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Beseitigungsanordnung für Brunnenbohrung in tertiäres Grundwasservorkommen

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VG Augsburg, Urteil v. 23.09.2019 – Au 9 K 19.144 Titel:

Beseitigungsanordnung für Brunnenbohrung in tertiäres Grundwasservorkommen Normenkette:

WHG § 12 Abs. 1, Abs. 2, § 49 Abs. 3 Leitsätze:

1. Wird eine Bohrung mit dem Ziel begonnen, Grundwasser zu fördern, liegt bereits mit Beginn der Bohrung eine Erschließung des Grundwassers - und damit ein die Erlaubnispflicht auslösender Benutzungstatbestand - vor. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

2. Signifikante nachteilige Auswirkungen können sich bei besonders schützenswerten

Grundwasserkörpern bereits bei jeglicher Art von Benutzung ergeben. Dies gilt insbesondere für das tertiäre Hauptgrundwasservorkommen, das wegen seiner besonderen Sensibilität und der überragenden Bedeutung für die Trinkwasserversorgung besonders schützenswert ist. Angesichts der besonderen Sensibilität genügt eine nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit des

Schadeneintritts, um eine Erlaubnispflicht zu begründen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich ergeben, dass eine auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob der illegal vorgenommene Gewässerausbau zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht

gestattungsfähig ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

4. Die Entnahme von tertiärem Tiefengrundwasser ist nur ausnahmsweise möglich, da die Förderung grundsätzlich die Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung in sich birgt. Die Nutzung tertiären Grundwassers für die private Trinkwasserversorgung ist daher nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Beseitigungsanordnung, illegale Gewässerbenutzung, tertiäres Grundwasservorkommen, Verhältnismäßigkeit, Bohrung zur Grundwassererschließung, wasserrechtliche Erlaubnis, Trinkwasserversorgung, Bewirtschaftungsermessen

Fundstelle:

BeckRS 2019, 25480  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Anordnung des Rückbaus einer von ihnen auf ihrem Grundstück veranlassten Brunnenbohrung.

2

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung G. Auf dem im

Außenbereich liegenden Grundstück befindet sich ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem die Eltern der Klägerinnen leben. Die früher betriebene Viehhaltung wurde mittlerweile aufgegeben, die

landwirtschaftlichen Flächen sind verpachtet. Das Anwesen ist nicht an die öffentliche

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Trinkwasserversorgung angeschlossen. Die Wasserversorgung erfolgt über eine ca. 200 Meter vom Wohnhaus entfernt in einem Waldstück liegende Quelle. Der Quellsammelschacht ist ca. 3 Meter tief und wurde im Jahr 2010 zum Teil in Eigenregie neu gefasst. Die Fläche rund um die Quellfassung wird landwirtschaftlich bewirtschaftet. Das Quellgrundstück befindet sich im Eigentum der Klägerinnen.

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Im August 2016 wurde beim Anwesen der Klägerinnen in einer Probe des Trinkwassers eine

Überschreitung der mikrobiologischen Grenzwerte bezüglich Kolibakterien festgestellt und durch das zuständige Gesundheitsamt eine Abkochanordnung ausgesprochen. Anlässlich der festgestellten Keimbelastung wurde mit Vertretern des Gesundheitsamts das weitere Vorgehen besprochen und der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung empfohlen. Auch eine Sanierung der Quelle wurde für möglich gehalten, ebenso eine Wiederaufbereitung des Trinkwassers mittels einer UV-Anlage. Das Wasser der Quelle wird aktuell als Brauchwasser genutzt, für die Trinkwasserversorgung wird Wasser zugekauft.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 zeigte die von den Klägerinnen beauftragte Firma beim zuständigen Landratsamt die Bohrung eines Tiefbrunnens zur Grundwassererschließung für die Trink- und

Brauchwasserversorgung auf dem klägerischen Grundstück an. Die Bohrtiefe war mit „ca. 60 m, maximal bis zum Tertiär“ beschrieben. Der Bohranzeige war ein Plan beigefügt, auf dem der vorgesehene Bohrpunkt eingezeichnet war.

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Am 30. Juni 2017 nahm das zuständige Wasserwirtschaftsamt zur beabsichtigten Bohrung Stellung und führte aus, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine Brunnenbohrung im Anzeigeverfahren nur bis eine Tiefe von maximal 25 bis 30 m möglich sei. Die Nutzung des (tiefer liegenden) tertiären Grundwassers für die private Trinkwasserversorgung sei angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit des

Tiefengrundwassers nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Voraussetzungen hierfür wären in einem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen.

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Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 teilte das Landratsamt den Klägerinnen mit, dass gegen die beabsichtigte Bohrung keine Einwände bestünden, sofern sie anzeigegemäß und nach den allgemein anerkannten Regeln der Bohrtechnik ausgeführt würde. Die Endteufe der Bohrung sei auf maximal 30 m zu begrenzen.

Eine Vertiefung der Bohrung über 30 Meter hinaus sei wasserrechtlich zu beantragen und sachlich und fachlich eingehend zu begründen, da die Nutzung des tertiären Grundwassers für die private

Trinkwasserversorgung grundsätzlich nur in Ausnahmefällen zulässig sei.

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Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 beantragte die von den Klägerinnen beauftragte Fachfirma, die Brunnenbohrung bis zu einer Endteufe von maximal 60 m zu erlauben. Bei der im Anzeigeverfahren erlaubten Bohrtiefe von 30 Metern würden keine grundwasserführenden Horizonte erschlossen, da sich die Bohrstrecke noch innerhalb der Deckschichten befände. Die mit Kolibakterien verkeimte Quelle könne durch Chlorierung nicht gereinigt bzw. saniert werden. Aufgrund der geografischen Lage bestehe keine

anderweitige Versorgungsmöglichkeit. Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2017 teilte die Firma mit, dass am 17. Oktober 2017 mit der Bohrung begonnen werde. Man beabsichtige eine Bohrung bis 30 m, es werde aber davon ausgegangen, dass die beantragte Genehmigung einer Bohrung bis 60 m Tiefe erteilt werde.

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Bei einer Ortseinsicht am 23. Oktober 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die Bohrung entgegen dem in der Bohranzeige angegebenen Brunnenstandort um ca. 200 m nach Osten zum Anwesen hin verschoben und in unmittelbarer Nähe der Hofstelle durchgeführt wurde. Daraufhin wurde am 24. Oktober 2017 die Einstellung der Arbeiten verfügt, weil nach Auffassung des Landratsamts durch die Verschiebung des Bohrpunkts und die damit verbundene Veränderung der Bohransatzhöhe die angezeigten

wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr erfüllt waren, da entgegen der Anzeige mit der Bohrung in der tertiären Schichtenfolge begonnen wurde.

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Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte das Landratsamt den Klägerinnen mit, dass für die wasserrechtliche Beurteilung der beantragten Bohrvertiefung ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen erforderlich sei, in dem die Alternativmöglichkeiten der Trink- und

Brauchwasserversorgung des klägerischen Anwesens aufzuzeigen seien. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 führte der von der beauftragen Fachfirma beigezogene Diplomgeologe aus, eine Quellsanierung sei nicht möglich. Es werde eine neue Quellfassung benötigt, die mit erheblichen Eingriffen in den Untergrund verbunden sein würde. In der beanstandeten Bohrung sei in ca. 26 m Grundwasserzutritt festgestellt worden, der mit einer gewinnbaren Fördermenge von ca. 0,3 l pro Sekunde abgeschätzt werden könne und zur Versorgung des Anwesens ausreichend wäre. Der Hof liege außerhalb der Versorgungsgebiete der Gemeinden O. und H. Mit einer Ausweitung des Versorgungsnetzes sei in naher Zukunft nicht zu rechnen.

Im weiteren Verlauf legten die Klägerinnen ein Angebot für eine Quellsanierung mit einer Kostenschätzung in Höhe von 75.751,98 EUR vor.

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Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte das Landratsamt den Klägerinnen mit, dass der veränderte Standort der Brunnenbohrung die - im Einzelnen ausgeführten - wasserwirtschaftlichen und hygienischen Anforderungen nicht erfülle und forderte die Klägerinnen zum Rückbau der Brunnenbohrung bis zum 15.

Oktober 2018 auf. Für den Fall, dass kein Rückbau erfolgt, wurde der Erlass eines entsprechenden Bescheids angekündigt. Den Klägerinnen wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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Mit Bescheid vom 2. Januar 2019 verpflichtet das Landratsamt die Klägerinnen, die Brunnenbohrung auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung G. innerhalb eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides zurückzubauen. Der Rückbau habe nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und sei von einer Fachfirma auszuführen. Der Rückbau sei dem Landratsamt mittels Rückbauprotokoll nach Abschluss innerhalb eines Monats zu bestätigen (Nr. 1). Für den Fall der nicht richtig oder nicht vollständig bis zu den festgesetzten Terminen erfüllten Verpflichtungen nach Nr. 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR als fällig festgesetzt (Nr. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids werde auf § 49 Abs. 3 WHG gestützt. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Behörde bei unbefugter Erschließung von Grundwasser den Unternehmer dazu verpflichten, auf seine Kosten die Erschließung mit den dazu erforderlichen Maßnahmen zu beseitigen, um den früheren Zustand wieder herzustellen. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei im Anzeigeverfahren eine Bohrung lediglich von 25 bis 30 m möglich. Die Erschließung eines tieferen tertiären Stockwerks setze ein wasserrechtliches Antrags- und

Gestattungsverfahren voraus. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei die Nutzung tertiärer

Grundwasserschichten nur in Ausnahmefällen möglich. Nur dort, wo eine Entnahme aus oberen Grundwasserstockwerken oder eine öffentliche Wasserversorgung nicht möglich sei, werde eine Grundwasserentnahme aus tieferen Grundstockwerken geprüft und genehmigt. Eine wasserrechtliche Gestattung für eine Tiefenbohrung könne nur erteilt werden, wenn von der beabsichtigten Benutzung keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Im vorliegenden Falle bestehe eine

einfachere Möglichkeit der Wasserversorgung, z.B. durch Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde H. oder die Sanierung der bestehenden Wasserversorgung aus der vorhandenen und gefassten Quelle. Der ursprünglich beabsichtigte 60 m tiefe Brunnen sowie der nun wesentlich veränderte Bohrpunkt erschließe das tertiäre Grundwasserstockwerk, was jedoch im vorliegenden Fall nicht erlaubnisfähig sei. Im Hinblick darauf, dass mit dem Brunnen das tertiäre Grundwasserstockwerk erschlossen werde, sei es erforderlich, das die Brunnenbohrung stillgelegt und zurückgebaut werde, um nachteilige Wirkungen für die Ordnung des Wasserhaushalts zu verhüten. Die Androhung des Zwangsgelds beruhe auf Art. 31 VwZVG, Art. 36 Abs. 1, Art. 36 Abs. 5 VwZVG.

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Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen am 31. Januar 2019 Klage und beantragen, 13

den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2019 aufzuheben.

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Zur Begründung wird ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, weil die Bohranzeige auch für den nunmehr genutzten Brunnenstandort ausreichend und jedenfalls die Grundwasserbenutzung erlaubnisfähig sei, sodass sich der Rückbaubescheid als unverhältnismäßig erweise. Es treffe zwar zu,

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dass ein anderer Brunnenstandort gewählt worden sei, allerdings sei nur dieser Standort günstig. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Privatsachverständigen. In der Bohranzeige sei überdies kein besonderer Brunnenstandort vorgesehen gewesen, sondern das gesamte Wiesengrundstück einbezogen worden. Zwar werde das tertiäre Stockwerk tatsächlich angebohrt, allerdings seien auf dem Grundstück ohnedies nur tertiäre Grundwasserstockwerke vorhanden. Auch wenn Trinkwasser vorrangig aus den oberen Grundwasserstockwerken zu gewinnen sei, sei es fachlich durchaus begründet, auch tertiäre Grundwasserstockwerke zu bewirtschaften. Die Erschließung eines Grundwasserhorizonts im zweiten oder tiefer gelegenen Grundwasserstockwerk sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen, da dieser Grundwasser führe, welches sich aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung nur bedingt als Trinkwasser eigne.

Nach den örtlichen Gegebenheiten dürfte es sich im Übrigen eher um einen größeren lokalen

Schichtwasserhorizont handeln, als um einen regionalbedeutsamen Grundwasserleiter. Auch handle es sich bei dem Grundwasservorkommen um ein Grundwasser mit geringen Grundwasserandrang, das regelmäßig wasserwirtschaftlich nicht bedeutsam sei. Die Grundwassernutzung sei daher zumindest gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1 und § 10 WHG erlaubnisfähig. Der gewählte Brunnenstandort sei angemessen und verhältnismäßig. Schutzzonen bei Kleinanlagen seien weder vorgeschrieben noch üblich. Darüber hinaus könne die geforderte Schutzzone von 10 x 10 m erfüllt werden. Ein Anschluss an die öffentliche

Wasserversorgung der Gemeinden O. oder H. sei nicht möglich. Diesbezüglich werde auf die beigefügten Aussagen der Gemeinden verwiesen, in den diese einen Anschluss des Anwesens abgelehnt hätten.

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Im weiteren Verlauf führte der Bevollmächtigte der Klägerinnen ergänzend aus, ein Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz sei unverhältnismäßig und komme nur für die Gemeinde H. in Betracht.

Ein diesbezügliches Angebot gehe von Kosten in Höhe von ca. 40.000 EUR aus, bei denen noch nicht einmal die Aufwendungen für Grunderwerb und gemeindliche Planungskosten enthalten wären. Nach Auskunft der Gemeinde O. komme derzeit ein Anschluss auf Kosten der Klägerinnen nicht in Betracht. Es werde derzeit eine Studie für ein Strukturkonzept zur Wasserversorgung für die Außenbereiche erstellt.

Diese Studie würde mindestens ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen. Erst dann könne eine Aussage getroffen werden. Auch eine Sanierung der Bestandsquelle wäre unverhältnismäßig teuer, weil eine Quellsanierung rund 55.000 EUR kosten würde. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Fortsetzung der Bauarbeiten die verhältnismäßige Variante wäre.

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Der Beklagte beantragt, 17

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird vorgetragen, die Klägerinnen hätten eine ausdrücklich nicht erlaubte Tiefbohrung durchgeführt. Es sei unzutreffend, dass in der Bohranzeige ein besonderer Brunnenstandort nicht vorgesehen sei. Es sei generell üblich, dem Landratsamt einen Lageplan mit genauer Eintragung des Brunnenstandorts vorzulegen, der dann durch das Wasserwirtschaftsamt der fachlichen Prüfung unterzogen werde. Dies sei auch vorliegend der Fall gewesen. Das entsprechende Zustimmungsschreiben beziehe sich auf den genau bestimmten Brunnenstandort. Durch die Veränderung des Bohrpunktes sei eine

Höhendifferenz von 20 m entstanden, sodass die Bohrung bereits im ausdrücklich nicht erlaubten Tertiär begonnen habe. Von der beauftragten Firma sei daher entgegen den Vorgaben eine Erschließung von Grundwasser in der Schichtenfolge der tertiären oberen Süßwassermolasse beabsichtigt gewesen. Es sei vorrangiges Gewässerbewirtschaftungsziel, Trinkwasser aus den oberen Grundwasserstockwerken zu gewinnen und tiefere ältere Grundwasser zurückhaltend und nachhaltig zu bewirtschaften. Zu deren Schutz seien die genauen Rahmenbedingungen im Zuge eines Wasserrechtsverfahrens festzulegen. Dies sei vorliegend jedoch nicht erfolgt. Bereits die Antragsprüfung habe ergeben, dass eine Erschließung der tertiären Grundwasserleiters nicht erlaubnisfähig sei und es aufgrund der aufgezeigten

Versorgungsalternativen auch an einer nachträglichen Gestattungsfähigkeit fehle. Das weit unterhalb der Deckschichten erschlossene Grundwasser erfülle die Kriterien eines Tiefwasservorkommens. Die hydraulischen Auswirkungen eines Brunnenbetriebs bei gespannten Verhältnissen sei nicht ansatzweise einschätzbar. Die Erschließung tiefliegender Grundwasservorkommen stelle eine Maßnahme dar, die geeignet sei, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Grundwassers herbeizuführen. Da das

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Grundwasser unbefugt erschlossen worden sei, könne die zuständige Behörde den Unternehmer dazu verpflichten, auf seine Kosten die Erschließung mit den dazu erforderlichen Maßnahmen zu beseitigen.

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Mit Schreiben vom 11. September 2019 führte das zuständige Gesundheitsamt aus, dass bei der Wassergewinnung, -aufbereitung, -verteilung und -speicherung die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten seien. Wenn trotz baulicher Sanierung keine Trinkwasserqualität erreicht werden könne oder mit wechselnder Qualität zu rechnen sei, komme die Notwendigkeit der Aufbereitung des Wassers

zwingend hinzu. Bereits im Vorfeld sei den Klägerinnen die Möglichkeit aufgezeigt worden, die Versorgung mit einer Trinkwasseraufbereitungsanlage zu sichern. Konkrete Maßnahmen an der Quelle selbst bzw.

deren Einzugsbereich würden nur zum Teil zur Verbesserung der Wasserqualität führen, weil die Quellfassung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Nutzung der bereits neu erstellten Wasserreserven und eine neue Zuleitung machten nur Sinn, wenn auch der Pumpenschacht außer Betrieb genommen oder erneuert werde.

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Am 17. Juli 2019 fand ein Ortstermin statt. Auf das hierbei gefertigte Protokoll wird verwiesen. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass nach den beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnissen wohl davon auszugehen sei, dass eine Trinkwasserversorgung auch auf anderem Wege gesichert werden könne. Die Beteiligten wurden aufgefordert, zur abschließenden Beurteilung

aussagekräftige Unterlagen über die Möglichkeit der Quellsanierung und deren Kosten sowie des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung vorzulegen.

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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe 22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz -WHG - hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird. Unbefugt ist eine Grundwassererschließung dann, wenn für die Erschließung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, diese jedoch nicht erteilt wurde (Posser in BeckOK Umweltrecht,

§ 49 WHG Rn. 8; Meyer in Landmann/Rohmer Umweltrecht, § 49 WHG, Stand Februar 2019, Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

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a) Die von den Klägerinnen auf ihrem Grundstück Fl.-Nr. ... vorgenommene Bohrung zur

Grundwassererschließung erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG und war somit nach

§ 8 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig.

25

Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers, zu dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser zählt, einer Erlaubnis. Eine erlaubnispflichtige Benutzung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG auch das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Ob durch die

Maßnahme bereits Grundwasser erschlossen wurde, ist für das Vorliegen des die Erlaubnispflicht auslösenden Benutzungstatbestands nicht von Bedeutung. Wird eine Bohrung mit dem Ziel begonnen, Grundwasser zu fördern, liegt bereits mit Beginn der Bohrung eine Erschließung des Grundwassers vor (BVerwG, U.v. 7.6.1967 - IV C 208.65 - BVerwGE 27, 180 = juris Rn. 20). So liegt der Fall hier. Da die Bohrung mit dem Ziel erfolgte, einen Tiefenbrunnen zur Grundwasserförderung zu errichten, stellt dieses Vorhaben bereits mit Beginn der Bohrung eine erlaubnispflichtige Benutzung im Sinn von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG dar.

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b) Die beabsichtigte Grundwassererschließung ist auch nicht nach § 46 WHG erlaubnisfrei, weil durch die Tiefenbohrung, die am konkreten Standort tertiäre Grundwasserschichten erschließt, ein Eingriff in

besonders schützenswerte Grundwasserschichten erfolgt und signifikante nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser zu besorgen sind.

27

Nach § 46 Abs. 1 WHG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt oder den landwirtschaftlichen Hofbetrieb keiner Erlaubnis, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Signifikante nachteilige Auswirkungen können sich bei besonders schützenswerten Grundwasserkörpern bereits bei jeglicher Art von Gewässerbenutzung ergeben. Dies gilt insbesondere für das tertiäre Hauptgrundwasservorkommen, das wegen seiner besonderen Sensibilität und der überragenden Bedeutung für die Trinkwasserversorgung besonders schützenswert ist (BayVGH, B.v. 15.10.2018 - 8 B 18.562 - juris Rn. 1; VG Regensburg, U.v.

17.7.2017 - RN 8 K 16.1954 - juris Rn. 26; VG Regensburg, B.v. 20.11.2007 - RN 13 S 07.1796 - juris Rn.

54). Angesichts der besonderen Sensibilität dieses Grundwasservorkommens genügt eine nicht gänzlich auszuschließende Möglichkeit des Schadeneintritts, um eine Erlaubnispflicht zu begründen (BVerfG, 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - juris). Die Ergiebigkeit des Grundwasservorkommens ist für die

Schutzbedürftigkeit nicht ausschlaggebend, da - wie das zuständige Wasserwirtschaftsamt in seinen fachlichen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt hat - aufgrund der komplexen hydrogeologischen Gegebenheiten die hydraulischen Auswirkungen eines Brunnenbetriebs auf das Tiefengrundwasservorkommen nicht einschätzbar sind. Angesichts der besonderen

Schutzbedürftigkeit des tertiären Grundwasservorkommens ist es auch sachgerecht, das konkrete Vorhaben einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu unterziehen, in dem die Auswirkungen der konkreten Förderung auf das Grundwasservorkommen fachlich geprüft und beurteilt werden. Mit dem Grundsatz der vorherigen behördlichen Kontrolle bezweckt der Gesetzgeber, schon im Voraus zu überprüfen, ob sich aus bestimmten Vorhaben, die ein gewisses Gefährdungspotential in sich bergen, Gefahren für den Wasserhaushalt ergeben können. Ist das Grundwasser betroffen, so reicht hierfür schon die nicht ganz entfernte, nur theoretische Möglichkeit einer schädlichen Einwirkung aus (BGH, U.v. 3.6.1982 - Az. III ZR 107/78 - juris; BVerwG, B.v. 14.12.2001 - 4 B 80/01 - juris; BayVGH U.v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 - juris).

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c) Die Erschließung der tertiären Grundwasserschicht ist auch nicht von der durch den Beklagten am 3. Juli 2017 im Anzeigeverfahren erteilten Zustimmung zur Bohrung gedeckt. Der Beklagte hat in diesem

Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erschließung tertiärer Grundwasservorkommen im Anzeigeverfahren nicht zulässig sei und diesbezüglich ein gesondertes Erlaubnisverfahren durchzuführen wäre. Die Nutzung des tertiären Grundwassers für die private Trinkwasserversorgung sei nur in

Ausnahmefällen zulässig. Im Übrigen wurde die Zustimmung im Anzeigeverfahren nur für den angezeigten, vom tatsächlichen Bohrpunkt abweichenden Standort und nur für eine Bohrungstiefe von maximal 30 m erteilt. Zwar hat die von den Klägerinnen beauftragte Firma mit Schreiben vom 25. Juli 2017 eine

Brunnenbohrung bis zu einer Endteufe von maximal 60 m beantragt, eine positive Entscheidung hierüber ist jedoch nicht ergangen.

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Da somit die Erschließung des Grundwassers erlaubnispflichtig war, die erforderliche wasserrechtliche Zulassung jedoch fehlte, erfolgte die Erschließung unbefugt im Sinn von § 49 Abs. 3 Satz 2 WHG.

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2. Wird unbefugt Grundwasser erschlossen, so hat die zuständige Behörde die Einstellung der Arbeiten oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG, ihr steht nach dem eindeutigen Wortlaut insoweit kein Entschließungsermessen zu.

31

a) Eine wasserrechtlich gestattungsbedürftige, aber nicht gestattete Einwirkung auf das Grundwasser ist schlechthin illegal und somit unbefugt. Einwirkungen auf ein Gewässer, die ohne die nach dem Wasserrecht notwendigen Gestattungen vorgenommen werden, sind nicht nur formell rechtswidrig, sondern

widersprechen zugleich auch dem materiellen Recht. Eine Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts entwickelt worden ist, lässt sich wegen der

(7)

grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien im Wasserrecht nicht vornehmen. Für den Bereich des Baurechts hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Beseitigungsanordnung nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil es für die bauliche Anlage an der notwendigen Baugenehmigung fehlt. Eine solche Beseitigungsanordnung verstößt vielmehr trotz formeller Illegalität der baulichen Anlage gegen die verfassungsgemäße Eigentumsgarantie. Ein in ähnlicher Weise verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf Nutzung oder Benutzung des auf oder unter dem

Grundeigentum liegenden Wasservorkommens besteht nicht. Das Wasserhaushaltsgesetz stellt in § 4 Abs.

2 und 3 WHG vielmehr ausdrücklich klar, dass das Grundeigentum von sich aus weder zu einer

gestattungspflichtigen Gewässerbenutzung noch zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers berechtigt (BVerwG, U.v. 10.2.1978 - IV C 71.75 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 8 CS 11.1380 - juris Rn.

15; VG Regensburg, B.v. 20.11.2007 - RN 13 S 07.1796- juris Rn. 56). Das bedeutet, dass die Behörde allein schon wegen Fehlen der behördlichen Zulassung unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der Handlung grundsätzlich repressiv einschreiten kann. Auch kann die Behörde etwa bei nur geringfügigen nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit nicht auf ein Einschreiten verzichten. Auch eine Duldung ist nicht zulässig.

32

Da die Klägerinnen eine erlaubnispflichtige Grundwasserbenutzung ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis durchgeführt haben, war der Beklagte verpflichtet, nach § 49 Abs. 3 Satz 2 WHG einzuschreiten.

33

b) Die Auswahl zwischen Einstellungs- und Beseitigungsanordnung ist dagegen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Aus Gründen des Übermaßverbots ist darüber hinaus auch zu prüfen, ob die Fortsetzung der Erschließung im Rahmen einer zugelassenen Gewässerbenutzung gegebenenfalls unter geeigneten Inhalts- und Nebenbestimmungen als milderes Mittel in Betracht gezogen werden kann. Die Rücksichten auf den Wasserhaushalt können es in Einzelfällen - zum Beispiel bei der Erschließung gespannten Wassers - jedoch zwingend erfordern, dass nicht nur eine zeitweilige Untersagung bis zum Abschluss des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens, sondern zugleich die Beseitigung der Erschließung angeordnet wird. Soweit der Erdaufschluss Belange Dritter betrifft, die das Wasser in dem von der

Erschließung betroffenen Bereich befugt benutzen, kann es auch einen Rechtsanspruch des Benutzers auf Einschreiten geben (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 49 Rn. 18).

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3. Der im streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Rückbau ist verhältnismäßig, weil die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die vorgenommene Erschließung des tertiären

Grundwasservorkommens haben.

35

a) Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich im Einzelfall ergeben, dass die auf die Illegalität der Gewässerbenutzung gestützte Beseitigungsanordnung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine

Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Vor Erlass einer derartigen Anordnung ist daher grundsätzlich zunächst einmal zu prüfen, ob der illegal vorgenommene Gewässerausbau tatsächlich zu einer konkreten Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange führt und damit auch künftig materiell nicht gestattungsfähig ist (BVerwG, U.v. 10.2.1978 - 4 C 71.75 - juris; BVerwG. B.v. 22.8.1997 - 11 B 31.97 - juris; BayVGH, B.v. 7.11.2003 - 22 CS 03.2469- juris). Eine Behörde verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie gegen eine ungenehmigte wasserrechtliche Gewässerbenutzungs- oder Gewässerausbaumaßnahme abschließend vorgeht, ohne zuvor die Möglichkeit einer Legalisierung ernsthaft geprüft zu haben. Im Rahmen einer Evidenzprüfung ist daher bei der Abwägung einzubeziehen, ob die formell illegale Gewässerbenutzung mit den materiellen wasserrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Ist erkennbar, dass eine nachträgliche Genehmigung des rechtswidrigen Zustands möglich ist, wäre die Untersagungs- bzw. Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG

unverhältnismäßig.

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b) Der Beklagte ist jedoch ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Klägerinnen vorgenommene Grundwassererschließung im konkreten Fall nicht erlaubnisfähig ist.

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aa) Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare und nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen

(Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

38

bb) Trotz der besonderen Schutzwürdigkeit von tertiärem Tiefengrundwasser bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erlaubnis im vorliegenden Fall bereits der zwingende Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 WHG entgegensteht. Auch der Beklagte geht davon aus, dass eine Nutzung des Grundwasservorkommens - allerdings nur im Ausnahmefall - erlaubnisfähig sein kann, die Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall jedoch nicht vorliegen. Auch der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22.

August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-W) ist zu entnehmen, dass die Nutzung von Tiefengrundwasser zwar möglich ist, wegen seiner besonderen Schutzwürdigkeit aber nur für solche Zwecke genutzt werden soll, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind (vgl. Anlage zu § 1 Nr. 7.2.2).

39

cc) Der Beklagte kam im Rahmen seines Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Erschließung des tertiären Grundwassers haben. Eine Legalisierung der illegalen Bohrung kommt daher nicht in Betracht.

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(1) Auf die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde ist bei Fehlen eines

Versagungsgrunds nach § 12 Abs. 1 WHG nicht verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, eine Erlaubnis für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 33). Das Ermessen hat sich in erster an dem Bewirtschaftungsauftrag, wie er in § 6 WHG zum Ausdruck kommt, zu orientieren. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis käme allenfalls in Betracht, wenn im konkreten Fall eine Wasserversorgung auf andere Weise nicht möglich ist.

41

(2) Der Beklagte hat sein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares (vgl. § 114 VwGO) - Ermessen zutreffend dahingehend ausgeübt, dass die vorgenommene Brunnenbohrung nicht erlaubnisfähig ist.

42

Nach den fachlichen Äußerungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts, dem nach gefestigter

obergerichtlicher Rechtsprechung in wasserrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl.

z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 8 ZB 15.2642 - juris), ist die Entnahme von tertiärem Tiefengrundwasser nur in Ausnahmefällen möglich, da die Förderung grundsätzlich die Gefahr einer schädlichen

Gewässerveränderung in sich birgt. Die Nutzung tertiären Grundwassers für die private Trinkwasserversorgung ist daher nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

43

Ein solcher begründeter Ausnahmefall liegt im Fall der Klägerinnen jedoch nicht vor. Zutreffend hat der Beklagte auf die wasserwirtschaftliche Zielsetzung abgestellt, wonach eine Erschließung des

Tiefengrundwassers für die private Trinkwasserversorgung zu vermeiden und der öffentlichen

Wasserversorgung Vorrang einzuräumen ist. Tiefengrundwasser, das sich nur langsam erneuert, soll als Zukunftsreserve für die öffentliche Trinkwasserversorgung besonders geschont und nur für Notfälle und allenfalls in begründeten Ausnahmefällen genutzt werden. Dieser Zielsetzung steht das Vorhaben der Klägerinnen entgegen, Tiefengrundwasser als Trink- und Brauchwasser dauerhaft in Anspruch zu nehmen.

Angesichts der Tatsache, dass die Klägerinnen über eine auf eigenem Grund liegende Quelle verfügen, die - wie die fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und Gesundheitsamts belegen -

grundsätzlich sanierungsfähig ist, können sie auf die Inanspruchnahme dieses Wassers verwiesen werden.

Die Sanierungsmöglichkeit ist nicht zuletzt auch durch das von den Klägerinnen eingeholte Angebot einer Fachfirma für Quellsanierung belegt. Selbst für den Fall, dass keine Sanierung erfolgt, ist die

Wasseraufbereitung mittels einer UV-Anlage möglich. Der Stellungnahme der Gemeinde H. vom 4.

(9)

September 2019 ist außerdem zu entnehmen, dass langfristig auch der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung durchführbar ist.

44

Bei der Trinkwasserversorgung handelt es sich um eine langfristige und grundstücksbezogene

Maßnahmen, so dass es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, dass das Anwesen lediglich von den Eltern der Klägerinnen bewohnt wird und, solange diese dort wohnen, wohl keine erheblichen Mengen Wasser gefördert werden. Die Klägerinnen können auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, dass die Kosten für eine Quellsanierung bzw. für einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung unverhältnismäßig hoch und sie somit auf die Trinkwassergewinnung aus den tertiären

Grundwasservorkommen angewiesen seien. Da sich die Ermessensausübung an den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 WHG zu orientieren hat, kommt es auf wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht ausschlaggebend an. Die Wasserbehörden haben die knappe und gefährdete

Ressource Wasser unter Abwägung der betroffenen Interessen sachgerecht zu verteilen. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen muss der überragenden Bedeutung für die Allgemeinheit Rechnung

getragen werden. Im Übrigen bewegen sich die von den Klägerinnen vorgelegten Kostenschätzungen im Rahmen größerer grundstückbezogener Investitionskosten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Investitionen für eine langfristige Sicherung der Wassererschließung handelt. Dafür, dass die Kosten außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Grundstückswert des klägerischen Anwesens stünden, gibt es keine Anhaltspunkte.

45

Auch das Argument der Klägerseite, bei der Sanierung der Quelle wäre möglicherweise ebenfalls tertiäres Grundwasservorkommen beeinträchtigt, verfängt nicht. Nach den Erkenntnissen in den Behördenakten ist der Quellschacht mit einer Tiefe von drei Metern oberflächennah, ganz im Gegensatz zu der bis zu 60 m tiefen Bohrung am vorgesehenen Brunnenstandort. Ein Anspruch auf Genehmigung der

Grundwassererschließung am gewählten Standort ergibt sich ferner nicht daraus, dass im Jahr 2004 einem Nachbarn offenbar eine Erschließung des tertiären Grundwassers genehmigt wurde. Die Klägerseite hat keine begründeten Argumente dafür vorgetragen, dass dieser Fall mit dem hier zu entscheidenden

vergleichbar wäre. Im Übrigen können die Klägerinnen hieraus keinen eigenen Anspruch ableiten, zumal in ihrem Fall eine anderweitige Wasserversorgung möglich und zumutbar ist.

46

Der Beklagte hat daher ermessensfehlerfrei entschieden, dass die Klägerinnen angesichts anderer zumutbarer Trinkwassermöglichkeiten keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Förderung des Tiefengrundwassers besitzen.

47

(3) Da somit die Klägerinnen keinen Anspruch auf Legalisierung der bereits vorgenommenen

Brunnenbohrung haben, lagen die Voraussetzungen für die Beseitigung der Bohrung vor. Die Verpflichtung zum Rückbau ist auch geeignet und erforderlich, um einen hinreichenden Schutz des tertiären

Hauptgrundwassers, insbesondere zur Verhinderung des Zuflusses biologisch verunreinigten

Oberflächenwassers oder oberflächennahen mit Schadstoffen belasteten Grundwassers, verlässlich zu erreichen. Andere effektive, die Klägerinnen weniger belastende Handlungsalternativen sind nicht erkennbar. Dass die bisher getätigten Investitionen entwertet werden, haben die Klägerinnen durch ihr eigenes Verhalten veranlasst.

48

4. Auch gegen die ausgesprochenen Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG. Da die Zwangsgeldandrohung an die Bestandskraft der Grundverfügung in Nr. 1 anknüpft, liegt ein vollziehbarer Grundverwaltungsakt im Sinn von Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes hält sich im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- EUR und höchstens 50.000,- EUR beträgt. Auch die rechtliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist gewahrt.

49

5. Nach alledem besteht für die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Sie war daher als unbegründet

abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen tragen die Klägerinnen die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO als Gesamtschuldner. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit

(10)

der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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