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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen derStaatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissenüber das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung inAusbildungsberufen

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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

GlPrZHanauV 2019

Ausfertigungsdatum: 04.07.2019 Vollzitat:

"Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 929)"

Die V tritt gem. § 2 dieser V am 1.8.2023 außer Kraft Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 12.7.2019 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 3 der

Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S.

2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 31. Juli 2023 von der Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

 

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses

der Zeichenakademie Hanau: Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird:

Abschlussprüfung als Goldschmied/

Goldschmiedin  Fachrichtung:

 – Schmuck

Goldschmied und Goldschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung

 Fachrichtung:

 – Schmuck Abschlussprüfung als Silberschmied/

Silberschmiedin  Schwerpunkt:

 – Metall

Silberschmied und Silberschmiedin im Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 „Gold- und Silberschmiede“ der Handwerksordnung

 Schwerpunkt:

 – Metall Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/

Edelsteinfasserin Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 1. August 2023 außer Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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