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Vertragskontonummer
Steuernummer
Rechnungsnummer
EEG-Umlage
KWK-Vergütung
Eigenverbrauch und Messstellenbetrieb
Rechnung Nettobetrag
Rechnung Umsatzsteuer
Unter der Vertragskontonummer sind die abrechnungs- relevanten Daten Ihrer Anlage in unserem Abrechnungs- system zugeordnet. Bitte geben Sie diese Nummer bei Überweisungen gemeinsam mit der Rechnungsnummer an.
Dies ist eine Beispielrechnung für eine KWK-Anlage mit einer Leistung von 34 kW. Die Anlage wurde im November 2017 in Betrieb genommen. Der erzeugte Strom wird teilweise zur Eigenversorgung genutzt (Überschusseinspeisung).
An dieser Stelle wird nur dann Ihre Steuernummer aufge- führt, wenn Sie uns verbindlich und schriftlich mitgeteilt haben, dass Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmer- regelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz verzichtet haben.
Wenn Sie uns Ihre Steuernummer mitteilen, wird auf Erlöse aus Einspeisung grundsätzlich die Umsatzsteuer berechnet, die Sie an Ihr Finanzamt abführen müssen.
Bitte geben Sie diese Nummer bei Überweisungen gemeinsam mit der Vertragskontonummer an.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Kosten für EEG- Umlage für Eigenverbrauch, die Berechnung erfolgt auf Seite 4 der Musterrechnung.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Erlöse aus Erzeugung. Die Berechnung erfolgt auf Seite 4 der Musterrechnung.
Hier finden Sie eine Übersicht über die Kosten für Eigenverbrauch und Messstellenbetrieb. Die Berechnung erfolgt auf Seite 3 und 4 der Musterrechnung.
So errechnet sich der Nettobetrag gesamt:
3.385,43 EUR - 1.165,58 EUR - 9.838,81 EUR + 4.148,54 EUR + 687,13 EUR + 26,22 EUR = -2.757,07 EUR.
So errechnet sich die Umsatzsteuer gesamt:
0,00 EUR – 2.090,83 EUR + 923,76 EUR = -1.167,07 EUR.
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Zahlung des Rechnungsbetrages
Abschlag: Sonstige Forderungen Abschlag: Vergütung Einspeisung
Abschlag: EEG-Umlage
Abschlagsbetrag
Abschläge
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Wenn es sich um ein Guthaben handelt, wird dieses umgehend auf das angegebene Konto überwiesen.
Die Kosten für Eigenverbrauch und Messstellenbetrieb werden unter „Sonstige Forderungen“ ausgewiesen und vom Abschlag abgezogen.
Dies ist der im Zuge der Jahresabrechnung anhand der Vorjahreswerte errechnete Abschlagsanteil, der auf die Einspeisung und ggf. Erzeugung entfällt. Hierbei handelt es sich aus Sicht des Anlagenbetreibers um einen Erlös.
Liegen keine (ausreichenden) Vorjahreswerte vor, werden Erfahrungswerte für die Abschlagsberechnung
herangezogen.
Die Kosten für die EEG-Umlage bei Anlagen mit Eigen- versorgung werden bei der Abschlagsberechnung berücksichtigt und abgezogen.
Dies ist der neue Abschlagsbetrag, der bis zur nächsten Abrechnung auf das genannte Konto überwiesen wird.
Die Abschläge werden im Zuge der Jahresabrechnung anhand der Vorjahreserzeugung bzw. -einspeisung neu errechnet. Liegen keine (ausreichenden) Vorjahreswerte vor, werden Erfahrungswerte für die Abschlagsberechnung herangezogen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel ab dem auf die Rechnungslegung folgenden Monat.
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9 Geleistete Zahlungen
Rechnungsbetrag
Sofern im Vorjahr bereits Abschlagszahlungen unsererseits geleistet wurden oder offene Forderungen, z. B. aus älteren Abrechnungen, bestehen, werden diese hier aufgeführt und mit dem Bruttobetrag verrechnet.
In der Musterrechnung sind die im Abrechnungszeitraum gezahlten Abschläge höher, als die tatsächlichen Erträge aus Erzeugung und Einspeisung. Somit ergibt sich für den Anlagenbetreiber ein noch zu zahlender Rechnungsbetrag.
Wäre das Vorzeichen des Rechnungsbetrages hingegen negativ, so wäre es ein Guthaben für den Anlagenbetreiber.
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17 Zählerstand
Hier finden Sie die abgelesenen oder errechneten Zählerstände. Die Zählerstände zum Monatsende wurden maschinell errechnet, dies ist bei KWK-Anlagen u.a. für die korrekte zeitliche Preisabgrenzung zum Quartalsende in der Regel erforderlich (siehe unten unter Ziffer 22 „Zählerstände zum Monats-/Quartalsende“). Vom Anlagenbetreiber abgelesene Werte sind als „Selbstablesung“ gekennzeichnet.
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Faktor
Verbrauch
Einspeisung
Berechnung Einspeisung / Erzeugung / Eigenverbrauch
Zählerstände zum Monats-/Quartalsende
Erzeugungszähler
Handelt es sich bei dem eingebauten Messgerät um einen Messwandlerzähler, so wird die gemessene Menge mit einem Wandlerfaktor (hier 20) multipliziert, um den tatsächlichen Verbrauch zu ermitteln. Messwandlerzähler werden oft für größere Energiemengen in der Industrie eingesetzt, im Haushaltsbereich findet man meist direktmessende Zähler (mit Faktor 1).
Unter „Verbrauch“ sind die Einspeise- bzw.
Erzeugungsmengen für den Abrechnungszeitraum in kWh aufgeführt. Der Verbrauch stellt die Differenz zwischen dem End- und Anfangszählerstand des betrachteten Ablesezeitraums dar, multipliziert mit dem „Faktor“:
(Endzählerstand – Anfangsstand) * Faktor = Verbrauch, also z. B. für Januar (12.013,8 – 11.262,0) * 20 = 15.036,0 kWh.
Einspeisung = Summe d. Werte Einspeisezähler = 36.804 kWh Gesamterzeugung = Summe Erzeugungszähler = 89.660 kWh Eigenverbrauch = Gesamterzeugung - Einspeisung = 89.660 kWh – 36.804 kWh = 52.856 kWh.
Die Summe dieser Werte ist die gesamte Einspeisung im Abrechnungszeitraum. Die gesamte Einspeisung beträgt 36.804 kWh.
KWK-Anlagen erhalten in der Regel als einen Vergütungs- bestandteil den sogenannten „üblichen Marktpreis“. Dieser Preis wird quartalsweise neu berechnet. Für die Abrechnung sind daher (mindestens) Zählerstände zum Quartalsende erforderlich. Diese wurden im vorliegenden Beispiel maschinell errechnet.
Der Erzeugungszähler misst zusätzlich zum eingespeisten Strom auch die gesamt erzeugte Strommenge. Dies ist in der Regel dann erforderlich, wenn der erzeugte Strom (teilweise)
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25 Entgelt für Vermeidungsarbeit
Den zugrunde liegenden Preis finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Stichwort “Preisblatt Netzentgelte”.
Es ist jeweils der Preis für die der Einspeisespannungsebene vorgelagerte Spannungsebene zu vergüten. Für Anlagen, die in das Niederspannungsnetz einspeisen wird also der Preis für die nächst höhere Spannungsebene „Umspannebene Mittel-/Niederspannung“ für >= 2.500 h/a abgerechnet.
24 Vergütung von KWK-Anlagen und Umsatzsteuer Umsatzsteuerrechtlich sind hier zwei Geldströme zu betrachten.
1. Fiktive „Hinlieferung“ vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber (Stromnetz Hamburg GmbH)
Am Erzeugungszähler wird die Gesamtstromerzeugung ermittelt. Diese wird als zu 100% in das Netz der Stromnetz Hamburg GmbH eingespeist betrachtet. Dieser fiktiv eingespeiste Strom ist umsatzsteuerlich als Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber zu bewerten. Ob hier Umsatzsteuer berechnet wird, hängt davon ab, ob der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig ist (siehe dazu auch Ziffer 2 „Steuernummer“).
Abgerechnet und umsatzsteuerlich bewertet werden für die Gesamterzeugung
– die vermiedene Arbeit, – der übliche Preis und
– der KWK-Zuschlag für den gesamt erzeugten Strom.
2. Fiktive „Rücklieferung“ vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber
Der nicht ins öffentliche Netz eingespeiste Strom (Differenz zwischen dem Erzeugungszähler und dem Einspeisezähler), wird als fiktive Stromrücklieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber angesehen.
Lieferungen des Netzbetreibers unterliegen immer der Umsatzsteuer für
– den üblichen Preis, – die vermiedene Arbeit und
– den KWK-Zuschlag für die selbst verbrauchte Strommenge. 25
30 Berechnung der EEG-Umlage
Für selbst verbrauchten Strom ist in der Regel EEG-Umlage
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26 Berechnung der Quartalsmengen
Der Wert in der ersten Zeile ist die eingespeiste Menge für den betrachteten Zeitraum gemäß Ablesedaten (3.787 kWh + 4.562 kWh + 4.946 kWh = 13.295 kWh). Für die links aufgeführten Zeiträume sind jeweils eingespeiste und selbst verbrauchte Mengen gelistet. Der selbstverbrauchte Anteil wird im Bereich „Eigenverbrauch üblicher Marktpreis“ einige Zeilen weiter unten abgezogen.
27 Üblicher Marktpreis
Der übliche Marktpreis wird in § 4 Abs. 3 KWKG 2016/2020 definiert als „der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal“. Da es sich um Preise handelt, die quartalsweise neu berechnet werden, ist eine Abgrenzung der Zählerstände zum Quartalsende erforderlich (siehe auch Ziffer 22 „Zählerstände zum Monats-/Quartalsende“).
Die Preise finden Sie z.B. auf www.eex.com unter dem Stichwort “KWK-Index”.
29 Sanktion § 15 Abs. 4 − Verringerung der Vergütung durch negative Preise
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KWK-Zuschlag
28 Anlagen, die die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach KWKG erfüllen, erhalten einen KWK-Zuschlag. Bei der Anlage im Beispiel handelt es sich um eine neue KWKAnlage nach dem KWKG 2016. Anlagen dieser Kategorie erhalten für den eingespeisten Strom einen höheren Zuschlag (im Beispiel 8,00 Cent/kWh) als für den nicht ins öffentliche Netz eingespeisten Strom (im Beispiel 4,00 Cent/kWh).
Hinweis: Für Anlagen nach dem KWKG 2020 verdoppeln sich die Zuschläge, werden jedoch nur auf die Hälfte der Benutzungsstunden angewendet. Es wird zunächst für die eingespeiste und selbst verbrauchte Strommenge (hier 36.804 kWh + 52.856 kWh) der volle Zuschlagssatz als „fiktive Hinlieferung“ gutgeschrieben und davon dann für den nicht eingespeisten Anteil (hier 52.856 kWh) 4,00 Cent/kWh als „fiktive Rücklieferung“ abgezogen. Dies hat umsatzsteuerliche Gründe (siehe unter Ziffer 24 „Vergütung von KWK-Anlagen und Umsatzsteuer“). Einen Überblick über die Zuschlagssätze für neue KWKAnlagen finden Sie auf unserer Internetseite unter “Förderung nach KWKG”
sowie im Gesetzestext (KWKG 2016/2020). Die Höhe der Vergütungssätze kann für ihre individuelle Anlage von diesem Beispiel abweichen. Die mit dem KWK-Zuschlag vergütete Menge ist in der Musterrechnung übrigens um einen gewissen Anteil geringer, als die Menge, die mit dem üblichen Preis und dem Entgelt für vermiedene Netznutzung vergütet wird. Die Erläuterung dazu finden Sie unter Ziffer 33
„Verringerung der Vergütung durch negative Preise“.
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Die Einspeisemenge ist demnach um 6.929,15 kWh und die selbst verbrauchte Menge um 10.331,46 kWh zu reduzieren.
Je nach IBN-Datum der Anlage sind Abweichungen aufgrund des KWKG 2020 und EEG 2021 möglich.
Entsprechend der Darstellung des KWK-Zuschlags wird der eingespeiste und selbstverbrauchte Anteil einige Zeilen weiter oben aufgeführt.
Umsatzsteuer
33 Die Erlöse aus der gesamten fiktiven Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber (siehe auch Ziffer 24 „Vergütung von KWK-Anlagen und Umsatzsteuer“) unterliegen der Umsatzsteuer, es sei denn Sie haben uns zuvor verbindlich und schriftlich mitgeteilt, dass Sie die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen (siehe auch Ziffer 2 „Steuernummer“).
Die fiktive Rücklieferung sowie die Kosten für den Mess- stellenbetrieb sind aus Sicht der Stromnetz Hamburg GmbH Umsätze, die immer der Umsatzsteuer unterliegen. Auf EEG-Umlage für Eigenverbrauch wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnet, es handelt sich dabei rechtlich um einen sogenannten nicht steuerbaren Umsatz.
1. Zeile: Umsatzsteuer auf KWK-Vergütung und
Vermeidungsarbeit (der Betrag von -11.004,39 EUR ist die Summe aus -1.165,58 EUR für vermiedene Netzentgelte und -9.838,81 EUR für KWK-Vergütung). Im vorliegenden Beispiel ist der Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig, so dass Umsatzsteuer berechnet wird.
2. Zeile: Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch und Messstellenbetrieb (der Betrag von 4.861,89 EUR ist die Summe aus 687,13 EUR plus 4.148,54 EUR für den Eigenverbrauch und 26,22 EUR für Messstellenbetrieb).
3. Zeile: Umsatzsteuer auf EEG-Umlage.
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32 Messentgelte
Die Messentgelte werden pro eingebauten Zähler bzw. je Energieflussrichtung (bei Zweirichtungszählern) erhoben. Im vorliegenden Beispiel fällt ein Entgelt für die Erzeugung und eines für die Einspeisung an (das Entgelt für den Strombezug wird auf der Stromrechnung bzw. mit Ihrem Stromlieferanten abgerechnet). Die Preise unterliegen der Regulierung durch die Bundesnetzagentur. Sie finden sie in unserem aktuellen Preisblatt auf unserer Internetseite unter dem Stichwort Netzentgelte.
31 Höhe der EEG-Umlage
Ob die volle EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom anfällt, oder ein reduzierter Satz, ist in §§ 61-61k Erneuerbare Energien Gesetz (EEG 2017/2020) geregelt.
Im vorliegenden Fall waren 100% der EEG-Umlage zu zahlen. Die Höhe der (vollen) EEG-Umlage veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Internetseite www.netztransparenz.de.
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Preisermittlung Messentgelte
35 Die Preise für Messstellenbetrieb und Messung werden tagesanteilig für den Abrechnungszeitraum ermittelt. Dies ist vor allem relevant, wenn der Abrechnungszeitraum nicht exakt dem Kalenderjahr entspricht, z. B. wenn die Anlage im Laufe des Abrechnungsjahres in Betrieb genommen oder abgebaut wird.
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34 Verringerung der Vergütung durch negative Preise Gemäß KWKG 2016 besteht für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2016 kein Anspruch auf Zahlung des KWK- Zuschlages zu Zeiten negativer Börsenpreise. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Strommengen, die zu Zeiten negativer Preise erzeugt und eingespeist wurden, zu melden. Hintergrundinformationen dazu finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Stichwort “negative Preise”.
In der Musterrechnung werden an dieser Stelle die vom Anlagenbetreiber gemeldeten Mengen quartalsweise zusammengefasst aufgeführt. Die Einspeisemenge ist demnach um 6.929,15 kWh, die Erzeugungsmenge um 17.260,61 kWh und die selbst verbrauchte Menge um 10.331,46 kWh zu reduzieren (jeweils die Summe der Quartalswerte).
Geleistete Abschlagszahlungen
36 Abschlagsanteil für KWK-Vergütung für Einspeisung
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