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Berechnung der Bremischen Ausbildungsumlage in der Altenpflege für das Jahr 2019

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Statistisches Landesamt Bremen

Ausbildungsumlage in der Altenpflege

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Hansestadt Bremen

Berechnung der Bremischen Ausbildungsumlage in der Altenpflege für das Jahr 2019 1. Die Berechnung der Gesamthöhe der maßgeblichen betrieblichen Erträge (2017) aller

ambulanten Dienste und teil- und vollstationären Einrichtungen der Altenpflege in Bremen hat ein Gesamtvolumen in Höhe von 212.930.685,94 € ergeben.

Um die Leistungsfähigkeit der drei Sektoren zu ermitteln, wird der jeweilige sektorale Um- satzanteil am Gesamtumsatz aller Pflegeeinrichtungen errechnet (§ 7 BremAltPflAusglV).

64.689.293,95 € Erträge ambulanter Einrichtungen 30,38 % 141.078.435,37 € Erträge stationärer Einrichtungen 66,26 % 7.162.956,62 € Erträge teilstationärer Einrichtungen 3,36 % 212.930.685,94 € Gesamterträge aller Einrichtungen

2. Die Gesamthöhe der benötigten Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütungen im Kalenderjahr 2018 wird aus der Summe der anerkannten Ausbildungsvergütungen, der Ar- beitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, tarifliche Zulagen, gegebenenfalls gemeldeter Bei- träge zur betrieblichen Altersvorsorge und erstattungsfähiger Weiterbildungskosten ermittelt.

Aus den gemeldeten und bereinigten Daten hat sich eine Summe von 7.879.129,44 € erge- ben (§ 6 Absatz 1 Nr. 1 BremAltPflAusglV).

3. Auf diese Gesamtsumme wird ein Aufschlag in Höhe von 3 % (= 236.373,88 €) für die Berücksichtigung von nachgemeldeten Ausbildungsplätzen, als Liquiditätsreserve und für das Ausfallrisiko erhoben (§ 6 Absatz 1 Nr. 2 BremAltPflAusglV). Damit ergibt sich eine Aus- gleichsmasse in Höhe von 8.115.503,32 €.

4. Die Verwaltungskosten in Höhe von 0,9 % werden von der errechneten Ausgleichsmas- se ohne Liquiditätsaufschlag erhoben (= 70.912,16 €). Daraus ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 8.186.415,49 € (§ 6 Absatz 2 BremAltPflAusglV)

5. Die drei Sektoren sind an der Aufbringung dieses Betrages entsprechend ihres Anteils am Gesamtumsatz mit folgenden Anteilen beteiligt (siehe unter 1):

30,38 % für den ambulanten Sektor entspricht 2.487.069,61 € 66,26 % für den stationären Sektor entspricht 5.423.956,08 € 3,36 % für den teilstationären Sektor entspricht 275.389,80 €

6. A) Der auf eine einzelne Einrichtung entfallende Anteil an der sektoralen Ausgleichs- masse errechnet sich ambulant nach dem Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen Pflege- dienstes zu den Gesamtumsätzen aller ambulanten Pflegedienste (§ 8 Absatz 2 Nr. 1 Bre- mAltPflAusglV).

Umsatz Pflegedienst

x

Sektorale Ausgleichsmasse ambulant Gesamtumsätze aller ambulanten Pflegedienste

(2)

Entsprechend Berechnungsschritt Nr. 4 wird zusätzlich der einrichtungsindividuelle Anteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 0,9 % errechnet und ausgewiesen.

B) Der auf eine einzelne Einrichtung entfallende Anteil an der sektoralen Ausgleichs- masse errechnet sich stationär nach dem Verhältnis der ggf. bereinigten Platzzahl der Ein- richtung zur bereinigten Gesamtzahl aller gemeldeten stationären Plätze (§ 8 Absatz 2 Nr. 3 BremAltPflAusglV).

Sektorale Ausgleichsmasse stationär

x

Platzzahl der Einrichtung Platzzahl aller stationären Einrichtungen

Entsprechend Berechnungsschritt Nr. 4 wird zusätzlich der einrichtungsindividuelle Anteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 0,9 % errechnet und ausgewiesen.

C) Der auf eine einzelne Einrichtung entfallende Anteil an der sektoralen Ausgleichs- masse errechnet sich teilstationär nach dem Verhältnis der ggf. bereinigten Platzzahl der Einrichtung zur bereinigten Gesamtzahl aller gemeldeten teilstationären Plätze (§ 8 Absatz 2 Nr. 2 BremAltPflAusglV).

Sektorale Ausgleichsmasse teilstationär

x

Platzzahl der Einrichtung Platzzahl aller teilstationären Einrichtungen

Entsprechend Berechnungsschritt Nr. 4 wird zusätzlich der einrichtungsindividuelle Anteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 0,9 % errechnet und ausgewiesen.

Eine Verrechnung zwischen Ausgleichsbetrag und Erstattungsbetrag findet obligatorisch statt (§ 9 Absatz 3 BremAltPflAusglV). Anerkannt werden können nur Ausbildungsverhältnis- se, die auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages abgeschlossen wurden und bei denen eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Arbeitsverhältnisse mit Vergütung durch ein Ar- beitsentgelt können nicht berücksichtigt werden.

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