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Entgeltvereinbarung SGB VIII Synthese, Kinder-Jugend- und Familienhilfe GmbH & Co.KG

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Academic year: 2022

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Zwischen der

FREIEN HANSESTADT t^t-w_^_^ BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration unci Sport,

und der

Synthese, Kinder-, Jugend- und Famiiienilfe GmbH & Co. KG, Vegesacker Fähre 2-4, 28757 Bremen,

wird folgende

Vereinbarung nach § 78 b SGB VIH

geschlossen:

1. Gegenstand

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, die die Synthese, Kinder-, Jugend- und Famili- enhilfe GmbH & Co. KG - im folgenden Einrjchtungsträger genannt u in der voiistationären Wohngruppe Fröbeistr.20, 28757 Bremen, für Kinder und Jugendliche bzw. deren Personensor-

geberechtigte erbringt, die Ansprüche auf Hilfe gemäss §§ 27, 34 oder § 41 SGB V!ll (KJHG) ha- ben; Aufnahmen nach § 35a SGB VIII sind nur in Ausnahmefäiien möglich.

1.2 Es gilt der Landesrahmenvertrag nach § 78fSGBVill vom 15.11.2001, die Rahmenvereinba-

rung zur QualEtätsentwicklung nach § 78b Abs.1 Nr.3 SGB Vlli in Verbindung mit § 8 Landesrah-

menvertrag SGB Vlll vom 13.03.2009.

2. Leistung

2.1 Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeitigen fachlichen Standards und der ver- ein-barten personelien Ausstattung (siehe Anlage 1), die Bestandteil dieser Vereinbarung ist, so- wie unter Beachtung der im Betriebserlaubnisverfahren genannten (Neben-) Bedingungen er- bracht. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerech-

te Hiife im Einzeifall gewährleistet ist. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein

und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

2.2 Das Leistungsangebot des Einnchtungsfrägers entspricht dem rahmenvertraglich fest-

gelegten Leistungsangebotstyp Nr. 3 - Heimerziehung/heilpädagogisch /therapeutische Wohngruppe. Näheres zu Art, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung ist der beigefügten

Leistungsbeschreibung zu entnehmen (Anlage 2). Die Personalausstattung in Anzahl und

Eingruppierung begründet sich aus dem Personalplan (Anlage 1) und ist Gegenstand der

Leistungsbeschreibung.

2.3 Der Einrichtungsträger darf für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Ju-

gendhilfe keine Person beschäftigen oder. vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat

nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234,

235 oder 236 des Strafgesefzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck soiien sie sich

bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen (spätestens aile 5

Jahre) von den betroffenen Personen ein FührungszeugnEs nach § 30 Absatz 5 und § 30a

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Seite "2-zur Vereinbarung über Lejstungsentgelte ab 01.01.2018

Absatz 1 des Bundeszentrairegistergesetzes vorlegen lassen. Unbeschadet dessen hat der Einrichtungsträger unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Person wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf Verfolgung eingeleitet worden sind.

2.4 Nach § 8a SGB VII! ist bei Anhaltspunkten, die auf eine drohende Kindeswohigefähr-

düng für ein Kind oder einen Jugendlichen hindeuten, im Zusammenwirken mehrerer Fach-

kräfte das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Die Mitarbeiter einer Einrichtung verpflichtet

dies, bei der Kenntnis von einem Gefährdungsrisiko, ihren Schutzauftrag unmittelbar wahr- zunehmen und / oder das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren.

zu betreuender Personenkreis:

Aufgenommen werden in der Rege! Minderjährige ab dem 13. Lebensjahr; die Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen unter 13 Jahren bedürfen der ausdrückiichen Genehmigung

des Landesjugendamtes Bremen.

Die Maßnahme ist notwendig und geeignet, wenn

die hohe Problembelastung der Herkunftsfamilie bei den Minderjährigen zu vielfältigen und gravierenden Entwicklungsstörungen geführt hat,

Minderjährige als verhaitensauffäilig, dissozial zu bezeichnen sind,

ihre Erziehung und Entwicklung auch mit stützenden und ergänzenden Hilfen im Rahmen

von ambulanten und teilstationären Maßnahmen nicht sichergesteilt werden kann.

in die Wohngruppe sind auch Kinder/Jugendliche mit psychischen Auffälligkeiten (z.B. emo- tionalen Defiziten) bzw. nach stationären kinder- undjugendpsychiatrischen Aufenthalten

mit aufzunehmen, die einen heiipädagogischen Förderbedarf haben.

Die Maßnahme ist nicht geeJcmet, wenn

die Kinder/Jugendlichen prinzipieril nicht gruppenfähig und nicht bereit sind, Regeln und

Normen zu akzeptieren,

- eine Kinder- und jugendpsychiatrische Einrichtung oder Behinderteneinrichtung ange-

zeigt ist,

eine Suchtmittelabhängigkeit (legale und illegale Drogen) vorliegt.

Eine Unterbringung nach § 35a SGB Vlli ist nur möglich, wenn eine entsprechende Begut-

achtung und Hilfeplanung ergeben hat, dass eine ausreichende Betreuung und Förderung

in der Wohngruppe mögiich ist.

Art, Ziel und Qualität der Leistung

Die Einrichtung verfügt über eine Kapazität von 9 Plätzen, und stellt ein eigenständies voll-

stationäres Erzeihungsangebot für Mädchen/Jungen bzw. weibliche und männliche Jugend- liche mit professioneller, strukturgebender Betreuung über Tag und Nacht („Rund-um-die- Uhr-Betreuung") dar.

In Abstimmung mit dem Landesjugendamt darf ein 10. Platz („Notplatz") belegt werden.

Ziele sind:

Entlastung des jungen Menschen und der Herkunftsfamiiie, um neue Perspektiven zu ermöglichen,

Beendigung belastender Entwicklungen und Herstellung von „Normaiität", - Aufarbeitung der belastenden Erfahrungen,

Integration in die Gruppe und das soziale Umfeld,

(3)

Seite - 3 - zur Vereinbarung über Leistungsentgelte ab 01.01.2018

Angebot von Beziehungen und Förderung von sicherem Bindungsverhalten, Stärkung der personellen und sozial-emotionalen Kompetenzen,

- Förderung der Problemeinsichten in unerwünschtes und destruktives Verhalten, sichtbar machen von Ressourcen und Hebung von Potenziaien,

Verbesserung der Lern- und Entwicklungschancen, Erarbeitung von Perspektiven,

Elternarbeit unter Einbeziehung der Rückkehroption.

Neben derVerselbständigung wird die Rückführung und Reintegration der jungen Men- sehen in die Herkunftsfamilie angestrebt. Dieser Prozess wird von der Einrichtung durch

umfassende Vorbereitung, Begletung und Beratung der Eltern und der jungen Menschen eingeleitet und unterstützt..

Ein Wechsel in andere Maßnahmeformen ist bei Veränderung oder Verringerung des Hilfe-

bedarfs ist mit Zustimmung des Amtes für Soziale Dienste möglich.

Leistungen:

Prüfung der Indikation; soweit möglich Erarbeitung eines Kontraktes mit der Herkunfsfa-

milie,

notwendige Aufsicht und Betreuung,

Gestaltung der Gruppenathmosphäre und des Wohnumfeides,

alltägliche Versorgung,

Auseinandersetzung mit Wert- und Glaubensfragen,

Freizeitgestaitung einschließlich der Durchführung von Ferienfahrten,

Schaffung von Voraussetzungen für eine körperlich gesunde Entwicklung,

Einübung lebenspraktischer Fähigkeiten,

sozial-emotionale Förderung und Anregung der Persöniichkeitsentwicklung, Förderung des Sozialverhaltens,

Förderung der Vertretung von eigenen Belangen (Partizipation), schuiische/berufliche Förderung,

therapeutisch-heilpädagogische Leistungen,

Eingangs- und Verlaufsdiagnostik, Erziehungspianung, Hiifeplanung,

methodische Arbeit mit der Herkunftsfamilie,

Aktivitäten im Hinblick auf die Zeit nach der Maßnahme,

Nachsorge,

einzeifallbezogeneVerwaltungsarbeiten.

Die Finanzierung etwaiger Zusatzleistungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Rein individuelle Bedarfe wie Bekleidung und Taschengeld sind nicht Bestandteil der Ent- gelte. Hier wird auf die entsprechenden Richtlinien des Landesjugendamtes Bremen für die Bekieidungspauschale und die Taschengeldsätze sowie die Regelungen unter Ziffer 11. der

Leistungsbeschreibungen (Anlagen 2) verwiesen.

räumliche, sachliche und personelle Ausstattung:

Das freistehende Einfamilienhaus befindet sich in der Fröbeistr.20, 28757 Bremen (Bremen- Vegesack) und verfügt über eine Mietfläche von ca. 250 qm. Die Grundstücksgröße beträgt

550 qm.

Räumlichkeiten im Gebäude:

- auf Wunsch eingerichtete 7 Einzeizimmermit mindestens 10 qm (davon 1 Notplatz, 1 Differenzierungsplatz), 2 Doppelzimmer mit mindestens 18 qm,

3 Badezimmer,

1 Büro-/Nachtdienstzimmer, - 2 Balkone bzw. Loggien,

- Gemeinschaftsbereich-/flächen (1 Küche, 1 Esszimmer),

(4)

Seite-4 -zur Vereinbarung über Leistungsentgelte ab 01.01.2018

- 6 Kelierräume, davon 3 Räume für Freizeitgestaltung (z.B.Fitnessraum, Billard, Kicker,

Werkstatt),

Außengeiände:

Hinterhofterasse, - 4 Garagen.

Das Team der Einrichtung umfasst

- 6,32 Steilen für pädagogische Mitarbeiter im Tagesdienst (Stellenschlüssel 1: 1,42), davon 4,02 Soziaipädagogen/Sozialarbeiter, 2,00 Erzieher/Beschäftigungstherapeuten,

0,3 Dipiom-Psychologe,

- 0,10 Stelle Dipiom-Psychologe im Bereich übergreifende Fachdienste,

- zusätzlich 0,62 Steifen für die Nacht-/Rufbereitschaft, 0,5 Stellen für Hauswirtschaft

/Reinigung/Wäsche, 0,2 Steile Haustechnik/-meister. ,

Zusätzlich stehen Mitte! füranteiiige GeschäftsführungA/erwaltung etc., fachliche Leitung, Supervjsion/Fortbildung zur Verfügung.

Qualitätssicherung:

Die Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Besprechungen, Konzeptentwicklung, Tea- mentwickiung, Personalentwicklung inc!. Fort-/Weiterbildung und Supervision, Dokumentation von Prozessen und Leistungen, fachiiche Kontakte zu vergleichbaren Einrichtungen, Mitarbeit in Gre- mien, Arbeitsgruppen und Fach verbänden.

3. Leistungsentgelt

3.1. Für den Vereinbarungszeitraum ab 01.01.2018 beträgt die Gesamtvergütung

€ 154,19 pro Person/täglich

(Freihaltegeld € 138,77 pro Person/ täglich).

Die Gesamtvergütung gliedert sich in

- ein Entgelt für das Regeileistungsangebot in Höhe von

€ 144,30 pro Person/ täglich, ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 9,89 pro Person/ täglich.

3.2. Die Berechnungsgrundlagen der genannten Pauschalen sind den als Vertragsbestandteii bei-

gefügten Kalkulationsbiättern (Anlage 1) zu entnehmen.

3.3. § 13 des Landesrahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII regelt das Berechnungsverfahren und Freihaltegelt.

3.4. Die Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der

Vergütung des zuständigen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Einzeifall vorliegt.

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Seite - 5 - zur Vereinbarung über Leistüngsentgelte ab 01,01.2018

4. Geltungsdauer

4.1 Diese Vereinbarung gilt ab dem 01. Januar 2018 und wird mit einer Mindest!aufzeit von 12

Monaten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

4.2 Zur vollständigen oder teiiweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der unter 4.1 bestimmten Mindestlaufzeit.Die Entgeltver-

einbarung kann mit einer Frist von mindestens 6 Wochen, die übrigen Bestandteile derVereinba- rung können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden.

5. Qualitätsentwicklungsvereinbarung/-prüfung, Dokumentation

5.1 Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie

Bestimmungen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung leiten sich aus dem im

Betriebseriaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII getroffenen Regelungen und insbesondere den

Ausführungen des § 8 des Landesrahmenvertrags ab.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die erforderliche Berichterstattung entsprechend der Rah-

menvereinbarung zur Qualitätsentwicklung (Berichtsraster) vom 13.03.2009 erfolgt. Die Berichte sind dem örtlichen Jugendhilfeträger mindestens alle 2 Jahre vorzulegen; für den Berichtszeitraum 2018 ist dies der 31.03.2020. Die Einrichtungsträgerin geht geziehit auf die im trägerindividueilen Konzept hinterlegten Schwerpunkte der Qualitätssicherung bezüglich der Dokumentation und

Selbstevaluation ein.

5.2 Bei Anhaltspunkten, die auf eine drohende Kindeswolhgefährdung für ein Kind oder einen Ju-

gendlichen hindeuten, ist im Zusammenwirken mit den zuständigen Jugendämtern das Gefähr- dungsrisiko abzuschätzen. Die Mitarbeiter einer Einrichtung verpflichtet dies, bei Kenntnis eines

Gefährdungsrisikos ihren Schutzauftrag unmittelbar wahrzunehmen und/oder das zuständige Ju-

gendamt unverzüglich zu informieren (verg!. § 8a SGB VIII).

5.3 Die Einrichtungsträgerin hat sicherzustelien, dass sie nur Personen beschäftigt oder vemnitteit,

die nicht wegen einer der in § 72a Abs.1 Satz 1 SGB Vill genannten Straftaten rechtskräftig verur-

teilt worden sind. Zu diesem Zweck hat sie sich bei der Einstellung, aus besonderem Antass und in

rgelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach den §§ 30 Abs.5 und

SOaAbs.1 des Bundeszentralregistergesetzes voriegen zu lassen.

Unbeschadet dessen hat die Leistungserbringerin unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergrei- fen, wenn ihr bekannt wird, dass gegen eine Person wegen des Verdachts eine solche Straftat be- gangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind.

6. Sonstiges

6.1 Werden die Leistungen und Vergütungen des Leistungsangebotstyps Nr. 3 (Heimerziehung

/heilpädagogisch/therapeutische Wohngruppe) durch Festlegungen mit .den Verbänden der Einrich-

tungsträger in Bremen neu strukturiert oder nach Inhalt und/oder Umfang wesentlich verändert, ist die hier geschlossene Vereinbarung unverzüglich an die veränderten Rahmenbedingungen anzu- passen. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. .

6.2. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirk- same zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt.

(6)

Seite-6 -zur Vereinbarung über Leistungsentgelte ab 01.01.2018

6.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremlFG). Bei Vorliegen

der gesetzlichen Voraussetzungen wird er nach Maßgabe der Vorschriften des BremiFG im elekt"

ronjschen Informationsregister veröffentlicht. Unabhängig von einer möglichen Veröffentlichung

kann der Vertrag Gegenstand von Auskunftsanträgen nach dem BremlFG sein.

Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) über den

öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Bremen, im Juni 2018

Die Senatorin für Soziales, Jugend,

Frauen, Integration und Sport .

im Auftrag:

Einrichtungsträgerjn:

Anlagen:

1. Kalkulationsbiätter mit Personalbögen

2. Leistungsbeschreibung für LAT 3

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