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Grundsätzlich stehen Bauaufsicht und die Aufsicht des Landratsamtes Erding, Fachbereich Jugend und Familie im Rahmen des § 45 SGB VIII nebeneinander

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Landratsamt Erding Stand 09/2020

Sachgebiet 21-5

Bildung, Betreuung und Prävention

Prüfungsumfang des Landratsamtes Erding, Fachbereich Jugend und Familie bei der Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuch

Die Prüfungsanforderungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten sind in § 45 SGB VIII in der derzeit gültigen Fassung geregelt.

Grundsätzlich stehen Bauaufsicht und die Aufsicht des Landratsamtes Erding, Fachbereich Jugend und Familie im Rahmen des § 45 SGB VIII nebeneinander.

Es besteht eine aufsichtsbezogene Doppelzuständigkeit.

Im Rahmen des Erlaubnisvorbehalts des § 45 SGB VIII ist zu prüfen, ob das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in einer Einrichtung gesichert ist.

Hierzu kann auch der Bau- und Ausstattungszustand gehören. Die bauliche

Beschaffenheit und die Ausstattung sind vor allem unter dem Aspekt zu untersuchen, ob sie gerade für Kinder (und Jugendliche), d.h. unter Berücksichtigung spezifisch kindlichen Verhaltens Gefahren in sich bergen.

Die Erlaubnis kann nach § 45 Abs. 2 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist zu versagen, wenn erstens die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder zweitens in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist.

Diese Ausführungen beruhen auf den Entscheidungen des VG München vom 21.11.2007 - AZ.: M 18 K 06.4290 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München mit

Beschluss vom 05.11.2009 Az.: 12 ZB 08.1533.

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