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„ Sind Polizisten*innen und Verkäufer*innen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt?

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DGB-RECHTSSCHUTZ GMBH INFORMIERT

Coronavirus: Berufs- oder Unfallkrankheit?

Trotz verhängter Ausgangsbeschränkungen gibt es Menschen, die arbeiten müssen. Wir alle bedanken uns bei Polizisten*innen, Ärzten*innen, Pflegepersonal, aber auch bei Verkäufer*innen und allen anderen Menschen, die für uns in diesen schweren Zeiten da sind. Was ist jedoch, wenn eine/r von ihnen sich bei der Arbeit mit Corona infiziert? Gilt das dann als Arbeits- oder Dienstunfall? Oder kommt die Aner- kennung einer Berufskrankheit in Betracht?

Susanne Theobald,

Rechtsschutzsekretärin und Online-Redakteurin beim DGB

D

as Coronavirus hat das öffentliche Leben größtenteils lahmgelegt. Bun- desweit gibt es einschneidende Aus- gangsbeschränkungen. Firmen mussten Kurzarbeit anmelden. Beschäftigte arbeiten im Homeoffice. Schulen und Kitas sind ge- schlossen. Auch persönliche Kontakte gibt es nur noch in einem Mindestmaß.

Nicht alle können sich vor dem Virus schützen

Viele Menschen können sich damit vor einer Infektion schützen. Genau das ist auch Sinn und Zweck der Regelung. Doch nicht alle können sich schützen. Sie arbeiten dort, wo der unmittelbare Kontakt zu Infizierten un- ausweichlich ist. Das ist zum einen das Pfle- gepersonal in medizinischen Praxen und Kliniken, dessen Aufgabe es in erster Linie ist, sich rund um die Uhr um infizierte Men- schen zu kümmern. Sie haben überhaupt keine Chance, dem Virus zu entgehen. Mit- arbeiter*innen in Pflegeeinrichtungen oder Palliativstationen geht es ebenso. Dann gibt es aber auch noch andere Personengruppen,

die für die Sicherheit und Versorgung der Be- völkerung zuständig sind, etwa Polizisten*in- nen, Feuerwehr-, Sicherheitskräfte oder auch Verkäufer*innen. Sie begegnen während ihrer Arbeit nicht zwingend infizierten Menschen, können sich jedoch zweifelsohne bei ihrer Tä- tigkeit selbst infizieren.

Steht eine Infektion mit Corona unter dem Schutz der Unfallversicherung?

Stehen solche Infektionen und deren ge- sundheitliche Folgen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Unfallfürsorge? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ist es auch möglich, dass eine Berufskrankheit anerkannt wird?

Juristisch entschieden ist das sicher noch lange nicht. Aber es gibt Rechtsprechung zu anderen Ereignissen, die möglicherweise auch hier herangezogen werden kann. Da- mit lässt sich zwar zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtlich abschließende Wertung vor- nehmen. Aber Anhaltspunkte für eine mög- liche Beurteilung gibt es schon.

Wann liegt ein Arbeits- oder Dienstunfall vor?

Damit zunächst einmal zum Begriff des Ar- beits- und Dienstunfalles. Das Gesetz hält dafür eine genaue Definition vor. Ein Ar- beitsunfall ist ein von außen auf den Kör- per wirkendes Ereignis. Es muss zeitlich be- grenzt sein und zu einem Gesundheitsscha- den oder zum Tod führen. Das Ereignis muss außerdem bei einer versicherten Tätigkeit auftreten. Dienstunfälle haben ähnliche ge- setzliche Voraussetzungen. Das Gesetz be- schreibt einen Dienstunfall als ein auf äu- ßerer Einwirkung beruhendes, plötzlich, ört- lich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das einen Körperschaden verursacht und in Aus- übung des Dienstes eingetreten ist.

Sind Polizisten*innen und Verkäufer*innen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt?

DGB-Rechtsschutzexpertin Susanne Theobald

Foto: Susanne Theobald

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Gefordert wird damit

Ein Ereignis, das von außen auf den Körper wirkt, das Ereignis muss zeitlich begrenzt (Arbeitnehmer) bzw. plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar sein (Beamte), es muss bei der beruflichen Tätigkeit auftreten und es muss einen Gesundheitsschaden verursa- chen.

Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis muss vorliegen

Relativ einfach dürfte die erste Voraussetzung bei einer Corona-Erkrankung erfüllt sein. Das Virus wirkt von außen auf den Körper in Form einer Tröpfcheninfektion oder einer Schmier- infektion ein. Schwierig wird es aber bei der weiteren gesetzlichen Vorgabe. Für den Be- reich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt, dass das Ereignis zeitlich begrenzt sein muss. Im Beamtenrecht gibt das Gesetz vor, dass es plötzlich und auch örtlich und zeit- lich bestimmbar sein muss. Insgesamt ist der/

die Betroffene verpflichtet, das nachzuweisen.

Und genau darin liegt die Schwierigkeit.

Dauerhafte Infektionsgefahr reicht nicht aus

Konkret bedeutet das nämlich, dass für den Begriff des Unfalles keine Situation aus- reicht, in der es zu einer dauerhaften Infekti- onsgefahr kommt. Vielmehr muss die Infek- tion im Einzelfall nachgewiesen werden. Es muss also klar sein, wann konkret, an wel- chem Ort und zu welcher Zeit sich das Virus übertragen hat. All das muss auch auf der Arbeit geschehen. Das zu beweisen ist allei- ne schon außerordentlich schwierig.

Hilfreich kann die Rechtsprechung zum

„Zeckenbiss“ sein

Juristisch kann hier möglicherweise die höchstrichterliche Rechtsprechung zum

„Zeckenbiss“ helfen. Dazu hatte das Bun- desverwaltungsgericht 2010 im Falle einer Lehrerin des Landes Niedersachsen ent- schieden. Sie betreute im Rahmen eines

Schulprojektes auf einem im Wald gelege- nen ehemaligen Bauernhof eine Gruppe von Schülern. Sie hielt sich mit diesen Schülern auch teilweise im Wald auf. Während ihres Aufenthaltes bemerkte sie einen Zeckenbiss, der später zu einer Borreliose führte.

Das Bundesverwaltungsgericht erkann- te bei ihr einen Dienstunfall an. Zwar müs- se der Dienstherr nur für solche Schadens- ereignisse haften, die nachgewiesen seien.

Nachgewiesen sei ein Unfallereignis auch erst dann, wenn es zeitlich und örtlich ge- nau bestimmt werden könne. Deshalb müss- ten auch möglichst konkrete Angaben zu den Umständen vorliegen, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden könne. Jede Verwechs- lung mit einem anderen Ereignis müsse aus- geschlossen werden können. Es dürfe auch nicht davon ausgegangen werden können, dass der Zeckenbiss außerhalb der berufli- chen Tätigkeit aufgetreten sei.

Die Situation, in welcher es zur Virusinfektion kam, muss möglichst genau feststehen

Nun, wie lassen sich diese Ausführungen auf Infektionen mit Corona übertragen?

Die Situation, in welcher es zu einer Über- tragung des Virus gekommen ist, muss letzt- lich möglichst genau feststehen. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, wann genau es zur Infektion kam. Im Umkehr- schluss bedeutet dies, dass eventuelle alter- native Möglichkeiten der Virusübertragung praktisch ausgeschlossen sind. Genau hierin liegt das Problem. Arbeitnehmer*innen und Beamte*innen, die während ihrer Tätigkeit Kontakt zu Personen hatten, die an COVID-19 erkrankt sind, müssen erst einmal ganz genau und möglichst exakt Tagebuch darüber füh- ren, wann zu welcher infizierten Person Kon- takt bestand. Kontakt meint dabei solche Situ- ationen, in welchen es zu einer Virusübertra- gung kommen kann, also eine entsprechende körperliche Nähe, Husten, Niesen o. ä.

Außerhalb der beruflichen Tätigkeit darf eine Infektions- gefahr nicht bestehen

Gleichzeitig muss aber feststehen, dass es au- ßerhalb der beruflichen Tätigkeit keine Situ-

ation gegeben haben kann, in welcher es zu einer entsprechenden Virusinfektion hätte kommen können. Genau darin liegt das Pro- blem. Der Mensch hat auch ein Privatleben.

In diesem Privatleben kommt es ebenfalls zu Kontakten zu anderen Personen. Auch hier ist ein entsprechendes Infektionsrisiko gege- ben. Im Allgemeinen dürfte das dazu führen, dass eben nicht ausreichend nachgewiesen werden kann, eine Corona-Infektion tatsäch- lich auf der Arbeit erlitten zu haben. Völlig ausgeschlossen ist es aber nicht, den nöti- gen Beweis zu liefern. Über Wochen gibt es in ganz Deutschland Ausgangsbeschränkun- gen. Die Grenzen ins europäische Ausland sind zum Teil vollständig dicht. Kontakte au- ßerhalb des Hauses sind regelmäßig nur mit einer Person zulässig. Ansonsten sind Kon- takte auf das unmittelbare familiäre Umfeld und die Arbeit beschränkt.

Umfangreiche Aufzeichnungen sind notwendig

Gefordert sind hierbei dann aber zweifels- ohne umfangreiche Aufzeichnungen. Mit welchen Personen gab es außerhalb der Fa- milie Kontakte? Wann genau fanden diese Kontakte statt? Gab es in deren Umfeld Co- rona-Fälle? Gibt es in der Familie oder auf der Arbeitsstelle Corona-Fälle? Diese und ähnliche Fragen wären sicher zu beantwor- ten. Wenn sich daraus schließen lässt, dass es keine denkbare Situation gibt, in welcher man sich außerhalb des Jobs infiziert haben könnte, spricht viel dafür, dass die Infek- tionsquelle auf der Arbeit zu sehen ist. Es bleibt aber dabei, dass hier zwingend nach- gewiesen werden muss, dass und wann ge- nau man beruflich Kontakt zu einem/er Co- rona-Infizierten hatte.

Die Gesamtumstände sind maßgeblich

Zum Zeckenbiss beispielsweise führt das Oberverwaltungsgericht Saarlouis aus:

„Der Nachweis, dass ein Polizeibeam- ter, der sich zur Ausübung seiner dienstli- chen Verrichtungen in einem Umfeld auf- gehalten hat, in dem zur fraglichen Jah- reszeit mit dem Auftreten von Zecken zu rechnen ist, während dieser dienstlichen Verrichtungen von einer Zecke befallen

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wurde, ist geführt, wenn das Gericht auf- grund der Gesamtumstände – insbesonde- re der Schilderung des Ablaufs des dienstli- chen Einsatzes und der in sich schlüssigen widerspruchsfreien Angaben des Beamten zu seinem Aufenthalt vor und nach dem Dienst – zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte sich die am Morgen nach dem Dienst entdeckte noch kleine Zecke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit während des Dienstes zugezogen hat.“

Nichts anderes kann für eine Infektion mit Corona gelten.

Wann liegt ein Körperschaden vor?

Aber reicht das schon?

Das Coronavirus wirkt zwar von außen auf den Körper. Aber führt es unmittelbar zu einem Körperschaden? Wann überhaupt kann man einen solchen Körperschaden annehmen?

Auch mit dieser Frage befasste sich das OVG Saarland 2009 ausführlich. Ein Körper- schaden liegt demzufolge dann vor, wenn der psychische oder physische Zustand ei- nes Menschen für eine bestimmte Mindest- zeit ungünstig verändert ist. Auf die Schwe- re dieses Körperschadens komme es aber grundsätzlich nicht an. Auch kleinere Kör- perschäden seien rechtlich von Bedeutung, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht einen Krankheitswert besitze. Eine unmit- telbare Behandlungsbedürftigkeit sei dabei nicht erforderlich. Allerdings reichten blo- ße Bagatellschäden nicht aus. Das Gericht nennt dazu etwa den Riss in einen Finger- nagel.

Führt eine Virusinfektion zu einem Körperschaden?

Zu der Frage, ob eine Infektion mit einem Virus selbst ein Ereignis ist, das einen Ge- sundheitsschaden hervorruft, gibt die bis- herige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht viel her. Allerdings wird das auch nicht groß diskutiert. Problematisiert wird allenfalls, ob die konkrete Situation nach- weisbar ist, in der es zur Infektion kam. Es spricht demnach viel dafür, dass eine Infek- tion, deren Auftreten in zeitlicher Hinsicht belegt werden kann, einen Körperschaden verursacht, wie ihn das Gesetz erfordert.

Gerichte haben im Zusammenhang mit Corona noch nicht über Unfälle entschieden

Gerichte haben darüber im Zusammenhang mit der Coronapandemie aber noch nicht entschieden. Jede/r der/die aber beabsich- tigt, später eventuell unfallrechtliche An- sprüche gegen die Berufsgenossenschaft bzw. den Dienstherrn geltend zu machen, der/die muss das schon frühzeitig in die Wege leiten. Umfassende Aufzeichnungen der beruflichen und privaten Kontakte sind nötig. Es muss feststehen, dass außerhalb der beruflichen Tätigkeit kein Kontakt zur Infektion gegeben war. Es muss aber eben- so klar feststehen, wann, wo und bei wem es dann auf der Arbeit zur Infektion kam. Ge- lingt diese Beweisführung nicht, wird ein Arbeits- oder Dienstunfall nicht anerkannt werden können.

Bei einer besonderen Infektionsgefahr kann eine Berufskrankheit vorliegen

Lässt sich das konkrete Unfallereignis nicht nachweisen, kommt bei bestimmten Perso- nengruppen sicher auch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht. Berufs- krankheiten werden in der Anlage 1 zur Be- rufskrankheitenverordnung umfassend aufgeführt. Nur die Erkrankungen, die dort genannt werden, berechtigen zur Anerken- nung einer Berufskrankheit. Die Berufs- krankheitenverordnung ist insofern ab- schließend. Liegt eine Berufskrankheit vor, so ist diese rechtlich wie ein Arbeit- bzw.

Dienstunfall zu behandeln. In Nummer 3101 der Anlage werden Infektionskrankheiten genannt. Es handelt sich dabei um solche Krankheiten, die vor allem Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium betreffen.

Auch Personen mit ähnlichen Infektionsgefahren wie im Gesundheitswesen sind geschützt

Gleiches gilt aber auch für Personengrup- pen mit ähnlichen Infektionsgefahren. Be- troffen sind dabei Versicherte, die infolge

der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer wesentlich hö- heren Infektion ausgesetzt sind als die allge- meine Bevölkerung. Das trifft vor allem nach dem Merkblatt zu Berufskrankheit Nummer 3101 das Personal in stationären oder ambu- lanten medizinischen Einrichtungen. Be- troffene können jedoch auch Personen sein, die in diesen Bereichen kurzfristig mit War- tung- oder Instandhaltungsarbeiten befasst sind. Die bekannteste Erkrankung, mit der die Rechtsprechung schon häufig zu tun hat- te, ist hier die Infektion mit Hepatitis.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Infektion mit Hepatitis kann auch hier weiterhelfen

Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht u. a. 2009 entschieden. Demnach muss die erhöhte Infektionsgefahr voll bewiesen wer- den. Die Infektionsgefahr wird danach beur- teilt wie hoch das berufliche Umfeld durch- seucht ist und wie hoch die Gefahr der Über- tragung beurteilt werden muss. Die Gefahr der Übertragung bestimmt sich anhand der Art, der Häufigkeit und der Dauer der Tätig- keit. Sie beurteilt sich auch nach der Art und Weise, wie eine Übertragung erfolgen kann.

Liegen eine besonders erhöhte Infektions- gefahr und auch tatsächlich die entspre- chende Infektionskrankheit durch eine ver- sicherte Tätigkeit vor, geht das Gesetz davon aus, dass die Infektion wegen und während dieser Gefahrenlage erfolgte und die Krank- heit schließlich auch verursacht hat.

Eine erhöhte Infektionsgefahr ist nur dann ohne Bedeutung, wenn die Infektion auf der Arbeit ausgeschlossen werden kann

Das gilt nur dann nicht, wenn im konkre- ten Falle ausgeschlossen werden kann, dass eine Infektion während und durch die beruf- liche Tätigkeit auftrat. Bei Krankenschwes- tern und Krankenpflegern, die Corona-Pati- enten pflegen, wird man ein erhöhtes Infek- tionsrisiko annehmen können. Das gilt mit großer Wahrscheinlichkeit auch für andere Pflegebereiche wie Altenpflege, Pflege- und Krankentransporte, Palliativstationen, In- tensivstationen, für Ärzte in Corona-Berei-

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chen, also für Personengruppen, die in un- mittelbarem Kontakt zu Corona-Patienten stehen und allein dadurch einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt sind.

Sind Polizisten*innen und

Verkäufer*innen einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt?

Schwieriger wird es aber bei Polizisten*in- nen, Feuerwehrleuten oder Beschäftigten im Einzelhandel. Punktuell treten hier wäh- rend der Arbeit Kontakte zu infizierten Men- schen auf. Die notwendige und gesundheit- lich sichere Distanz kann keineswegs sicher und immer eingehalten werden. Aber sind diese Personen damit schon einer erhöh- ten Infektionsgefahr ausgesetzt? Sieht man sich die Voraussetzungen für die Anerken-

nung einer Berufskrankheit an, so mag das durchaus bezweifelt werden. Deren beruf- liches Umfeld ist wohl eher nicht in einem Maße durchseucht, das gegenüber dem pri- vaten Umfeld bei Weitem überwiegt.

Merkblatt zur BK Nr. 3101 nennt weitere Personengruppen

Das Merkblatt zur Berufskrankheit Num- mer 3101 nennt bei den Gefahrenquellen aber auch Personengruppen, die Arbeiten wie Warten, Instandsetzen oder Entsorgen in betroffenen Bereichen verrichten. Diese Arbeiten können auch kurzfristig sein. Es ist denkbar, dass auch Feuerwehrleute in ähn- liche Situationen kommen, wenn sie näm- lich zu einem Brand in einer Intensivstati- on gerufen werden, in welcher Corona-Pati-

enten liegen. Auch Einzelhandelskaufleute, die außer Haus überwiegend an Corona er- krankte Personen beliefern, dürften einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sein.

Schließlich gilt Ähnliches für Polizeibeam- te, die in Situationen intervenieren müssen, in welchen eine Durchseuchung mit dem Virus nachgewiesen ist. Wichtig ist hierbei aber, dass es sich nur um solche Situatio- nen handeln kann, in welchen die medizi- nisch unbedenkliche Distanz nicht mehr ge- wahrt wird. Ob Gerichte dieser Argumenta- tion folgen werden, bleibt abzuwarten. Das Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 3101 lässt aber ausdrücklich Infektionsgefahren zu, die mit den jenigen in Pflegebereichen vergleichbar sind. Auch hier wird es dann Sache der Praxis sein, entsprechende Situ- ationen zu beweisen und sicher auch Sache der Gerichte, das dann anzuerkennen. I

PRESSEMELDUNG

Begleitung von Groß- und Schwerlasttransporten

A

m 6. März 2020 traf der GdP-Landes- vorsitzende David Maaß im Land- kreistag in Saarbrücken die saarländi- schen Landräte und den Regionalverbands- direktor. Hintergrund des Gesprächs war die enorme Belastung der saarländischen Poli- zei bei der Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten (GST). Zwar greifen die Straßenverkehrsbehörden bei der Ge- nehmigungserteilung mittlerweile verstärkt auf den Einsatz von Verwaltungshelfern zu- rück, jedoch ist deren Einsatz aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Landesbe- zirk Saarland, weiter ausbaufähig.

In dem konstruktiven Gespräch wurden die Verantwortlichen hinsichtlich einer stär- keren Beteiligung des Landespolizeipräsi- diums im Genehmigungsverfahren durch unseren Landesvorsitzenden sensibilisiert.

Durch die stete Expertise der polizeilichen Fachdienststelle könnten aus Sicht der GdP weitere Synergieeffekte in Zukunft erzielt werden, welche die Kolleginnen und Kolle- gen unserer Vollzugspolizei weiter von die- ser Aufgabe entbinden und somit entlasten

würden. Des Weiteren spricht sich die GdP für eine Gesetzesänderung auf Bundesebe- ne aus, damit, ähnlich wie bereits in Ös- terreich Usus, Beliehene mit Verkehrsrege-

lungskompetenz bei der Begleitung einge- setzt werden können. Hierdurch wäre eine polizeiliche Begleitung endlich und endgül- tig Geschichte! I

David Maaß im Gespräch mit dem Landkreistag in Saarbrücken

Foto: GdP Saarland

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PRESSEMELDUNG

Stichwort „Systemrelevanz“ –

GdP fordert monatliche, steuerfreie Risikozulage für saarländische Polizeibeschäftigte

D

ie Gewerkschaft der Polizei (GdP), Lan- desbezirk Saarland, erkennt die Leistung der saarländischen Polizei in Zeiten der Coro- na-Krise an. Der Landesvorsitzende der GdP, David Maaß, bekräftigt: „Meine Kolleginnen und Kollegen leisten eine engagierte und pro- fessionelle Arbeit und gewährleisten so auch in Krisenzeiten die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Saarland. Es ist abzusehen, dass unsere vom Personalabbau bereits gebeutel- te Polizei in der fortschreitenden Pandemie personell weiter ausgedünnt werden wird.“

Die GdP fordert die Landesregierung um Tobias Hans (CDU) und Anke Rehlinger (SPD) auf, eine monatliche, steuerfreie Risi- kozulage für alle saarländischen Polizeibe- schäftigten zu gewähren, die den enormen Herausforderungen der Polizei in der Krise gerecht wird. Maaß weiter: „Die saarländi- schen Polizeibeschäftigten, die tagtäglich ein erhöhtes Risiko eingehen, sich selbst zu infizieren, verdienen eine finanzielle Aner- kennung des Staates. Die allseits von der Po- litik mündlich gezollte Anerkennung würde

durch die Sonderzahlung zu einer tatsächli- chen Würdigung der harten Arbeit der Poli- zeibeschäftigten führen. Politisch definier- te Systemrelevanz muss sich gerade in Kri- senzeiten im Geldbeutel meiner Kolleginnen und Kollegen widerspiegeln!“ I

Foto: G

MITGLIEDERBRIEF

Trotz Corona – wir kämpfen weiter!

David Maaß, Landesvorsitzender

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Corona-Pandemie stellt die saarlän- dischen Polizeibeschäftigten privat und dienstlich vor enorme Herausforderungen.

Niemand weiß, wann die Infektionswelle in Deutschland abflachen und das Land wie- der zur Normalität übergehen kann. Selbst- verständlich beeinflusst das Virus auch die

gewerkschaftliche Arbeit. Politische Forde- rungen zur Verbesserung der Rahmenbe- dingungen in der saarländischen Polizei verhallen in den Medien, gewerkschaftli- che Seminare und Veranstaltungen wurden vorerst bis Ende April abgesagt und der Ge- schäftsstellenbetrieb bis auf Weiteres ein- geschränkt. Aus Fürsorgegesichtspunk- ten arbeiten unsere beiden Angestellten im Homeoffice – sind jedoch weiterhin zu den üblichen Geschäftszeiten für Euch erreichbar.

Unsere GdP-Personalrätinnen und -räte arbeiten derweil hinter den Kulissen auf Hochtouren und sind in alle behördlichen

Besprechungen und Entscheidungen mit eingebunden. Sollten dienstliche oder sozi- ale Probleme entstehen, erreicht Ihr sie über die üblichen Kanäle. Die GdP wird auch in Krisenzeiten ein verlässlicher und omniprä- senter Ansprechpartner für ihre Mitglieder sein!

Unsere saarländische Polizei arbeitet in dieser schweren Zeit unaufgeregt und stets professionell. Ich danke allen Kolleginnen und Kollegen für die geleistete Arbeit und die gewerkschaftliche Treue. Zusammen werden wir diese Krise bewältigen. Bleibt gesund! I

DP – Deutsche Polizei Saarland

ISSN 0170-6489

Geschäftsstelle

Kaiserstraße 258, 66133 Saarbrücken Telefon (0681) 84124-10 Telefax (0681) 84124-15 www.gdp-saarland.de gdp-saarland@gdp.de

Adress- und Mitgliederverwaltung:

Zuständig sind die jeweiligen Geschäftsstellen der Landesbezirke.

Redaktion

Jan Karsten Britz (V.i.S.d.P.) Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Saarland

Kaiserstraße 258, 66133 Saarbrücken Telefon (0681) 84124-10 Telefax (0681) 84124-15 jan-karsten.britz@gdp.de

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JUNGE GRUPPE

Examensbetreuung an der FHSV

Florian Irsch,

Landesjugendvorsitzender

Z

u den drei schriftlichen Examensnach- prüfungen an der FHSV durfte die JUNGE GRUPPE (GdP) natürlich nicht fehlen: Cars- ten und André fanden sich dort zu allen drei Terminen mit einem kleinen Versorgungs- stand für die Studierenden der P38 ein, um diese bei ihren Examensnachprüfungen zu unterstützen und noch etwas „Nervennah- rung“ mit auf den Weg zu geben.

Wir hoffen, dass wir Euch ein wenig Ner- vosität nehmen konnten und ihr die Prüfun- gen erfolgreich absolviert habt. I

JUNGE GRUPPE

Homeworkout mit der JUNGEN GRUPPE (GdP)

Julia Becker

A

ußergewöhnliche Zeiten, erfordern außergewöhnliche Maßnahmen.

Auch in den sozialen Medien. In diesen Tagen ist es besonders wichtig, Ver- nunft zu zeigen. Unsere Einsatzkräfte könnt Ihr bestmöglich unterstützen, in- dem Ihr zu Hause bleibt! Um sich auch in Zeiten von Corona und Ausgangsbe- schränkung fit zu halten, stellt die JUN- GE GRUPPE (GdP) wöchentlich je drei Homeworkouts für ihre Follower auf In- stagram zur Verfügung. Die selbst zu- sammengestellten Workouts sind jeden Montag, Mittwoch und Samstag in der Instagram Story der Seite „junge_grup- pe_gdp_saar“ zu finden. Die kurzen Vi- deos sind darüber hinaus jederzeit über die Story Highlights abrufbar.

Wir hoffen damit, unsere Mitglieder zu motivieren, gemeinsam mit uns in dieser Zeit aktiv zu bleiben. I

Carsten Gelz André Höss

FRAUENGRUPPE

Aktionen zum Weltfrauentag

Auch dieses Jahr hat der Frauengruppenvorstand den sich im regulären Dienst befindlichen Frauen der saarländischen Polizei als Zeichen der Wertschätzung zum Weltfrauentag kleine Präsente übergeben.

Julia Rost

E

ine nicht einfache Aufgabe, wenn man bedenkt, dass ca. 950 Frauen bei der saarländischen Polizei bedienstet sind, da- von ca. 800 im regulären Dienst (ca. 150 FH).

Daher herzlichen Dank an alle Helferinnen!

Die Zielrichtung des Weltfrauentags liegt aber nicht in der Verteilung der Geschen- ke. Vielmehr wird weltweit darauf aufmerk- sam gemacht, dass Frauen in vielen Berei- chen benachteiligt sind. Auch bei uns, in der saarländischen Polizei, gibt es insge- samt noch vieles nachzuholen. Frauen in Führung; Beförderungen, insbesondere in Teilzeit (überwiegend Frauen betroffen); ge- schlechtsbedingte Diskriminierungen etc.

Insbesondere durch behördeninterne Maß-

nahmen sind wir auf einem guten Weg, das Ziel ist aber jedoch noch nicht erreicht.

Nicht nur deswegen haben wir, der Frau- engruppenvorstand, uns dazu entschieden, mit dem „Frauenfrühstück zum Weltfrauen- tag“ am 6. März in der Kantine in Saarbrü- cken mehr Aufmerksamkeit zu erregen. Ein großes Frühstücksbüfett und selbst geba- ckene Kuchen (Dankeschön an die Bäckerin- nen!) warteten auf Gäste und wurden nicht enttäuscht. Mehr als 50 Kolleginnen und Kol- legen, aber auch Vertreterinnen aus der Po- litik, Petra Berg (SPD) und Monika Schmie- den (CDU), folgten unserer Einladung.

Besonders gefreut haben wir uns, dass un- ser stellvertretender Landespolizeipräsident und ehemaliger GdP-Landesvorsitzender Hugo Müller zu seinem letzten Weltfrauen- tag im aktiven Polizeidienst zu uns gekom-

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men ist. Lieber Hugo, der Frauengruppen- vorstand dankt Dir an dieser Stelle für Dein Engagement für die Frauen in der saarländi- schen Polizei und wünscht Dir alles Gute für Deinen kommenden Ruhestand!

Neben unserem Landesvorsitzenden Da- vid Maaß nahm überdies u. a. auch unser Landesseniorengruppenvorsitzender Hart- mut Thomas erfreulicherweise unsere Ein- ladung zum Frauenfrühstück an. Für das nächste Jahr, in dem wir Austragungsort der bundesweiten GdP-Veranstaltung zum Welt- frauentag sind, wünschen wir uns, dass vie- le Kolleginnen und Kollegen mit uns Flagge für die Gleichberechtigung zeigen! I

Fotos

BUNDESFACHAUSSCHUSS

BFA BP 2020 – Treffen in Berlin

Jens Wichmann

V

om 2. bis zum 3. März fand die BFA-BP- Sitzung in Berlin statt. Themen waren unter anderem auch Polizeiinterne Messen- ger. Bayern und NRW haben auf diesem Ge- biet schon reichlich Erfahrungen gesammelt.

Hier wurde festgestellt, dass sie für AAO zur Infoweitergabe sowie Alarmierungen sehr gute Dienste leisten können. Auf Großeinsät- zen kommen Infos und Meldungen vermut- lich auch, ähnlich wie beim Digitalfunk, we- gen zu vielen eingeloggter Endgeräte in einer Zelle verspätet, teilweise nicht oder überhaupt nicht an. Auch Vorrangschaltungen oder er- höhtes Datenvolumen bringen hier keine Ab- hilfe. Fazit für den Einzeldienst und bei klei-

nen Lagen top, bei Großeinsätzen aber Flop.

Baden-Württemberg testet in der BFE einen aktiven Gehörschutz mit integriertem Laut- sprecher, der über ein digitales Steuergerät zwei Funkgruppen und Messenger-Nach- richten ans Ohr weitergibt. Erste Versuche liefen hier sehr Erfolg versprechend. Das Ge- rät kostet pro Ausführung aber rund 2.500 €.

Ob dem Saarland der Schutz des Gehörs eines Bereitschaftspolizisten bei der angespannten Haushaltssituation so viel wert ist, bleibt ab- zuwarten. Ebenso war das Thema Zulagen und Entschädigungen ein wichtiger Tages- ordnungspunkt. Bei Nichtverpflegung der Einsatzeinheiten im Einsatz werden bei al- len Ländern und im Bund 15 € pro Tag an den Beamten gezahlt. Im Saarland weit weniger.

Hier muss im Saarland dringend nachgebes- sert werden! Bayern hat die Wechselschicht- zulage, die Erschwerniszulage und alle unter- schiedlichen Beträge DuZ abgeschafft. Statt- dessen gibt es werktags von 20 Uhr bis 6 Uhr und am WE Samstag und Sonntag rund um die Uhr 5 € pro Stunde Dienst zusätzlich. Fa- zit: Wer oft nachts und am WE arbeitet, erhält am Ende des Monats satte Zulagen. Wer oft in der Nacht früher nach Hause geht und gerne am WE dienstfrei hat dementsprechend weni- ger. Eine sehr faire Lösung, wie ich finde. Ne- benprodukt: Der Aufwand für Erfassung und Kontrolle ist wesentlich schlanker geworden.

Wochenenddienste und Nachtschichten sind schneller personalisiert. Zurzeit erstellen die Mitglieder des BFA BP eine Auflistung, wel- che FEMs den BPen der Länder vom Bund zu- stehen, aber noch nicht geliefert wurden. Hier wird demnächst Druck vonseiten der GdP auf den Bund aufgebaut. Wir bleiben für euch am Ball! I

AUS DEN KREISGRUPPEN

KG – Neunkirchen Helmut Johaentgen feierte seinen

65. Geburtstag

A

m 4. März 2020 konnte unser lang- jähriges Mitglied Helmut Johaent- gen seinen 65 Geburtstag feiern. Hel- mut Johaentgen war aktives Vorstands- mitglied unserer Kreisgruppe und als Schriftführer bei mehreren Kreisgrup- pensitzungen tätig. Der Seniorenbetreu- er Armin Jäckle (Autor) überbrachte mit einem Präsent die besten Wünsche der GdP Kreisgruppe Neunkirchen.

Lieber Helmut, wir wünschen Dir wei- terhin viel Gesundheit und alles Gute im Kreise Deiner Familie und bleibe unserer Gewerkschaft noch lange erhalten. I

Das Geburtstagskind mit seiner Enkeltochter

Foto: Armin Jäckle

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AUS DEN KREISGRUPPEN

KG Landeskriminalamt –

Mitgliederversammlung 2020

Julia Rost

A

m 12. März 2020 führte die Kreisgruppe LKA mit ihrer diesjäh- rigen Mitgliederversammlung die vorerst letzte GdP-Veranstal- tung in der Corona-Krise durch. Die etwa 35 Teilnehmerinnen und Teilnehmer konnten von Markus Detemple, der im Auftrag der Be- hördenleitung zu uns sprach, aktuelle Entwicklungen zu den Co- rona-bedingten Maßnahmen in der Behörde erfahren. Weiterhin informierte er uns über den Aufbau und die Aufgaben des von ihm geleiteten Dienststellenkonstrukts LPP IP SL. Unser Landesvorsit- zender David Maaß stellte die gewerkschaftlichen Entwicklungen und bereits Erreichtes des Landesbezirks dar. Schließlich wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Tätigkeiten des letz- ten Berichtsjahres der Kreisgruppe LKA informiert sowie über zu- künftig geplante Aktivitäten. Highlight der Veranstaltung war, wie jedes Jahr, jedoch die Ehrung unserer langjährigen Mitglieder (25 und 40 Jahre GdP-Mitgliedschaft). Herzlichen Dank für die Treue!

An dieser Stelle bedanke ich mich ganz herzlich bei allen GdP-Mit- gliedern! Gerade in solchen Krisen ist Solidarität wichtig, müssen wir zusammenstehen!

Aber nicht nur in dieser Krise – meldet Euch, wenn Ihr Unter- stützung braucht! I

AUS DEN KREISGRUPPEN

Kreisgruppe St. Wendel – 5 Jubilare in 2 Monaten

Geburtstage in der Kreisgruppe St. Wendel

Dietmar Böhmer

G

leich fünf Geburtstagsjubilare gab es in der KG WND im Fe- bruar und März. Unserem Kollegen Wolfgang Geiß konnte Dietmar Böhmer im Februar noch persönlich zum 70. Geburtstag gratulieren und ihm das Präsent übergeben. Dies war leider bei den Jubilaren im März infolge der Corona-Pandemie nicht mehr möglich. Den Geburtstagsjubilaren wurde telefonisch gratuliert.

Sie hatten alle Verständnis dafür, dass sie aktuell nicht besucht wurden. Ihre Geschenke bekommen sie später. Die KG St. Wendel wünscht daher auch auf diesem Weg Josef Morsch (ehemals ZVD Ost) und Albert Uhl (ehemals PI WND) zum 70. Geburtstag alles Gute, vor allem Gesundheit. Die gleichen Glückwünsche richten sich auch an unsere beiden „Tarifseniorinnen“ Rita Kaub und Sonja Alt zum 75. Geburtstag. I

Foto: GdP Saarland

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