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Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen vonder Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

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Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

VAFreistV 1994

Ausfertigungsdatum: 12.10.1994 Vollzitat:

"Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2963)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.1994 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

Der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband wird, soweit er Träger der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ist, von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

§ 2  

Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft.

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