• Keine Ergebnisse gefunden

Begutachtung der Auswirkungen der Schließung der Deponie "Grauer Wall" in Bremerhaven bis spätestens 2030

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Begutachtung der Auswirkungen der Schließung der Deponie "Grauer Wall" in Bremerhaven bis spätestens 2030"

Copied!
56
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gutachten

Begutachtung der Auswirkungen der Schließung der Deponie „Grauer Wall“

in Bremerhaven bis spätestens 2030

für

Entsorgungsbetriebe Bremerhaven Anstalt öffentlichen Rechts

Grashoffstraße 6 27570 Bremerhaven von

Institut für Energie und Kreislaufwirtschaft an der Hochschule Bremen GmbH

Prof. Dr. Martin Wittmaier

von der Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Abfallwirtschaft und Biogasanlagen Neustadtswall 30

28199 Bremen Tel.: 0421 5905 2311

Mail: wittmaier@hs-bremen.de Homepage: http://www.IEKrW.de

und

FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Wilhelm Hoppe

Birkenstraße 37 28195 Bremen Tel.: 0421 3013-126

Mail: e.hoppe@fides-online.de

Homepage: http://www.fides-online.de

(2)

INHALT

Abkürzungsverzeichnis ______________________________________________________________________________ 3 1. Veranlassung und Aufgabenstellung _________________________________________________________ 4 2. Grundlagen der Untersuchungen _____________________________________________________________ 4 3. Rechtliche Grundlagen __________________________________________________________________________ 5 4. Die Deponie „Grauer Wall“ _____________________________________________________________________ 7

4.1 Beschreibung der Deponie ______________________________________________________________________ 7 4.2 Parameter (Abfallarten und Mengen), die für die Bearbeitung der Fragestellungen

von Bedeutung sind ______________________________________________________________________________ 9 4.3 Im Gutachten zu berücksichtigende Aspekte der technischen Ausführung der

geologischen Barriere, der Abdichtungssysteme des Neudeponiekörpers und des Ringgrabens _____________________________________________________________________________________ 11 4.3.1 Einwendungen der BIKEG, soweit sie für dieses Gutachten relevant sind __________________________ 11 4.3.2 Borgehalte an der Grundwassermessstelle GMS1 ____________________________________________________ 12 4.3.3 Indikatoren zur Beurteilung des Grundwassers im Bereich der Deponie „Grauer Wall“ __________ 17 4.3.4 Ableitung des Sickerwassers über den Ringgraben __________________________________________________ 23 4.3.5 Auswirkungen der Erhöhung der Auflast durch den Neudeponiekörper auf den Altdeponiekörper ____________________________________________________________________________________________________________ 25 4.3.6 Fazit zur Berücksichtigung von Kosten bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Auswirkungen bei

einer Stilllegung der Deponie vor 2030 _______________________________________________________________ 26 4.4 Notwendige Maßnahmen zur Schließung der Deponie ___________________________________ 27 4.4.1 Eckpunkte eines Schließungskonzepts ________________________________________________________________ 27 4.4.2 Maßnahmen und ihre Kosten bei einer vorzeitigen Schließung der Deponie ______________________ 28 4.4.3 Alternative Entsorgungsmöglichkeiten und Entsorgungskosten für die Abfälle, die heute auf der

Deponie „Grauer Wall“ abgelagert werden ___________________________________________________________ 29

5. Abschätzung der Kosten, die bei einer Schließung der Deponie entstehen sowie Abschätzung der Auswirkungen auf klimabezogene Aspekte und die

Stadtgesellschaft sowie sonstige Dritte _____________________________________________________ 31

5.1 Rechtliche Grundlage zur Schließung der Deponie _______________________________________ 31 5.2 Abschätzung der Kosten, die bei einer Schließung der Deponie für die Stadt

Bremerhaven entstehen _______________________________________________________________________ 32

6. Auswirkungen der Schließung der Deponie auf klimabezogene Aspekte ____________ 35 7. Auswirkungen der Schließung der Deponie auf die Stadtgesellschaft und sonstige

Dritte _______________________________________________________________________________________________ 40

7.1 Stadt Bremerhaven _____________________________________________________________________________ 40

(3)

7.2 Gewerbe und Industrie ________________________________________________________________________ 41 7.3 Bürger*Innen der Stadt Bremerhaven ______________________________________________________ 42 7.4 Zusammenfassende Würdigung ______________________________________________________________ 43

8. Zusammenfassung ______________________________________________________________________________ 44 9 Literatur- und Quellenverzeichnis ___________________________________________________________ 45 Anlagen ________________________________________________________________________________________________ 49

Abkürzungsverzeichnis

AWK 2016 Abfallwirtschaftskonzept für die Seestadt Bremerhaven AWP 2017 Abfallwirtschaftsplan für das Land Bremen

AöR Anstalt des öffentlichen Rechts

BEG Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH, Bremerhaven BELG BEG logistic GmbH, Bremerhaven

BremAGKrW- /AbfG bzw.

Landesabfallgesetz

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

EBB Entsorgungsbetriebe Bremerhaven AöR, Bremerhaven FHB Freie Hansestadt Bremen

FIDES FIDES Treuhand GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bremen

IEKrW Institut für Energie und Kreislaufwirtschaft an der Hochschule Bremen GmbH, Bremen KrW/AbfG Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (abgelöst durch das KrWG)

KrWG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz)

Mg SI-Einheit für die metrische Gewichtstonne (1.000 kg) MHKW Müllheizkraftwerk

örE öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgers OVG Oberverwaltungsgericht

Planfeststellungs-

beschluss 2012 Planfeststellungsbeschluss des SUBV vom 8.5.2012 in seiner Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde nach § 31 Abs. 2 KrW/AbfG vom 11.8.2010

SKUMS Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau (auch verwendet für die Bezeichnungen des Umweltressorts aus früheren

Legislaturperioden)

(4)

1. Veranlassung und Aufgabenstellung

Die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven AöR (EBB) haben das Institut für Energie und Kreislaufwirtschaft an der Hochschule Bremen GmbH (nachfolgend „IEKrW“ genannt) beauftragt, zu ermitteln, unter welchen Bedingungen und mit welchen Kostenfolgen für die Stadt Bremerhaven, die Bürgerinnen und Bürger, die lokale Wirtschaft und den Deponiebetreiber BEG die in Bremerhaven-Speckenbüttel gelegene Deponie „Grauer Wall“ bis spätestens 2030 geschlossen werden kann. Neben der Ermittlung der finanziellen Effekte sollen auch Untersuchungen zu den klimabezogenen Effekten sowie den Auswirkungen einer Deponieschließung unter stadtgesellschaftlichen Aspekten durchgeführt werden. Da nach derzeitigem Stand die Deponie und der Betrieb der Deponie rechtlich zulässig sind und eine Schließung der Deponie aus rechtlichen Gründen daher nicht möglich erscheint, werden bei einer Schließung aus politischen Gründen zivilrechtliche Fragen (Schadenersatz etc.) von Bedeutung sein. Daher soll auch dieser Aspekt in den nachfolgenden Untersuchungen berücksichtigt werden.

Da mit diesen Fragestellungen auch rechtliche und vertiefte ökonomische Fragestellungen verbunden sind, die über das IEKrW nicht vollständig abgedeckt werden können, wurde im Unterauftrag eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die FIDES Treuhand GmbH & Co. KG (nachfolgend „FIDES“ genannt), in die Untersuchungen eingebunden. Die Kapitel 3, 5 und 7 wurden federführend durch die FIDES bearbeitet. Für die von FIDES bearbeiteten Abschnitte gelten auch im Verhältnis zu Dritten die als Anlage beigefügten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Stand Januar 2017.

Basis der Untersuchungen ist ein zu entwickelndes Konzept zur Schließung der Deponie. Da im Rahmen des beauftragten Gutachtens aus Kostengründen kein detailliertes technisches Konzept zur Deponieschließung erarbeitet werden kann und soll, wird lediglich ein indikatives Basiskonzept entwickelt, dessen Detailtiefe jedoch für die Abschätzung der finanziellen, klimabezogenen und stadtgesellschaftlichen Auswirkungen ausreicht.

2. Grundlagen der Untersuchungen

Die Bearbeitung der einzelnen Fragestellungen erfolgte auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen. Zusätzlich wurden Informationen durch persönliche und telefonische Interviews geführt. Zur Klärung der Fragestellung wurden eine Reihe vertraulicher Gespräche mit Akteuren aus Bremerhaven, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern geführt.

Die Begutachtung wurde persönlich durch Prof. Dr. Martin Wittmaier vorgenommen. Für Fragestellungen mit rechtlichem und wirtschaftlichem Fachhintergrund wurde die Expertise von

(5)

Herrn Ernst-Wilhelm Hoppe, Wirtschaftsprüfer bei der FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, hinzugezogen.

3. Rechtliche Grundlagen

Die Deponie „Grauer Wall“ ist ein wesentlicher Bestandteil der Entsorgungsinfrastruktur der Stadt Bremerhaven

Wesentliche rechtliche Grundlagen für den Deponiebetrieb sind:

KrWG Bundesgesetz

BremAGKrW-/AbfG Landesgesetz Ortsgesetz über die

Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven

Gesetz auf Ebene der Stadt Bremerhaven

AWP 2017 Plan auf Landesebene

AWK 2016 Plan auf Ebene der Seestadt Bremerhaven Planfeststellungsbeschluss

2012 Genehmigung der wesentlichen Änderungen

der Deponie "Grauer Wall" vom 8.5.2012 durch SKUMS als Planfeststellungsbehörde

Aus dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAKrW-/AbfG), dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Bremen und dem Abfallwirtschaftskonzept der Stadt Bremerhaven ergibt sich die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE), der Stadt Bremerhaven, die diese Aufgabe dem „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven“ übertragen hat, Entsorgungssicherheit sicherzustellen. Die Schließung der Deponie „Grauer Wall“ würde dazu führen, dass für die Abfälle, die dort heute entsorgt werden, keine Entsorgungssicherheit besteht. Zur Übersicht sollen im Folgenden die relevanten Aspekte aus den genannten Gesetzen usw. besprochen werden, die für das vorliegende Gutachten relevant sind:

KrWG:

Gemäß § 20 Abs. 1 KrWG haben „die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen“.

(6)

Gemäß § 30 KrWG stellen die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne auf, die folgendes ausweisen:

1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie 2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für

Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind.

Gemäß § 21 KrWG stellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle auf.

BremAGKrW-/AbfG:

Die vorstehenden Regelungen des KrWG werden in diversen Paragraphen dieses Gesetzes für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven konkretisiert.

Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven (2020):

Die Stadt Bremerhaven ist als kreisfreie Stadt für die Entsorgung der auf ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zuständig. Im Ortsgesetz heißt es hierzu in § 2:

„(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung durch die

“Entsorgungsbetriebe Bremerhaven” Anstalt des öffentlichen Rechts als zuständige Behörde, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes geregelt ist.“

„(2) Die “Entsorgungsbetriebe Bremerhaven” Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) entsorgt die im Gebiet der Stadt Bremerhaven anfallenden Abfälle nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes und wirkt im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hin, dass die Entstehung von Abfällen soweit wie möglich vermieden wird.“

„(4) Die Stadt kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.“

Abfallwirtschaftsplan (AWP) 2017:

Der AWP stellt ausführlich auf den S. 15 bis 17 den Deponieaufbau, die Nutzung der einzelnen Deponieabschnitte sowie die angelieferten Abfallarten von 1958 bis 2016 dar (siehe Abschnitt 2.3)

Abfallwirtschaftskonzepts (AWK) 2016:

Das Abfallwirtschaftskonzept beschreibt auf S.17, dass gemäß Koalitionsvereinbarung aus SPD und CDU 2015-2019 u.a. Filterstäube und Asbest nicht mehr auf der Deponie abgelagert werden sollen.

(7)

Planfeststellungsbeschluss 2012:

Der Planfeststellungsbeschluss stellt den Plan der Bremerhavener Entsorgungsgesellschaft mbH (BEG) zu den wesentlichen Änderungen der Deponie „Grauer Wall“ fest.

Neben umfangreichen Beschreibungen der Deponie setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit den 22 Einwendungen und den Stellungnahmen der Gemeinde Langen, des Nabu und des BUND auseinander. Bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung wird zusammenfassend festgehalten, dass die Deponie so errichtet und betrieben wird, dass die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigt wird. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen von Pflanzen und Landschaftsbild werden kompensiert. Der Bau und der Betrieb der Deponie ist gemäß Planfeststellungsbeschluss genehmigungsrechtlich zulässig.

Fazit:

Die Deponie „Grauer Wall“ ist aktuell ein fester Bestandteil des Entsorgungskonzepts der Stadt Bremerhaven. Der Betrieb der Deponie ist aus genehmigungsrechtlicher Sicht zulässig.

4. Die Deponie „Grauer Wall“

4.1 Beschreibung der Deponie

Über die Deponie „Grauer Wall“ im Stadtteil Speckenbüttel, Bremerhaven, werden u. a. auf der Web-Site der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau der Freien Hansestadt Bremen (SKUMS, kein Datum) umfängliche Informationen zum Download zur Verfügung gestellt.

Wie den auf der Web-Site bereitgestellten Unterlagen zu entnehmen ist, lässt sich die Deponie

„Grauer Wall“ grob in die Bereiche „Altdeponiekörper“, „Neudeponiekörper“, „Zwischenlager“ und

„Infrastruktur“ (Fahrwege, Eingangsbereich mit Gebäuden etc.) unterteilen (siehe auch Anlage 1, Draufsicht Deponie „Grauer Wall“).

Mit der Befüllung des Altdeponiekörpers, der ohne Basisabdichtung und ohne Drainageschicht zur Erfassung von Sickerwässern errichtet wurde, ist in den 1950er Jahren begonnen worden.

Auf dem Altdeponiekörper wurde bis 2009 Abfall abgelagert. Es lässt sich nicht mehr ermitteln, welche Abfallarten in welcher Menge wo in dem Altdeponiekörper abgelagert wurden.

Um den Altdeponiekörper mit einer Oberflächenabdichtung zu versehen und gleichzeitig neuen Deponieraum zu schaffen, wurde im westlichen Teil neben und auf dem Altdeponiekörper der aktuell in Betrieb befindliche Neudeponiekörper errichtet, auf dem in verschiedenen Deponieabschnitten nicht gefährliche Abfälle (Deponieklasse (DK I) und gefährliche Abfälle (DK III) abgelagert werden dürfen. Der Neudeponiekörper wurde mit (Planfeststellungsbeschluss,

(8)

2012) vom 08.05.2012 festgestellt. Der Beschluss wurde beklagt, die Klage wurde mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts abgewiesen (OVG, 2014), eine Revision wurde nicht zugelassen.

Soweit den Verfassern bekannt, sind keine Klagen zur Deponie „Grauer Wall“ anhängig, die in Bezug auf die im vorliegenden Gutachten zu bearbeitenden Fragestellungen relevant sind.

Gemäß Abfallwirtschaftsplan des Landes Bremen (AWP, 2017) umfasst das Gesamtgelände der Deponie 34,2 ha. Die Ablagerungsfläche des Deponiekörpers beträgt ca. 20 ha. Auf dem Gelände befindet sich neben der eigentlichen Deponie ein Zwischenlager des Müllheizkraftwerks (MHKW), um Abfälle, die aus betrieblichen Gründen nicht sofort einer thermischen Behandlung unterzogen werden können, für max. 12 Monate zwischenzulagern (siehe Abb. 1). Aus dem Abfallwirtschaftsplan kann entnommen werden, dass die Menge des zwischengelagerten Abfalls in der Vergangenheit zwischen 15.000 und 25.000 Mg/a schwankte. Das ab 1.1.2024 noch zur Verfügung stehende Deponievolumen beträgt rd. 1,18 Mio. m3. Dieser Wert ergibt sich anhand der Daten des Planfeststellungsbeschlusses 2012, der Senatsantwort 2015 und den Angaben der im Bundesanzeiger veröffentlichten Lageberichte der BEG (siehe Tab. 1).

Die Deponie dient auch als Annahmestation, an der Bürger*Innen Grün- und Gartenabfall, Asbest etc. und Betriebe, wie z. B. die örtlich tätigen Entsorgungsbetriebe, die in Bremerhaven anfallenden Abfälle entsorgen können (https://beg-bhv.de/buerger/leistungen/wertstoffhoefe/).

Tab. 1: Voraussichtliches Restvolumen der Deponie Grauer Ende 2023 und 2030.

Mengen

in JahreMio. m3 Mio. m3 Mio. Mg

Gesamtvolumen 5,10

abzgl. Oberflächenabdichtung -0,54

gem. Planfeststellungsbeschluss S. 18 Pkt 2.8 4,56 Eingelagert bis Ende 2014 gem. Drucksache der

Bremischen Bürgerschaft 19/59 vom 8.9.2015 2,90 Mio. m3 p.a. gem. den im Unternehmensregister

veröffentlichten Lageberichten der BEG 0,06 Eingelagerung 2015-2023

angenommene Dichte 1,8 Mg/m3 0,48 0,86

Einlagerungen gesamt bis Ende 2023 3,38

Restvolumen ab einer angenommenen Stilllegung

Ende 2023 1,18 2,12

Einlagerung 2023 bis 2030

angenommene Dichte 1,8 Mg/m3 0,42 0,76

Restvolumen ab einer angenommenen Stilllegung

Ende 2030 0,76 1,37

Volumen in

(9)

Abb. 1: Zwischenlager auf der Deponie „Grauer Wall“, eine Ortsbegehung erfolgte am 20.05.2021.

4.2 Parameter (Abfallarten und Mengen), die für die Bearbeitung der Fragestellungen von Bedeutung sind

Gemäß den im Bundesanzeiger veröffentlichten Lageberichten der BEG wurden in den Jahren 2014 bis 2019 die in Tab. 2 dargestellten Abfallmengen pro Jahr auf der Deponie abgelagert. Wie der Tabelle zu entnehmen ist, wurden seit 2014 nur noch ca. 5.000 Mg/a an Abfällen aus dem MHKW angeliefert. Die restlichen 5.000 Mg aus dem MHKW wurden anderweitig (unter Tage) entsorgt. Die sonstigen Mengen setzen sich gemäß den aus dem AWP abgeleiteten Berechnungen zu ca. 65 % aus Schlacken aus dem MHKW und zu 35 % aus sonstigen Abfällen zusammen. Das beanspruchte Deponievolumen betrug im Mittel der letzten 6 Jahre (2014 – 2019) ca. 57.840 m3 (siehe Tab. 2).

(10)

Tab. 2: Abfallmengen, die zwischen 2014 und 2019 auf der Deponie „Grauer Wall“ abgelagert wurden.

Quelle: Lageberichte der BEG 2014 bis 2019 gemäß Bundesanzeiger

Für die weiteren Berechnungen werden gerundete Mittelwerte der Jahre 2014 bis 2019 angesetzt.

Lediglich beim Volumen wird ein leicht höheres jährliches Volumen für die Zukunft angenommen, da für die Berechnungen davon auszugehen ist, dass künftig ein wesentlicher Teil der Schlacken als Bauersatzstoff verwendet wird und durch andere Abfallarten ersetzt werden kann (ursächlich hierfür ist auch die eingetretene Klarheit bezüglich der Schlackeverwertung durch die am 16. Juli 2021 veröffentlichte Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung- Mantelverordnung).

Die angelieferten Mengen lassen sich anhand der Angaben des AWP 2017 weiter aufschlüsseln (siehe Tab. 3). Für die nachfolgenden Berechnungen wurde von einer durchschnittlichen Anlieferung von Abfällen zur Deponie von ca. 115.000 Mg/a ausgegangen. Die in Tab. 3 gemachten Angaben wurden auf Basis der Angaben im Abfallwirtschaftsplan 2017 plausibilisiert.

Jahr Abgelagerte Abfälle Beanspruchtes Deponievolumen

[Mg] [m3]

2019 118.727 53.829

2018 114.202 89.160

2017 94.236 47.865

2016 108.135 62.526

2015 113.006 45.695

2014 143.917 47.965

Mittelwert 2014-2019 115.371 57.840

Annahme für weitere Berechnungen 115.000 60.000

(11)

Tab. 3: Berechnung der zukünftig voraussichtlichen jährlichen Menge an Abfall zur Deponierung.

4.3 Im Gutachten zu berücksichtigende Aspekte der technischen

Ausführung der geologischen Barriere, der Abdichtungssysteme des Neudeponiekörpers und des Ringgrabens

4.3.1 Einwendungen der BIKEG, soweit sie für dieses Gutachten relevant sind

In Bezug auf die Ausführung der Abdichtungssysteme des Neudeponiekörpers, der geologischen Barriere und des Ringgrabens zur Ableitung des Sickerwassers aus dem Alt- und Neudeponiekörper hat die Bürgerinitiative „Keine Erweiterung „Grauer Wall““ (BIKEG e.V.) – nachfolgend „BIKEG“ genannt – im Rahmen persönlicher Gespräche, übermittelter Mails und auf Basis eines von ihr beauftragten Gutachtens der melchior + wittpohl Ingenieurgesellschaft GbR nachfolgende Einwendungen vorgebracht (eigene Ausformulierung der Einwendungen), die mit Bezug auf das vorliegende Gutachten relevant sind. Die für das vorliegende Gutachten von der BIKEG vorgetragenen relevanten Punkte sind:

§ Der steile Anstieg des Borkonzentration neben der Deponie „Grauer Wall“ seit 2013 liefert im Fall der Deponie „Grauer Wall“ einen Hinweis, dass die Deponie die Quelle der schon jetzt gemessenen Schadstoffverunreinigung ist und damit das Grundwasser jetzt schon negativ beeinflusst.

§ In den Grundwassermessstellen um die Deponie werden schon jetzt PAK, AOX, Arsen, Blei, BTEX usw. gemessen, was auf den Austritt von Sickerwasser aus der Deponie hindeutet.

(12)

§ Aus dem Altdeponiekörper gelangt Sickerwasser in den Ringgraben, der nicht abgedichtet ist, so dass Schadstoffe in den Grundwasserleiter gelangen können.

§ Durch die zusätzliche Auflast des Neudeponiekörpers auf den Altdeponiekörper erhöht sich das Risiko eines Sickerwasseraustritts an den Stellen, an denen die geologische Barriere unter dem Altdeponiekörper nicht ausreichend mächtig ist.

§ Durch die Erweiterung der Deponie werden sich die bestehenden Probleme (Basis der Deponie ist jetzt schon 3 - 4 m unterhalb des freien Grundwasserspiegels,

Sickerwasserblase im unteren Bereich des Deponiealtkörpers, ungenügende

geologische Barriere in der Mitte und im Osten der Deponie, Transport von belasteten Sickerwässern durch den nicht abgedichteten Untergrund und in den Ringgraben ins Grundwasser) verschärfen.

§ Mit der Erhöhung des Müllbergs auf 50 m wird die Notwendigkeit einer Sanierung der Deponie wahrscheinlicher.

Für die Abschätzung der Kostenfolgen einer Schließung bzw. des Weiterbetriebs der Deponie können potenzielle Kosten durch Sanierungsmaßnahmen relevant werden. Die oben aufgeführten Aspekte sollen daher zumindest in Bezug auf die für dieses Gutachten relevanten Fragestellungen erörtert werden.

4.3.2 Borgehalte an der Grundwassermessstelle GMS1

Wie der Abb. 2 zu entnehmen ist, ist die Konzentration an Bor im Grundwasser an der Messstelle GMS1 (siehe Abb. 2 und 3) seit 2013 signifikant gestiegen und hält sich zwischen 2015 und 2020 auf einem Niveau zwischen 0,4 und 0,46 mg/l.

Dem Grundwasserbericht des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (Gerdes, 2004) ist zu entnehmen, dass „Bor geogen im Grundwasser nicht bzw. nur in sehr geringen Konzentrationen vorliegt, so dass dieser Parameter gut geeignet ist als Indikator für anthropogene Beeinflussungen. Borquelle im Siedlungsabfall sind u.a. die Perborate aus Wasch- und Reinigungsmitteln. Grundwässer im Ton enthalten dagegen deutlich höhere geogene Borgehalte (mehrere mg/l), so dass hier Bor als Leitparameter ausscheidet.“

Bor ist ein natürlich vorkommendes Element, das im Bremerhavener Trinkwasser in Konzentrationen zwischen 0,016 mg/l (Wasserwerk Leherheide) und 0,019 mg/l (Wasserwerk Langen) (swb, 2021) vorliegt, die Konzentration in lokalen Grundwässern kann aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Grundwasserleiter von den genannten Werten stark abweichen.

(13)

Abb. 2: Borgehalte im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie

„Grauer Wall“ (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich, blau im Anstrombereich der Deponie). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

Wie oben ausgeführt, kann der Borgehalt in Abhängigkeit des Vorliegens von Ton erhöht sein. In Thermalwässern beispielsweise kann Bor in Konzentrationen von 3 mg/l vorkommen (Ramisch, 2013). Der Grenzwert der Trinkwasserverordnung (Trinkwasserverordnung, 2020) für Bor beträgt 1 mg/l, der Geringfügigkeitsschwellenwert2 zur Beurteilung von lokal begrenzten Grundwasser- veränderungen beträgt 0,180 mg/l (LAWA, 2016).

Die Belastung des Grundwassers an der Messstelle GMS1, an der Mitte der Ostflanke der Deponie, in Anstromrichtung des Grundwassers zur Deponie (siehe Abb. 4), mit Borgehalten von max. 0,460 mg/l in 2017, die noch den Grenzwert der Trinkwasserverordnung einhält, ist als gering zu beurteilen. Trotzdem fällt der signifikante Anstieg des Borgehalts von 0,023 bis 0,030 mg/l (in den Jahren 2008 bis 2012) auf den 20-fachen Wert, bis auf 0,460 mg/l in 2017, auf (vergleiche Abb. 2). Die Borgehalte an allen anderen Messstellen sind dabei unauffällig (siehe Abb. 2). Lediglich das Grundwasser an der Messstelle GMS3, im Abstrombereich der Deonie, hat einen im Vergleich zum Grundwasser in den Grundwassermessstellen GMS2, 4, 6 und 7 leicht

2 Umweltbundesamt, Definition Geringfügigkeitsschwellenwert: „Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten und bei der gleichzeitig die Anforderungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.“

https://sns.uba.de/umthes/de/concepts/_00652218.html, letzter Zugriff 23.07.2021 0

0,05 0,1 0,15 0,2 0,25 0,3 0,35 0,4 0,45 0,5

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Bor [in mg/l]

Jahr GMS 1

GMS 2 GMS 3 GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom) Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

LAWA-Geringfügigkeitsschwellenwert

(14)

erhöhten Borgehalt von konstant 0,147 bis 0,160 mg/l. Die Messwerte der Brunnen (bis auf GMS1) überschreiten den Geringfügigkeitsschwellenwert nicht.

Auffällig ist, dass der Borgehalt in der ca. 90 m näher an der Deponie gelegenen Grundwassermessstelle GMS5 keine auffälligen Borgehalte zeigt. Auch bei der naheliegenden Vermutung, dass der Anstieg des Borgehalts in der Grundwassermessstelle GMS1 anthropogenen Ursprungs ist, kann daher kein kausaler Zusammenhang mit einem Schadstoffeintrag aus dem Deponiekörper hergestellt werden.

Lediglich der Borgehalt im Grundwasser der Grundwassermessstelle GMS3, der im Abstrombereich der Deponie liegt und der im Vergleich zu den Grundwassermessstellen GMS2, 4, 5, 6, und 7 einen leicht erhöhten Borgehalt zeigt (siehe Abb. 2), könnte auf einen geringfügigen Einfluss der Deponie auf die stoffliche Zusammensetzung des Grundwassers deuten. Pirwitz (Pirwitz, 2017) erklärt den erhöhten Borgehalt im Grundwasser der Messstelle GMS3 mit der Lage in der salzwasserbeeinflussten Marsch, da nach Pirwitz in allen salzwasserbeeinflussten Grundwässern erhöhte Borgehalte auftreten. Pirwitz schließt eine Verunreinigung des Grundwassers durch die Deponie an den Messstellen aus, da er keine erhöhten Begleitstoffe, die im Sickerwasser von Deponien immer enthalten sind (z. B. Chlorid), nachweisen konnte.

Da Bor in Haushalten, Gewerbe und Industrie eine breite Anwendung findet, schlägt Ramisch (Ramisch, 2013) zur Unterscheidung des Eintrags von Bor vor, z. B. leicht freisetzbare Cyanide und EDTA (Ethylendiamintetraacetat – ein Bestandteil von Waschmitteln) zu bestimmen. Erhöhte Cyanidwerte würden dann eher auf einen Einfluss der Deponie, erhöhte EDTA-Werte auf einen Eintrag über z. B. Abwässer deuten.

Pirwitz (Pirwitz, 2017) hat im Dezember 2016 oder Februar 2017 das Grundwasser auch auf EDTA untersucht und keine erhöhten Werte feststellen können. Eine Belastung des Grundwassers mit Bor durch Abwässer kann daher ausgeschlossen werden.

Die Cyanidgehalte in allen Grundwassermessstellen sind unauffällig (siehe Abb. 5, S. 17).

Lediglich im Oberstrom der Neuen Aue, in der Nähe der Grundwassermessstelle GMS4, ist 2014 im Wasser der neuen Aue ein Messwert oberhalb der Nachweisgrenze ermittelt worden, der aber sicher nicht auf einen Einfluss der Deponie zurückzuführen ist, da er im Oberstrombereich ermittelt wurde. Zu beachten ist auch, dass der Borgehalt in der Messstellen GMS3 gering ist und den Grenzwert der Trinkwasserverordnung zu lediglich 15 % ausschöpft.

Fazit:

Die erhöhten Borgehalte im Grundwasser an der Grundwassermessstelle GMS1, im Anstrombereich der Deponie, sind nicht auf den Eintrag von Bor (und anderen Stoffen) aus der Deponie in das Grundwasser zurückzuführen. Der Borgehalt der Grundwassermessstelle GMS3 liegt über die Jahre auf einem konstanten Niveau, die Konzentrationen sind für die Salzwasserbeeinflusste Marsch nicht ungewöhnlich.

(15)

Abb. 3: Grundwassermessstellen im Bereich der Deponie „Grauer Wall“. Datenquelle: (UMTEC, 2020)

(16)

Abb. 4: Grundwassergleichenplan. Datenquelle: (Pirwitz, 2017)

(17)

Abb. 5: Cyanidgehalt in den Grundwassermessstellen der Deponie und der Neuen Aue.

Datenquelle: (UMTEC, 2020)

4.3.3 Indikatoren zur Beurteilung des Grundwassers im Bereich der Deponie „Grauer Wall“

Bei der Beurteilung des Einflusses einer Deponie ist es üblich, die Konzentrationen einzelner Schadstoffe im Grundwasser im Anstrom- und Abstrombereich der Deponie zu vergleichen (Gerdes, 2004). Durch den Differenzbetrag für die einzelnen, gemessenen Stoffe lässt sich der Einfluss der Deponie auf das Grundwasser abschätzen – siehe beispielhaft den Verlauf der Leitfähigkeit im An- und Abstrombereich einer Deponie in Niedersachsen und der Deponie

„Grauer Wall“ in Abb. 6. In Tabelle 4 sind die Konzentrationsänderungen im An- und Abstrombereich für weitere Stoffe für 12 Deponien aus Niedersachsen angeben. Zum Vergleich und zur weiteren Einordnung sind im Anhang 3 verschiedene Parameter im An- und Abstrombereich von 12 Siedlungsabfalldeponien aus Niedersachsen dargestellt.

0 0,002 0,004 0,006 0,008 0,01 0,012

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Cyanid, gesamt [in mg/l]*

Jahr

GMS 1 GMS 2 GMS 3 GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom) Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

*Werte unterhalb der jeweiligen Nachweisgrenze (0,01 bzw. 0,005 mg/l) werden mit dem Wert der Nachweisgrenze dargestellt **bei Werten der Neuen Aue nur Cyanid, leicht freisetzbar Nachweisgrenze

Nachweisgrenze

(18)

Abb. 6: Oben: Verlauf der elektrischen Leitfähigkeit in den Grundwassermessstellen der Deponie „Grauer Wall“.

Unten: Beispielhafte Ganglinie der Leitfähigkeit im An- und Abstrombereich einer Deponie in Niedersachsen (Jahresmedianwerte) (Gerdes, 2004). Der kontinuierliche Anstieg der

Leitfähigkeit zeigt beispielhaft den wachsenden Einfluss der Deponie auf das Grundwasser.

0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Elektr. Leitfähgikeit bei 25°C [in µS/cm] GMS 1 GMS 2 GMS 3

GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

(19)

Tab. 4: Konzentrationsänderung und sich daraus ergebener Kontaminationsfaktor im Anstrom- und Abstrombereich von 12 Siedlungsabfalldeponien (NLÖ, 2004).

In Abb. 7 ist der Parameter Leitfähigkeit in den Grundwassermessstellen der Deponie „Grauer Wall“ als Balkendiagramm dargestellt. An der Grundwassermessstelle GMS3 im Abstrombereich ist die Leitfähigkeit im Grundwasser über die Jahre auf konstantem Niveau, jedoch über den Werten der andere Messstellen und der neuen Aue. Aufgrund der sich im Bereich der Deponie verändernden Bodenverhältnisse (Übergang von der Geest in die Marsch) ist der erhöhte Wert für die Leitfähigkeit auf den hier vorliegenden Marschboden zurückzuführen. Die Werte liegen in einem für die Bodenverhältnisse typischen Bereich. Leitfähigkeitswerte, wie sie beispielhaft für von Deponien beeinflusste Grundwasserleiter in Niedersachsen in Abb. 6 und Anhang 3 mit Werten von deutlich über 2.000 µS/cm, und in einem Fall von über 8.000 µS/cm (siehe Anhang 3), dargestellt sind, finden sich im Bereich der Deponie „Grauer Wall“ nicht.

Organische Halogenverbindungen (AOX) kommen auch in der Natur vor, sind jedoch häufig anthropogenen Ursprungs und können aus Deponien ausgetragen werden. Im von den Deponien unbeinflussten Grundwasser im Anstrombereich der beispielhaft genannten Deponien aus Niedersachsen (siehe Anlage 3) schwanken die AOX-Gehalte zwischen 5 und 80 µg/l, im zum Teil von Deponien beeinflussten Abstrombereich zwischen 28 und 963 µg/l.

(20)

Abb. 7: Leitfähigkeit im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie

„„Grauer Wall“ und der Neuen Aue (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich der Deponie, blau: Grundwassermessstellen im Anstrombereich). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

In Abb. 8. sind die AOX-Gehalte3 im Grundwasser im Bereich der Deponie „Grauer Wall“

dargestellt. Zunächst fällt auf, dass die AOX-Gehalte ab 2013 in allen Grundwassermessstellen angestiegen sind. Zum Teil sind die AOX-Gehalte im Abstrombereich höher als im Anstrombereich (2013, 2014, 2019), zum Teil bewegen sich die AOX-Gehalte in Messstellen im An- und Abstrombereich auf ähnlichem Niveau (2016, 2017, 2018, 2020) und zum Teil haben Messstellen im Anstrombereich höhere AOX-Gehalte als im Abstrombereich (2015). Obwohl zu vermuten ist, dass die erhöhten Werte anthropogenen Ursprungs sind, ist das Bild uneinheitlich und lässt keinen eindeutigen Schluss auf eine Verunreinigung durch die Deponie erkennen. Für einen eindeutigen Nachweis eines Einflusses der Deponie wären umfänglichere Untersuchungen notwendig. Insbesondere auch, weil andere Leitparameter wie die Leitfähigkeit, anders als bei

3AOX = Adsorbierbare organische Halogenide = Summe der an Aktivkohle adsorbierbaren organsichen Hanogenide (z.B. Chloressigsäuren, Chlorphenole, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, 1,1,2-Trichlorethan etc.)

0 250 500 750 1.000 1.250 1.500 1.750 2.000

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Elektr. Leitfähgikeit bei 25°C [in µS/cm]

Jahr

GMS 1 GMS 2

GMS 3 GMS 4

GMS 5 GMS 6

GMS 7 Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom)

Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

(21)

den in Anhang 3 gezeigten Messwerten von Deponien in Niedersachsen, keinen Beleg für den Einfluss der Deponie liefern.

Abb. 8: AOX im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie „Grauer Wall“ und der Neuen Aue (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich der Deponie, blau: Grundwassermessstellen im Anstrombereich). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

In Abb. 9 sind die Arsengehalte im Grundwasser an den Messstellen im Bereich der Deponie dargestellt. In den Messstellen GMS4 und 6 sind erhöhte Arsengehalte zu erkennen. Da die Arsengehalte in zwei Brunnen im Anstrombereich des Grundwassers zur Deponie, jedoch nicht im Abstrombereich erhöht sind, deutet dies nicht auf eine negative Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie hin. Ähnliches gilt für BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol;

siehe Abb. 10), das sowohl in Messstellen im An- und Abstrombereich des Grundwassers detektiert wurde und auch für die Bleigehalte (siehe Abb. 11) im Grundwasser der Messstellen.

Obwohl es eine einmalige Überschreitung des Geringfügigkeitsschwellenwerts für Blei im Grundwasser der Messstelle GMS2 (Abstrombereich) in 2011 gegeben hat, ist aufgrund der in allen anderen Jahren geringen Bleigehalte (unterhalb der Nachweisgrenze) keine Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie zu erkennen.

0 20 40 60 80 100 120 140

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

AOX [in µg/l]*

Jahr GMS 1

GMS 2 GMS 3 GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom) Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

*Werte unterhalb der jeweiligen Nachweisgrenze (10 µg/l) werden mit dem Wert der Nachweisgrenze dargestellt

(22)

Abb. 9: Arsen im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie „Grauer Wall“ und der Neuen Aue (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich der Deponie, blau: Grundwassermessstellen im Anstrombereich). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

Abb. 10: BTEX im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie „Grauer Wall“ und der Neuen Aue (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich der Deponie, blau: Grundwassermessstellen im Anstrombereich). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

0,000 0,005 0,010 0,015 0,020 0,025 0,030 0,035

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Arsen [in mg/l]*

Jahr GMS 1

GMS 2 GMS 3 GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom) Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

*Werte unterhalb der jeweiligen Nachweisgrenze (0,002 bzw. 0,003 mg/l) werden mit dem Wert der Nachweisgrenze dargestellt

LAWA-Geringfügigkeitsschwellenwert

0,00 1,00 2,00 3,00 4,00 5,00 6,00 7,00 8,00

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

BTX [in µg/l]

Jahr GMS 1

GMS 2 GMS 3 GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom) Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

(23)

Abb. 11: Blei im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie „Grauer Wall“ und der Neuen Aue (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich der Deponie, blau: Grundwassermessstellen im Anstrombereich). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

Fazit:

Obwohl im Grundwasser im Anstrom- und Abstrombereich der Deponie Schadstoffe wie Blei, BTEX, Arsen etc. detektiert wurden, lässt sich aus der Höhe und dem zeitlichen Verlauf der Schadstoffkonzentrationen keine Beeinflussung des Grundwassers durch die Deponie erkennen.

4.3.4 Ableitung des Sickerwassers über den Ringgraben

Wie Pirwitz berichtet, liegt der mittlere Chloridgehalt des Wassers im Ringgraben bei ca. 4.500 mg/l (Pirwitz, 2017). Der Chloridgehalt im Grundwasser der Messstellen liegt deutlich darunter.

Im Anstrombereich sind die Chloridgehalte in der Messstelle GMS4 mit bis zu 320 mg/l am höchsten. Die Chloidgehalte sind von 2008 bis 2011 von 320 mg/l auf 53,5 mg/l in 2011 gesunken und stiegen seit 2014 kontinuierlich auf 138 mg/l in 2020 an (siehe Abb. 12). Im Abstrombereich liegen die höchsten Werte im Grundwasser der Messstelle GMS3 vor. Die Werte schwanken zwischen 305 mg/l in 2009 und 196,7 mg/l in 2010. In den letzten 5 Jahren schwankten die Werte zwischen 240 und 287 mg/l. Die Chloridgehalte in den anderen Brunnen im An- und Abstrombereich der Deponie schwanken weniger, liegen aber deutlich unterhalb der Chloridgehalte im Sickerwasser im Ringgraben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus

0,000 0,001 0,002 0,003 0,004 0,005 0,006 0,007 0,008 0,009 0,010

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Blei [in mg/l]*

Jahr GMS 1

GMS 2 GMS 3 GMS 4 GMS 5 GMS 6 GMS 7

Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom) Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom)

*Werte unterhalb der jeweiligen Nachweisgrenze (0,002 bzw. 0,003 mg/l) werden mit dem Wert der Nachweisgrenze dargestellt

LAWA-Geringfügigkeits- schwellenwert

(24)

Abschnitt 3.1.1 und 3.1.2 kann davon ausgegangen werden, dass die Chloridgehalte nicht durch den Eintritt von Sickerwasser in das Grundwasser herrühren. Da Überschreitungen des Geringfügigkeitsschwellenwerts und Schwankungen im An- und Abstrombereich der Deponie gleichermaßen vorkommen, ist davon auszugehen, dass die Chloridgehalte im Grundwasser nicht durch die Deponie, sondern auf die wechselnden Bodenverhältnisse im Übergangsbereich von der Geest in die Marsch zurückzuführen ist.

Der Borgehalt des Wassers im Ringgraben beträgt laut Pirwitz (Pirwitz, 2017) ca. 4.000 µg/l. Das Wasser des Ringgrabens wird demnach wesentlich durch den Eintritt von Sickerwasser aus der Deponie beeinflusst. Der Borgehalt liegt damit signifikant über dem Niveau der Borgehalte des Grundwassers im An- und Abstrombereich der Deponie (vergleiche auch Abschnitt 3.1.1).

Fazit:

Die Deponie entwässert offensichtlich in den Ringgraben. Einen Beleg für den Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser über den Ringgraben liegt derzeit nicht vor.

Abb. 12: Chloridgehalt im Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen der Deponie

„Grauer Wall“ und der Neuen Aue (grün: Grundwassermessstellen im Abstrombereich der Deponie, blau: Grundwassermessstellen im Anstrombereich). Datenquelle: (UMTEC, 2020)

0 50 100 150 200 250 300 350

2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020

Chlorid [in mg/l]

Jahr

GMS 1 GMS 2

GMS 3 GMS 4

GMS 5 GMS 6

GMS 7 Neue Aue bei GMS 4 (Oberstrom)

Neue Aue bei GMS 6 (Unterstrom) LAWA-Geringfügigkeitsschwellenwert

(25)

4.3.5 Auswirkungen der Erhöhung der Auflast durch den Neudeponiekörper auf den Altdeponiekörper

Im Bereich des Altdeponiekörpers der Deponie „Grauer Wall“ wurden bereits seit den 1950er Jahren Abfälle abgelagert. Dem Erläuterungsbericht zum Antrag auf Änderung der Planfeststellung (UMTEC, 2010) ist zu entnehmen, dass der Altdeponiekörper über „keine künstliche Basisabdichtung verfügt“. Laut Erläuterungsbericht ist jedoch davon auszugehen, dass eine „funktionierende geologische Barriere“ vorliegt. Melchior (Melchior, 2014) zeigt in seinem Gutachten, dass die geologische Barriere nicht in allen Bereichen der Deponie gleichermaßen ausgebildet ist. Insbesondere an der Ostflanke der Deponie, die heute als Altlast dem Bodenschutzrecht unterliegt, ist die geologische Barriere schwach ausgebildet und würde den heutigen Ansprüchen an eine geologische Barriere gemäß Deponieverordnung (DepV, 2009) nicht genügen. Hierzu sei angemerkt, dass heute eine neu zu genehmigende Deponie, die über keine Basisabdichtung und kein Entwässerungssystem verfügt, grundsätzlich nicht genehmigungsfähig wäre. Hieraus kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass Altdeponien grundsätzlich zurückgebaut oder saniert werden müssen. Altdeponien wurden und werden zum weitaus überwiegenden Teil nicht zurückgebaut.

Im Rahmen der Nachsorge sind Deponien zu überwachen (Kranert, 2018). In Bezug auf das Grundwasser werden Überwachungsbrunnen im An- und Abstrombereich einer Deponie errichtet.

Im Rahmen regelmäßiger Beprobungen werden Grundwasserproben gezogen und auf relevante chemisch-physikalische Parameter untersucht. Durch den Vergleich der Konzentration von relevanten Parametern kann der Einfluss einer Deponie auf das Grundwasser abgeschätzt werden (Gerdes, 2004).

Aus den Ergebnissen der Untersuchungen an den Grundwassermessstellen im An- und Abstrombereich der Deponie „Grauer Wall“ lässt sich keine signifikante Kontamination des Grundwassers durch aus der Deponie oder dem Ringgraben in das Grundwasser eintretendes Sickerwasser erkennen (vergleiche Abschnitt 4.3.1 bis 4.3.4).

Grundsätzlich kann angenommen werden, dass durch eine erhöhte Auflast die Anforderungen an die Standfestigkeit der Deponie und die geologische Barriere steigen.

Die aktuell in Betrieb befindliche Deponie „Grauer Wall“ wurde auf dem Altdeponiekörper errichtet.

Die geologische Barriere unterhalb des Altdeponiekörpers ist, wie oben beschrieben, insbesondere an der Ostflanke der Deponie geschwächt (Melchior, 2014). Wie der Abbildung in Anhang 2 zu entnehmen ist, werden durch den Betrieb des Neudeponiekörpers auf der Ostflanke der Deponie keine Abfälle abgelagert, die Auflast gerade in diesem Bereich, in dem die geologische Barriere geschwächt ist, wird nicht erhöht.

Es wurde vermutet, dass auch in den westlich gelegenen Bereichen der Deponie die geologische Barriere Schwächen aufzeigt. Ob und in welchem Maße bei einer erhöhten Auflast und bei

(26)

potenziell vorhandenen Schwachstellen der geologischen Barriere das Risiko einer Grundwasserverunreinigung steigt, und ob eine Grundwasserverunreinigung durch eine Stilllegung der Deponie verhindert werden kann, ist höchst spekulativ.

Die Überwachung des Grundwassers im An- und Abstrombereich der Deponie zeigt über die Jahre 2008 - 2020, gut 70 Jahre nach dem Beginn der ersten Ablagerung von Abfällen, keine signifikante Verunreinigung des Grundwassers an (vergleiche Abschnitt 4.3.1 bis 4.3.3).

Anthropogen verursachte Schadstoffeinträge in das Grundwasser, wie beispielsweise Bor in der Grundwassermessstelle GMS1, liegen in einem Konzentrationsbereich vor, der unterhalb der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung liegt und die Borkonzentration der Messstelle GMS1 lässt sich nicht auf einen Einfluss der Deponie zurückführen (vergleiche Abschnitt 4.3.2).

Fazit:

Auf Basis der vorliegenden Informationen kann ein erhöhtes Risiko, dass sich signifikant auf die Kosten des Weiterbetriebs bzw. einer Schließung der Deponie auswirkt, derzeit nicht erkannt werden.

4.3.6 Fazit zur Berücksichtigung von Kosten bei der Ermittlung der

wirtschaftlichen Auswirkungen bei einer Stilllegung der Deponie vor 2030

Würde durch einen Weiterbetrieb der Deponie „Grauer Wall“ das Risiko notwendiger Sanierungsmaßnahmen oder gar eines notwendigen Rückbaus der Deponie signifikant erhöht, so könnte dies erhebliche Kosten verursachen. Würde im Extremfall, durch eine kurzfristige Stilllegung der Deponie, eine Sanierung vermieden, durch den Weiterbetrieb der Deponie jedoch verursacht, so müsste dies bei der Abschätzung der Kostenfolgen im Rahmen des vorliegenden Gutachtens berücksichtigt werden.

Wie den Ausführungen in den vorangegangenen Kapiteln zu entnehmen ist, kann auf Basis der vorliegenden Informationen nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Weiterbetrieb der Deponie ein signifikant erhöhtes, in den nachfolgenden Kostenschätzungen zu berücksichtigendes Sanierungsrisiko entsteht. Das bedeutet nicht, dass auszuschließen ist, dass beispielsweise Sanierungsmaßnahmen notwendig werden (z. B. für eine Abdichtung des Ringgrabens etc.). Es bedeutet aber, dass die Sanierungsmaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach in gleichem Umfang bei einer zeitnahen Stilllegung und gleichermaßen bei einem Weiterbetrieb der Deponie notwendig würden

(27)

4.4 Notwendige Maßnahmen zur Schließung der Deponie 4.4.1 Eckpunkte eines Schließungskonzepts

Mit dem vorliegenden Gutachten soll die Frage beantwortet werden, welche Folgen die Schließung der Deponie „Grauer Wall“ bis spätestens 2030 zu Folge hätte. Die Fragestellung impliziert, dass die Schließung der Deponie zum nächst möglichen Zeitpunkt, spätestens aber 2030 erfolgen soll. Im Folgenden soll davon ausgegangen werden, dass in einem Zeitraum von 2 bis 8 Jahren ab Ende 2021 die rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Schließung der Deponie geschaffen werden können.

Aus technischer Sicht kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Deponie, wie jede andere auch, geschlossen werden kann. Natürlich ergibt sich aus einer Schließung der Deponie die Notwendigkeit, die Funktionen, welche die Deponie erfüllt, an anderer Stelle zu erfüllen. Hierzu sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

1. Entsorgungssicherheit: Für Abfälle, die heute auf der Deponie abgelagert werden und für Abfälle, die heute nicht abgelagert werden, die im Rahmen der Genehmigung jedoch abgelagert werden dürfen und die in Zukunft anfallen können, beispielsweise durch neu angesiedelte Betriebe, müssen alternative Entsorgungswege entwickelt werden.

2. Annahmestation: Heute werden auf der Deponie Abfälle von privaten und gewerblichen Anlieferern angenommen. Die Annahmestation muss entweder weiter betrieben werden oder eine alternative Annahmestation muss errichtet werden. Die angenommenen Abfälle müssen zwischengelagert und für einen Transport zu externen Entsorgungsanlagen auf LKWs geladen werden.

3. Zwischenlager: Auf dem Gelände der Deponie existiert für Havarie- und Revisionsarbeiten des Müllheizkraftwerks der BEG ein Abfallzwischenlager mit einer Kapazität von 25.000 Mg.

Das Zwischenlager muss entweder weiterbetrieben werden oder es muss in Abstimmung mit der BEG ein neues Zwischenlager errichtet werden oder der finanzielle Schaden, den die BEG durch die Schließung hat, muss kompensiert werden.

4. Stilllegung: In der Stilllegungsphase wird die Endkubatur des Deponiekörpers hergestellt und nach Abschluss der Setzungen die Oberflächenabdichtung hergestellt. Die Aufwendungen hierfür werden unabhängig vom Schließungszeitpunkt anfallen. Eine Verminderung der gesamten Stilllegungs- und Nachsorgekosten ist nicht zu erwarten.

(28)

4.4.2 Maßnahmen und ihre Kosten bei einer vorzeitigen Schließung der Deponie

Im Rahmen der Erstellung des vorliegenden Gutachtens konnte und sollte kein abschließendes technisches Konzept zur Schließung der Deponie „Grauer Wall“ erarbeitet werden. Mit dem vorliegenden Gutachten sollen jedoch u. a. die Kosten einer Schließung der Deponie abgeschätzt werden. Im Folgenden sollen daher die Grundannahmen in Bezug auf die Beantwortung der Fragestellungen des vorliegenden Gutachtens transparent dargelegt werden.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei einer vorzeitigen Schließung der Deponie oder der Schließung der Deponie nach vollständiger Verfüllung eine Endkubatur hergestellt, eine Oberflächenabdichtung gemäß Deponieverordnung erstellt und die Deponie am Ende rekultiviert werden muss. Je größer die Oberfläche der Deponie ist, desto höher werden die Kosten für die entsprechenden Arbeiten sein. Bei einer vorzeitigen Schließung, bei der der Deponiekörper aufgrund der geringeren Höhe und Ausdehnung eine geringere Oberfläche hat, sollten die Kosten für die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierung geringer sein als bei einer Verfüllung des gesamten zur Verfügung stehenden Deponievolumens.

Bei der Erstellung der Endkubatur, die im Wesentlichen mit den abzulagernden Abfällen hergestellt wird, verhält es sich andersherum. Je früher die Deponie geschlossen wird, desto schwieriger wird es sein, die Endkubatur der Deponie mit den noch abzulagernden Abfällen herzustellen. Durch die bei einer vorzeitigen Schließung notwendigen Arbeiten zur Aufnahme bereits abgelagerter Abfälle, um diese zur Herstellung der Endkubatur erneut einzubauen, werden die Kosten bei einer vorzeitigen Schließung für diese Arbeiten höher ausfallen.

Für die Ermittlung der für die vorzeitige Schließung zu erwartenden Kosten soll davon ausgegangen werden, dass die Deponie Ende 2023 oder alternativ 2030 geschlossen wird. Der verbleibende Zeitraum sollte theoretisch ausreichen, alle notwendigen Maßnahmen, die für eine vorzeitige Schließung der Deponie notwendig sind, durchzuführen (politische Beschlüsse fassen;

Entsorgungsmöglichkeiten bei Dritten finden, verhandeln und vertraglich sichern; Verhandlung mit direkt Betroffenen wie der BEG führen und abschließen; Planungen zu organisatorischen, rechtlichen und technischen Maßnahmen zur Schließung der Deponie durchführen usw.).

Es wird vereinfachend davon ausgegangen, dass die Planungskosten für die Erstellung der Endkubatur, die Errichtung der Oberflächenabdichtung und der Rekultivierungsmaßnahmen bei einer vorzeitigen Schließung der Deponie und einer Schließung nach vollständiger Verfüllung der Deponie gleich hoch sind. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass die zu erwartenden höheren Kosten für die Erstellung der Endkubatur und für die zusätzlich anfallenden organisatorischen Maßnahmen durch die geringeren Kosten für die Oberflächenabdichtung und der Rekultivierung kompensiert werden.

(29)

4.4.3 Alternative Entsorgungsmöglichkeiten und Entsorgungskosten für die Abfälle, die heute auf der Deponie „Grauer Wall“ abgelagert werden

Grundvoraussetzung für eine Schließung der Deponie ist die Schaffung von Entsorgungssicherheit. Zur Klärung der Fragestellung wurden eine Reihe vertraulicher Gespräche mit Akteuren aus Bremerhaven, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern geführt. Aufgrund des Fehlens eines Verhandlungsmandats konnte die Frage nach alternativen Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle, die heute auf der Deponie

„Grauer Wall“ abgelagert werden, nicht abschließend und sicher geklärt werden. Dies ist bei der Bewertung der nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Recherche konnten keine Ansatzpunkte zu ortsnahen Entsorgungsmöglichkeiten für die Abfälle identifiziert werden, die derzeit auf der Deponie „Grauer Wall“ abgelagert werden.

Bei Akteuren von weiter entfernt gelegenen Entsorgungsanlagen war jedoch Bereitschaft zu erkennen, die vermuten lässt, dass die derzeit in Bremerhaven abgelagerten Abfälle bei Dritten mit mittelfristiger Entsorgungssicherheit entsorgt werden können. Die Aussage ist jedoch mit Vorsicht zu bewerten und müsste vor einer Entscheidung zur Schließung der Deponie „Grauer Wall“ durch konkrete Verhandlungen verifiziert werden.

Für die nachfolgenden Betrachtungen und zur Abschätzung der Kostenfolgen soll davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Abfälle bei Akteuren in 250 km bis 300 km Entfernung umweltgerecht entsorgt werden können. Die Kosten, die für die Entsorgung der Abfälle anfallen, sind schwer abzuschätzen. Es soll daher davon ausgegangen werden, dass marktübliche Preise für die Entsorgung gezahlt werden müssen. Für die relevanten Abfälle sollen daher folgende Entsorgungskosten frei Entsorgungsanlage (Preisbasis 2021) zur Ermittlung der Kostenfolgen berücksichtigt werden. Preissteigerungen sind über die Jahre zu erwarten.

§ Boden und Steine 85,- bis 105 €/Mg

§ Schlämme, Sandfangrückstände 90,- bis 110,- €/Mg

§ Siebsande, Absiebungen 85,00 bis 105,- €/Mg

§ Schlacken 70,- bis 90,- €/Mg

§ Aschen 90,- bis 110,- €/Mg

§ Asbest 120,- bis 140,- €/Mg

§ Künstliche Mineralfasern (KMF) 380,- bis 420,- €/Mg

§ asbesthaltige Dachpappen 380,- bis 420,- €

§ Brandabfälle 250,- bis 300,- €/Mg

§ Straßenaufbruch 85,- bis 105,- €/Mg

Alle Preise verstehen sich als netto-Preise, ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

(30)

Den Autoren sind die tatsächlichen Kosten des Einbaus der verschiedenen Abfallarten auf der Deponie „Grauer Wall“ nicht bekannt. Auch kann die mengenmäßige Aufteilung der Abfallarten, die bis zur Endverfüllung auf der Deponie entsorgt werden würden, nur grob geschätzt werden.

Für die Ermittlung der Kostenfolgen einer vorzeitigen Schließung der Deponie soll daher davon ausgegangen werden, dass jährlich 115.000 Mg Abfälle entsorgt werden müssen (siehe Tab. 2 und 3 in Abschnitt 4.2) und die Entsorgung der Abfälle durch externe Entsorgungsanlagen im Mittel 100,- €/Mg kosten würde.

Da die Kosten für die Beschaffung des Deponieraums auf der Deponie „Grauer Wall“ bereits angefallen sind, sind die anfallenden Entsorgungskosten den Kosten für die Schließung der Deponie hinzuzurechnen. Da bei einer Schließung der Deponie Kosten für den Einbau und die Bewirtschaftung der Deponie entfallen, reduziert sich der Schaden um ca. 20,- €/Mg (grobe Schätzung, da den Autoren die tatsächlichen Kosten für den Einbau von Abfällen und die Bewirtschaftung der Deponie „Grauer Wall“ nicht bekannt sind). Der finanzielle Schaden, der durch die Schließung der Deponie zu erwarten ist, beträgt demnach netto ca. 80,- €/Mg Abfall, der extern entsorgt werden muss. Bei einem Restdeponievolumen von 1,18 Mio. m3 Ende 2023 bzw. von 0,76 Mio. m3 bei einer Schließung nach 2030 und einer geschätzten Einbaudichte des Materials von 1,8 Mg/m3 Deponievolumen könnten nach 2023 noch ca. 2,12 Mio. Mg Abfälle abgelagert werden. Dies bedeutet, dass zusätzliche Kosten von bis zu 169,6 Mio. € anfallen. Bei einer Schließung der Deponie Ende 2030 würde Deponieraum für ca. 1,37 Mio. Mg Abfall aufgegeben, die hierdurch anfallenden zusätzlichen Kosten würden ca. 109,44 Mio. € betragen.

Hinzu kommen Kosten für den Transport. Kosten für den Umschlag sollen vernachlässigt werden, da sie nur für geringe Mengen anfallen, die direkt auf der Deponie angeliefert werden und umgeschlagen werden müssten. Da die Kostenbasis das Jahr 2021 ist, müssen zu erwartende Preissteigerungen zusätzlich berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 5).

Im Rahmen der Untersuchungen wurden auch Gespräche mit Verwaltungen auf Landesebene geführt. Hier ist insbesondere anzumerken, dass bei allen Ansprechpartnern deutliches Unverständnis geäußert wurde. Die vorzeitige Schließung der genehmigten Deponie mit einem noch verfügbaren Deponievolumen von über 1 Mio. m3 wurde angesichts knapper Deponiekapazitäten und den konzertierten Bemühungen der norddeutschen Bundesländer zur Entwicklung neuer Deponiestandorte als nicht zielführend gewertet. Es muss davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Verwaltungen der Länder und auch der entsorgungspflichtigen Körperschaften die Suche nach alternativen Entsorgungsmöglichkeiten nicht unterstützen, sondern eher kritisch begleiten werden.

(31)

5. Abschätzung der Kosten, die bei einer Schließung der Deponie entstehen sowie Abschätzung der Auswirkungen auf klimabezogene Aspekte und die Stadtgesellschaft sowie sonstige Dritte

5.1 Rechtliche Grundlage zur Schließung der Deponie

Bei der Genehmigung zum Betrieb einer Deponie handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt.

Ein Verwaltungsakt kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern er von Beginn an rechtswidrig gewesen ist (§

48 VwVfG (VwVfG, 2003)). Dies ist vorliegend nicht der Fall (siehe auch OVG-Urteil 2014 (OVG, 2014)).

Also könnte die Genehmigung allenfalls noch gem. § 49 Abs. 2 (VwVfG, 2003) ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,

a. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;

b. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;

c. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

d. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;

e. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

Der Planfeststellungsbeschluss lässt derartige Widerrufsmöglichkeiten zu a. und zu b. nicht erkennen, außer unter Ziff. 7.4 im Hinblick auf den Wegfall der Voraussetzungen der Erlaubnis für den Betrieb der Abscheideranlage. Gegenwärtig liegt kein Widerrufskriterium vor. Es gibt keine Anzeichen, dass die Auflagen von der BEG nicht erfüllt werden bzw. bei Nichterfüllung keine unverzügliche Heilung erfolgt. Die Buchstaben c. bis e. geben der Behörde zwar ein wenig Spielraum, allerdings ist dabei zu beachten, dass die Behörde den Betroffenen im Falle eines auf die Buchstaben c. bis e. gestützten Widerrufs auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen hat, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist (Schadensersatz).

(32)

Abgesehen davon, dass die Schließung der Deponie nicht ganz einfach durchsetzbar sein wird, dürften sich im Falle einer Schließung tatsächlich nicht unerhebliche Schadensersatzforderungen seitens BEG ergeben. Da eine rechtliche Grundlage für die Deponieschließung nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht vorliegt, sind die Schadenersatz- oder Ausgleichszahlungen durch denjenigen vorzunehmen, der die Schließung veranlasst. Dies wäre die Stadt Bremerhaven.

Eine Weiterbelastung an die Gebührenzahler scheidet aus, da gem. § 12 (BremGebBeitrG, 2014) die Gebühr nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten decken soll. Gemäß (Driehaus, 2021) zu § 6 Tz 69 ff. sind überflüssige bzw. übermäßige Kosten nicht ansatzfähig.

Bei dem Schadenersatz handelt es sich um solche überflüssigen Kosten, da sie bei Fortbetrieb der Deponie „Grauer Wall“ nicht anfallen würden.

Für die Abfälle, die nicht über den Gebührenhaushalt abgerechnet werden, sondern für die privatrechtliche Entgelte erhoben werden, wird für die nachfolgenden Berechnungen angenommen, dass sich Nachteile durch die Schließung der Deponie für anliefernde Bürger*Innen und Gewerbetreibende nicht ergeben sollen. Etwaige Mehrkosten durch eine anderweitige Entsorgung sollen annahmegemäß nicht in die Entgelte einkalkuliert werden. Der hieraus entstehende Schaden ist bei einer Schadenersatzzahlung zu berücksichtigen.

5.2 Abschätzung der Kosten, die bei einer Schließung der Deponie für die Stadt Bremerhaven entstehen

Nach dem vorstehenden Schließungskonzept nimmt die BEG die Abfälle aus Bremerhaven und von Dritten zu den bisherigen Konditionen auch nach einer Deponieschließung an. Die Erlöse erhält die BEG weiterhin. Die Nachsorge- und Stilllegungskosten fallen in unveränderter Höhe weiterhin an. Sie können bei einer vorzeitigen Schließung lediglich eher anfallen. Aufgrund des gegenwärtigen Zinsniveaus von um 0% wird auf die Ermittlung eines Zinsschadens verzichtet.

Ersparte Abdeckungskosten werden annahmegemäß durch höhere Kosten für die Herstellung der Endkubatur bei einer vorzeitigen Schließung kompensiert.

Die bisherigen laufenden Einbringungskosten in der Deponie werden durch Annahme und Umschlagkosten aufgrund der “neuen” Verfahrensweise kompensiert.

Folgende Kosten fallen zusätzlich an für:

- Bau- bzw. Umrüstung des Zwischenlagers ggf. an einem anderen Standort - Transport der Abfälle zu einer anderen Deponie (oder zu mehreren Deponien) - Annahme und Einbringung der Abfälle auf der anderen Deponie

Bau bzw. Umrüstung des Zwischenlagers

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nach der Immissionsprognose des TÜV Nord Umwelt- schutz unterschreiten die von der Anlage ausgehenden Feinstaubimmissionen die Irrele- vanzgrenze der TA Luft deutlich, während sie

24. Hat der Senat Notfallszenarien mit Maßnahmen bei Grenzüberschreitungen von Immissi- onen in der Luft und im Grundwasser am Standort der Deponie Grauer Wall und in der Umgebung,

Im Grundwasser im Bereich und Umfeld des Deponiegeländes treten jeweils geringe Gehalte für Zink, Arsen, AOX, Lithium, Bor auf.. Das Oberflächengewässer der Neuen Aue weist

Die generellen hydrochemischen Bedingungen im Untersuchungsgebiet variieren in Abhängigkeit der geologischen Verhältnisse (Wassertypus „Marsch“ bzw. „Geest“) und sind durch

Nun aber geht es in eine neue Runde: Wieder soll die Tongrube als Deponie genutzt werden, obwohl damals die Gutachten zweifelsfrei bewiesen haben, dass eine Gefährdung

Welche Chancen und Hindernisse bestehen aus Sicht des Senats für den Aufbau von eigenen stationären Warn- und Alarmierungseinrichtungen für die Bremerhavener Bevölkerung,

• Die geologische Barriere dient als zusätzliche Sicherheit für das Grundwasser für den Fall, dass Schadstoffe durch die technische Basisabdichtung gelangen.

Welche Chancen und Hindernisse bestehen aus Sicht des Senats für den Aufbau von eigenen stationären Warn- und Alarmierungseinrichtungen für die Bremerhavener Bevölkerung,