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2013/069 Änderung KGO-KGWO

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(1)

V o r l a g e des Rechtsausschusses

zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kir- chengemeindewahlordnung (Drucksache Nr. 15/13)

Der Rechtsausschuss (federführend) empfiehlt, das Kirchengesetz zur Änderung der Kirchengemein- deordnung und der Kirchengemeindewahlordnung in der anliegenden Fassung zu beschließen. Betei- ligt waren der Ausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Bildung und Erziehung, der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Mitgliederorientierung, Theologische Ausschuss und der Verwaltungsausschuss.

Berichterstatter: Synodaler Harder

Anlagen:

1. Synopse des Gesetzes zur Änderung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchen- gemeindewahlordnung

2. geltende Fassung der Kirchengemeindeordnung und der Kirchengemeindewahlordnung

(2)
(3)

1 Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Kirchengemeindeordnung

Die Kirchengemeindeordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 29 Berufungen“ die Angabe „29a Jugenddelegierte“

und nach der Angabe „§ 52 Auflösung des Kirchenvorstands“ die Angabe „§ 52a Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchenvorstands“ eingefügt.

2. § 27 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Gewählte und berufene Mitglieder des Kirchenvorstands, die

1. als Mitarbeitende im Umfang eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchen gemeinde oder

2. als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen im Umfang eines geringfügigen Be- schäftigungsverhältnisses in der Kirchengemeinde tätig sind,

sind vom Vorsitz und der Stellvertretung ausgeschlossen.“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

㤠29a Jugenddelegierte

(1) An den Sitzungen des Kirchenvorstands können Jugenddelegierte mit beratender Stimme, ein- schließlich Rede- und Antragsrecht, teilnehmen.

(2) Jugenddelegierte können wie Mitglieder des Kirchenvorstands in die Ausschüsse des Kirchen- vorstands entsandt werden und haben auch dort Rede- und Antragsrecht.

(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugenddelegierten Stimmrecht.“

4. In § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Scheiden Jugenddelegierte aus, so rücken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugenddelegierten die meisten Stimmen erhalten haben. Anderenfalls kann der Kir- chenvorstand eine entsprechende Anzahl von Jugenddelegierten nachwählen.“

5. In § 34 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben,

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:

㤠52a

Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchenvorstands

Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit des Kirchenvorstands nimmt der Dekanatssynodalvorstand dessen Befugnisse bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvorstands wahr.“

(4)

2

Die Kirchengemeindewahlordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 50) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§ 10 Aufstellung des vorläufigen Wahlvorschlags“ die Angabe „§ 10a Wahl von Jugenddelegierten“ eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstands können nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die

1. zu Beginn der Amtszeit das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern bei Minderjährigen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber mit einer Kandidatur vorliegt,

2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Ver- sprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen, sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind.

Sie sollen konfirmiert sein.“

3. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zu Jugenddelegierten im Kirchenvorstand können nur solche wahlberechtigten Gemeindemit- glieder gewählt werden, die

1. zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Ver- sprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind,

3. konfirmiert sind

4. und bei denen das schriftliche Einverständnis der Sorgerechtsinhaber in eine Mitarbeit im Kirchenvorstand als Jugenddelegierte oder Jugenddelegierter vorliegt.“

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. Gemeindemitglieder, die im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis- ses zur Kirchengemeinde tätig sind.

2. Gemeindemitglieder, die als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen in der Kirchen- gemeinde im Umfang eines mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.“

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

5. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Wahlvorschlag können Jugenddelegierte aufgenommen werden.“

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

(5)

3

(1) Enthält der vorläufige Wahlvorschlag des Benennungsausschusses auch Kandidatenvorschläge für Jugenddelegierte, erfolgt eine Wahl der Jugenddelegierten durch die Gemeindeversammlung nach § 10 Absatz 4.

(2) Gewählt sind die bis zu zwei Jugenddelegierten, die die meisten Stimmen erhalten haben, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Gemeindemitglieder.

(3) Bei Bezirkswahl ist bei der Wahl von Jugenddelegierten die Durchführung getrennter Gemeindever- sammlungen nach § 10 Absatz 6 ausgeschlossen.“

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(6)
(7)

1

11.10.2013 30.9.2013

Kirchengesetz zur Änderung der Kirchen- gemeindeordnung und der Kirchenge-

meindewahlordnung Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kir- chengesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Kirchengemeindeordnung Die Kirchengemeindeordnung vom 24. No- vember 2012 (ABl. 2013 S. 38) wird wie folgt geändert:

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 69/13

(8)

2 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Anga-

be „§ 29 Berufungen“ die Angabe „§ 29a Jugenddelegierte“ eingefügt und nach der Angabe „§ 55 Kirchmeisterinnen und Kirchmeister“ die Angabe „§ 56 Erstmalige Berufungen von Jugenddelegierten“ ange- fügt.

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§

29 Berufungen“ die Angabe „29a Jugenddele- gierte“ und nach der Angabe „§ 52 Auflösung des Kirchenvorstands“ die Angabe „§ 52a Wahr- nehmung der Befugnisse des Kirchenvorstands“

eingefügt.

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe „§

29 Berufungen“ die Angabe „29a Jugenddele- gierte“ und nach der Angabe „§ 52 Auflösung des Kirchenvorstands“ die Angabe „§ 52a Wahr- nehmung der Befugnisse des Kirchenvorstands“

eingefügt.

2. § 27 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Gewählte und berufene Mitglieder des Kirchenvorstands, die

1. als Mitarbeitende im Umfang eines geringfügigen Beschäftigungsver- hältnisses zur Kirchengemeinde o- der

2. als Mitarbeitende anderer kirchlicher Einrichtungen im Umfang eines ge- ringfügigen Beschäftigungsverhält- nisses in der Kirchengemeinde tätig sind, sind vom Vorsitz und der Stell- vertretung ausgeschlossen.“

3. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 69/13

(9)

3

㤠29a Jugenddelegierte

(1) An den Sitzungen des Kirchenvor- stands können bis zu zwei Jugendde- legierte mit beratender Stimme teil- nehmen. Sie werden auf Vorschlag des Kinder- und Jugendausschusses vom Kirchenvorstand berufen. Sie müssen mindestens das 14. Lebens- jahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Kirchenvorstand nach § 4 der Kirchengemeindewahlordnung erfül- len. Bei Minderjährigen ist das schrift- liche Einverständnis der Erziehungs- berechtigten erforderlich.

(2) Jugenddelegierte können wie Mitglie- der des Kirchenvorstands in die Aus- schüsse des Kirchenvorstands ent- sandt werden.

(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit er- halten die Jugenddelegierten Stimm- recht.

㤠29a Jugenddelegierte

(1) An den Sitzungen des Kirchenvorstands können Jugenddelegierte mit beratender Stimme, einschließlich Rede- und An- tragsrecht, teilnehmen.

(2) Jugenddelegierte können wie Mitglieder des Kirchenvorstands in die Ausschüsse des Kirchenvorstands entsandt werden und haben auch dort Rede- und An- tragsrecht.

(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugenddelegierten Stimmrecht.“

㤠29a Jugenddelegierte

(1) An den Sitzungen des Kirchenvorstands können Jugenddelegierte mit beratender Stimme, einschließlich Rede- und An- tragsrecht, teilnehmen.

(2) Jugenddelegierte können wie Mitglieder des Kirchenvorstands in die Ausschüsse des Kirchenvorstands entsandt werden und haben auch dort Rede- und An- tragsrecht.

(3) Mit Erreichen der Volljährigkeit erhalten die Jugenddelegierten Stimmrecht.“

4. In § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Scheiden Jugenddelegierte aus, so rü- cken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugenddele- gierten die meisten Stimmen erhalten haben.

Anderenfalls kann der Kirchenvorstand eine entsprechende Anzahl von Jugenddelegierten nachwählen.“

4. In § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Scheiden Jugenddelegierte aus, so rü- cken für den Rest der Amtszeit diejenigen nach, die nach den gewählten Jugenddele- gierten die meisten Stimmen erhalten haben.

Anderenfalls kann der Kirchenvorstand eine entsprechende Anzahl von Jugenddelegierten nachwählen.“

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 69/13

(10)

4 4. In § 34 wird die Angabe „§ 8“ durch die

Angabe „§ 7“ ersetzt.

5. In § 34 wird die Angabe „§ 8“ durch die Anga- be „§ 7“ ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. Nach § 52 wird folgender § 52a mit eingefügt:

㤠52a

Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchen- vorstands

Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit des Kir- chenvorstands nimmt der Dekanatssynodalvor- stand dessen Befugnisse bis zur Wiederherstel- lung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvor- stands wahr.“

5. In § 34 wird die Angabe „§ 8“ durch die Anga- be „§ 7“ ersetzt.

6. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. Nach § 52 wird folgender § 52a mit eingefügt:

㤠52a

Wahrnehmung der Befugnisse des Kirchen- vorstands

Bei dauerhafter Beschlussunfähigkeit des Kir- chenvorstands nimmt der Dekanatssynodalvor- stand dessen Befugnisse bis zur Wiederherstel- lung der Beschlussfähigkeit des Kirchenvor- stands wahr.“

5. „§ 56. Erstmalige Berufung von Ju- genddelegierten. Jugenddelegierte nach § 29a KGO können erstmals ab dem 1. Sep- tember 2015 berufen werden.“

gestrichen

Artikel 2

Änderung der Kirchengemeindewahlord- nung

Die Kirchengemeindewahlordnung vom 24. No- vember 2012 (ABl. 2013 S. 38, 50) wird wie folgt geändert:

Die Kirchengemeindewahlordnung vom 24. No- vember 2012 (ABl. 2013 S. 38, 50) wird wie folgt geändert:

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 69/13

(11)

5

§ 4 der Kirchengemeindewahlordnung vom 24. November 2012 (ABl. 2013 S. 38, 50) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zu Mitgliedern des Kirchenvorstands können nur solche wahlberechtigten Gemeindemitglieder gewählt werden, die

1. zu Beginn der Amtszeit das 18. Le- bensjahr vollendet haben, sofern bei Minderjährigen das schriftliche Ein- verständnis der Sorgerechtsinhaber mit einer Kandidatur vorliegt,

2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und be- reit sind, das Versprechen nach Ar- tikel 13 Absatz 6 der Kirchenord- nung abzulegen sowie erklärt ha- ben, ob und bei welchem kirchlichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind.

Sie sollen konfirmiert sein.

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe

„§ 10 Aufstellung des vorläufigen Wahlvor- schlags“ die Angabe „§ 10a Wahl von Ju- genddelegierten“ eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

3. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zu Jugenddelegierten im Kirchenvorstand

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe

„§ 10 Aufstellung des vorläufigen Wahlvor- schlags“ die Angabe „§ 10a Wahl von Ju- genddelegierten“ eingefügt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

3. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Zu Jugenddelegierten im Kirchenvorstand

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 69/13

(12)

6

können nur solche wahlberechtigten Ge- meindemitglieder gewählt werden, die

1. zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebens- jahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen, sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirch- lichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind,

3. konfirmiert sind,

4. und bei denen das schriftliche Einver- ständnis der Sorgerechtsinhaber in eine Mitarbeit im Kirchenvorstand als Ju- genddelegierte oder Jugenddelegierter vorliegt.“

können nur solche wahlberechtigten Ge- meindemitglieder gewählt werden, die

1. zu Beginn der Amtszeit das 14. Lebens- jahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. sich schriftlich bereit erklärt haben, für das Amt zu kandidieren und bereit sind, das Versprechen nach Artikel 13 Absatz 6 der Kirchenordnung abzulegen, sowie erklärt haben, ob und bei welchem kirch- lichen Arbeitgeber sie beschäftigt sind,

3. konfirmiert sind,

4. und bei denen das schriftliche Einver- ständnis der Sorgerechtsinhaber in eine Mitarbeit im Kirchenvorstand als Ju- genddelegierte oder Jugenddelegierter vorliegt.“

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. Gemeindemitglieder, die im Umfang eines mehr als geringfügigen Be- schäftigungsverhältnisses zur Kir- chengemeinde tätig sind.

2. Gemeindemitglieder, die als Mitar- beitende anderer kirchlicher Einrich- tungen in der Kirchengemeinde im Umfang eines mehr als geringfügi-

4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Anlage 1 zu Drucksache N

(13)

7 gen Beschäftigungsverhältnisses tä-

tig sind.“

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 wer- den die Nummern 3 bis 5.

5. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Wahlvorschlag können Jugend- delegierte aufgenommen werden.“

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a

Wahl von Jugenddelegierten

(1) Enthält der vorläufige Wahlvorschlag des Benennungsausschusses auch Kandidatenvor- schläge für Jugenddelegierte, erfolgt eine Wahl der Jugenddelegierten durch die Gemeindever- sammlung nach § 10 Absatz 4.

(2) Gewählt sind die bis zu zwei Jugenddelegier- ten, die die meisten Stimmen erhalten haben, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Gemeindemitglieder.

(3) Bei Bezirkswahl ist bei der Wahl von Ju- genddelegierten die Durchführung getrennter Gemeindeversammlungen nach § 10 Absatz 6 ausgeschlossen.“

5. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) In den Wahlvorschlag können Jugend- delegierte aufgenommen werden.“

6. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

㤠10a

Wahl von Jugenddelegierten

(1) Enthält der vorläufige Wahlvorschlag des Benennungsausschusses auch Kandidatenvor- schläge für Jugenddelegierte, erfolgt eine Wahl der Jugenddelegierten durch die Gemeindever- sammlung nach § 10 Absatz 4.

(2) Gewählt sind die bis zu zwei Jugenddelegier- ten, die die meisten Stimmen erhalten haben, mindestens aber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Gemeindemitglieder.

(3) Bei Bezirkswahl ist bei der Wahl von Ju- genddelegierten die Durchführung getrennter Gemeindeversammlungen nach § 10 Absatz 6 ausgeschlossen.“

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 69/13

(14)

8 Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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