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Bauen im Außenbereich

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Academic year: 2022

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LÄNDLICHES BAUEN

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Jörg Sch l iepkorte, Bonn

Bauen im Außenbereich

Was ändert sich?

Das Gesetz zur Änderung des Baugesetz­

buchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung (BauROG) [1] trat zum 1 . Januar 1 998 in Kraft. Damit wurde das Städtebaurecht (BauGB) [2] in wesentli­

chen Pun kten geändert.

Die Neuregelung des Bauplanungsrechts ist gekennzeichnet durch den Abbau von Vorschriften, Rechtsvereinheitlichung, der I ntegration des Umweltschutzes in das Baugesetzbuch und Erleichterungen, die den Strukturwandel in der Landwirt­

schaft begleiten.

D

as Gesetz schafft ab 1. Ja nua r 1998, sieben Jahre nach der Deutschen Ein­

heit, ein einheitliches Städtebaurecht für alle 16 Bundeslä nder. Auf d ie bisherigen Sondervorschriften für d ie neuen Länder wird künftig ebenso verzichtet wie auf Sonderregelungen für Wohnbauvorha­

ben , die bisher zeitlich befristet i m Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch enthalten waren. Wichtige i n novative Ein­

zel regelungen des auslaufenden Maß­

nahmengesetzes werden in das Dauer­

recht übernommen. I m Ergebnis werden mit dem Gesetz knapp 10 % der Städte­

ba u rechtl ichen Vorschriften a bgebaut.

H ierin l iegt ein wichtiger Erfolg im Hin­

blick auf die notwend ige Deregulierung im Baubereich.

Verwaltungsvereinfachung

hat zur Konsequenz, a uf tradierte hoheit­

liche I nstrumente zu verzichten und Ver­

antwortung an d ie Gemeinde und die Bürger zurückzugeben. Das Gesetz geht diesen Weg: Es sieht vor, zur Stärkung der Pla nungshoheit der Kom m u nen d ie An­

zeige- und Genehmigungspfl icht für aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungspläne zu streichen. Als Ergeb­

nis des Vermittlungsverfahrens ist in § 246, Abs. 1 a , BauGB i ndes eine Er­

mächtigung für die Bundesländer einge­

fü hrt worden, eine Anzeigepflicht auf lan­

desrechtlicher G rundlage zu regeln.

Das Gesetz sieht weiter vor, auf d ie Tei­

lungsgenehmigung weitgehend zu ver-

Regierungsdirektor Dr. Jörg Sch/iepkorte ist Leiter des Grundsatzreferates öffentliches Baurecht im Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Deichmanns Aue 31, 531 79 Bann.

6

zichten. So bedarf künftig i m u n beplan­

ten I nnenbereich und im Außenbereich d ie Teilung eines Grundstücks kei ner Ge­

nehmigung mehr. Dies entlastet die Ver­

waltung und vor a llem beschleunigt es wirtschaftl iche I nvestitionen am Bau . Die Gemeinden werden jedoch in § 19, Abs.

1 , BauGB ermächtigt, d u rch Satzu ng d ie Teilung von Grundstücken in Bebauungs­

plangebieten einer Genehmigung zu un­

terstellen, soweit d ies nicht d urch Rechts­

verordnung des jeweiligen B undeslandes ausgeschlossen ist.

Das Gestaltungsinstrument der Zukunft ist Public-Private-Partnersh i p. Dem d ient die Vera nkerung von städtebaulichen Verträgen , Vorhaben- und Erschließungs­

plänen (§§ 1 1 und 1 2 BauGB) in das Dauerrecht des Baugesetzbuchs. Koope­

ration zwischen Gemeinde und Privaten ist die wichtigste Antwort auf kom plexe Probleme, Verschlankung von Verwa l­

tung und Kostensenkung.

Natur und Umweltschutz

Zur Verbesserung des Natur- und Um­

weltschutzes in der räu mlichen Planung ist vorgesehen, daß

d ie I ntegration von Kom pensationsmaß­

nahmen für Eingriffe in Natur und La ndschaft der Bauleitplanung durch eine Zusammenfassung i m Baurecht gefördert wird ;

d urch d ie räumliche Entkopplung von Ausgleich und Ei ngriff ökologisch bes­

sere Ergebnisse ermögl icht werden, in dem d ie I nnenentwicklung und ver­

d ichtete Bauweisen gefördert werden und der Außenbereich ökologisch a uf­

gewertet wird ;

letztlich auch Kostenvorteile entstehen, wenn a ufgrund der räu m l ichen Ent­

kopplung des Ausgleichs nicht mehr u nbedingt teures Bauland i n Anspruch genommen werden muß.

Der Strukturwandel in der Landwirtschaft wird d u rch das Gesetz positiv begleitet.

Für die Entwicklung der ländlichen Räu­

me ist es entscheidend , daß a uf den Hö­

fen sinnvolle Erwerbsa lternativen a nstelle oder in Ergänzung des landwirtschaftli­

chen Einkommens treten .

Daher ist das Recht über d ie Zulässig­

keit von Vorhaben im Außenbereich (§

35) [3] insbesondere bezüglich der be-

gü nstigten Vorha ben , a ber auch bezüg­

lich der privilegierten Vorha ben und der sonstigen Vorhaben geändert worden.

Bei den privilegierten Vorha ben sind d ie sogena nnten nachgezogenen Alten­

teilhäuser (bisher § 35, Abs. 1 , N r. 2) und die La ndarbeiterstellen (bisher § 35, Abs.

1, N r. 3) weggefa llen, weil ein Bedürfnis für eine Privilegierung nicht mehr gese­

hen wurde.

Neu hinzugekommen ist ein selbstän­

d iger Privilegieru ngstatbesta nd für die

"gartenba u liche Erzeugung" i n § 35, Abs.

1 , N r. 2 n . F .. Bisher wa ren Gartenbaube­

triebe n u r a ls U nterfall der Landwirtschaft nach § 35, Abs. 1 , N r. 1 , privi legiert. Auch für sie galt a lso die Einschränkung, daß das Vorhaben n u r einen untergeordneten Teil der B etriebsfläche einnehmen darf.

Der Wegfall d ieser Einschränkung für Garten ba ubetriebe ka nn dazu führen, daß der ü berwiegende oder gesamte Tei l d e r Betriebsfläche beispielsweise mit Glasflächen ü berbaut werden darf. Zur Steuerung städtebaulich u nerwünschter Ausweitu ngen steht der Gemeinde der Planvorbehalt nach § 35, Abs. 3, Satz 3 n . F. , zur Verfügung, der i m Zusa mmen­

hang mit der Privi legierung von Wind­

kraftanlagen neu eingeführt wurde [4].

Für d ie sonstigen Vorha ben nach § 35, Abs. 2, ist nunmehr a usdrücklich klarge­

stellt, daß auch hier eine gesicherte Er­

schließung Voraussetzung für d ie Zu las­

sung eines Vorha bens ist. Im ü brigen ist der Katalog der entgegenstehenden "öf­

fentliche Bela nge" in Abs. 3, Satz 1 , neu gefaßt und ergänzt worden. Neu aufge­

nom men a ls Prüfbela nge sind d ie " Dar­

stellu ngen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans des Wasser-, Abfall- oder l mmissionsschutzrechts" ( N r. 2) sowie d ie Prüfbelange des Bodenschutzes ( N r.

5). Außerdem sind die bisher in Abs. 3, Satz 2, erwähnten Maßna hmen zur Ver­

besserung der Agrarstruktur in den Prüf­

katalog d es Abs. 3, Satz 1 , integriert wor­

den ( N r. 6).

Umnutzung erleichtert

G rößte B edeutung für die Praxis hat si­

cherlich d ie inhaltliche Fortentwicklung des Begünstigungstatbesta ndes der Um­

nutzung ehemals landwirtschaftlich ge­

nutzter Gebäude. Bei den begünstigten Vorha ben ist klarstellend in § 35, Abs. 4, Satz 1 eingefügt worden, daß d ie Vorha­

ben "außenbereichsverträglich im Sinne des § 35, Abs. 3" sein m üssen. I m übri­

gen sind d ie Erleichteru ngen des BauGB­

Maßna hmengesetzes [5] voll in das Dau­

errecht ü bernommen worden. Bezügl ich der U mwand lung ehemals landwi rt­

schaftlich genutzter Gebä ude hat der Ge­

setzgeber darüber hinaus eine weitrei­

chende Ausweitung vorgenommen.

53. Jahrgang LANDTEC H N I K 1/98

(2)

····�··· · ···4 ···� · ··· ···· · ··· · ··· ··· ·· ·· ·

Die bisherige Fassung des § 35, Abs. 4, Satz 1 , N r. 1 begünstigt eine anderwei tige N u tzung ehemals landwirtschaftlich ge­

n u tzter Gebäude, soweit d iese ohne "we­

sentliche (bauliche) Änderungen" mög­

l ich ist. Die Regelung des Maßnahmen­

gesetzes zum Baugesetzbuch erlaubt demgegenüber unter bestim m ten Vor­

aussetzungen den Um ba u solcher Ge­

bä ude für Wohnzwecke, wenn nur die

"äußere Gesta l t" im wesen tlichen ge­

wa hrt bleibt, beschränkt sie aber auf drei zusätzliche Wohnungen. Die Neufassung des § 35, Abs. 4, Satz 1, N r. 1 BauGB greift d iese Erweiterung der U m nutzungs­

möglichkeiten a uf und erla u bt neben der U mgestaltung für drei zusätzl iche Woh­

nu ngen auch jedwede andere N utzung, etwa gewerblicher, handwerklicher oder frei beruflicher Art. Damit sol l dem Struk­

turwa ndel in der Landwirtschaft Rech­

nung getragen werden. Diese Erweite­

rung der N u tzungsmöglichkeiten er­

scheint sachgerecht, wei l beispielsweise eine gewerbliche N utzung im Zweifel eher mit nach wie vor ausgeübter landwirt­

schaftlicher N u tzung ve1·einba 1· ist als ei­

ne Wohnnutzung. Ei n U m ba u für Wohn­

zwecke ist also wie bisher auf d rei zusätz­

l iche Wohnungen je Hofstelle beschränkt (§ 35, Abs. 4, Sa tz 1 , N r. 1 1it. f), eine Um-

gestal tung für andere Zwecke unterl iegt dagegen keinen q uantitativen Vorga ben.

Die Begünstigung nach § 35, Abs. 4, Satz 1, N r. 1 kom mt allerd ings nur zum Zuge, wenn eine Reihe einschrä n kender Voraussetzungen erfül l t ist:

das Vorhaben muß einer zweckmäßigen Verwendung erha l tenswerter Bausub­

sta nz dienen (lit. a),

die äußere Gesta l t des Gebä udes muß i m wesentlichen gewahrt bleiben ( l i t. b),

die Aufga be der bisherigen N u tzung darf nicht lä nger a ls sieben Jahre zurückliegen (lit. c),

das Gebä ude muß vor dem 27. August 1996 (En tscheid ung der B u ndesregie­

rung über den Gesetzentwurf) zulässi­

gerweise errichtet worden sein (lit. d), 53. Jahrgang LANDTECHNIK 1/98

das Gebäude muß im räu m lich-funktio­

nalen Zusammenhang m it der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftliehen Be­

triebes stehen (lit. e),

der Vorhabenträger muß sich verpfl ich­

ten , keine Neubeba u ung a ls Ersatz für d ie aufgegebene N u tzung vorzuneh­

men. Dies gilt wiederum n icht, wenn im I nteresse der Fortentwicklung des Be­

triebes aufgrund neuer U mstände eine Neubebauung den noch erforderlich wird (lit. g) .

M i t d iesen Anforderungen sol l dem Schu tz des Außen bereichs Rechnung ge­

tragen und M ißbrauchsfä l len vorgebeugt werden. Die Beschränkung a uf Gebäude, d ie im räuml ich-fun ktionalen Zusam men­

hang mit der Hofstelle stehen, führt ü bri­

gens im Ergebnis zu einer tei lweisen Ein­

schränkung des geltenden Rechts. Nach der bisher gel tenden Fassung des § 35, Abs. 4, Satz 1, N r. 1 waren U m n utzungen ehemals landwirtschaftlich genutzter Ge­

bäude a uch a u ßerha l b des rä u m lich­

funktionalen Zusammenhangs m it einer Hofstelle zu lässig, soweit h ierbei keine wesentliche Ä1lde1·u1lg der baulicllell All­

lage vorgenommen werden soll te. Künftig sind Ansch lußverwendu ngen ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebä ude nur noch zulässig, soweit diese im rä u m lich-

Die Umnutzung ehemals landwirt­

schaftlicher Gebäude zu Wohnzwecken oder zur Nutzung gewerbli­

cher, handwerklicher oder freiberuflicher Art 1st zukünftig möglich (Werkbild Braas).

Alternating use of former farm buildings will be possible in the future for residential purposes or for com­

mercial, craftmen or for self-employed activites

funktionalen Zusammenhang m i t der Hofstelle stehen.

Nach § 2 4 5 b, Abs. 2 , können die Län­

der die siebenjährige U m n utzungsfrist vorübergehend aussetzen. Sie können bis zum 3 1 . Dezem ber 2004 besti mmen, daß die Aufga be der bisherigen N u tzu ng auch lä nger als sieben Jahre zurücklie­

gen darf. Diese Regelung wurde insbe­

sondere m i t B l ick a uf die Verhältnisse in den neuen Ländern getroffen .

l n § 3 5 , Abs. 5, ist neben d e m Gebot der flächensparenden und den Außenbe­

reich schonenden Ausführungsweise das Gebot a ufgenommen worden "die Bo­

denversiegelung a uf das notwend ige Maß" zu begrenzen (Satz 1 ) . I m ü brigen enthalten § 35, Abs. 5, Sätze 2 und 3,

Hinweise für Sicherungsmögl ichkeiten seitens der Ba ugeneh m i gungsbehörde, d ie bisher in § 35, Abs. 6, geregelt waren.

l n § 35, Abs. 6, ist die A u ßen bereichs­

satzung des bisherigen § 4, Abs. 4, Maß­

nah mengesetz zum Baugesetzbuch in­

haltlich unverändert ü bernom men wor­

den. Für d ie Aufstellung der Sa tzung kann das verei nfachte Verfa h ren nach § 13, N r. 2 und 3, zur Anwendung kommen (Satz 4). Die Sa tzung bedarf der Geneh­

migung (Satz 5) . Literatur

[1] Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung d es Rechts der Raumord n u ng ( Bau- und R a u mord n ungsge­

setz 1998- Bau ROG) vom 18. August 1997 ( BGBI. I, S. 2081)

[2] Bekanntmach ung der Neufassung des Bau­

gesetzbuchs vom 27. August 1997 (BGBI. I, S. 2141)

[3] §§ ohne weitere Zusätze beziehen sich a uf§§

des Baugesetzbuchs

[4] Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs vom30.07. 1996 - BG B I . I , S. l 189; Näheres bei Lüers, ZfBR 1996, 297 ff

[5] § 4 Abs. 3 Ba uGB-Maßnahmengesetz

Schlüsselwörter

Bauen i m Außenbereich, Struktu rwandel, Umnutzung, Verwa l tu ngsvereinfachung

Keywords

B uilding in u ndeveloped outskirt a reas, structu ra l cha nge, a lternating use, sim­

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