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Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen vonder Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

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Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

VAFreistV

Ausfertigungsdatum: 16.04.1988 Vollzitat:

"Verordnung zur Freistellung von Versicherungsunternehmen von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 16. April 1988 (BGBl. I S. 529)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1988 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S.

2485) angefügt wurde, wird verordnet:

§ 1  

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz freigestellt.

§ 2  

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377) auch im Land Berlin.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n

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