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An Herrn Bundesminister Alois Stöger Wiener Neustadt, Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend 1030 Wien, Radetzkystraße 2

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An Herrn Bundesminister Alois Stöger Wiener Neustadt, 05. 01. 2009 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

1030 Wien, Radetzkystraße 2

Betreff: Einspruch gegen den Entwurf für das Bundesgesetz über Zahnärztliche Assistentinnen ( Zahnärztliche Assistentinnen-Berufe-Gesetz-ZassG )

Sehr geehrter Herr Bundesminister !

Ich möchte hiermit im Namen des bei der Vereinsbehörde eingetragenen Vereins PPA ( Verein für in Prophylaxe und Parodontologie tätige zahnärztliche Assistentinnen ) als dessen Vorsitzende auf das Entschiedenste gegen den mir vorliegenden Entwurf für das Bundesgesetz über zahnärztliche Assistentinnen ( Zahnärztliche Assistentinnen-Berufe-Gesetz-ZassG ) protestieren und Einspruch erheben.

Wie bereits in einem mir von Frau Erika Maier bekannt gemachten Schreiben von Frau Mag. Dr.

Claudia Luciak-Donsberger an die Mitglieder der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung gesetzlicher Grundlagen für die Ausbildung zur Zass und Pass , am 30.11.2004 erwähnt und beschrieben, wäre ganz dringend und genauestens zwischen den Ausbildungen zur Zass und Pass zu differenzieren und diese detailliertest zu definieren. Außerdem, und dies ist der bei Weitem wichtigste Punkt sollten diese in den jeweiligen Bereichen europäischen und internationalen Standards angeglichen werden. Auch sollte mit entsprechender Ausbildung der Beruf der DH in Österreich geschaffen werden .

Denn in dem mir vor liegenden Entwurf ist dies nicht ausreichend geschehen und es wäre nach meinem und der gesamten Kollegenschaft Dafürhalten verantwortungslos, ja fast gemeingefährlich, ein Gesundheits-und Sicherheitsrisiko für alle Patienten durch ein Bundesgesetz in dieser Form zu verankern.

Meine Vorgängerin Frau Erika Maier, seit vielen Jahren erfolgreich als Pass tätig, bemüht sich ebenfalls seit Jahren um eine besser qualifizierte Ausbildung und genaueste diesbezügliche

Richtlinien. Sie wurde erst nach Intervention, eigentlich fast schon zu spät, zu den Gesprächen der Arbeitsgruppe, die ohne Vertreterin von Zass oder Pass begonnen haben, eingeladen. Jedoch wurden ihre Vorschläge einerseits nicht gehört oder aber wurden diese abgeschmettert und daher in diesem Entwurf nicht berücksichtigt.

Als Vertreterin der Berufsgruppe der Pass( PPA ) weise ich darauf hin, dass die Zass wie auch die Pass durch dieses Gesetz dazu verpflichtet wird, das Wohl und die Gesundheit des Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden Vorschriften zu wahren. Nach Maßgabe der fachlichen und

wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, ist die für diesen Tätigkeitskatalog erforderliche Praxis und Erfahrung durch eine Ausbildung im Ausmaß von 144 Stunden nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeitsbereiche, die in §16und 34 aufgelistet sind.

Wir weisen diese Verantwortung dezidiert zurück.

Sollten diese Tätigkeiten am Patienten tatsächlich in diesem Ausmaß im Gesetz verankert werden, bitte ich um die Einführung eines zusätzlichen Paragraphen, der den Zass und Pass dezidiert

untersagt, diese ohne ausdrückliche physische Anwesenheit eines Vertreters des Zahnärztlichen oder Dentisten-Berufs durch zu führen. Dies soll zum Schutz der Zass wie auch Pass und letztlich des Patienten geschehen, um nicht ohne Anwesenheit des Arbeitgebers arbeiten zu müssen und dann bei möglicher Gefährdung des Patienten auch noch dafür zur Verantwortung gezogen werden zu können.

Ich selber habe die Grundausbildung zur Zass wie auch die für das Diplom notwendigen

(2)

Zusatzausbildungen absolviert und bin bereits seit mehreren Jahren als Pass tätig. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass eine praktische Grundausbildung zur Pass mit 80 Stunden und in der Theorie mit 60 Stunden nicht ausreicht, um die am Patienten notwendigen Behandlungen lege artis und verantwortungsbewusst durch zu führen. Daher habe ich immer versucht, und tue dies laufend im Rahmen des Möglichen, mich im Sinne der Patienten-Sicherheit und -Gesundheit fort zu bilden.

Aber letztendlich war es, und das besonders anfangs, learning by doing.

Meine Patienten und die meiner nach bisherigen österreichischen Ausbildungen tätigen

Kolleginnen, waren unser aller Übungsobjekte, auf deren Kosten wir unsere tausenden zusätzlichen Übungsstunden, die in anderen Ländern Teil der Ausbildung sind, absolviert haben.

Dass wir ein ganzes Leben lang lernen ist mir bewusst, dies sollte aber nicht im Beruf durch gesetzlich verankertes fahrlässiges Handeln geschehen.

Weiters ist dieser Entwurf zu vage formuliert um als Bundesgesetz verankert zu werden. Wie meine zahlreichen Fragen im Anhang zeigen, fehlt die nötige Transparenz, um diesem Gesetz korrekt Folge leisten zu können.

Ich erachte es als enorm wichtig, sowohl in unserem als auch im Interesse des Patienten ,

entsprechende, bis ins kleinste Detail ausgearbeitete Standards zu entwickeln, um die Sicherheit und Gesundheit unserer Patienten, wie auch die rechtliche Absicherung der Vertreter der zahnärztlichen Berufeund Dentisten, sowie deren Angestellten in personae Zass und Pass zu gewährleisten.

Dies kann nur geschehen, wenn, wie die eigene Erfahrung zeigt, die Ausbildungen von Zass und Pass differenzierter statt fänden und die Ausbildungsdauer ( Stundenanzahl ) wie auch die

Lerninhalte für die Pass erweitert wären. Zusätzlich wäre es unbedingt erforderlich, für parodontale Behadlungen, ein dem internationalen Vergleich stand haltendes Studium universitären oder

akademischen Charakters zur DH, mit entsprechendem Abschluss zu absolvieren.

Es kann doch nur im Interesse aller sein, wenn qualitativ hochwertige Leistung zur Sicherheit und Gesund-Erhaltung des Patienten geboten wird.

Laut einer Umfrage unter Kolleginnen wäre eine bessere Ausbildung allgemein erwünscht, ist aber in diesem Entwurf nicht vorgesehen.Wir wären weiterhin gezwungen zusätzliche nicht

standardisierte, privat finanzierte Fortbildungen zu besuchen, die eigentlich ein Teil unserer Ausbildung sein sollten.

Außerdem findet dieses Mehr an Ausbildung in vielen Fällen keine entsprechende finanzielle Anerkennung und ist bis dato auch im Kollektivvertrag weder durch Arbeitszeit- noch Entlohnungs- Richtlinien festgelegt. Obwohl die Pass viel Freizeit und Geld in ihre Fortbildung investiert, wird dies später bei der Pension nicht berücksichtigt. Hier besteht die Gefahr ,dass sich viele Kolleginnen die Umfang-reichen dringend erforderlichen Zusatzausbildungen nicht leisten können und davon absehen, was natürlich letztendlich wieder zum Schaden unserer Patienten ist.

Es sollte daher:

1. die Ausbildung zur Zass in eine Lehre umgewandelt werden, womit

Menschen, die nach ihrer 9-jährigen Schulzeit diesen Beruf erlernen wollen, nicht auch noch dafür bestraft werden, indem sie Ausbildungskosten selber tragen müssen ( in keiner mir bekannten Lehre ist das üblich ) und auch im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sind. In dieser Lehre sollten Lehrinhalte genau definiert und regelmentiert, und nicht in den Fachbereich einer Pass fallende Tätigkeiten, vermittelt werden. Das Erreichen des Diplom sollte in der derzeit gültigen Version weiter möglich sein, aber nur ein Arbeiten im Bereich Zass zu lassen.

2. die Ausbildung zu Pass nur nach erfolgreichem Abschluss dieser

Grundausbildung durch einen fortführenden Aufbau-Lehrgang im Ausmaß von 350-700 Std. möglich sein und mit einem eigenen Diplom abschließen.

3. eine akademische Ausbildung zur DH mit Bakkalaureats-Abschluss laut europäischem und internationalen Standard

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eingeführt werden, die an einer Universität oder Akademie etabliert ist und nach erfolgreicher Ausbildung zur Pass fortführend ( mit eventueller SBP, BRP oder entsprechender Abschlussprüfung ) besucht werden kann . Dies wäre für die Auszubildenden eine finanziell geringere Belastung . Die daraus resultierende Studienzeit würde 3-4 Jahre im Ausmaß von 4000- 6000 Std. umfassen.

Somit wäre eine Angleichung an europäische und internationale Ausbildungen gegeben und die Chancen am nationalen wie internationalen Arbeitsmarkt für die österreichische Zass und Pass ( PPA ) plus eventueller DH gewährleistet.

Außerdem, und dies ist der bei Weitem wichtigste Punkt von allen: es wäre die Patienten- Sicherheit und-Gesundheit mit Hilfe von bestens geschultem Personal gewährleistet, indem entsprechendes Fachwissen und auch praktische Übungen unter physischer Aufsicht qualifizierter Lehrorgane erworben wurde und Vertreter der zahnärztlichen Berufe wie auch Zass und Pass ( PPAs ) durch Evidenz-basierte wissenschaftlich fundierte Behandlungen rechtlich abgesichert wären.

Somit wären wir auch nicht mehr Schlusslicht im europäischen und internationalen Vergleich.

Mit der Bitte um freundliche Kenntnisnahme dieses Einspruchs und der im Anhang mitgesendeten Ausführungen und um deren Umsetzung verbleibe ich

hochachtungsvoll

Regina Bruckner

( Vorsitzende des Vereins PPA,

in Prophylaxe und Parodontologie tätige zahnärztliche Assistentin )

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Anhang

Stellungnahmen und Fragen zum derzeitigen Gesetzes-Entwurf

1. Hauptstück

3. Abschnitt §9 ( 1) 4.: Qualifikationsnachweis:

Ein Diplom gibt es derzeit nur für Zass nach dreijähriger Grundausbildung( keine Lehre !? ) in einer zahnärztlichen Ordinaton mit begleitender theoretischer Ausbildung am Zafi

( zahnärztliches Fortbildungs-Institut, Brenner-Institut, 1050 Wien, Gumpendorferstrasse ) und ähnlichen Einrichtungen. Diese wird nicht in jedem Fall vom Arbeitgeber finanziert und stellt in solchen Fällen eine enorme finanzielle Belastung für die Auszubildenden dar, da diese zum Teil weniger als so mancher regulärer Lehrling verdienen. Erst nach

Abschluss dieser Grundausbildung, mit erfolgreich abgelegter Prüfung, ist es möglich, fortführende Kurse ( Pflicht-und Wahlseminare im Ausmaß von 200 Stunden gesamt !), in Anbetracht des Verdienst auch nicht leicht zu finanzieren, zu absolvieren. Erst danach, meist insgesamt 4-6 Ausbildungsjahren, kann bei der Zahnärztekammer um die Zuerkennung des Diploms angesucht werden.

Ein eigenes Diplom für die Pass gibt es allerdings nicht, da die Ausbildung im Rahmen der fortführenden Zusatzausbildung im derzeitigen Ausmaß von 144 Stunden inkludiert ist.

Inwieweit wird dieses Diplom für die Zass bereits und in Zukunft staatlich anerkannt ? Womit ich darauf hinweisen möchte, dass es aber für die Pass kein eigenes anerkanntes, aber sehr wohl notwendiges, österreichisches Diplom gibt .

.

2. Hauptstück 1.Abschnitt §18 1

ist hier die Unterstützung im Sinne Zureichens von Instrumenten und Hilfsmitteln gedacht ?

§19 4. bis 6.

Frage wie oben, oder wird eigenständiges Arbeiten verlangt ?

Wenn ja, dann bedeutet dies eine Irreführung, da die Tätigkeiten der Pass in die der Zass verpackt werden.

Daher gehört unbedingt differenziert ! §19 ( 3 ) 1.-3.

Bedeutet diese Aufsicht Supervision oder physische Anwesenheit des Angehörigen des zahnärztlichen oder Dentisten-Berufs ?

2. Abschnitt §20 ( 1 ) 1. Wo findet dieser Unterricht wie auch die inkludierten praktischen Übungen statt und welche staatlich anerkannten Einrichtungen führen diese durch?

Gibt es solche bereits?

§ 21 ( 1 ) erfordert Fragestellung wie zu §20 ( 1 ) 1.

( 2 ) wie viele Übungen und in welchem Stundenausmaß?

( 3 ) zu leger formuliert, nicht schlüssig und verbindlich.

(5)

§22 Müssen alle bisher tätigen Institutionen erst durch die jeweiligen

Landeshauptleute anerkannt werden und fallen, falls dies in einzelnen Fällen nicht geschieht, dadurch eventuell einige Kolleginnen Anerkennungs-mäßig durch den Rost?

§23 ( 1 ) 1. wer beurteilt die entsprechende pädagogische Eignung, wie wird diese erworben als auch nachgewiesen?

§24 ( 5 ) die Kriterien sind nicht ausreichend definiert und unzureichend transparent.

§25 ( 1 ) 2. genaue Definition schwer wiegender Pflichtverletzung wäre notwendig.

§28 ( 4 ) ist dabei die physische Präsenz des Angehörigen des zahnärztlichen Berufs unerlässlich?

Wenn ja, sehr gut.

Wenn nein, gemeingefährlich.

3. Hauptstück

1.Abschnitt § 33 ...umfasst Unterstützung...

bedeutet was, bzw. inwieweit ist diese Tätigkeit einerseits nur zureichend

oder andererseits sogar eigenständig?

Daher ist auch dieser § zu salopp formuliert.

§ 34 ( 1 ) 1. a. nur supragingival im1. Ausbildungsabschnitt mit 144 Stunden bis 2 mm subgingival im 2. --“--“--“--“--“-- mit 700 Stunden tiefer als 2 mm im 3. Ausbildungsabschnitt mit 5000 Stunden e. mit 144 Stunden Ausbildung nicht möglich

g. siehe e

h. soweit annehmbar aber mit welchen Mitteln abklären?

Muss genauer definiert sein.

j. In der bisherigen Ausbildung von 144 nicht enthalten. Setzt allein dadurch schon ein Anheben der Ausbildungsdauer voraus.

k. Ist nach derzeitigem Ausbildungsausmaß ( 144 Stunden) nicht möglich und fällt daher in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers.

2. a. In 144 Stunden nicht machbar, ab 350 Std. und mehr ja b. wie oben aber ab 700 Stunden und mehr.

c. machbar in puncto häuslicher Hygiene d. im Rahmen 350 Std. machbar

e. nur ab 700 Std. und mehr möglich

f. bei genauerer Definition eventuell schon ab 144 Std.

möglich.

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3. a. bei genauer Definition nur im supragingivalen Bereich mit 144 Std. zulässig.

b. nur supragingival bei Gingivitis

c. setzt entsprechendes Fachwissen über die Wirkungsweise und Wirksamkeit voraus ( Evidenz-basiert ), als auch die Beurteilung der selben.

4. b. nur mit entsprechender diagnostischer Fähigkeit möglich ab 700 Stunden.

( 2 ) 1. ...Anordnung...unter Anleitung und Aufsicht stellt sich wie dar?

physische Präsenz eines Angehörigen des zahnärtlichen Berufsstandes ist bei nur 144 Std. Ausbildung unbedingt erforderlich, sonst unverantwortlich und gemeingefährlich.

Dies sollte unbedingt im Gesetz verankert sein.

2. Abschnitt § 35 ( 1 ) 1. und 2. sollten in 1. Linie ( gehört unbedingt geändert ) vom Arbeitgeber erfolgen, denn Rückfragen des Patienten erfordern fachliches Wissen über Ätiologie und Evidenz- basierte Behandlungsschritte und Methoden, das von einer Pass in 144 Std. nicht erworben werden kann.

( 2 ) die Prophylaxe und Parodontitis-Behandlung ist in Österreich eine Privatleistung und nur teils durch eventuelle private

Zusatzversicherungen abgedeckt.

§ 36 Auf Grund der derzeit vorgeschlagenen und gängigen Ausbildungsdauer ist eine entsprechende Diagnostik nicht möglich. Daher ist von einer Pass mit 144 Std. Ausbildung die Verantwortung für Dokumentation und

Diagnostik von gesundheitlichen Auffälligkeiten vehement ab zu lehnen.

§ 37 Bezug nehmend auf bisher angeführte und zur Änderung empfohlener Punkte und Abschnitte gehört auch dieser Paragraph überarbeitet und neue Ausbildungszeiten fest gelegt.

§ 38 Aus Erfahrung werden die einzelnen Bereiche nur am Rande gestreift aber nicht wesentlich vertieft ( erst durch learning by doing, was bedeutet der Patient dient als Übungsobjekt ), daher ist dieser Paragraph zu

mimimalistisch formuliert und für eine seriöse Behandlung durch eine Pass nicht ausreichend.

§ 40 wodurch ist pädagogische Eignung gegeben und wie wird diese definiert?

§ 41 ( 3 ) 1.-6. wie genau sind diese?

Außerdem unterliegen die Auszubildenden, sofern dies nicht der Arbeitgeber bezahlt, einer weiteren Schröpfung durch Lehrgangs- Institutionen und somit einer weiteren Diskriminierung.

§ 42 ( 1 ) 2. Wodurch wird eine schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung definiert?

( 3 ) 2. auch wenn 96% der Zass und Pass weiblich sind, gehört hier Geschlechter-neutral formuliert.

(7)

§ 43 ( 1 ) wie § 42 (3 ) 2.

§ 48 ( 3 ) 3. an welcher Schule/ Ausbildungsstätte (und wieder auf eigene Kosten ?) zu erwerben ?

§ 54 ( 1 ) 3. … Beruf der Prophylaxe-Assistenz...

Ist dies also doch ein eigener Berufszweig ? ( 2 ) was geschieht danach ?

Außerdem sind diese weiterhin am Patienten tätig und wer übernimmt für diese nicht ausreichend Ausgebildeten und deren Tun die

Verantwortung ?

Der Bundesminister mit diesem Gesetz ?

( 3 ) wozu denn dann noch eine Ausbildung und Richtlinien, wenn sowieso jede(r) eine entsprechende Berechtigung erhält ?

Dieser Paragraph in der formulierten Form ist daher absolut und vehement im Sinne der Patienten-Sicherheit auf das Entschiedenste ab zu lehnen ! Personal das ohne entsprechende und nachgewiesene Qualifikation bisher am Patienten tätig war erhält für weitere 3 Jahre einen Freibrief und das mit gesetzlicher Genehmigung. Ich halte das nur mit einer sofort zu

absolvierenden und positiv bestandenen Prüfung für zulässig und vertretbar.

§ 55 an welchem Ausbildungs-Institut ist diese Sonderausbildung erlernbar ?

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