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Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2021/22 IMMATERIALGÜTERRECHT

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Academic year: 2022

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Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2021/22

IMMATERIALGÜTERRECHT

§ 1 Übersicht

I. Teil: Urheberrecht

§ 2 Urheber und Werk A. Werkarten B. Werkbegriff C. Urheberschaft

§ 3 Urheberpersönlichkeitsrecht A. Veröffentlichungsrecht

B. Anerkennung der Urheberschaft C. Entstellungsschutz

D. Verwandte urheberrechtliche Regelungen

E. Urheberrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht

§ 4 Verwertungsrechte A. Vervielfältigung B. Verbreitung C. Ausstellung

D. Öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form E. Bearbeitung

F. Doppelschöpfung

G. Ungeschriebene Verwertungsrechte H. Verwertungsgesellschaften

§ 5 Urhebervertragsrecht (Überblick) A. Ausgangsfragen

B. Grundfragen zu den Nutzungsrechten C. Inhalt von Nutzungsrechten

§ 6 Schranken des Urheberrechts A. Ausgangsfragen

B. Privatgebrauch, eigener Gebrauch C. Medienrechtlich motivierte Schranken D. Einzelregelungen

E. Schutzdauer

§ 7 Sonstige Schutzrechte A. Ausübende Künstler B. Lichtbilder

C. Filme

D. Presseverleger

E. Weitere Schutzrechte

§ 8 Zivilrechtlicher Schutz von Urheberrechten A. Ausgangsfragen

B. Beseitigung, Unterlassung C. „Schadensersatz“

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Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2021/22

II. Teil: Kennzeichenrecht

§ 9 Überblick zum Markenrecht

A. Markenrecht und Marketingaspekte B. MarkenG

§ 10 Marken

A. Als Marke schutzfähige Zeichen B. Entstehungsvoraussetzungen

C. Anspruchsvoraussetzungen, Verwechslungsgefahr, § 14 MarkenG

§ 11 Geschäftliche Bezeichnungen, Sonstiges A. Unternehmenskennzeichen

B. Firmenrecht C. Werktitel

D. Zeichenrechte öffentlich-rechtlicher Sender

§ 12 Namensrecht A. Überblick

B. Einzelheiten zu § 12 BGB C. Verhältnis zum Markenrecht

(falls die Zeit noch reicht:)

III. Teil: Persönlichkeitsrecht

§ 13 Kommerzielle Persönlichkeitsinteressen

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Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2021/22

LITERATUR

Lern- und Lehrbücher

Empfehlungen: Lutz, Grundriss des Urheberrechts; Rehbinder/Peukert, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Hertin, Urheberrecht Lettl, Urheberrecht Wandtke, Urheberrecht Schack, Urheberrecht Ulmer, Urheberrecht Fallsammlungen

Bayreuther/Sosnitza, Fälle zum Urheberrecht und zum Gewerblichen Rechtsschutz

Ohly/Hofmann/Zech, Fälle zum Recht des geistigen Eigentums

Schmelz, Fallsammlung zum Urheberrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Kartellrecht

Wandtke/Bullinger, Fallsammlung zum Urheberrecht Kommentare, Nachschlagwerke

Dreier/Schulze, Urheberrecht Fromm/Nordemann, Urheberrecht Möhring/Nicolini, UrhG

Schricker, Urheberrecht

Wandtke/Bullinger, Urheberrecht

Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG Ekey/Bender/Fuchs-Wissmann, Markenrecht Fezer, MarkenR

Ingerl/Rohnke, MarkenG

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz Zeitschriften

GRUR, GRUR Int., K&R, MarkenR, MMR, UFITA, ZGE, ZUM, ZUM-RD

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Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2021/22

BESPRECHUNGSFÄLLE

Fall: Das Happening

Kunstdozent K gibt eine Vorlesung, die das Einüben und Durchführen eines Happenings nach dem Gemälde „Der Heuwagen“ von Hieronymus Bosch (gestorben 1516) zum Inhalt hat. Das Gemälde soll unter Verwendung neuer Ausdrucksmittel und Symbole in eine andere Darstellungsform gebracht, nämlich in eine Art moderne Theateraufführung „übersetzt“ werden. K legt die vorzunehmenden Handlungen und die zu verwendenden Materialien in einer choreografieähnlichen Darstellung zeichnerisch und schriftlich nieder.

Anschließend übt er sie mit den Studenten ein und gibt ihnen dabei exakte Anweisungen, was sie zu tun haben. Im Einzelnen müssen die Studenten u.a.

bestimmte Bewegungen und Schritte machen, melodische Geräusche erzeugen oder Dinge sagen, die alle jeweils exakt durch K vorgegeben werden. Gegen Semestermitte führt er mit seinen Hörern das Happening wie geplant aus.

Zugleich hat K mit B vereinbart, dass B während der Veranstaltung für Unterrichtszwecke ein Video-Band mitlaufen lassen darf. B stellt aber auch Kopien der Videoaufnahme her und beginnt, diese mit großem wirtschaftlichem Erfolg an Kunstinteressierte zu verkaufen. K verlangt von B „finanzielle Kompensation“ und Unterlassung. Zu Recht?

Hinweis: BGH vom 6.2.1985 (Happening), GRUR 1985, 529 ff.

Fall: Der flotte Dreier

Der private Fernsehsender F strahlt die Sendereihe „Der flotte Dreier“ aus. Eine Folge hat das Thema „Callboys“. Nach kurzer Begrüßung der Zuschauer erklärt die Moderatorin: „Was sind das für Männer und was sind das für Frauen, die diese Männer für Sex bezahlen? Ich zeige Ihnen erst einmal einen Ausschnitt aus dem Film: „… aber Jonny“ mit Horst Buchholz, der zeigt, wie schwer man sich als Mann in diesem ungewöhnlichen Beruf tut. Seine Partner sind Hannelore Elsner und Herbert Fleischmann“. Es folgt ein Ausschnitt von 2 Minuten und 25 Sekunden Dauer. Daran schließt sich ein Gespräch mit einem durch Gesichtsmaske unkenntlich gemachten „Callboy“ und einer ebenfalls anonym bleibenden Kundin von „Callboys“ an.

K ist Inhaber der ausschließlichen Fernsehauswertungsrechte an dem Unterhaltungsfilm: „… aber Jonny“, der auf einer fiktiven Geschichte beruht. Er fragt, ob er von F Schadensersatz verlangen kann.

Hinweis: BGH vom 4.12.1986 (Filmzitat), BGHZ 99, 162 ff.; OLG Köln vom 13.8.1993 (Filmausschnitt), GRUR 1994, 47 ff.

Fall: Alcolix

B hat das Comic-Heft „Falsches Spiel mit ALCOLIX“ hergestellt und vertreibt es. Die Handlung beschreibt die chaotische Herstellung eines Spielfilms, in dem amerikanische Truppen ein gallisches Dorf angreifen. Sie nimmt auf zahlreiche Details der Reihe „Asterix“ Bezug und hat einen stark anstößigen Charakter. Die Hauptfiguren sind Alcolix, ein Alkoholiker, und Obenix, der am liebsten nackt auf der Wiese sitzt und Pornohefte liest. X, der die Original-Asterix-Geschichten entworfen hat und dem B keine Zustimmung gegeben hat, fragt nach urheberrechtlichen Schutzmöglichkeiten.

Hinweis: BGH vom 11.3.1993 (Alcolix), BGHZ 122, 53 ff.; BGH vom 11.3.1993 (Asterix-Persiflagen), GRUR 1994, 191 ff.; BGH vom 13.10.1988 (Oberammergauer Passionsspiele II), GRUR 1989, 106 ff.

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Professor Dr. Axel Beater Wintersemester 2021/22

Fall: Der Buchhändler

A schreibt ein Buch. In dem Buch sind – urheberrechtswidrig – umfangreiche Passagen aus der Magisterarbeit der S abgedruckt. Das Buch der A wird u.a.

über den Buchhändler B vertrieben, der es über seine Internetseite zum Kauf anbietet. S lässt den B im Mai durch ein anwaltliches Schreiben auffordern, den Vertrieb des Buchs der A zu unterlassen. B erfährt erst durch dieses Schreiben, dass das Buch der A Urheberrechte der S verletzt. Er stellt den Vertrieb sofort ein, gibt aber gegenüber der S keine Unterlassungserklärung ab. Steht der S gegen B ein Anspruch darauf zu, dass B den weiteren Vertrieb des Buchs unterlässt?

Hinweis: LG Berlin vom 14.11.2008, AfP 2009, 75 ff.

Fall: Billy Boy

Der Mode- und Schmuckdesigner B hat unter seinem Künstlernamen „Billy Boy“ eine gewisse Bekanntheit erworben, da er insbesondere einige „Barbie- Puppen“ entworfen hat und sich öffentlich gegen AIDS engagiert. B hat den Künstlernamen als Marke u.a. für Kindergummipuppen eintragen lassen, doch hat die Bezeichnung speziell im Zusammenhang mit den Gummipuppen keine Bekanntheit erlangt. Er tritt regelmäßig unter der Marke auf, die er in Verbindung mit einem stilisierten Männchen verwendet, das auf einer Wolke steht. Der Gummi- und Plastikwarenhersteller K vertreibt Kondome mit der Verpackungsaufschrift „Billy Boy“ und der Abbildung eines stilisierten Kondom-Männchens. B ist davon nicht amüsiert und meint, das Verhalten des K verletze sein Marken-, Namens- und Persönlichkeitsrecht. Kann er von K Unterlassung verlangen?

Hinweis: OLG Frankfurt a.M. vom 24.6.1999 (Billy Boy), GRUR 1999, 1036 f.

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