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U2Aufrechterhaltung des Anspruchsauf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

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Academic year: 2022

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(1)

(*) Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, Artikel 64, und Nr. 987/2009, Artikel 55 Absatz 1.

(**) Liegen dem Träger hierzu keine Angaben vor, informiert der/die Inhaber/in diesen entsprechend.

2. ZEITRAUM, FÜR DEN LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT DURCH DEN TRÄGER GEZAHLT WERDEN KÖNNEN, DER DIESES DOKUMENT AUSSTELLT

Der/Die Inhaber/in hat einen Anspruch auf Arbeitslosenleistungen gegenüber dem Träger, der dieses Dokument ausstellt

2.1 ab und entweder 2.2.1 bis (Datum)

oder 2.2.2 für höchstens (Tage)

Die Leistungen können grundsätzlich gezahlt werden, wenn der/die Inhaber/in sich bei der Arbeitsverwaltung des Staats, in dem er/sie Arbeit sucht,

2.3 spätestens bis zum

gemeldet hat, und können für den oben genannten Zeitraum weiter gezahlt werden, sofern er/sie während des gesamten Zeitraums in dem Staat, in dem er/sie eine Arbeit sucht, gemeldet bleibt und sich den dortigen Kontrollen unterwirft. Leistungen können jedoch erst ab dem unter 2.1 genannten Zeitpunkt weiter gezahlt werden, und zwar so lange, wie der Anspruch auf Arbeitslosenleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des ausstellenden Trägers besteht.

INFORMATIONEN FÜR DEN/DIE INHABER/IN

Sie können von dem Träger, der dieses Dokument ausstellt, bis zu dem im zweiten Kästchen genannten Zeitpunkt Arbeitslosenleistungen erhalten, sofern Sie:

• sich auf Arbeitsuche in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben.

• sich bei der Arbeitsverwaltung dieses Staats als arbeitsuchend melden und den dortigen Kontrollverfahren unterwerfen.

• sich innerhalb von sieben Tagen (siehe zweites Kästchen) ab dem Zeitpunkt melden, ab dem Sie der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, den Sie verlassen haben, nicht mehr zur Verfügung gestanden haben.

Wenn Sie sich nach diesem Datum melden, werden Ihnen die Leistungen erst ab dem Tag gezahlt, an dem Sie sich melden.

• weiterhin die Voraussetzungen des Mitgliedstaats erfüllen, den Sie verlassen haben.

• die Voraussetzungen des Mitgliedstaats erfüllen, in dem Sie Arbeit suchen.

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U2 Aufrechterhaltung des Anspruchs

auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

1. ANGABEN ZUR PERSON DES INHABERS/DER INHABERIN

1.1 Persönliche Versichertennummer

Weiblich

Männlich

1.2 Nachname 1.3 Vorname(n) 1.4 Geburtsname (**)

1.5 Geburtsdatum 1.6 Staatsangehörigkeit

1.7 Geburtsort

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 (*)

©Europäische Kommission

Koordinierung der Systeme

der sozialen Sicherheit

(2)

4. AUSSTELLENDER TRÄGER 4.1 Name

4.2 Straße, Nr.

4.3 Ort

4.4 Postleitzahl 4.5 Ländercode

4.6 Kenn-Nummer des Trägers 4.7 Faxnummer

4.8 Telefonnummer 4.9 E-Mail

4.10 Datum 4.11 Unterschrift STEMPEL

3. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR DEN/DIE INHABER/IN 3.1 Informationen über die Anmeldung

Die Arbeitsverwaltung des Staats, in dem Sie Arbeit suchen, muss umgehend den Träger, der dieses Dokument ausstellt, über den Tag informieren, an dem Sie sich erstmals im Hoheitsgebiet dieses Staats gemeldet haben sowie über Ihre dortige Anschrift.

3.2 Monatliche Berichterstattung

Die Arbeitsverwaltung des Staats, in dem Sie Arbeit suchen,

3.2.1 wird ersucht,

3.2.2 wird nicht ersucht, dem ausstellenden Träger monatlich Berichte zu übersenden 3.3 Änderung der Umstände

Der Staat, der dieses Dokument ausstellt, kann die Leistungszahlungen einstellen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Umstände eintritt. Die Arbeitsverwaltung des Staats, in dem Sie Arbeit suchen, unterrichtet den ausstellenden Staat unverzüglich, wenn eine der folgenden Situationen auf Sie zutrifft, und von welchem Datum an.

Sie:

• nehmen eine Beschäftigung auf oder werden selbstständig erwerbstätig

• beziehen Einkommen aus einer anderen als den oben genannten Tätigkeiten

• lehnen ein Stellenangebot oder ein Vermittlungsgesprächs der Arbeitsverwaltung ab

• verweigern die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation

• sind arbeitsunfähig

• entziehen sich dem Kontrollverfahren

• stehen der Arbeitsverwaltung nicht zur Verfügung

• anderes

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U2

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Aufrechterhaltung des Anspruchs

auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

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