• Keine Ergebnisse gefunden

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Arzthelfer/Arzthel­ ferin“

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Arzthelfer/Arzthel­ ferin“"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf

„Arzthelfer/Arzthel­

ferin“

Die Sächsische Landesärztekammer führt die nächste schriftliche Abschluss- prüfung im Ausbildungsberuf „Arzt- helfer/Arzthelferin“ an folgendem Termin durch:

Montag, den 7. Januar 2008, 9.00 bis 15.15 Uhr

Folgender Prüfungsort für die Ab- schlussprüfung wurde festgelegt:

Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden Die praktischen Prüfungen werden Ende Januar 2008 durchgeführt. Dazu ergehen gesonderte Einladungen.

I. Zulassung zur Abschlussprü­

fung

Zur Abschlussprüfung mit Beginn 7.

Januar 2008 können regulär zugelas- sen werden:

1. Auszubildende und Umschülerin- nen, deren Ausbildungs- oder Umschu- lungsverhältnis nicht später als am 28. Februar 2008 endet.

2. Prüflinge, die den Antrag auf eine Wiederholungsprüfung gestellt haben (§ 37 Abs. 1 Berufsbildungsge- setz).

II. Zulassung in besonderen Fäl­

len

1. Auszubildende und Umschülerin- nen (bei Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten), deren Ausbildungs- oder Umschulungszeit nach dem 28. Februar 2008 endet, können bei Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz nach Anhören des ausbildenden Arztes und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbil- dungszeit zur Abschlussprüfung zu- gelassen werden, wenn ihre Leistun- gen dies rechtfertigen (maximal mög- liche Ausbildungsverkürzung von insgesamt sechs Monaten).

Als Maßstäbe für die Einzelfallent- scheidung sind festgelegt:

■ mindestens gute Lern- und Aus- bildungsergebnisse in der Arzt- praxis,

■ gute Lernmotivation und Lern- ergebnisse mit Notendurchschnitt bis 2,0 in der Berufsschule,

■ mindestens befriedigende Note in der Zwischenprüfung.

Die Inhalte des Ausbildungsrahmen- planes und des im Berufsschulunter- richt vermittelten Lernstoffes – soweit er für die Berufsausbildung wesent- lich ist – müssen dabei vollständig anwendungsbereit sein.

2. Prüflinge ohne vorangegangenes Berufsausbildungsverhältnis, die nach- weisen, dass sie mindestens das Ein- einhalbfache der Zeit, die als Ausbil- dungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf der Arzthelferin tätig gewesen sind (§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsge- setz).

III. Anmeldung und Zulassungs­

verfahren

Die Anmeldung zur Abschlussprü- fung hat mit vollständigen Unterla- gen nach § 10 der „Prüfungsord- nung für die Durchführung der Prü- fungen im Ausbildungsberuf der Arzthelferinnen“ der Sächsischen Landesärztekammer (veröffentlicht im Internet unter www.slaek.de) bis spätestens zum 9. November 2007 zu erfolgen.

Bei Antrag auf vorzeitige Zulassung oder Zulassung ohne vorangegan-

genes Berufsausbildungsverhältnis (siehe Ziffer II.1.,2.) sind zusätzlich die oben genannten Nachweise zum selben Termin einzureichen.

Über die Zulassung zur Abschluss- prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraus- setzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).

Die Anmeldeformulare und die Ge- bührenbescheide für die Prüfungsge- bühren erhalten die ausbildenden Ärzte oder in den Fällen von Ziffer I.2.

(Wiederholungsprüfung ohne Ausbil- dungsverlängerung) und II.2. (Externe Prüfung) die Teilnehmerinnen von der Sächsischen Landesärztekammer.

Bestehen Auszubildende/Umschüler vor Ablauf der Ausbildungs- oder Um- schulungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungs- oder Umschulungsverhältnis mit Bekannt- gabe des Ergebnisses durch den Prü- fungsausschuss (§ 21 Abs. 2 Berufs- bildungsgesetz).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern unter Tel. 0351 8267170 - 171 zur Verfügung.

Marina Hartmann Leitende Sachbearbeiterin Referat Medizinische Fachangestellte

Mitteilungen der Geschäftsstelle

516 Ärzteblatt Sachsen 10 / 2007

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Februar 2006 endet, können den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.. Gemäß § 45

Februar 2006 endet, können den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.. Gemäß § 45

Februar 2006 endet, können den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.. Gemäß § 45

August 2005 endet, können den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Ab- schlussprüfung stellen.. Gemäß §

Februar 2004 endet, können den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprü- fung stellen.. Gemäß §

dungsgesetz können Auszubildende und Umschüler/innen (bei einer Umschulungszeit von 30 bis 36 Monaten) nach Anhören des Ausbil- denden und der Berufsschule vor Ablauf

Wirtschaft und Gesundheit Reißiger Straße 46, 08525 Plauen Regierungsbezirk Dresden Sächsische Landesärztekammer Schützenhöhe 16, 01099 Dresden Berufliches Schulzentrum für

Fe- bruar 2007 endet, können den Antrag auf vorzei- tige Zulassung zur Abschlussprüfung stellen.. Gemäß §