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Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes (Wasser- und Bodenverband) Schwentinegebiet im Kreis Plön

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-2 Veröffentlichungsdatum: 21.01.2022

4 / 2022

Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes

(Wasser- und Bodenverband) Schwentinegebiet im Kreis Plön

Aufgrund des § 6 des Wasserverbandsgesetzes – WVG – vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S.405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S.1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasser- verbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 86) wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 17.12.2020 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Plön vom 10.11.2021 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes (Wasser- und Bodenverband) Schwentinegebiet im Kreis Plön erlassen:

Artikel I

§ 1 Absatz 1 (Name, Sitz, Verbandsgebiet) erhält folgende Fassung:

(1) Der Verband führt den Namen Gewässerunterhaltungsverband (Wasser-und Bodenverband) Schwentinegebiet im Kreis Plön. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Ascheberg, Kreis Plön. Der Verband ist als Wasser- und Bodenverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1 WVG.

Artikel II

§ 2 Absatz 4 (Mitgleider) erhält folgende Fassung:

(4) Die Grenze des Verbandsgebietes ist in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Verbandsgebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist bei der Aufsichtsbehörde, dem Kreis Plön, untere Wasserbehörde, Hamburger Straße 17/18 in 24306 Plön verwahrt. Die Karten sind Bestandteil der Satzung. Eine weitere Ausfertigung der Karten ist bei der Geschäftsstelle des Verbandes bei der Stadt Quickborn, Außenstelle Ascheberg, Langenrade 18, 24326 Ascheberg niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3 Absatz 5 (Mitglieder) erhält folgende Fassung:

(5) Soweit Gemeinden ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 5 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein auf ein Amt übertragen, ist das Amt anstelle der Gemeinden Mitglied im Verband. An die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

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Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 2-2 Veröffentlichungsdatum: 21.01.2022

4 / 2022

Artikel III

§ 15 (Geschäftsführung des Verbandes) erhält folgende Fassung:

Mit der Geschäftsführung des Verbandes wird die Stadt Quickborn beauftragt. Der Umfang der Geschäftsführung ist im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu regeln.

Artikel IV

§ 23 Absatz 1 (Haushalt) erhält folgende Fassung:

(1) Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG. Sie ist nach den Grundsätzen der doppischen Buchführung zu führen.

Artikel V

Die 2. Änderung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Schwentinegebiet im Kreis Plön tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

1. Beschlossen durch die Verbandsversammlung:

Schellhorn, den 17.12.2020

gez.

Verbandsvorsteher Thomas Haß

Gewässerunterhaltungsverband Schwentinegebiet im Kreis Plön

2. Genehmigt:

Plön, den 10.11.2021

i.A. Schwerdt

Die Landrätin des Kreises Plön

als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände

3. Ausgefertigt:

Ascheberg, den 02.12.2021

gez.

Verbandsvorsteher Thomas Haß

Gewässerunterhaltungsverband Schwentinegebiet im Kreis Plön

4. Bekannt gemacht am:

Plön, den 21.01.2022

i.A. Schwerdt

Die Landrätin des Kreises Plön

als Aufsicht der Wasser- und Bodenverbände

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