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Wir ersuchen sie deshalb künftig bei den Publikationen im Amtsblatt die Parteivertreter - abgese- hen von ganz wenigen Ausnahmen - nicht mehr aufzuführen

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OGWKS.2003.1 KSOG190996.doc

Weisung vom 19. September 1996

Publikation im Amtsblatt

Sehr geehrte Damen und Herren

Bei einem Gespräch mit dem Amt für Justiz ist die Frage aufgeworfen worden, ob bei den Publikationen im Amtsblatt die Nennung des Parteivertreters notwendig sei. Wir sind zum Schluss gekommen, dass dies nicht nötig ist. Wir ersuchen sie deshalb künftig bei den Publikationen im Amtsblatt die Parteivertreter - abgese- hen von ganz wenigen Ausnahmen - nicht mehr aufzuführen.

Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihren bestens und verbleiben mit freundlichen Grüs- sen.

Dieser Beschluss ist schriftlich zu eröffnen an:

- alle Richterämter (Zivil- und Strafabteilungen) - z.K. an das Amt für Justiz

Im Namen des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Montanari Studer

Obergericht des Kantons Solothurn Gesamtgericht

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