers nur § 21 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Betracht. Ein Widerruf darf nur unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen. Dabei sind auch in diesem Fall die oben genannten Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, wie die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Handlungen zu wahren.

28. Wie werden die Revisionszeiten durch die BEG genau definiert und inwiefern hält der Senat diese Definition für zufriedenstellend?

Eine Definition der Revisionszeiten findet sich in der Begründung der Genehmigung Unter Punkt 4.1. Demnach werden unter Revisionszeiten die planbaren Instandhaltungsar- beiten im bzw. am Müllheizkraftwerk verstanden.

Informationen darüber, wie die BEG die Revisionszeiten betriebsintern definiert, liegen dem Senat nicht vor.

29. Inwiefern gibt es andere Gründe als die Revisionszeit für die Zwischenlagerung der Abfälle auf dem Zwischenlager?

Andere Gründe als die Revisionszeit für die Zwischenlagerung sind gemäß der Genehmi- gungsbegründung unvorhersehbare Störungen.

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30. Wie lange beträgt die Revisionszeit einer Verbrennungslinie im Müll-Heiz-Kraft- werk (MHKW)?

30.1. Inwiefern gibt es Unterschiede hinsichtlich der Revisionszeit der vier Ver- brennungsrichtlinien?

30.2. Wann genau fanden die Revisionen in den letzten fünf Jahren statt? (Bitte das Anfangs- und Enddatum der Revision, die Verbrennungslinie sowie die Revi- sionsgründe auflisten)

Es handelt sich um betriebsinterne Informationen der BEG, die dem Senat nicht vorliegen.

31. Wie groß ist die Menge des auf dem Zwischenlager gelagerten Mülls seit dem Be- ginn der Genehmigung bis heute? (Bitte die monatlichen Minimal-, Maximal- und Durchschnittsmengen seit dem Beginn der Genehmigung auflisten)

Die durchschnittlichen Jahresmengen im Zwischenlager für die Jahre 2016 bis 2020 sind im Folgenden aufgelistet.

2016 19.500 Mg 2017 22.200 Mg 2018 22.000 Mg 2019 13.500 Mg 2020 8.900 Mg

Die Aufbereitung der seit Betriebsbeginn des Zwischenlagers vorliegenden Daten ist sehr aufwendig. Die jährlichen Mengen bewegen sich in den Jahren vor 2016 in einer ähnlichen Bandbreite wie in den dargestellten Jahren und überschreiten den zugelassenen Wert von 34.000 Mg in keinem Jahr.

32. Wer führt die monatlichen Kontrollen hinsichtlich der Überwachung der Zwischen- lagerung der Abfälle durch?

Die monatlichen Kontrollen hinsichtlich der Überwachung der zwischengelagerten Abfälle werden durch die Abfallbehörde des Umweltschutzamtes Bremerhaven durchgeführt.

33. Wie oft finden unangekündigte Besichtigungen des Zwischenlagers statt und wer führt diese Besichtigungen durch?

Unangekündigte Besichtigungen im Rahmen des Vollzuges des Kreislaufwirtschaftsgesetzes werden durch die Abfallbehörde des Umweltschutzamtes Bremerhaven in unregelmäßigen Abständen durchgeführt, daher variiert die Häufigkeit dieser Besichtigungen.

34. Wie viele unangekündigte Besichtigungen fanden seit dem Beginn der Genehmi- gung statt? Wann und mit welchen Ergebnissen fanden sie statt? (Bitte einzeln auffüh- ren und Auffälligkeiten, Hinweise auf Gefahren, Ordnungswidrigkeiten etc. extra auflis- ten)

Seit der Genehmigung des Zwischenlagers wurden durch die Abfallbehörde des Umwelt- schutzamtes Bremerhaven 11 unangekündigte Besichtigungen durchgeführt, die im Folgen- den dargestellt sind.

25.02.2010 Feststellung:

Nach dem Abtransport der Abfälle bleiben Reste auf dem Untergrund, der Schlacke, zurück.

Die Reste werden, zusammen mit der Schlacke, gesiebt.

Der Abfall wird dadurch von der Schlacke getrennt und kann ohne Rückstände verwertet werden.

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18.08.2010

Feststellung: Ein großes Aufkommen an Möwen in dem noch zu verdichtenden Abfall, kein Aufkommen an Möwen in dem bereits verdichteten Bereich.

03.09.2010

Der Ortstermin erfolgte aufgrund einer Beschwerde vom 02.09.2010 über eine Geruchsbe- lästigung.

Feststellung: Ein Geruch war nur in unmittelbarer Nähe des Zwischenlagers wahrzunehmen.

Es wurden keine Abfälle abgelagert, die nicht zugelassen sind.

28.01.2016

Feststellung: Es hat sich ein „first in – first out“ Verhalten eingestellt. Die Mietenhöhe wurde insgesamt auf 6 m reduziert (zur besseren Erkennung von Brandgefahren und zur Verbesse- rung des Anströmverhaltens des Windes). Im Lagerbereich für Rotorblätterabfälle wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.

22.11.2016

Feststellung: In der abzubauenden Miete Aa war immer noch ein Restbestand

vorhanden, obwohl der letzte Einbau am 05.11.2015 stattgefunden hatte. Die genehmigte Lagerdauer von 12 Monaten ist mithin überschritten worden. (Mit E-Mail vom 23.11.2016 er- folgte eine diesbezügliche Mitteilung an den SUBV).

15.12.2016

Feststellung: Die Miete Aa ist inzwischen komplett geräumt worden. Der Abbau der Miete Bb hat begonnen.

30.01.2017

Feststellung: Der Abbau der Miete Bb schreitet weiter voran. Im Lagerbereich für Rotorblät- terabfälle lagerten diverse Rotorblätter die in Kürze zerlegt werden sollen.

20.02.2017

Feststellung: Die Miete Bb ist inzwischen vollständig abgebaut worden. Die Miete Cc wird ak- tuell abgebaut. Bei der Miete Dd wurde die Höhe verringert, um einer möglichen Brandgefahr zu begegnen. Ein Einbau in das Zwischenlager erfolgt momentan nicht. Gegenwärtig wird Schlacke angeliefert, um den Untergrund für die neu aufzubauenden Mieten Aa und Bb vor- zubereiten. Im Lagerbereich für Rotorblätterabfälle lagerten weiterhin diverse Rotorblätter, die demnächst zerlegt werden sollen.

04.07.2017

Feststellung: Miete Aa befindet sich derzeit im Aufbau. Miete Bb ist komplett geräumt. Miete Dd befindet sich derzeit im Abbau. Neben Miete Dd befanden sich Glasfaserabfälle, die beim Beladen beigemischt werden. Miete Cc sollte komplett geräumt sein, das Gelände wurde auch bereits mit Schlacke aufgefüllt. In dem Bereich lagerten dennoch Abfälle. Die Deponie- leitung wurde aufgefordert, diesen Bereich zu räumen.

19.03.2018

Der Ortstermin erfolgte unangekündigt aber anlassbezogen aufgrund einer Brandmeldung.

Feststellung: Die Brandstelle war bereits abgelöscht und dampfte nur noch.

19.07.2018

Der Ortstermin erfolgte unangekündigt aber anlassbezogen aufgrund einer Brandmeldung.

Feststellung: Der Brand wurde vermutlich durch einen Lithium-Ionen-Akku hervorgerufen, der sich im Abfall befand. Auffällig war die große Anzahl an Matratzen im Abfall, welche auf- grund Ihrer schlechten Kompressionseigenschaften Brandereignisse begünstigen. Es wurde

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35. Wo findet die Bevorratung von Müll für die anschließende Verbrennung im MHKW für die Fernwärmeerzeugung statt?

Für die Bevorratung dienen lediglich das Speichervolumen des Müllbunkers sowie das Zwi- schenlager.

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