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Keine vollständige Unwirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung bei Unwirksamkeit einer formularmäßig weiten Zweckerklärung

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DNotI

D e u t s c h e s N o t a r i n s t i t u t

D o k u m e n t n u m m e r : 1 7 u 1 9 9 _ 1 1 l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g : 29.4.2013

O L G F r a n k f u r t, 14.11.2012 - 17 U 199/11 BGB § 1192; ZPO § 767

Keine vollständige Unwirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung bei Unwirksamkeit ei- ner formularmäßig weiten Zweckerklärung

Bei Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung eines dem Ehegatten gewährten Darlehens führt die Unwirksamkeit einer formularmäßig weiten Zweckerklärung nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung, sondern nur zur Unwirksamkeit der Abrede, so- weit sie über die Sicherung der Forderung hinausgeht, die Anlass zum Abschluss des Siche- rungsvertrags im Zusammenhang mit den dem Ehegatten zu gewährenden Darlehen war (vgl.

schon BGH DNotZ 1990, 554). (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

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Gründe I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die von der Beklagtenbank betriebene Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. N1 in O1 vom 30.11.1999 (UR …/99), wegen deren Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 1 (Bl. 13 ff. d. A.) Bezug genommen wird.

Die Bestellung der Grundschuld in Höhe von 1.525.000,00 DM diente der Besicherung eines Darlehens, das die A-Bank AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Finanzierung eines von der Klägerin und ihrem Ehemann zu gemeinschaftlichem Eigentum von der „B-GmbH“

erworbenen Eigentumswohnung Nr. … im Bauwerk „C“ im E in O2 gewährt hatte. Wegen der Einzelheiten des auf die Klägerin und ihren Ehemann lautenden Baufinanzierungsdarlehens wird auf die Anlage B1 (Bl. 66 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Darlehensvertrag sah monatlich zu leistende Zahlungen in Höhe von insgesamt 9.214,00 DM als Zinsen und Tilgung bei einem Anfangstilgungssatz von 2 % vor, wobei ein Langfristzins von 5,52 % p.a., ergänzt durch eine Zinsanpassungsklausel gemäß Ziffer 4 (3) c der Darlehensbedingungen für Baufinanzierungen der A-Bank (Bl. 68 d. A.) vereinbart war. Die Laufzeit des ursprünglich mit einem effektiven Jahreszins von 5,38 % zu verzinsenden Darlehens war mit ca. 24 Jahren angegeben.

Die Klägerin und ihr Ehemann traten an die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin zum Zwecke der Tilgung des Darlehens Ansprüche aus mehreren Bausparverträgen ab, deren

Versicherungsleistungen nach Zuteilungsreife der Beklagten zur Tilgungszwecken zuflossen und von ihr auf die gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführte Darlehensforderung verrechnet wurde. In gleicher Weise traten sie der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin Ansprüche auf Steuererstattungen ab, welche ihnen gegen das jeweils zuständige Finanzamt aus ergangenen Steuerbescheiden zustanden. Insoweit streiten die Parteien über die Höhe der der Beklagten zu Tilgungszwecken zugeflossenen Drittzahlungen und die daraus sich ergebende Höhe des bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten.

Nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der Darlehensrückzahlung und dem Auftreten von Rückständen fand am 27.11.2001 ein Gespräch statt, welches die Zeugen Z1 und Z2 als Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Ehemann der Klägerin mit dem Ziel der Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses führten.

Der Zeuge Z1 fertigte darüber eine Gesprächsnotiz vom 27.11.2001, welche am Ende u. a.

folgenden Inhalt besitzt:

„Wir haben sämtliche Inanspruchnahmen in Einvernehmen mit Herrn Z3 zum 30.11.01 fällig gestellt, wobei ihm zugesagt wurde, dass wir zunächst befristet bis Ende Juni nächsten Jahres lediglich einen Verzugsschaden in Rechnung stellen werden, der die bisher vereinbarten Konditionen nicht übersteigt (und dass wir auch die Beanspruchung unserer

Vorfälligkeitsentschädigung zunächst bis Ende Juni 02 zurückstellen).“

Im Folgenden verrechnete die Beklagte die ihr zugeflossenen Auszahlungen aus

Bausparverträgen sowie Steuerrückerstattungen ebenso wie entstandene Zinsforderungen auf gesondert geführten Unterkonten. Nach einer Forderungsabrechnung der Beklagten vom 14.03.2011 (Anlage B 3 -Bl. 71 ff. d. A.) belief sich die zu dieser Zeit noch beanspruchte Darlehensforderung der Beklagten gegen die Klägerin und ihren Ehemann auf 166.507,26 €.

Auf der Grundlage einer der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch das Amtsgericht Wetzlar am 22.10.2008 erteilten weiteren vollstreckbaren Ausfertigung der

Grundschuldbestellungsurkunde des Notars Dr. N1 vom 30.11.1999 (Bl. 22 f. d. A.) ordnete das

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Amtsgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 14.04.2010 die Zwangsvollstreckung in das Wohnungseigentum betreffend das Grundstück E … in O1 an (Bl. 43 ff. d. A.). Am 19.10.2012 belief sich die von der Beklagten geltend gemachte und der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderungshöhe auf 105.438,68 €, nachdem im Verlaufe des Rechtsstreits eine unter dem 16.07.2012 zu Gunsten der Beklagten geleistete Zahlung von 63.870,15 € zugunsten der Klägerin und ihres Ehemanns auf dem Darlehenskonto verbucht worden war.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars Dr. N1 in O1 durch die Beklagte und die Herausgabe der vollstreckbaren

Ausfertigung geltend gemacht. Im Umfang der erfolgten Zahlung in Höhe von 63.870,15 € hat die Beklagte die Vollstreckungsabwehrklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, die Beklagte sei zur Befriedigung ihrer noch bestehenden Forderung zur

Zwangsvollstreckung gemäß §§ 1147, 1192 BGB befugt, indem sich die Klägerin und ihr Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hätten und ihr entgegenstehende Hinderungsgründe nicht bekannt geworden seien. Hinsichtlich der Fälligkeit des

Darlehensrückzahlungsanspruchs komme es letztlich nicht darauf an, ob mit dem Gespräch vom 27.11.2001 eine einvernehmliche Fälligstellung vereinbart worden sei, oder ob zu diesen

Zeitpunkt eine Kündigung ausgesprochen worden sei. Unabhängig davon sei jedenfalls durch den Antrag der Beklagten auf Durchführung der Zwangsversteigerung gegenüber dem

Amtsgericht zumindest konkludent der Darlehensvertrag gekündigt worden. Der Hinweis der Klägerin sowohl auf eine fehlende Abrechnung als auch eine fehlerhafte Zinsberechnung stehe der Zwangsvollstreckung nicht entgegen, da die Forderung der Beklagten jedenfalls nicht restlos durch Zahlung erfüllt worden sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass das Darlehen durch die Beklagte wirksam

gekündigt worden sei. Die Klägerin und ihr sie in der Mehrzahl aller Fälle vertretender Ehemann hätten sich seit Anfang 2002 bis ins Jahr 2007 in Verhandlungen mit der Beklagten befunden, wobei ihr der zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Zeuge Z1, bestätigt habe, hinsichtlich der Zinsen die Originalkonditionen zu belassen. Unter diesem Gesichtspunkt habe die Beklagte nicht ohne jegliche Ankündigung den Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung stellen dürfen. Der gleichwohl ohne jede Ankündigung gestellte Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung sei dagegen rechtsmissbräuchlich gewesen. Im Übrigen sei es der Beklagten als Gläubigerin nach Treu und Glauben verwehrt, wegen einer im Verhältnis zum Verwertungsobjekt geringfügigen Hauptforderung von lediglich noch 63.870,15 € gemäß der eigenen Forderungsaufstellung der Beklagten aus heiteren Himmel in einen besonders hochwertigen Vermögensgegenstand zu vollstrecken. Die Beklagte habe zuvor zumindest andere Möglichkeiten der Realisierung ihrer Forderungen prüfen oder der Klägerin zumindest die Gelegenheit geben müssen, die Forderung zu begleichen oder eine weniger nachteilige Verwertung anzubieten. Die landgerichtliche Entscheidung berücksichtige im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen nicht, wonach die Beklagte angesichts der

umfangreichen Geschäftsbeziehungen des Volumens Zugeständnisse hinsichtlich der Zinshöhe und der Rückzahlungsmodalitäten gemacht habe. Darüber hinaus sei die Tatsachenfeststellung auch hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zu einerseits nicht erfolgten und andererseits nicht nachvollziehbaren Abrechnungen des Vertragsverhältnisses vom Landgericht nicht hinreichend gewürdigt worden.

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Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 09.09.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main - AZ. 2-25 O 510/10-

a) die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Dr. N1 in O1 vom 30.11.1999 (UR.Nr. …/1999) für unzulässig zu erklären;

b) die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte - erste und ggf. weitere - vollstreckbare

Ausfertigung(en) der notariellen Urkunde des Notars Dr. N1 in O1 vom 30.11.1999 (UR-Nr.

…/1999) an die Klägerin abzugeben.

Die Beklagte beantragt, 18

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Im Umfang der während des Berufungsverfahrens erfolgten Zahlung in Höhe von 63.870,15 € hat die Beklagte die Vollstreckungsabwehrklage unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Im Übrigen macht sie geltend, die Klägerin könne sich weder darauf berufen, die Beklagte habe sich mit der Verwertung der Grundschuld treuwidrig verhalten noch greife ihr Vorwurf hinsichtlich der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 1. August 2012 (Bl. 322 ff. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen Z3, Z1, Z2 und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2012 (Bl. 343 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache selbst nur insoweit zum Erfolg, als das Landgericht den Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, ohne jegliche inhaltliche Einschränkung abgewiesen hat.

Auch wenn die Beklagte ihrerseits die Zwangsvollstreckung nur hinsichtlich des aus der Darlehensverbindlichkeit erwachsenen restlichen Rückzahlungsanspruch geltend gemacht hat, bedarf es wegen der Tilgung eines Großteils der ursprünglichen Darlehensforderung des

lediglich klarstellenden Ausspruchs hinsichtlich der Beschränkung der Vollstreckbarkeit auf den derzeit noch offenen Betrag von 105.438,68 €.

Auch wenn die Beklagte die Vollstreckung aus der Grundschuld ausschließlich auf die von ihr geltend gemachte Restforderung beschränkt hat, ist dem Umstand, dass der titulierte Anspruch angesichts der in der Zwischenzeit teilweise erfolgten Tilgung zu weit gefasst ist, durch eine Beschränkung der Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage auf den verbleibenden Restbetrag Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 6.03.1996, VIII ZR 202/94, zitiert nach Juris, Rn. 21;

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011, Az.: 4 U 4/11, zitiert nach Juris, Rn. 63 m. w. N.).

Erweist sich danach der titulierte Anspruch als zu weit gefasst, ist im Rahmen der

Vollstreckungsgegenklage der erfolgten Tilgung des zugrunde liegenden Darlehensanspruchs über die Sicherungsabrede in der Weise Rechnung zu tragen, dass der Vollstreckungsgegenklage hinsichtlich des den offen stehenden Betrag übersteigenden titulierten Anspruchs stattzugeben ist.

Im Übrigen ist die in der Hauptsache erhobene Vollstreckungsabwehrklage gemäß den §§ 767, 794 Nr. 5, 795 ZPO zulässig, jedoch in der Sache selbst nicht begründet. Die

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Zwangsvollstreckung der Beklagten hinsichtlich des verbliebenen Restbetrages in Höhe von 105.438,88 € ist in Einklang mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung weiterhin zulässig, ohne dass die Klägerin dem gegenüber begründete Einwendungen hinsichtlich eines etwaigen Wegfalls der der Grundschuld zugrundeliegenden Darlehensforderung zu erheben vermocht hat.

Aus dem Vorbringen der Klägerin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, wonach diese oder ihr Ehemann aus dem Sicherungsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten der von dieser betriebenen Vollstreckung aus der Grundschuld Einwendungen oder Einreden

entgegensetzen könnten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, das Landgericht habe ihren Vortrag, wonach die Beklagte ihr und ihrem Ehemann

Zugeständnisse hinsichtlich Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten gemacht habe,

unberücksichtigt gelassen, kann sie mit ihrem Angriff nicht durchdringen. Während sie einen hinreichend nachvollziehbaren Tatsachenvortrag zu einer denkbarer Stundungs- oder

Erlassvereinbarung weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz erhoben hat, lassen sich aus ihrem Vorbringen auch keine hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Fälligstellung der restlichen Gesamtdarlehensforderungen in Höhe von 646.170,92 € zum 30.11.2001 im konkreten Fall nicht wirksam erfolgt wäre.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verbleiben keine durchgreifenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aktennotiz vom 27.11.2001, wonach der zugleich auch für die Klägerin auftretende Zeuge Z3 mit dem Zeugen Z1 Einigkeit darüber erzielt hatte, sämtliche Positionen des der Klägerin und ihrem Ehemann gewährten Darlehens fällig zu stellen.

Insoweit haben die Zeugen Z3 und Z1 übereinstimmend bekundet, dass das seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten veranlasste Gespräch für diese vordringlich dem Zweck gedient habe, das bisherige Kreditengagement „glattzustellen“ bzw. fällig zu stellen. Ungeachtet der unterschiedlichen Beteiligung waren sich die Zeugen in diesem Punkt darüber einig, dass der Zeuge Z1 als maßgeblicher Gesprächsbeteiligter für die Beklagte darauf aus war, das bisherige Kreditengagement zu beenden und in die Abwicklungsabteilung zu überführen. Selbst wenn der Zeuge Z3 das von ihm als recht tumultuös verlaufend bezeichnete Gespräch als Ausübung von Druck auf ihn verstanden haben mag, ging es dem Zeugen Z1 nach dessen glaubhafter

Schilderung im Wesentlichen nur darum, eine für beide Seiten erträgliche Abwicklung des infolge der Zahlungsprobleme des Ehemanns der Klägerin notleidend gewordenen

Darlehensverhältnisses zu ermöglichen. Der Zeuge Z1 hat in diesem Zusammenhang glaubhaft bekundet, nicht im allgemeinen Darlehensbereich sondern in seiner Funktion als Mitglied der Abwicklungsabteilung mit der Angelegenheit betraut worden zu sein. Dabei habe die

Fälligstellung des Darlehen dazu gedient, auf der Grundlage der in der Vergangenheit festzustellenden Zahlungsrückstände einen Weg zu finden, außerhalb der Betreuung durch Mitarbeiter des allgemeinen Bereichs eine für beide Seiten vertretbare Rückabwicklung des Kreditengagements zu erreichen. Dementsprechend sollte mit der nach der Darstellung des Zeugen Z1 einvernehmlich erzielten Einigung zugunsten der Darlehensnehmer gerade verhindert werden, dass sich durch die laufende Zinsbelastung der Rückzahlungsbetrag automatisch in einer Weise erhöht hätte, dass diesbezüglich zu einem späteren Zeitpunkt eine Wertberichtigung notwendig geworden wäre.

Letztlich lässt sich aus dem nachvollziehbaren und plausibel erscheinenden Angaben des Zeugen Z1 auch entnehmen, dass mit der Fälligstellung des Darlehens keineswegs beabsichtigt war, einen größeren Druck auf die Klägerin und ihren Ehemann als Darlehensnehmer auszuüben.

Dies erscheint ungeachtet des Umstandes nachvollziehbar, dass der Zeuge Z1 in Anwesenheit des dies bestätigenden Zeugen Z2 mit dem Hinweis auf die ansonsten notwendige Verwertung der als Sicherheit dienenden Immobilie keine als solche zu verstehende Drohung gegenüber dem Zeugen Z3 ausgesprochen hatte oder dies beabsichtigte. Indem der Zeuge Z1 dem Zeugen Z3

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lediglich die einzige in Betracht kommende Alternative zu einer letztlich erzielten

einvernehmlichen Fälligstellung des Kreditengagements vor Augen geführt hatte, erscheint die dadurch bewirkte Willensbeeinflussung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt nicht widerrechtlich, dass die Verbindung von Mittel und Zweck für sich betrachtet nicht anstößig und damit

widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB war. Das Bestreben des Zeugen Z1 war entgegen der Bewertung der Klägerin gerade nicht darauf gerichtet, dem Zeugen Z3 mit einem in seinem Belieben stehenden Verhalten in Form des Ausspruchs einer Kündigung zu drohen sondern ihm stattdessen einen Ausweg aus dieser ansonsten aufgrund der aufgetretenen Zahlungsrückstände unvermeidlich anstehenden Zerschlagung des Kreditengagements aufzuzeigen. Die

einvernehmliche Fälligstellung zum 30.11.2001 diente im Übrigen auch keineswegs der drohenden Schädigung der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Kreditengagements. Vielmehr war dem Zeugen Z3 ausweislich des mit der Aussage des Zeugen Z1 übereinstimmenden Aktenvermerks vom 27.11.2001 ausdrücklich ein Zeitgewinn bis Ende Juni 2002 in Aussicht gestellt worden, um bis zu diesem Zeitpunkt Wege zur Rückabwicklung des Engagements zu finden. Indem nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen eine außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages und damit eine sofortige Fälligstellung mit anschließender Verwertung der Grundschuld möglich gewesen wäre, bot die Vereinbarung mit dem Zeugen Z1 zumindest die Möglichkeit, durch einen dadurch bedingten Zeitgewinn eine Abwicklung des Kreditvertrages ohne eine damit verbundene Zerschlagung in Form der Verwertung der Grundschuld zu ermöglichen. Indem die Vereinbarung der

Fälligstellung danach gerade nicht dazu diente, das Kreditverhältnis kurzfristig mit finanziellen Nachteilen für beide Parteien zu beenden, erscheint die aus den Gesamtumständen geltend gemachte Wertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig nicht nachvollziehbar.

Dementsprechend stellte es auch ein Entgegenkommen gegenüber dem Darlehensnehmer dar, für den Zeitraum bis Ende Juni 2002 auf die grundsätzlich anstehende Verzinsung des

offenstehenden Darlehensbetrages zu verzichten und stattdessen lediglich einen Verzugsschaden auf der Grundlage der bisher geltenden Konditionen bis Ende Juni 2002 zu vereinbaren.

Soweit die Klägerin das von dem Zeugen geschilderte einvernehmliche Fälligstellen der zum Zeitpunkt der mündlichen Vereinbarung offen stehenden Darlehensschuld zum 30.11.2001 in Zweifel ziehen will, vermögen die angesprochenen Gesichtspunkte letztlich keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Z1 zu begründen. Dieser hat die für die Fälligstellung maßgeblichen Gründe einleuchtend und überzeugend geschildert. Entgegen der seitens der Klägerin verwendeten verbal diffamierenden Begriffswahl in Bezug auf den Zeugen Z1 hat dieser das mit seinem Vorgehen verbundene Bestreben, statt einer Zerschlagung des Kreditengagement eine für beide Seiten vertretbare Abwicklung zu ermöglichen, plausibel dargestellt. Dass der Zeuge Z1 eingangs seiner Bekundungen erklärt hatte, unmittelbar vor seiner Vernehmung auf dem Gerichtsflur nochmals die von ihm gefertigte Aktennotiz vom 27.11.2001 gelesen zu haben, vermag keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu rechtfertigen. Vielmehr hat der Zeuge diesen Umstand nicht etwa zu verheimlichen versucht, sondern offen von sich aus bekundet. Inhaltliche Zweifel sind auf dieser Grundlage ebenfalls nicht gerechtfertigt, indem die Einsicht in zeitnah gefertigte schriftliche Aufzeichnungen die Aussage eines Zeugen qualitativ nicht verschlechtert. Der Zeuge hat im Übrigen nachvollziehbar erkennen lassen, nicht etwa lediglich den Inhalt des vor seiner Vernehmung auf dem Gerichtsflur eingesehenen Aktenvermerks wiederzugeben, sondern diesen Vermerk lediglich zur

Auffrischung seiner Erinnerung herangezogen zu haben.

Soweit die Klägerin nunmehr bestreiten will, überhaupt als Darlehensnehmerin den

Darlehensvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschrieben zu haben, lässt sich daraus zu ihren Gunsten nichts für die erhobene Vollstreckungsgegenklage herleiten. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um neue Vorbringe im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt,

welches nicht mehr zugelassen werden kann, erscheint die Darstellung des Bestreitens der

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Unterzeichnung des Darlehensvertrages zudem in gleicher Weise widersprüchlich und im Übrigen nicht nachvollziehbar. Immerhin folgt aus der von ihr als Anlage K16 (Bl. 45 d.A.) vorgelegten Versicherung an Eides statt vom 3.11.2010, dass die Klägerin darin ausdrücklich ein

„meinem Ehemann und mir ursprünglich gewährtes Darlehen“ erwähnt hat. Hinzu kommt, dass sowohl der notarielle Kaufvertrag bzgl. der erworbenen Eigentumswohnung ebenso wie die Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.11.1999 einen Zusammenhang zwischen der grundbuchrechtlichen Absicherung und der Finanzierung durch das Darlehen der

Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennen ließen. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Hinweis, es habe sich jedoch erst jetzt herausgestellt, dass die Klägerin keine Erinnerung daran habe, den Darlehensantrag unterzeichnet zu haben, inhaltlich schon nicht nachvollzogen werden.

Im Übrigen lässt das diesbezügliche Vorbringen auch nicht erkennen, welcher Umstand die Klägerin dazu veranlasst haben könnte, hinsichtlich des bisher unstreitigen Vorbringens zu einem späterem Zeitpunkt eine bessere Erkenntnis gegenüber dem vorangegangen Vorbringen erlangt zu haben.

Letztlich kann dem Bestreiten der Unterzeichnung des Darlehensantrages nicht entnommen werden, die Durchsetzung des mit der Grundschuld titulierten Anspruchs scheitere daran, dass die Parteien keine Zweckvereinbarung getroffen hätten. Während mit der notariellen Urkunde vom 30.01.1999 die dingliche ebenso wie die persönliche Haftung zu Gunsten der Beklagten übernommen wurde, ist diese Haftung grundsätzlich eigenständig und von einer aus dem

Grundverhältnis abgeleiteten Zweckvereinbarung unabhängig. Während der Zweckvereinbarung regelmäßig lediglich die beschränkende Funktion in Bezug auf die Zwangsvollstreckung

zukommt, ließe allein das Fehlen einer eigenen Beteiligung am Darlehensvertrag noch nicht auf ein daraus ableitbares Leistungsverweigerungsrecht schließen.

Im Falle der Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung eines dem Ehegatten gewährten Darlehens führt die Unwirksamkeit einer formularmäßig weiten Zweckerklärung nämlich nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung sondern nur zur Unwirksamkeit der Abrede, soweit sie über die Sicherung der Forderung hinausgeht, die Anlass zum Abschluss der Sicherungsvertrages im Zusammenhang mit dem ihren Ehmann zu gewährenden Darlehen war (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2011, Az.: 4 U 190/10, zitiert nach Juris, Rd. 60).

Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Auch wenn für eine

Vollstreckungsabwehrklage trotz unstreitiger Teilerfüllung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des den offenstehenden Teilbetrages übersteigenden Gesamtsumme besteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in den Händen hält (BGH XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148), richtet sich der Streitwert nach der wirtschaftlichen Bedeutung der angestrebten vollstreckungshindernden Entscheidung. Da die Beklagte ihrerseits nicht zu

erkennen gegeben hat, nach der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung in Höhe von 63.870,12 Euro über den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 105.438,68 Euro hinaus eine weitergehende Zwangsvollstreckung betreiben zu wollen, entspricht der wirtschaftliche Wert dem offenen Darlehensanspruch, welcher im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011 vor dem Landgericht mit insgesamt 167.409,00 Euro angegeben und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit dem Senat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Zahlung mit 105.438,68 Euro beziffert wurde.

Hinsichtlich des unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärten Anerkenntnisses in Höhe von 63.870,15 Euro liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor, da die Zahlung nach

Rechtshängigkeit erfolgt ist und die Beklagte insoweit durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat.

Der Ausspruch die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

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