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Beseitigungsanordnung für Lagerplatz im Außenbereich

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VG Ansbach, Urteil v. 12.01.2017 – AN 3 K 15.01395 Titel:

Beseitigungsanordnung für Lagerplatz im Außenbereich Normenketten:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 117 Abs. 5

BauGB § 1 Abs. 3 S. 2, § 2 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 7 BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Nr. 15, Art. 63 Abs. 1, Art. 76 S. 1

Leitsatz:

Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO kann nur von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt werden, nicht in Bezug auf die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. (red. LS Andreas Decker)

Schlagworte:

Anfechtungsklage, Beseitigungsanordnung, Gartenbaubetrieb, Lagerplatz, dienen, Ermessen  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung .... Es hat eine Fläche von ca. 5.000 qm und liegt im Außenbereich.

Bereits mit Baukontrolle vom 9. Mai 2005 stellte das Landratsamt fest, dass auf dieser Flurnummer ein ca.

500 qm großer Lagerplatz mit Umzäunung errichtet worden war.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 verpflichtete das Landratsamt ...den Rechtsvorgänger der Klägerin zur Beseitigung aller nicht genehmigten baulichen Anlagen bis spätestens zwei Monate nach Unanfechtbarkeit des Bescheides. Der Bescheid wurde nach Klageabweisung mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juni 2008 (AN 18 K 06.00129) bestandskräftig.

Bei einer Baukontrolle am 17. Oktober 2012 wurde festgestellt, dass unmittelbar angrenzend an die FlNr. ...

der Gemarkung ... eine Kleingartenkolonie mit ca. 40 bis 50 Schwarzbauten entstanden sei. Es werde wahllos gebaut und gepflanzt ohne jegliche Beachtung von Satzungen und Bauvorschriften. Es wurde angeraten, für dieses Gebiet einen Bauleitplan aufzustellen. Fotografien vom streitgegenständlichen Grundstück zeigen die Lagerung von Brettern, Paletten, Baumaterial und Bauschutt, einer mobilen Toilette und mit Planen überdachte Lagerstätten. Eine am 9. April 2015 durchgeführte Baukontrolle zeigt, dass sich zu diesem Zeitpunkt zusätzlich Stahlgitter, ein Pumpensumpf und verschiedene Plastikbehälter auf dem Grundstück befanden.

Mit Schreiben vom 13. April 2015 wies das Landratsamt ... die Klägerin darauf hin, dass die auf dem Grundstück abgelagerten baulichen Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Es würden öffentlich- rechtliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Der Klägerin wurde eine Frist zur Beseitigung bis zum 13. Juli 2015 gesetzt. Eine am 16. Juli 2015 durchgeführte Baukontrolle ergab, dass nach wie vor Material und Gerät dort gelagert werde.

Per E-Mail vom 23. Juli 2015 fragte das Landratsamt bei dem ... an, ob geplant sei, dieses Grundstück in den künftigen Bebauungsplan für die Kleingartensiedlung aufzunehmen.

Mit E-Mail vom gleichen Tag teilte der ... mit, dass es eine Vorsprache des Ehemanns der Klägerin gegeben habe und diesem empfohlen worden sei, einen entsprechenden Antrag zur Aufnahme in das

Bebauungsplangebiet vorzulegen. Ein solcher sei bislang nicht erfolgt. Die Diskussion im Gremium zeige aber schon, dass eine weitere Ausweitung des Gartengebietes unter Einbeziehung des

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streitgegenständlichen Grundstücks keine Option darstelle. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Grundstück nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werde.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2015, der der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 30. Juli 2015 zugestellt wurde, verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, die baulichen Anlagen (z. B. Einzäunung, Bauwagen, Hütten, Metallgitterboxen, Dachziegel, Betonverbundsteine, Euro-Paletten, Spielgeräte) auf dem

streitgegenständlichen Grundstück zu beseitigen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da es sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handele. Es stünden die Festsetzungen des gültigen Flächennutzungsplans entgegen, der für diesen Bereich „Nass- und

Feuchtflächen“, „Auen und Talräume“ und „Landschaftsschutzgebiet (Vorschlag)“ darstelle. Außerdem werde die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und es sei bei Zulassung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Das Vorhaben könne als Vorbild für andere Bauwillige dienen und insofern eine Bezugsfallwirkung auslösen, die zu einer weitergehenden Bebauung des bisher unbebauten Außenbereichs mit nicht privilegierten Vorhaben führen würde. Die zahlreichen nicht genehmigten „Kleingärten“ nördlich des klägerischen Grundstücks zeigten deutlich, dass ein großer Wunsch nach privater Freizeitnutzung von Außenbereichsgrundstücken vorhanden sei und somit alle entsprechend genutzten Grundstücke eine Vorbildwirkung entfalteten. Da dieses Grundstück nach Aussagen des ... nicht im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans für die Kleingartensiedlung liegen solle, könne mit der Beseitigungsanordnung nicht weiter zugewartet werden. Weniger belastende Maßnahmen kämen nicht in Betracht.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, das am 24. August 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 ausgeführt, die Klägerin sei Inhaberin eines Gartenbaubetriebes, der unter der Bezeichnung „...“ firmiere.

Sie benötige das Grundstück als Lagerplatz für betriebliche Zwecke.

Im unmittelbaren Umfeld befinde sich eine Vielzahl baurechtswidriger Anlagen. Neben Lagerstätten für (Brenn-)Holz und anderen zwischengelagerten Baustoffen (Dachziegel usw.), hätten sich aufgrund der vermehrten Ansammlung ungenehmigter und baurechtswidriger Hütten und Bauten in den letzten vier Jahrzehnten auch Strukturen einer Nutzgarten-/Kleingarten-Siedlung mit der Anpflanzung von Obstbäumen und Gemüsebeeten gebildet. Es finde aber in ganz erheblichen Umfang eine für eine Gartensiedlung völlig untypische Nutzung statt. Das Grundstück der Klägerin unterscheide sich weder in Bezug auf die

baurechtswidrig dort errichteten Anlagen noch im Hinblick auf die vorstehend beschriebene baurechtswidrige Nutzung durch Anpflanzung von Obstbäumen usw. von den anderen

Nachbargrundstücken. Parallel zur beschriebenen Verwendung als Nutzgarten lagere auch die Klägerin auf ihrem Grundstück wie dies in den letzten 35 Jahren üblich gewesen und von Seiten des Beklagten auch geduldet worden sei, etwas Holz sowie geringe Mengen von derzeit nicht benötigten Betonsteinen bzw.

Dachziegeln.

Andere Grundstückseigentümer, die ihre Grundstücke in gleicher Weise nutzten wie die Klägerin, hätten eine entsprechende Beseitigungsaufforderung nicht erhalten. Vielmehr sollten die dort herrschenden rechtswidrigen Zustände nunmehr nachträglich legalisiert werden. Das Grundstück der Klägerin solle als einziges der „Problemgrundstücke“ nicht im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes liegen.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 1. Mai 2015 die Aufnahme ihres Grundstücks in die beabsichtigte Planung der „Freizeitgärten“ beantragt. Außerdem eröffne Art. 63 BayBO der Bauaufsichtsbehörde umfassende Möglichkeiten zur Modifizierung bauordnungsrechtlicher Vorgaben im Einzelfall. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass die mit der Errichtung der Anlage einhergehenden Auswirkungen, insbesondere die Anpflanzung von Obstbäumen und die in geringem Umfang vorgenommene Lagerung von Holz in gewissem Maße der Intention des Gesetzgebers folgend privilegierend dem Außenbereich

zuzuordnen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen Gartenbaubetrieb führe und das besagte Vorhaben deshalb jedenfalls in Teilbereichen dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 2 unterfalle. Auch habe das Vorhaben keine negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Außerdem sei die Beseitigungsanordnung

ermessensfehlerhaft. Hier sei hervorzuheben, dass im Zeitpunkt der Behördenentscheidung des Beklagten

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am 24. Juli 2015 hinsichtlich der anderen benachbarten „Problemgrundstücke“ noch gar keine Entscheidung getroffen worden gewesen sei, insbesondere sei nicht klar gewesen, ob für diese anderen

Nachbargrundstücke tatsächlich ein Bebauungsplan aufgestellt werde und inwieweit tatsächlich die Möglichkeit bestehe, das Grundstück der Klägerin in den Geltungsbereich eines solchen Bebauungsplans aufzunehmen. Hierzu habe der Beklagte keinerlei Informationen eingeholt. Außerdem habe die Klägerin entgegen der Behauptung des ... einen Antrag auf Aufnahme ihres Grundstücks in den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans gestellt, über den nicht entschieden worden sei. Es verstoße gegen den

Gleichheitssatz, allein die Klägerin zur Beseitigung der abgelagerten Gegenstände zu verpflichten. Auch habe der Beklagte nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen plötzlich die seit mehr als 20 Jahren unverändert bestehende Anlage beseitigt werden solle, noch habe der Beklagte erklärt, dass dieses behördliche Vorgehen gegenüber allen „Problemgrundstücken“ in gleicher Weise und in gleichem Umfang erfolgen werde.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24.7.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 7.9.2015 verwies der Beklagte im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Mit Schreiben vom 7.12.2015 führte der Beklagte ergänzend aus, es sei schon nicht ersichtlich, von welcher bauordnungsrechtlichen Vorschrift eine Abweichung erteilt werden solle, um die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit zu erreichen. Eine Abweichung von der Beurteilung des Planungsrechts sei nach Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht möglich. Dasselbe gelte für die Einschätzung des Vorhabens als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Für die Einstufung der vorhandenen Bebauung als

privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei bisher nichts substantiiert vorgetragen worden.

Es sei nicht ersichtlich, in welcher Weise das Vorhaben für den Betriebsablauf des Gartenbaubetriebes wesensnotwendig und für das Erreichen des Betriebszwecks wesentlich sei. Nachbarliche Belange seien in diesem Zusammenhang nicht relevant. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben sei im Rahmen einer Beseitigungsanordnung nicht von Bedeutung. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele. Eine Verletzung scheide schon deshalb aus, weil sich die nördlichen Nachbargrundstücke im künftigen Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans befänden und deshalb künftig nicht mehr dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen seien. Die Festsetzung des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans obliege der Gemeinde ... und könne im Rahmen ihrer Planungshoheit vom Landratsamt weder beanstandet noch beeinflusst werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand beabsichtige der ... den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht auf das klägerische Grundstück auszudehnen, so dass es dahinstehen könne, ob ein entsprechender Antrag seitens der Klägerin beim ... vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Bei dem von der Klägerin betriebenen Lagerplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des Art.

2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO.

Diese Anlage wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Es lassen sich nicht auf andere Weise als durch die Beseitigungsanordnung rechtmäßige Zustände herstellen.

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Der unstreitig im Außenbereich liegende Lagerplatz ist formell illegal. Er bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Das Vorhaben ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a und b BayBO. Zwar betreibt die Klägerin wohl einen Gartenbaubetrieb. Sie hat jedoch weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren in ausreichender Weise dargelegt, dass das von ihr als Lagerplatz genutzte Außenbereichsgrundstück diesem Betrieb dient, dass nämlich der Lagerplatz zu dem Gartenbaubetrieb in einer funktional zugeordneten Beziehung steht (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand August 2016, § 35 Rn. 34). Die Klägerin gab lediglich an, sie lagere dort teilweise (Bau-)Material, welches sie in ihrem Gartenbaubetrieb zeitweise nicht benötige. Die erforderliche funktionale Zuordnung hat sie mit dieser - pauschalen - Erklärung nicht dargetan.

Der Lagerplatz ist auch materiell illegal, da er die Anforderungen des § 35 BauGB nicht erfüllt. Vom Vorliegen eines Privilegierungstatbestandes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist schon deshalb nicht auszugehen ist, weil es sich bei dem Gartenbaubetrieb der Klägerin nicht um einen land- oder

forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt der Lagerplatz öffentliche Belange und ist deshalb nicht genehmigungsfähig.

Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans des ..., der für diesen Bereich

„Nass- und Feuchtflächen“, „Auen und Talräume“ und „Landschaftsschutzgebiet (Vorschlag)“ darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Außerdem wird mit der Nutzung als Lagerplatz die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und es ist die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), wie die in den letzten Jahren ohne die erforderlichen Baugenehmigungen entstandene Kleingartenkolonie nördlich des klägerischen Grundstücks zeigt. Das Vorhaben der Klägerin würde zu einer Verfestigung und Ausdehnung der Bebauung des grundsätzlich von Bauvorhaben freizuhaltenden Außenbereichs führen.

Dass diese Kleingartenkolonie künftig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch ein

Bauleitplanverfahren zugeführt werden soll, ist für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin unbeachtlich. Das Grundstück der Klägerin soll schon nicht im künftigen Plangebiet liegen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Grundstück in das künftige Plangebiet aufgenommen wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Insofern verfügt die Gemeinde über eine umfassende Planungshoheit, § 2 Abs. 1 BauGB. Das Vorbringen der Klägerin, die Nutzungen auf den Grundstücken im künftigen Plangebiet der Kleingartenkolonie seien mit der Nutzung ihres Grundstückes vergleichbar und bestünden schon genau so lange, vermag daran nichts zu ändern. Außerdem unterscheidet sich das Grundstück der Klägerin sowohl hinsichtlich seiner Größe von ca. 5000 m² als auch von seiner Lage südlich des wohl als Grenze des künftigen Plangebiets einzuordnenden Weges von den übrigen als Kleingärten genutzten Grundstücken.

Die klägerseits beantragte Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO stellt im Bereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit kein geeignetes Mittel dar, da eine Abweichung nur Bauordnungsrecht regeln kann. In Ermangelung des Bestehens eines Bebauungsplans kommt auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und auf das genannte Urteil der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Juni 2008 (AN 18 K 06.00129) Bezug genommen, da sich am zugrundeliegenden Sachverhalt im Wesentlichen nichts geändert hat, § 117 Abs. 5 VwGO.

2. Nachdem Ermessensfehler nicht ersichtlich sind und sowohl die zur Beseitigung eingeräumte Frist von zwei Monaten ab Bestandskraft als auch Kostenentscheidung und Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen

Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

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Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des

Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen

Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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