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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen derstaatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissenüber das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichenAusbildungsberufen

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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der

staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen

Ausbildungsberufen

GlPrZHerneV

Ausfertigungsdatum: 19.07.2007 Vollzitat:

"Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1720) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1720

Die V tritt gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1384 mWv 1.10.2016 außer Kraft. Die Geltung der V ist durch § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 2 V v. 18.7.2016 I 1720 über den 30.9.2016 hinaus bis zum 1.10.2026 verlängert worden.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der staatlich anerkannten

Hiberniaschule Herne

Ausbildungsberuf entsprechend Anlage A oder Anlage B

der Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird Abschlussprüfung als

Damenschneider/Damenschneiderin Maßschneider/Maßschneiderin Schwerpunkt:

Damen (Gewerbe Nummer 19 der Anlage B Abschnitt 1

"Damen- und Herrenschneider") Abschlussprüfung als

Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung:

Energie- und Gebäudetechnik

Elektroniker/Elektronikerin Fachrichtung:

Energie- und Gebäudetechnik im Gewerbe Nummer 25 der Anlage A

"Elektrotechniker"

Abschlussprüfung als

Feinwerkmechaniker/ Feinwerkmechaniker/

Feinwerkmechanikerin

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Feinwerkmechanikerin Schwerpunkt:

Maschinenbau

Schwerpunkt:

Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16 der Anlage A "Feinwerkmechaniker"

Abschlussprüfung als

Tischler/Tischlerin Tischler/Tischlerin im Gewerbe Nummer 27 der Anlage A "Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2 Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in

handwerklichen Ausbildungsberufen vom 1. Juni 1994 (BGBl. I S. 1215), geändert durch die Verordnung vom 4.

August 1998 (BGBl. I S. 2086), gelten fort.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft.

(2)

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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