• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Selenter See 2. Änderung der Satzung v. 28.12.1998

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Selenter See 2. Änderung der Satzung v. 28.12.1998"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Plön

LfdNr./Jahr 1-1 Veröffentlichungsdatum:

15 / 2008 28.04.2008

Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes Selenter See

2. Änderung der Satzung v. 28.12.1998

Aufgrund des § 6 Wasserverbandsgesetz -WVG- vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2007 mit Genehmigung des Landrates des Kreises Plön folgende Satzung erlassen:

Artikel 1 Änderung des § 31

§ 31 (zu § 67 WVG) Bekanntmachungen Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Bekanntgemacht wird durch Abdruck im Regionalteil „Ostholsteiner Zeitung“ der „Kieler Nachrichten“.

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung des Landrates des Kreises Plön wurde mit Verfügung vom 03.03.2008 erteilt.

Selent, den 12.03.2008

gez. Hauke Seydler -Verbandsvorsteher-

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(1) Der Verband kann die Mitglieder zu Hand- und Spanndiensten und zu Sachleistungen für das Verbandsunternehmen heranziehen. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach

2 RDG die Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen des Kreises Plön gGmbH für die Notfallrettung und den Krankentransport in den Rettungswachenbereichen Lütjenburg,

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 28. 122) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird

Auf Grund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in ihrer jeweils gültigen Fas- sung, der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in sei-

Diese dritte Änderung der Satzung des Gewässerunterhaltungsverbandes (Wasser- und Bodenverband) Kossau tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Genehmigung des

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG-) vom 12. 405) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. 1578) wird

Aufgrund des § 6 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz -WVG- ) vom 12. 405) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. 1578) wird nach Beschlussfassung

(2) Der Kreis Plön erhebt für die in § 3 aufgeführten Leistungen im Bereich des Feuerwehrwesens, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im